Produzenten-Urheberrecht

ShortId
00.3127
Id
20003127
Updated
25.06.2025 01:45
Language
de
Title
Produzenten-Urheberrecht
AdditionalIndexing
Produzent/in;Urheberrecht
1
  • L04K16020403, Urheberrecht
  • L04K07060215, Produzent/in
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Zurzeit wird eine Revision des Urheberrechtsgesetzes vorbereitet, die primär durch die beabsichtigte Ratifizierung von zwei Abkommen ausgelöst wird, die im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum ausgehandelt wurden. Die ohnehin anstehende Gesetzesrevision soll zum Anlass genommen werden, das Produzenten-Urheberrecht zu regeln. Dies liegt im Interesse unserer Wirtschaft. Ohne Regelung besteht die Gefahr, dass grössere Investitionen, die urheberrechtlich von Bedeutung sind, nicht mehr in der Schweiz getätigt werden, sondern in Ländern, die ein wirtschaftsfreundliches Produzenten-Urheberrecht kennen. Dies gilt insbesondere für den zukunftsträchtigen Bereich der neuen Medien (Internet, Multimedia usw.).</p><p>Grundsätzlich sollen - wie bisher - vertragliche Regelungen zwischen Produzent und Urheber möglich sein, die den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen vorgehen. Für den Fall, dass keine besonderen Vereinbarungen bestehen, ist eine Regelung erforderlich, wonach die Urheberrechte demjenigen gehören, der die Verantwortung, die Kosten und die Gefahr für die Schaffung eines Werkes trägt. Es geht im Vergleich zum bisherigen Recht gewissermassen um eine Umkehr der Beweislast. Die Urheberrechte gehören dem Produzenten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ist jemand nicht Produzent, so hat er zu beweisen, dass ihm die Urheberrechte zustehen. Mit einer solchen Regelung kann die Rechtssicherheit erheblich verbessert werden. Zudem wird damit auch die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Schweiz gestärkt.</p>
  • <p>Die Forderung nach einem Produzenten-Urheberrecht ist nicht neu. Sie ist schon im Rahmen der Totalrevision des Urheberrechtes gestellt worden, die mit der Verabschiedung des geltenden Urheberrechtsgesetzes (URG) von 1992 abgeschlossen worden ist. Sie beruht auf der Auffassung, dass das Urheberrecht im Zeitalter des abhängigen und kollektiven Werkschaffens nicht mehr auf den schöpferisch tätigen Menschen, sondern auf den Träger des finanziellen Risikos der Werkproduktion ausgerichtet sein sollte. </p><p>Tatsächlich ist die Werkschöpfung in Abhängigkeit von einem Unternehmer in immer mehr Bereichen der kreativen Tätigkeit zur Regel geworden. In vielen Fällen sind solche abhängigen Werkschöpfungen zudem das Ergebnis einer Teamarbeit, bei der es im Einzelfall auch schwierig sein kann, schöpferische von nicht schöpferischen Beiträgen zu unterscheiden. </p><p>Das abhängige und kollektive Werkschaffen ist insbesondere in der Filmindustrie, beim Radio und Fernsehen, in der Software- und Werbebranche sowie bei den neuen Multimediaproduktionen anzutreffen. Es betrifft also Bereiche, in denen entweder die Schaffung des Werkes an sich mit grossen Investitionen verbunden ist, wie beim Film, oder in denen eine kreative, urheberrechtlich relevante Tätigkeit einer unternehmerischen Zielsetzung untergeordnet ist, wie das namentlich in der Software- und der Werbebranche regelmässig der Fall ist.</p><p>Der Bundesrat hat diesen neuen Formen des abhängigen Werkschaffens schon in seiner Vorlage von 1984 Rechnung getragen. Er schlug das Bündeln der ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse in der Hand des Produzenten vor. Dagegen sollten die Urheberpersönlichkeitsrechte sowie die kollektiv wahrzunehmenden Vergütungsansprüche für Massennutzungen beim Urheber bleiben. Diese auf einen Interessenausgleich ausgerichtete Regelung ging jedoch denjenigen Kreisen zu wenig weit, die ein eigentliches Produzenten-Urheberrecht gefordert hatten. Es kam zu einer Rückweisung der Vorlage an den Bundesrat mit der Anweisung, die Interessen der Produzenten besser zu berücksichtigen. </p><p>Gestützt auf den Rückweisungsbeschluss hat der Bundesrat dem Parlament 1989 eine zweite Vorlage unterbreitet. Sie enthielt eine den Vorschlägen der Wirtschaftsverbände nachempfundene Cessio Legis, wonach die Urheberrechte an einem Kollektivwerk gesamthaft auf den Produzenten übergehen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Diese für den wirtschaftlichen Risikoträger sehr vorteilhafte Regelung ist aber bei den Kulturschaffenden und den ihnen nahe stehenden Kreisen auf heftige Opposition gestossen. Die Reaktion auf ihren Vorwurf, man wolle aus dem Urheberrecht ein Produzentenrecht machen, ist nicht ausgeblieben. Beinahe wäre auch die zweite Vorlage zurückgewiesen worden, diesmal allerdings aus Rücksicht auf die Interessen der Urheber. Der Meinungsumschwung auf politischer Ebene hatte jedenfalls Folgen: Die Vorlage des Bundesrates wurde in den parlamentarischen Beratungen in wesentlichen Punkten zugunsten der Kulturschaffenden abgeändert. Das führte u. a. zu einer ersatzlosen Streichung der umstrittenen Produzentenbestimmung.</p><p>Gemäss der Motion soll nun der Bundesrat bei seinen Vorarbeiten für eine Teilrevision des URG auf die kontroverse Frage der Produzentenstellung zurückkommen, obwohl der Gesetzgeber anlässlich der Totalrevision ganz bewusst auf eine entsprechende Regelung verzichtet hat. Überdies wird mit der Motion die Einführung eines eigentlichen Produzenten-Urheberrechtes verlangt, also eine Forderung gestellt, die das Parlament bei der Verabschiedung des geltenden URG ausdrücklich abgelehnt hat, weil sie für die Kulturschaffenden nicht akzeptabel ist.</p><p>Die Teilrevision hat die Ratifikation von zwei neuen Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum zum Ziel. Durch die Ratifikation dieser so genannten Internet-Abkommen soll das Urheberrecht den Bedürfnissen der Informationsgesellschaft angepasst werden. Es ist nicht angezeigt, in diesem Zusammenhang auf Grundsatzfragen betreffend die Ausgestaltung und Ausrichtung des Urheberrechtsschutzes zurückzukommen, die anlässlich der Totalrevision ausführlich behandelt und vom Gesetzgeber klar beantwortet worden sind. Das würde den Rahmen der auf punktuelle Änderungen und Anpassungen beschränkten Teilrevision sprengen. Es könnte auch den falschen Eindruck erwecken, der Bundesrat benütze die Gelegenheit, um alte Anliegen zu unterstützen, die in der Totalrevision nicht durchgebracht werden konnten. </p><p>Zu der in der Begründung zur Motion angeführten Behauptung, dass ein Produzenten-Urheberrecht dem Wirtschaftsstandort Schweiz nützen würde, ist Folgendes zu bemerken. Im internationalen Vergleich sind es vor allem die Länder mit angelsächsischem Rechtssystem, also das Vereinigte Königreich und die USA, die ein produzentenfreundliches Urheberrecht kennen. Man spricht in diesem Zusammenhang auch vom so genannten Copyright-System. Im kontinentaleuropäischen Urheberrecht finden sich dagegen eher vertragsrechtliche Bestimmungen, die den Urheber als die in der Regel schwächere Vertragspartei vor einer Übervorteilung durch den Produzenten und andere Vertragspartner schützen. Die Harmonisierungsbestrebungen der EU auf dem Gebiet des Urheberrechtes haben eine gewisse Annäherung der beiden Schutzsysteme bewirkt. Für die Begünstigung der Stellung des Produzenten haben die entsprechenden Richtlinien Schranken aufgestellt. So sind bestimmte Vergütungsansprüche der Kulturschaffenden als unverzichtbar erklärt worden; sie können also nicht an den Produzenten abgetreten werden. Ein Produzenten-Urheberrecht, wonach sämtliche Rechte auf den Produzenten übergehen, wie es in der Motion postuliert wird, wäre somit nicht europakompatibel.</p><p>Im geltenden URG finden sich weder Bestimmungen, die dem Produzenten eine besondere Stellung einräumen, noch vertragsrechtliche Regeln zugunsten des Urhebers. Es gilt vielmehr das Prinzip der Vertragsfreiheit. Der Produzent hat demnach die Möglichkeit, sich die Urheberrechte auf vertraglichem Wege ganz oder teilweise abtreten zu lassen. Er wird dabei in keiner Weise durch das URG eingeschränkt. Der Produzent findet also in der Schweiz eine bessere Situation vor als in der EU, wo seinem Rechteerwerb gewisse Schranken auferlegt sind. Besser als in der Schweiz ist die Stellung des Produzenten in rechtlicher Hinsicht allenfalls in den USA. Dort stehen den Produzenten jedoch mächtige und einflussreiche Gewerkschaften der Kulturschaffenden gegenüber, die für einen Ausgleich des Kräfteverhältnisses sorgen. Die Schweiz präsentiert sich somit im internationalen Vergleich für den Produzenten geradezu als ein idealer Standort für den Abschluss von Verträgen mit Kulturschaffenden. </p><p>Für den Fall, dass zwischen dem Produzenten und den Kulturschaffenden keine Vereinbarung über die Zuordnung der Urheberrechte getroffen worden ist, kommt nach geltendem Recht die von Lehre und Rechtsprechung entwickelte Zweckübertragungstheorie zur Anwendung. Danach stehen dem Produzenten diejenigen Rechte zu, die er benötigt, um das Werk entsprechend dem Ziel des Vertrages zu verwenden. Welche Rechte dies sind, hängt im Einzelfall von der Vertragsauslegung ab. Der Urheber wird aber in der Regel zumindest seine persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse sowie die Vergütungsansprüche für die Massennutzungen behalten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. </p><p>Die Anwendung der Zweckübertragungstheorie entspricht im Ergebnis dem, was die USA im Rahmen der Arbeiten zu einem internationalen Abkommen zum Schutz von audiovisuellen Darbietungen anstreben. Sie verlangen nämlich die Aufnahme einer Bestimmung in dieses Abkommen, wonach zwar die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse, nicht aber die Persönlichkeitsrechte und die Vergütungsansprüche von Gesetzes wegen auf den Produzenten übergehen sollen. Auf internationaler Ebene besteht somit nicht die Absicht, aus dem Schutz der Kulturschaffenden ein Produzentenrecht zu machen. Es wird vielmehr eine differenzierte Lösung angestrebt, die mit derjenigen vergleichbar ist, die der Bundesrat in seiner Vorlage von 1984 vorgeschlagen hatte. </p><p>Die Aufnahme einer solchen Produzentenregelung ins URG würde an der Ausrichtung des Urheberrechtsschutzes eigentlich nichts ändern. Sie hätte aber den Vorteil, die Stellung des Produzenten klarer zu definieren als die auf den Einzelfall ausgerichtete Zweckübertragungstheorie. Das würde der Verbesserung der Rechtssicherheit dienen und damit auch der Zielsetzung der Motion entsprechen. Der Bundesrat ist bereit, die Einführung einer Bestimmung, die unter Berücksichtigung der vorerwähnten Leitplanken Klarheit über die Stellung des Produzenten schafft, im Rahmen der anlaufenden Arbeiten zur Teilrevision des URG zur Diskussion zu stellen. In Anbetracht der Tatsache, dass in vielen Bereichen des abhängigen Werkschaffens Musterverträge verwendet werden und für Produktionen von internationaler Tragweite eine vertragliche Abmachung über die Zuordnung der Rechte unumgänglich ist, besteht allerdings in diesem Punkt kein grosser Handlungsbedarf.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, bei der nächsten Revision des Urheberrechtsgesetzes eine Regelung des Produzenten-Urheberrechtes zu unterbreiten. Dabei soll die Vertragsfreiheit grundsätzlich Vorrang haben und durch Vorverfügungen nicht übermässig eingeschränkt werden.</p><p>Es ist eine Regelung anzustreben, die zur Anwendung gelangt, soweit zwischen dem Produzenten und dem Urheber nichts Besonderes vereinbart wurde. Fehlt eine Vereinbarung oder spezielle Regelung, sollen die Urheberrechte dem verantwortlichen Produzenten zustehen. Im neuen Produzenten-Urheberrecht sind nach Möglichkeit auch Branchenregelungen zuzulassen, die subsidiär zur Anwendung gelangen.</p>
  • Produzenten-Urheberrecht
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Zurzeit wird eine Revision des Urheberrechtsgesetzes vorbereitet, die primär durch die beabsichtigte Ratifizierung von zwei Abkommen ausgelöst wird, die im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum ausgehandelt wurden. Die ohnehin anstehende Gesetzesrevision soll zum Anlass genommen werden, das Produzenten-Urheberrecht zu regeln. Dies liegt im Interesse unserer Wirtschaft. Ohne Regelung besteht die Gefahr, dass grössere Investitionen, die urheberrechtlich von Bedeutung sind, nicht mehr in der Schweiz getätigt werden, sondern in Ländern, die ein wirtschaftsfreundliches Produzenten-Urheberrecht kennen. Dies gilt insbesondere für den zukunftsträchtigen Bereich der neuen Medien (Internet, Multimedia usw.).</p><p>Grundsätzlich sollen - wie bisher - vertragliche Regelungen zwischen Produzent und Urheber möglich sein, die den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen vorgehen. Für den Fall, dass keine besonderen Vereinbarungen bestehen, ist eine Regelung erforderlich, wonach die Urheberrechte demjenigen gehören, der die Verantwortung, die Kosten und die Gefahr für die Schaffung eines Werkes trägt. Es geht im Vergleich zum bisherigen Recht gewissermassen um eine Umkehr der Beweislast. Die Urheberrechte gehören dem Produzenten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ist jemand nicht Produzent, so hat er zu beweisen, dass ihm die Urheberrechte zustehen. Mit einer solchen Regelung kann die Rechtssicherheit erheblich verbessert werden. Zudem wird damit auch die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Schweiz gestärkt.</p>
    • <p>Die Forderung nach einem Produzenten-Urheberrecht ist nicht neu. Sie ist schon im Rahmen der Totalrevision des Urheberrechtes gestellt worden, die mit der Verabschiedung des geltenden Urheberrechtsgesetzes (URG) von 1992 abgeschlossen worden ist. Sie beruht auf der Auffassung, dass das Urheberrecht im Zeitalter des abhängigen und kollektiven Werkschaffens nicht mehr auf den schöpferisch tätigen Menschen, sondern auf den Träger des finanziellen Risikos der Werkproduktion ausgerichtet sein sollte. </p><p>Tatsächlich ist die Werkschöpfung in Abhängigkeit von einem Unternehmer in immer mehr Bereichen der kreativen Tätigkeit zur Regel geworden. In vielen Fällen sind solche abhängigen Werkschöpfungen zudem das Ergebnis einer Teamarbeit, bei der es im Einzelfall auch schwierig sein kann, schöpferische von nicht schöpferischen Beiträgen zu unterscheiden. </p><p>Das abhängige und kollektive Werkschaffen ist insbesondere in der Filmindustrie, beim Radio und Fernsehen, in der Software- und Werbebranche sowie bei den neuen Multimediaproduktionen anzutreffen. Es betrifft also Bereiche, in denen entweder die Schaffung des Werkes an sich mit grossen Investitionen verbunden ist, wie beim Film, oder in denen eine kreative, urheberrechtlich relevante Tätigkeit einer unternehmerischen Zielsetzung untergeordnet ist, wie das namentlich in der Software- und der Werbebranche regelmässig der Fall ist.</p><p>Der Bundesrat hat diesen neuen Formen des abhängigen Werkschaffens schon in seiner Vorlage von 1984 Rechnung getragen. Er schlug das Bündeln der ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse in der Hand des Produzenten vor. Dagegen sollten die Urheberpersönlichkeitsrechte sowie die kollektiv wahrzunehmenden Vergütungsansprüche für Massennutzungen beim Urheber bleiben. Diese auf einen Interessenausgleich ausgerichtete Regelung ging jedoch denjenigen Kreisen zu wenig weit, die ein eigentliches Produzenten-Urheberrecht gefordert hatten. Es kam zu einer Rückweisung der Vorlage an den Bundesrat mit der Anweisung, die Interessen der Produzenten besser zu berücksichtigen. </p><p>Gestützt auf den Rückweisungsbeschluss hat der Bundesrat dem Parlament 1989 eine zweite Vorlage unterbreitet. Sie enthielt eine den Vorschlägen der Wirtschaftsverbände nachempfundene Cessio Legis, wonach die Urheberrechte an einem Kollektivwerk gesamthaft auf den Produzenten übergehen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Diese für den wirtschaftlichen Risikoträger sehr vorteilhafte Regelung ist aber bei den Kulturschaffenden und den ihnen nahe stehenden Kreisen auf heftige Opposition gestossen. Die Reaktion auf ihren Vorwurf, man wolle aus dem Urheberrecht ein Produzentenrecht machen, ist nicht ausgeblieben. Beinahe wäre auch die zweite Vorlage zurückgewiesen worden, diesmal allerdings aus Rücksicht auf die Interessen der Urheber. Der Meinungsumschwung auf politischer Ebene hatte jedenfalls Folgen: Die Vorlage des Bundesrates wurde in den parlamentarischen Beratungen in wesentlichen Punkten zugunsten der Kulturschaffenden abgeändert. Das führte u. a. zu einer ersatzlosen Streichung der umstrittenen Produzentenbestimmung.</p><p>Gemäss der Motion soll nun der Bundesrat bei seinen Vorarbeiten für eine Teilrevision des URG auf die kontroverse Frage der Produzentenstellung zurückkommen, obwohl der Gesetzgeber anlässlich der Totalrevision ganz bewusst auf eine entsprechende Regelung verzichtet hat. Überdies wird mit der Motion die Einführung eines eigentlichen Produzenten-Urheberrechtes verlangt, also eine Forderung gestellt, die das Parlament bei der Verabschiedung des geltenden URG ausdrücklich abgelehnt hat, weil sie für die Kulturschaffenden nicht akzeptabel ist.</p><p>Die Teilrevision hat die Ratifikation von zwei neuen Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum zum Ziel. Durch die Ratifikation dieser so genannten Internet-Abkommen soll das Urheberrecht den Bedürfnissen der Informationsgesellschaft angepasst werden. Es ist nicht angezeigt, in diesem Zusammenhang auf Grundsatzfragen betreffend die Ausgestaltung und Ausrichtung des Urheberrechtsschutzes zurückzukommen, die anlässlich der Totalrevision ausführlich behandelt und vom Gesetzgeber klar beantwortet worden sind. Das würde den Rahmen der auf punktuelle Änderungen und Anpassungen beschränkten Teilrevision sprengen. Es könnte auch den falschen Eindruck erwecken, der Bundesrat benütze die Gelegenheit, um alte Anliegen zu unterstützen, die in der Totalrevision nicht durchgebracht werden konnten. </p><p>Zu der in der Begründung zur Motion angeführten Behauptung, dass ein Produzenten-Urheberrecht dem Wirtschaftsstandort Schweiz nützen würde, ist Folgendes zu bemerken. Im internationalen Vergleich sind es vor allem die Länder mit angelsächsischem Rechtssystem, also das Vereinigte Königreich und die USA, die ein produzentenfreundliches Urheberrecht kennen. Man spricht in diesem Zusammenhang auch vom so genannten Copyright-System. Im kontinentaleuropäischen Urheberrecht finden sich dagegen eher vertragsrechtliche Bestimmungen, die den Urheber als die in der Regel schwächere Vertragspartei vor einer Übervorteilung durch den Produzenten und andere Vertragspartner schützen. Die Harmonisierungsbestrebungen der EU auf dem Gebiet des Urheberrechtes haben eine gewisse Annäherung der beiden Schutzsysteme bewirkt. Für die Begünstigung der Stellung des Produzenten haben die entsprechenden Richtlinien Schranken aufgestellt. So sind bestimmte Vergütungsansprüche der Kulturschaffenden als unverzichtbar erklärt worden; sie können also nicht an den Produzenten abgetreten werden. Ein Produzenten-Urheberrecht, wonach sämtliche Rechte auf den Produzenten übergehen, wie es in der Motion postuliert wird, wäre somit nicht europakompatibel.</p><p>Im geltenden URG finden sich weder Bestimmungen, die dem Produzenten eine besondere Stellung einräumen, noch vertragsrechtliche Regeln zugunsten des Urhebers. Es gilt vielmehr das Prinzip der Vertragsfreiheit. Der Produzent hat demnach die Möglichkeit, sich die Urheberrechte auf vertraglichem Wege ganz oder teilweise abtreten zu lassen. Er wird dabei in keiner Weise durch das URG eingeschränkt. Der Produzent findet also in der Schweiz eine bessere Situation vor als in der EU, wo seinem Rechteerwerb gewisse Schranken auferlegt sind. Besser als in der Schweiz ist die Stellung des Produzenten in rechtlicher Hinsicht allenfalls in den USA. Dort stehen den Produzenten jedoch mächtige und einflussreiche Gewerkschaften der Kulturschaffenden gegenüber, die für einen Ausgleich des Kräfteverhältnisses sorgen. Die Schweiz präsentiert sich somit im internationalen Vergleich für den Produzenten geradezu als ein idealer Standort für den Abschluss von Verträgen mit Kulturschaffenden. </p><p>Für den Fall, dass zwischen dem Produzenten und den Kulturschaffenden keine Vereinbarung über die Zuordnung der Urheberrechte getroffen worden ist, kommt nach geltendem Recht die von Lehre und Rechtsprechung entwickelte Zweckübertragungstheorie zur Anwendung. Danach stehen dem Produzenten diejenigen Rechte zu, die er benötigt, um das Werk entsprechend dem Ziel des Vertrages zu verwenden. Welche Rechte dies sind, hängt im Einzelfall von der Vertragsauslegung ab. Der Urheber wird aber in der Regel zumindest seine persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse sowie die Vergütungsansprüche für die Massennutzungen behalten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. </p><p>Die Anwendung der Zweckübertragungstheorie entspricht im Ergebnis dem, was die USA im Rahmen der Arbeiten zu einem internationalen Abkommen zum Schutz von audiovisuellen Darbietungen anstreben. Sie verlangen nämlich die Aufnahme einer Bestimmung in dieses Abkommen, wonach zwar die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse, nicht aber die Persönlichkeitsrechte und die Vergütungsansprüche von Gesetzes wegen auf den Produzenten übergehen sollen. Auf internationaler Ebene besteht somit nicht die Absicht, aus dem Schutz der Kulturschaffenden ein Produzentenrecht zu machen. Es wird vielmehr eine differenzierte Lösung angestrebt, die mit derjenigen vergleichbar ist, die der Bundesrat in seiner Vorlage von 1984 vorgeschlagen hatte. </p><p>Die Aufnahme einer solchen Produzentenregelung ins URG würde an der Ausrichtung des Urheberrechtsschutzes eigentlich nichts ändern. Sie hätte aber den Vorteil, die Stellung des Produzenten klarer zu definieren als die auf den Einzelfall ausgerichtete Zweckübertragungstheorie. Das würde der Verbesserung der Rechtssicherheit dienen und damit auch der Zielsetzung der Motion entsprechen. Der Bundesrat ist bereit, die Einführung einer Bestimmung, die unter Berücksichtigung der vorerwähnten Leitplanken Klarheit über die Stellung des Produzenten schafft, im Rahmen der anlaufenden Arbeiten zur Teilrevision des URG zur Diskussion zu stellen. In Anbetracht der Tatsache, dass in vielen Bereichen des abhängigen Werkschaffens Musterverträge verwendet werden und für Produktionen von internationaler Tragweite eine vertragliche Abmachung über die Zuordnung der Rechte unumgänglich ist, besteht allerdings in diesem Punkt kein grosser Handlungsbedarf.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, bei der nächsten Revision des Urheberrechtsgesetzes eine Regelung des Produzenten-Urheberrechtes zu unterbreiten. Dabei soll die Vertragsfreiheit grundsätzlich Vorrang haben und durch Vorverfügungen nicht übermässig eingeschränkt werden.</p><p>Es ist eine Regelung anzustreben, die zur Anwendung gelangt, soweit zwischen dem Produzenten und dem Urheber nichts Besonderes vereinbart wurde. Fehlt eine Vereinbarung oder spezielle Regelung, sollen die Urheberrechte dem verantwortlichen Produzenten zustehen. Im neuen Produzenten-Urheberrecht sind nach Möglichkeit auch Branchenregelungen zuzulassen, die subsidiär zur Anwendung gelangen.</p>
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