Neukonzeption des Beschwerdewesens im Asylrecht
- ShortId
-
00.3129
- Id
-
20003129
- Updated
-
10.04.2024 09:39
- Language
-
de
- Title
-
Neukonzeption des Beschwerdewesens im Asylrecht
- AdditionalIndexing
-
Rechtsschutz;Vereinfachung von Verfahren;Asylrekurskommission
- 1
-
- L06K010801020101, Asylrekurskommission
- L03K050402, Rechtsschutz
- L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Ungenügende Interpellationsantwort</p><p>Mit der Interpellation 99.3128, Unverantwortliche Entscheide der Asylrekurskommission, vom 19. März 1999 wurde anhand zahlreicher konkreter Beispiele die oft realitätsfremde und folgenschwere Praxis der ARK aufgezeigt. Dies betraf insbesondere die folgenden Bereiche:</p><p>- Familiennachzug: Es ist zur Praxis geworden, dass vorläufig aufgenommenen Personen der Familiennachzug gewährt wird (vgl. ARK-Grundsatzurteil 1995/24). Diese Praxis steht im Widerspruch zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Anag).</p><p>- Verzögerung von Verfahren: Gemäss Grundsatzurteil 1998/1 der ARK kann eine Asyl suchende Person nach einer rechtskräftigen erstinstanzlichen Verfügung, mit der das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft festgestellt wurde, noch während des hängigen Beschwerdeverfahrens gegen die Wegweisung ein neues Asylgesuch einreichen. Dies führt zur Sistierung des Beschwerdeverfahrens und zur Überweisung des neuen Gesuches an das Bundesamt für Flüchtlinge, das über das neue Gesuch zu befinden hat. Asylsuchende haben somit die Möglichkeit, nach Ablehnung des neuen Gesuches noch während eines hängigen Beschwerdeverfahrens erneut ein ordentliches Rechtsmittel zu ergreifen und damit ihr Verfahren in die Länge zu ziehen. Mit diesem Entscheid wird der Wille des Gesetzgebers nach grösserer Effizienz des Asylverfahrens und Beseitigung von Missbräuchen missachtet.</p><p>- Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung: Eine weitere Missachtung des Gesetzes durch die ARK erfolgt in jenen Fällen, wo Asylbewerber, insbesondere Personen aus dem Drogenmilieu, mehrfach ihre Mitwirkungspflicht verletzen, indem sie nicht an Anhörungen erscheinen. Trotzdem gewährt die ARK aber die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, was die vom Gesetzgeber verlangte Verfahrensbeschleunigung verhindert.</p><p>Zu dieser Frage übernimmt der Bundesrat die unbelegte Behauptung der ARK, es treffe nicht zu, dass die ARK die aufschiebende Wirkung "praktisch systematisch" wieder herstelle. Tatsache ist indessen, dass ARK-Richter selbst in Fällen, wo die Gesuchsteller im Drogenmilieu verkehrten, die aufschiebende Wirkung wieder hergestellt haben.</p><p>2. Die Situation nach der Totalrevision des Asylgesetzes</p><p>Das Bild hat sich auch mit der Inkraftsetzung des neuen Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 nicht geändert. Mit der Totalrevision des Asylgesetzes wollte der Gesetzgeber ein Instrumentarium schaffen, um konsequenter gegen Missbräuche vorgehen zu können und das Verfahren zu beschleunigen. Das Vorgehen einer Gruppe von ARK-Richtern und neueste ARK-Entscheide weisen aber in die gegenteilige Richtung. Mit meist formalistischen Erwägungen werden die Bestimmungen des Asylgesetzes aufgeweicht:</p><p>- Verfolgungsbegriff: Mit dem Urteil Emark 1999/17 wird der Verfolgungsbegriff über die Definition gemäss Artikel 3 des Asylgesetzes hinaus ausgedehnt.</p><p>- Vorsorgliche Wegweisung: Mit der durch die ARK vorgenommenen Auslegung von Artikel 42 Absatz 2 des Asylgesetzes in Verbindung mit Artikel 31 Absatz 1 der Asylverordnung 1 in einem Grundsatzurteil wird eine Umsetzung des Rückübernahmeabkommens mit Italien, von wo aus die meisten illegalen Einreisen von Asylsuchenden erfolgen, praktisch verunmöglicht.</p><p>- Flughafenverfahren: In gewissen Fällen setzte sich die ARK selbst über Einschätzungen des UNHCR, in denen eine Gefährdung eines Asylbewerbers ausgeschlossen wird, ohne stichhaltige Begründung hinweg und ordnete die Erteilung einer Einreisebewilligung an.</p><p>- Die Schweiz als Zufluchtsort für Kriegsverbrecher: In zwei Urteilen gegen ranghohe Vertreter des afghanischen Karmal-Najibullah-Regimes hat die ARK den vom Bundesamt für Flüchtlinge verfügten Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft kassiert und die Asylgewährung angeordnet. Diese Rechtsprechung setzt sich nicht nur in Widerspruch zu den Fakten und zur Praxis anderer westeuropäischer Staaten, sondern läuft auch den Bemühungen der Schweiz zuwider, aktiv zur Verfolgung und Bestrafung von Verantwortlichen für Menschenrechtsverletzungen in aller Welt beizutragen.</p><p>3. Anag als Mittel der Migrationspolitik missbraucht</p><p>Schon vor einiger Zeit hat die ARK damit begonnen, im Bereich des Anag mittels einer gesetzeswidrigen Ausweitung des Begriffes der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges Migrationspolitik zu betreiben:</p><p>- Begriff der "konkreten Gefährdung": Mit dem Urteil Emark 1996/2 schafft die ARK eine neue Definition für eine "konkrete Gefährdung", indem "schwierige Lebensverhältnisse" der im Anag genannten "konkreten Gefährdung" (Art. 14a Abs. 4) gleichgesetzt werden, um die Unzumutbarkeit einer Wegweisung zu begründen. Selbst eine drohende Arbeitslosigkeit ist gemäss einem kürzlichen Urteil der ARK "aus humanitärer Erwägung" als Grund für die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzuges einer Wegweisung zu erachten.</p><p>- Gesundheitszustand als Wegweisungshindernis: Im Falle eines HIV-positiven Afrikaners, gemäss Arztzeugnis zur fraglichen Zeit bei guter Gesundheit, wurde die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges verneint. Auch hier kann von einer "konkreten Gefährdung" nicht die Rede sein. Ein solches Urteil schafft die Möglichkeit, dass HIV-infizierte Personen aus Regionen mit niedrigem medizinischem Versorgungsgrad sich mittels Asylgesuch ein dauerndes Aufenthaltsrecht in der Schweiz erwirken können.</p><p>- Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges für Asylsuchende aus bestimmten türkischen Provinzen: Diesbezüglich hat die ARK in willkürlicher Weise siebzehn Provinzen bestimmt, in die keine Gesuchsteller zurückgewiesen werden dürfen. So wurde einem Dienstverweigerer aus der Osttürkei die vorläufige Aufnahme gewährt, nur weil er den Militärdienst in seinem Herkunftsgebiet in der Osttürkei leisten müsste, was ihm aber nicht zuzumuten sei. Die Behauptung einer flächendeckenden Gefährdung der Bevölkerung in diesen siebzehn Provinzen ist durch keine Fakten erhärtet. Zudem gibt es Zehntausende junger Männer aus diesen Provinzen, die jährlich ihren Dienst zu leisten haben und somit gemäss Logik der ARK Anrecht auf vorläufige Aufnahme in der Schweiz hätten.</p><p>4. Asylgesuche auf die lange Bank geschoben</p><p>In den letzten Jahren wurden Hunderte von Fällen durch ARK-Richter sistiert, zum Teil sogar auf Weisung ihrer Vorgesetzten. Im Falle von Bosnien-Herzegowina hat die ARK die Wegweisungspolitik des Bundesrates unterlaufen, indem sie Dossierkategorien zusammenstellte und diese einfach nicht mehr behandelte, in der Meinung, dass es irgendwann eine humanitäre Globalregelung gebe. In der Tat müssen nun all diese Dossiers auf die Anwendung von Artikel 44 Absatz 3 des Asylgesetzes geprüft werden, was im Bundesamt für Flüchtlinge zu einem erheblichen Mehraufwand führen wird.</p><p>Mit dieser Problematik setzt sich auch ein Artikel der Zeitung "Le Matin" vom 19. Februar 2000 auseinander. Darin wird bestätigt, dass zwar jedermann wisse, wo das Asylverfahren klemme, nämlich auf Beschwerdeebene bei der ARK, doch gebe es dazu keine konkreten Zahlen. Es gibt aber zahlreiche Statistiken bei der ARK und beim Bundesamt für Flüchtlinge mit genauen Zahlenangaben zu Verfahrensdauer und Herkunftsstaaten. Daraus geht u. a. hervor, dass bei der ARK allein für die Zeit von 1992 bis 1995 rund 2000 sistierte Asylgesuche aus Bosnien, Jugoslawien und Sri Lanka hängig sind. Die jährlichen Kosten für die Fürsorge dieser Personen, die sich vorwiegend nur deshalb in der Schweiz aufhalten, weil einige ARK-Richter bewusst das Asylgesetz unterlaufen, geht in zwei- bis dreistellige Millionenbeträge. Das ist ein Skandal!</p><p>5. Verhalten gewisser ARK-Richter</p><p>Gemäss Presseberichten kann es sich ein gewisser ARK-Richter erlauben, das vom Parlament und vom Volk genehmigte Asylgesetz in der Öffentlichkeit heftig zu kritisieren. Insbesondere stört es ihn, dass das Bundesamt für Flüchtlinge nun die verschärften Gesetzesbestimmungen "fleissig und oft" anwende. Seine Vorwürfe an den Gesetzgeber krönt er mit der Aussage, es könne nicht mehr von einem fairen Verfahren gesprochen werden, da ja die teilweise kurzen Fristen im Asylverfahren nur eingeführt worden seien, um den Asylbewerbern die Möglichkeit einer Beschwerde vorzuenthalten ("Berner Zeitung" vom 9. Februar 2000).</p><p>Das einseitige und untolerierbare Verhalten dieses Richters und Kammerpräsidenten hat bisher zu keinen Sanktionen geführt. So konnten sich auch weitere im selben Kielwasser agierende Richterinnen und Richter bei ihren zum Teil weltfremden und dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufenden Urteilen auf ihre richterliche Unabhängigkeit berufen.</p><p>Die oft fragwürdige bis unverantwortliche Praxis der ARK hat eine fatale Signalwirkung und leistet dem Missbrauch unseres Asylrechtes Vorschub. Sie verursacht gewaltige Kosten, schürt gefährliche fremdenfeindliche Strömungen und unterhöhlt die Rechtsordnung in unserem Land.</p><p>6. Fazit</p><p>Asylentscheide des Bundesamtes für Flüchtlinge werden durch die ARK zunehmend desavouiert. Sofern die Beamten des Bundesamtes für Flüchtlinge das Asylgesetz korrekt anwenden, müssen sie gewärtigen, dass ihre Entscheide von der ARK entweder sistiert oder kassiert und dass Beschwerden gegen den Vollzug der Wegweisung gutgeheissen werden. Deshalb ist die Antwort des Bundesrates auf die erwähnte Interpellation unbefriedigend und nicht akzeptabel.</p><p>Es drängen sich dazu folgende Feststellungen auf:</p><p>- Der Bundesrat hat die politische Kontrolle über den Asylbereich offensichtlich weitgehend verloren; er hat die Festlegung der asylpolitischen Leitlinien praktisch der ARK überlassen.</p><p>- Es macht den Anschein, dass sich der Bundesrat von der politischen Verantwortung in der Asylfrage verabschiedet hat und dass er die Gestaltung der Asylpolitik Gruppierungen (ARK, Hilfswerken, Rechtsprofessoren) überlässt, die von einer largen Asylpolitik und von einem ungehemmten Zustrom von Asylsuchenden nur profitieren können. An vorderster Stelle steht dabei die ARK.</p><p>- In seiner Antwort auf die Interpellation versteckt sich der Bundesrat hinter Paragraphen. Er nimmt es in Kauf, dass seine eigenen Leitlinien von der ARK unterlaufen werden.</p><p>- Bei der Beantwortung der Interpellation ist der Bundesrat nicht in der Lage, klare Zahlen zu liefern. Die zum Teil beschönigenden Antworten hat er sich offensichtlich von der (befangenen) ARK liefern lassen.</p><p>- Der Bundesrat hat es bisher versäumt, von seinem Weisungsrecht gegenüber der ARK Gebrauch machen und den Richtern Ordnungsvorschriften zur Behandlung der Dossiers vorzulegen. Um das willkürliche Sistieren von Dossiers zu verhindern, müssen die ARK-Urteile spätestens sechs Monate nach Eingang der Beschwerde gefällt werden.</p><p>- Der Bundesrat lässt es zu, dass ein ARK-Richter gegen das Prinzip der Unparteilichkeit und der Gewaltentrennung verstösst und öffentlich die Gesetze kritisiert, die er kraft seines Amtes anzuwenden hat. Derartige Äusserungen eines Kammerpräsidenten bedeuten einen klaren Verstoss gegen die Amtspflicht und müssen sanktioniert werden.</p><p>- Die ARK kann offenbar Migrationspolitik betreiben, ohne dass es der Bundesrat merkt. Die ARK masst sich auf diese Weise quasi gesetzgeberische Kompetenzen an.</p><p>- Es ist auch Aufgabe des Bundesrates, gegenüber der ARK dafür zu sorgen, dass die Schweiz unter dem Deckmantel des Asylgesetzes nicht zu einem Zufluchtsort für Kriegsverbrecher wird.</p><p>7. Konsequenz</p><p>Der Bundesrat muss die politische Kontrolle im Rahmen seiner Aufsichtspflicht über die ARK-Tätigkeit konsequent ausüben und seine Verantwortung im Asylbereich wieder wahrnehmen. Es sind auf das Gesetz und den Volkswillen abgestützte Verhältnisse herzustellen. Kurzfristig muss der Bundesrat deshalb klare Ordnungsvorschriften erlassen.</p><p>Da viele ARK-Entscheide dem Willen des Gesetzgebers und des Volkes zuwiderlaufen und sich die einzelnen Richter auch weiterhin auf ihre Unabhängigkeit berufen können, ist mittelfristig die ARK neu zu konzipieren, und es ist eine einfachere, effizientere, gesetzestreue Form des Rekurswesens - nötigenfalls auf der Basis eines asylspezifischen Beschwerdeverfahrens - einzuführen.</p>
- <p>Wie der Bundesrat schon wiederholt darauf hingewiesen hat (vgl. 00.5040, Fragestunde vom 20. März 2000, Frage Heberlein Trix, Asylbewerber; 99.1167 Einfache Anfrage Garbani Valérie vom 7. Dezember 1999, Beschwerderecht. Verfahrenskostenvorschuss; 99.3509 Interpellation Baader Caspar vom 7. Oktober 1999, Organisation der Schweizerischen Asylrekurskommission; 99.3128 Interpellation Fehr Hans vom 19. März 1999, Unverantwortliche Entscheide der Asylrekurskommission), ist die ARK eine letztinstanzliche richterliche Behörde, die bei ihren Entscheiden unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen ist. Aus Gründen der Gewaltenteilung kann er deshalb zur Kritik an der Rechtsprechung der ARK nicht Stellung nehmen. Er hat aufgrund der heutigen Rechtslage auch keine Möglichkeit, gegenüber der ARK "Ordnungsvorschriften" zu erlassen, um auf ihre Rechtsprechung Einfluss zu nehmen oder diese nachträglich zu ändern.</p><p>Schon 1992 hat der Nationalrat bei der Prüfung des Geschäftsberichtes festgestellt: "Die seit 1987 angewandte Praxis, Entscheide des BFF und des BD/EJPD nicht nur auf Verletzung fundamentaler Verfahrensgrundsätze, sondern auch auf Verletzung klaren materiellen Rechtes hin zu überprüfen, wird nach diesem Bericht nicht mehr weitergeführt, da es Aufgabe der neugeschaffenen unabhängigen Asylrekurskommission sein wird, dies zu tun. Die Geschäftsprüfungskommissionen werden inskünftig nur noch die Oberaufsicht über die unabhängige Asylrekurskommission ausüben und sich dabei die gleiche Zurückhaltung wie gegenüber Entscheiden des Bundesgerichtes auferlegen." Diese Zurückhaltung gilt auch für den Bundesrat, welcher eine ausschliesslich administrative Aufsicht über die Kommission ausübt; er kann deshalb auf die erwähnten Urteile nicht näher eingehen.</p><p>Die ARK hält im Übrigen fest, dass entgegen den Behauptungen in der Motion "drohende Arbeitslosigkeit" allein in der Praxis nie zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges geführt hat oder je führen wird.</p><p>Was die verlangte Neukonzeption des Beschwerdewesens im Asylrecht betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass in der Volksabstimmung vom 12. März 2000 der Bundesbeschluss über die Reform der Justiz gutgeheissen worden ist. Gemäss Artikel 191a Absatz 2 der Bundesverfassung ist neu vorgesehen, dass für die Beurteilung sämtlicher öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten aus dem Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung richterliche Behörden geschaffen werden. Wie die Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes am 13. Dezember 1999 zur Interpellation Fehr Hans vom 19. März 1999 (99.3128, Unverantwortliche Entscheide der Asylrekurskommission) vor dem Nationalrat ausgeführt hat, wird in diesem Zusammenhang zu prüfen sein, ob ein Bundesverwaltungsgericht zu schaffen und die ARK in dieses zu integrieren sei. Dabei stellen sich viele offene Fragen, weshalb der Bundesrat beantragt, in diesem Punkt die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</p><p>Nach Angaben der ARK ist es richtig, dass die Kommission bisweilen die Behandlung von Beschwerden von Personen aus bestimmten Ländern vorübergehend zurückstellt (aber gleichzeitig andere Beschwerden behandelt), namentlich um vorgängig im Interesse einer zwingend erforderlichen koordinierten Rechtsprechung offene Rechtsfragen abzuklären, um mit dem Bundesamt für Flüchtlinge im Hinblick auf ein koordiniertes Vorgehen verfahrensrechtliche Fragen abzusprechen oder um die unsichere Entwicklung in bestimmten Ländern zu beobachten. Dieses Vorgehen habe in keinem Fall zum Ziel, Verfahren "auf die lange Bank" zu schieben oder gar die Wegweisungspolitik des Bundesrates zu unterlaufen. Vielmehr dienten solche Massnahmen einzig und allein einer möglichst effizienten Abwicklung der auf Beschwerdeebene hängigen Verfahren.</p><p>Die Richter und Richterinnen sind sich bewusst, dass sie als vom Bundesrat gewählte Mitglieder der ARK eine besondere Verantwortung tragen, wenn sie sich öffentlich zu Asylfragen äussern. Vorliegend geht aus dem Manuskript des angesprochenen Kammerpräsidenten hervor, dass er seine kritischen Anmerkungen zu einzelnen Artikeln des neuen Asylgesetzes entgegen der Darstellung im zitierten Zeitungsartikel sachlich und inhaltlich begründet vorgetragen hat. Er hat mit seinen Ausführungen vom ihm zustehenden Recht auf freie Meinungsäusserung keinen exzessiven Gebrauch gemacht und jedenfalls weder am Bundesamt für Flüchtlinge noch am Gesetzgeber oder am Bundesrat pauschale Kritik geübt.</p> Der Bundesrat beantragt Teilung der Motion. Absatz 1 der Motion abzulehnen. Absatz 2 in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>1. In Anbetracht der fragwürdigen und realitätsfremden Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) wird der Bundesrat beauftragt, gegenüber der ARK als Sofortmassnahme Ordnungsvorschriften zu erlassen.</p><p>2. Sodann ist das Beschwerdewesen im Asylrecht neu zu konzipieren, und es ist eine einfachere, gesetzestreue Form des Rekurswesens einzuführen - nötigenfalls auf der Basis eines asylspezifischen Beschwerdeverfahrens.</p>
- Neukonzeption des Beschwerdewesens im Asylrecht
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Ungenügende Interpellationsantwort</p><p>Mit der Interpellation 99.3128, Unverantwortliche Entscheide der Asylrekurskommission, vom 19. März 1999 wurde anhand zahlreicher konkreter Beispiele die oft realitätsfremde und folgenschwere Praxis der ARK aufgezeigt. Dies betraf insbesondere die folgenden Bereiche:</p><p>- Familiennachzug: Es ist zur Praxis geworden, dass vorläufig aufgenommenen Personen der Familiennachzug gewährt wird (vgl. ARK-Grundsatzurteil 1995/24). Diese Praxis steht im Widerspruch zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Anag).</p><p>- Verzögerung von Verfahren: Gemäss Grundsatzurteil 1998/1 der ARK kann eine Asyl suchende Person nach einer rechtskräftigen erstinstanzlichen Verfügung, mit der das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft festgestellt wurde, noch während des hängigen Beschwerdeverfahrens gegen die Wegweisung ein neues Asylgesuch einreichen. Dies führt zur Sistierung des Beschwerdeverfahrens und zur Überweisung des neuen Gesuches an das Bundesamt für Flüchtlinge, das über das neue Gesuch zu befinden hat. Asylsuchende haben somit die Möglichkeit, nach Ablehnung des neuen Gesuches noch während eines hängigen Beschwerdeverfahrens erneut ein ordentliches Rechtsmittel zu ergreifen und damit ihr Verfahren in die Länge zu ziehen. Mit diesem Entscheid wird der Wille des Gesetzgebers nach grösserer Effizienz des Asylverfahrens und Beseitigung von Missbräuchen missachtet.</p><p>- Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung: Eine weitere Missachtung des Gesetzes durch die ARK erfolgt in jenen Fällen, wo Asylbewerber, insbesondere Personen aus dem Drogenmilieu, mehrfach ihre Mitwirkungspflicht verletzen, indem sie nicht an Anhörungen erscheinen. Trotzdem gewährt die ARK aber die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, was die vom Gesetzgeber verlangte Verfahrensbeschleunigung verhindert.</p><p>Zu dieser Frage übernimmt der Bundesrat die unbelegte Behauptung der ARK, es treffe nicht zu, dass die ARK die aufschiebende Wirkung "praktisch systematisch" wieder herstelle. Tatsache ist indessen, dass ARK-Richter selbst in Fällen, wo die Gesuchsteller im Drogenmilieu verkehrten, die aufschiebende Wirkung wieder hergestellt haben.</p><p>2. Die Situation nach der Totalrevision des Asylgesetzes</p><p>Das Bild hat sich auch mit der Inkraftsetzung des neuen Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 nicht geändert. Mit der Totalrevision des Asylgesetzes wollte der Gesetzgeber ein Instrumentarium schaffen, um konsequenter gegen Missbräuche vorgehen zu können und das Verfahren zu beschleunigen. Das Vorgehen einer Gruppe von ARK-Richtern und neueste ARK-Entscheide weisen aber in die gegenteilige Richtung. Mit meist formalistischen Erwägungen werden die Bestimmungen des Asylgesetzes aufgeweicht:</p><p>- Verfolgungsbegriff: Mit dem Urteil Emark 1999/17 wird der Verfolgungsbegriff über die Definition gemäss Artikel 3 des Asylgesetzes hinaus ausgedehnt.</p><p>- Vorsorgliche Wegweisung: Mit der durch die ARK vorgenommenen Auslegung von Artikel 42 Absatz 2 des Asylgesetzes in Verbindung mit Artikel 31 Absatz 1 der Asylverordnung 1 in einem Grundsatzurteil wird eine Umsetzung des Rückübernahmeabkommens mit Italien, von wo aus die meisten illegalen Einreisen von Asylsuchenden erfolgen, praktisch verunmöglicht.</p><p>- Flughafenverfahren: In gewissen Fällen setzte sich die ARK selbst über Einschätzungen des UNHCR, in denen eine Gefährdung eines Asylbewerbers ausgeschlossen wird, ohne stichhaltige Begründung hinweg und ordnete die Erteilung einer Einreisebewilligung an.</p><p>- Die Schweiz als Zufluchtsort für Kriegsverbrecher: In zwei Urteilen gegen ranghohe Vertreter des afghanischen Karmal-Najibullah-Regimes hat die ARK den vom Bundesamt für Flüchtlinge verfügten Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft kassiert und die Asylgewährung angeordnet. Diese Rechtsprechung setzt sich nicht nur in Widerspruch zu den Fakten und zur Praxis anderer westeuropäischer Staaten, sondern läuft auch den Bemühungen der Schweiz zuwider, aktiv zur Verfolgung und Bestrafung von Verantwortlichen für Menschenrechtsverletzungen in aller Welt beizutragen.</p><p>3. Anag als Mittel der Migrationspolitik missbraucht</p><p>Schon vor einiger Zeit hat die ARK damit begonnen, im Bereich des Anag mittels einer gesetzeswidrigen Ausweitung des Begriffes der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges Migrationspolitik zu betreiben:</p><p>- Begriff der "konkreten Gefährdung": Mit dem Urteil Emark 1996/2 schafft die ARK eine neue Definition für eine "konkrete Gefährdung", indem "schwierige Lebensverhältnisse" der im Anag genannten "konkreten Gefährdung" (Art. 14a Abs. 4) gleichgesetzt werden, um die Unzumutbarkeit einer Wegweisung zu begründen. Selbst eine drohende Arbeitslosigkeit ist gemäss einem kürzlichen Urteil der ARK "aus humanitärer Erwägung" als Grund für die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzuges einer Wegweisung zu erachten.</p><p>- Gesundheitszustand als Wegweisungshindernis: Im Falle eines HIV-positiven Afrikaners, gemäss Arztzeugnis zur fraglichen Zeit bei guter Gesundheit, wurde die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges verneint. Auch hier kann von einer "konkreten Gefährdung" nicht die Rede sein. Ein solches Urteil schafft die Möglichkeit, dass HIV-infizierte Personen aus Regionen mit niedrigem medizinischem Versorgungsgrad sich mittels Asylgesuch ein dauerndes Aufenthaltsrecht in der Schweiz erwirken können.</p><p>- Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges für Asylsuchende aus bestimmten türkischen Provinzen: Diesbezüglich hat die ARK in willkürlicher Weise siebzehn Provinzen bestimmt, in die keine Gesuchsteller zurückgewiesen werden dürfen. So wurde einem Dienstverweigerer aus der Osttürkei die vorläufige Aufnahme gewährt, nur weil er den Militärdienst in seinem Herkunftsgebiet in der Osttürkei leisten müsste, was ihm aber nicht zuzumuten sei. Die Behauptung einer flächendeckenden Gefährdung der Bevölkerung in diesen siebzehn Provinzen ist durch keine Fakten erhärtet. Zudem gibt es Zehntausende junger Männer aus diesen Provinzen, die jährlich ihren Dienst zu leisten haben und somit gemäss Logik der ARK Anrecht auf vorläufige Aufnahme in der Schweiz hätten.</p><p>4. Asylgesuche auf die lange Bank geschoben</p><p>In den letzten Jahren wurden Hunderte von Fällen durch ARK-Richter sistiert, zum Teil sogar auf Weisung ihrer Vorgesetzten. Im Falle von Bosnien-Herzegowina hat die ARK die Wegweisungspolitik des Bundesrates unterlaufen, indem sie Dossierkategorien zusammenstellte und diese einfach nicht mehr behandelte, in der Meinung, dass es irgendwann eine humanitäre Globalregelung gebe. In der Tat müssen nun all diese Dossiers auf die Anwendung von Artikel 44 Absatz 3 des Asylgesetzes geprüft werden, was im Bundesamt für Flüchtlinge zu einem erheblichen Mehraufwand führen wird.</p><p>Mit dieser Problematik setzt sich auch ein Artikel der Zeitung "Le Matin" vom 19. Februar 2000 auseinander. Darin wird bestätigt, dass zwar jedermann wisse, wo das Asylverfahren klemme, nämlich auf Beschwerdeebene bei der ARK, doch gebe es dazu keine konkreten Zahlen. Es gibt aber zahlreiche Statistiken bei der ARK und beim Bundesamt für Flüchtlinge mit genauen Zahlenangaben zu Verfahrensdauer und Herkunftsstaaten. Daraus geht u. a. hervor, dass bei der ARK allein für die Zeit von 1992 bis 1995 rund 2000 sistierte Asylgesuche aus Bosnien, Jugoslawien und Sri Lanka hängig sind. Die jährlichen Kosten für die Fürsorge dieser Personen, die sich vorwiegend nur deshalb in der Schweiz aufhalten, weil einige ARK-Richter bewusst das Asylgesetz unterlaufen, geht in zwei- bis dreistellige Millionenbeträge. Das ist ein Skandal!</p><p>5. Verhalten gewisser ARK-Richter</p><p>Gemäss Presseberichten kann es sich ein gewisser ARK-Richter erlauben, das vom Parlament und vom Volk genehmigte Asylgesetz in der Öffentlichkeit heftig zu kritisieren. Insbesondere stört es ihn, dass das Bundesamt für Flüchtlinge nun die verschärften Gesetzesbestimmungen "fleissig und oft" anwende. Seine Vorwürfe an den Gesetzgeber krönt er mit der Aussage, es könne nicht mehr von einem fairen Verfahren gesprochen werden, da ja die teilweise kurzen Fristen im Asylverfahren nur eingeführt worden seien, um den Asylbewerbern die Möglichkeit einer Beschwerde vorzuenthalten ("Berner Zeitung" vom 9. Februar 2000).</p><p>Das einseitige und untolerierbare Verhalten dieses Richters und Kammerpräsidenten hat bisher zu keinen Sanktionen geführt. So konnten sich auch weitere im selben Kielwasser agierende Richterinnen und Richter bei ihren zum Teil weltfremden und dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufenden Urteilen auf ihre richterliche Unabhängigkeit berufen.</p><p>Die oft fragwürdige bis unverantwortliche Praxis der ARK hat eine fatale Signalwirkung und leistet dem Missbrauch unseres Asylrechtes Vorschub. Sie verursacht gewaltige Kosten, schürt gefährliche fremdenfeindliche Strömungen und unterhöhlt die Rechtsordnung in unserem Land.</p><p>6. Fazit</p><p>Asylentscheide des Bundesamtes für Flüchtlinge werden durch die ARK zunehmend desavouiert. Sofern die Beamten des Bundesamtes für Flüchtlinge das Asylgesetz korrekt anwenden, müssen sie gewärtigen, dass ihre Entscheide von der ARK entweder sistiert oder kassiert und dass Beschwerden gegen den Vollzug der Wegweisung gutgeheissen werden. Deshalb ist die Antwort des Bundesrates auf die erwähnte Interpellation unbefriedigend und nicht akzeptabel.</p><p>Es drängen sich dazu folgende Feststellungen auf:</p><p>- Der Bundesrat hat die politische Kontrolle über den Asylbereich offensichtlich weitgehend verloren; er hat die Festlegung der asylpolitischen Leitlinien praktisch der ARK überlassen.</p><p>- Es macht den Anschein, dass sich der Bundesrat von der politischen Verantwortung in der Asylfrage verabschiedet hat und dass er die Gestaltung der Asylpolitik Gruppierungen (ARK, Hilfswerken, Rechtsprofessoren) überlässt, die von einer largen Asylpolitik und von einem ungehemmten Zustrom von Asylsuchenden nur profitieren können. An vorderster Stelle steht dabei die ARK.</p><p>- In seiner Antwort auf die Interpellation versteckt sich der Bundesrat hinter Paragraphen. Er nimmt es in Kauf, dass seine eigenen Leitlinien von der ARK unterlaufen werden.</p><p>- Bei der Beantwortung der Interpellation ist der Bundesrat nicht in der Lage, klare Zahlen zu liefern. Die zum Teil beschönigenden Antworten hat er sich offensichtlich von der (befangenen) ARK liefern lassen.</p><p>- Der Bundesrat hat es bisher versäumt, von seinem Weisungsrecht gegenüber der ARK Gebrauch machen und den Richtern Ordnungsvorschriften zur Behandlung der Dossiers vorzulegen. Um das willkürliche Sistieren von Dossiers zu verhindern, müssen die ARK-Urteile spätestens sechs Monate nach Eingang der Beschwerde gefällt werden.</p><p>- Der Bundesrat lässt es zu, dass ein ARK-Richter gegen das Prinzip der Unparteilichkeit und der Gewaltentrennung verstösst und öffentlich die Gesetze kritisiert, die er kraft seines Amtes anzuwenden hat. Derartige Äusserungen eines Kammerpräsidenten bedeuten einen klaren Verstoss gegen die Amtspflicht und müssen sanktioniert werden.</p><p>- Die ARK kann offenbar Migrationspolitik betreiben, ohne dass es der Bundesrat merkt. Die ARK masst sich auf diese Weise quasi gesetzgeberische Kompetenzen an.</p><p>- Es ist auch Aufgabe des Bundesrates, gegenüber der ARK dafür zu sorgen, dass die Schweiz unter dem Deckmantel des Asylgesetzes nicht zu einem Zufluchtsort für Kriegsverbrecher wird.</p><p>7. Konsequenz</p><p>Der Bundesrat muss die politische Kontrolle im Rahmen seiner Aufsichtspflicht über die ARK-Tätigkeit konsequent ausüben und seine Verantwortung im Asylbereich wieder wahrnehmen. Es sind auf das Gesetz und den Volkswillen abgestützte Verhältnisse herzustellen. Kurzfristig muss der Bundesrat deshalb klare Ordnungsvorschriften erlassen.</p><p>Da viele ARK-Entscheide dem Willen des Gesetzgebers und des Volkes zuwiderlaufen und sich die einzelnen Richter auch weiterhin auf ihre Unabhängigkeit berufen können, ist mittelfristig die ARK neu zu konzipieren, und es ist eine einfachere, effizientere, gesetzestreue Form des Rekurswesens - nötigenfalls auf der Basis eines asylspezifischen Beschwerdeverfahrens - einzuführen.</p>
- <p>Wie der Bundesrat schon wiederholt darauf hingewiesen hat (vgl. 00.5040, Fragestunde vom 20. März 2000, Frage Heberlein Trix, Asylbewerber; 99.1167 Einfache Anfrage Garbani Valérie vom 7. Dezember 1999, Beschwerderecht. Verfahrenskostenvorschuss; 99.3509 Interpellation Baader Caspar vom 7. Oktober 1999, Organisation der Schweizerischen Asylrekurskommission; 99.3128 Interpellation Fehr Hans vom 19. März 1999, Unverantwortliche Entscheide der Asylrekurskommission), ist die ARK eine letztinstanzliche richterliche Behörde, die bei ihren Entscheiden unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen ist. Aus Gründen der Gewaltenteilung kann er deshalb zur Kritik an der Rechtsprechung der ARK nicht Stellung nehmen. Er hat aufgrund der heutigen Rechtslage auch keine Möglichkeit, gegenüber der ARK "Ordnungsvorschriften" zu erlassen, um auf ihre Rechtsprechung Einfluss zu nehmen oder diese nachträglich zu ändern.</p><p>Schon 1992 hat der Nationalrat bei der Prüfung des Geschäftsberichtes festgestellt: "Die seit 1987 angewandte Praxis, Entscheide des BFF und des BD/EJPD nicht nur auf Verletzung fundamentaler Verfahrensgrundsätze, sondern auch auf Verletzung klaren materiellen Rechtes hin zu überprüfen, wird nach diesem Bericht nicht mehr weitergeführt, da es Aufgabe der neugeschaffenen unabhängigen Asylrekurskommission sein wird, dies zu tun. Die Geschäftsprüfungskommissionen werden inskünftig nur noch die Oberaufsicht über die unabhängige Asylrekurskommission ausüben und sich dabei die gleiche Zurückhaltung wie gegenüber Entscheiden des Bundesgerichtes auferlegen." Diese Zurückhaltung gilt auch für den Bundesrat, welcher eine ausschliesslich administrative Aufsicht über die Kommission ausübt; er kann deshalb auf die erwähnten Urteile nicht näher eingehen.</p><p>Die ARK hält im Übrigen fest, dass entgegen den Behauptungen in der Motion "drohende Arbeitslosigkeit" allein in der Praxis nie zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges geführt hat oder je führen wird.</p><p>Was die verlangte Neukonzeption des Beschwerdewesens im Asylrecht betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass in der Volksabstimmung vom 12. März 2000 der Bundesbeschluss über die Reform der Justiz gutgeheissen worden ist. Gemäss Artikel 191a Absatz 2 der Bundesverfassung ist neu vorgesehen, dass für die Beurteilung sämtlicher öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten aus dem Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung richterliche Behörden geschaffen werden. Wie die Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes am 13. Dezember 1999 zur Interpellation Fehr Hans vom 19. März 1999 (99.3128, Unverantwortliche Entscheide der Asylrekurskommission) vor dem Nationalrat ausgeführt hat, wird in diesem Zusammenhang zu prüfen sein, ob ein Bundesverwaltungsgericht zu schaffen und die ARK in dieses zu integrieren sei. Dabei stellen sich viele offene Fragen, weshalb der Bundesrat beantragt, in diesem Punkt die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</p><p>Nach Angaben der ARK ist es richtig, dass die Kommission bisweilen die Behandlung von Beschwerden von Personen aus bestimmten Ländern vorübergehend zurückstellt (aber gleichzeitig andere Beschwerden behandelt), namentlich um vorgängig im Interesse einer zwingend erforderlichen koordinierten Rechtsprechung offene Rechtsfragen abzuklären, um mit dem Bundesamt für Flüchtlinge im Hinblick auf ein koordiniertes Vorgehen verfahrensrechtliche Fragen abzusprechen oder um die unsichere Entwicklung in bestimmten Ländern zu beobachten. Dieses Vorgehen habe in keinem Fall zum Ziel, Verfahren "auf die lange Bank" zu schieben oder gar die Wegweisungspolitik des Bundesrates zu unterlaufen. Vielmehr dienten solche Massnahmen einzig und allein einer möglichst effizienten Abwicklung der auf Beschwerdeebene hängigen Verfahren.</p><p>Die Richter und Richterinnen sind sich bewusst, dass sie als vom Bundesrat gewählte Mitglieder der ARK eine besondere Verantwortung tragen, wenn sie sich öffentlich zu Asylfragen äussern. Vorliegend geht aus dem Manuskript des angesprochenen Kammerpräsidenten hervor, dass er seine kritischen Anmerkungen zu einzelnen Artikeln des neuen Asylgesetzes entgegen der Darstellung im zitierten Zeitungsartikel sachlich und inhaltlich begründet vorgetragen hat. Er hat mit seinen Ausführungen vom ihm zustehenden Recht auf freie Meinungsäusserung keinen exzessiven Gebrauch gemacht und jedenfalls weder am Bundesamt für Flüchtlinge noch am Gesetzgeber oder am Bundesrat pauschale Kritik geübt.</p> Der Bundesrat beantragt Teilung der Motion. Absatz 1 der Motion abzulehnen. Absatz 2 in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>1. In Anbetracht der fragwürdigen und realitätsfremden Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) wird der Bundesrat beauftragt, gegenüber der ARK als Sofortmassnahme Ordnungsvorschriften zu erlassen.</p><p>2. Sodann ist das Beschwerdewesen im Asylrecht neu zu konzipieren, und es ist eine einfachere, gesetzestreue Form des Rekurswesens einzuführen - nötigenfalls auf der Basis eines asylspezifischen Beschwerdeverfahrens.</p>
- Neukonzeption des Beschwerdewesens im Asylrecht
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