Mediengesetz

ShortId
00.3144
Id
20003144
Updated
25.06.2025 01:47
Language
de
Title
Mediengesetz
AdditionalIndexing
Grundversorgung;Presseförderung;Massenmedium;Medienrecht;Wettbewerb;Kommunikationspolitik;Gesetz
1
  • L03K120204, Kommunikationspolitik
  • L04K12020405, Medienrecht
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L04K12020501, Massenmedium
  • L06K120205010503, Presseförderung
  • L05K0701030901, Grundversorgung
  • L03K070301, Wettbewerb
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Schweiz ist ein föderalistisch strukturiertes Land. Dessen Gliederungen (der Bund, die Kantone und die Gemeinden) bilden eigenständige politische Räume. Zu diesen gehören untrennbar eigenständige Öffentlichkeiten, in denen der demokratische Diskurs stattfindet bzw. stattfinden sollte. Ein demokratischer Diskurs kann aber nur stattfinden, wenn in diesen politischen Räumen ein publizistischer Wettbewerb zwischen verschiedenen, voneinander unabhängigen Medien besteht. Das ist in der Schweiz leider nur noch in wenigen Landesteilen der Fall.</p><p>Im Bereich der Presse haben sich als Folge der jahrzehntelangen Pressekonzentration Verhältnisse eingestellt, die als regionale Monopolisierung bezeichnet werden müssen. Häufig werden diese Pressemonopole durch private Radiostationen im Besitz desselben Verlages verstärkt. Es liegt demnach partielles Marktversagen vor, auf das der Gesetzgeber im Interesse übergeordneter Zielsetzungen zu reagieren hat. Ziel der Gesetzgebung muss die Sicherstellung von demokratiegerechten Öffentlichkeiten auf allen Ebenen des föderalistischen Staates sein. Das gehört zur unverzichtbaren Grundversorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen (Service public).</p><p>Auf Bundesebene war es dem Gesetzgeber schon immer klar, dass er die Herstellung von demokratietauglicher Öffentlichkeit nicht den Marktkräften allein überlassen kann. Darum hat er im Bereich der elektronischen Medien (Radio und Fernsehen) legiferiert. Darum will er auch in Zukunft einen Service public garantieren. Dabei will er sich aber weiterhin auf den politischen Raum Bund (bzw. Sprachregionen) und die elektronischen Medien beschränken. Das genügt angesichts der monopolistischen Zustände in den regionalen politischen Räumen aber nicht mehr. Hier ist der ursprünglich vom Zeitungsmarkt besorgte publizistische Pluralismus beseitigt oder gefährdet, weshalb staatliches Handeln zur Sicherstellung der Grundversorgung nicht mehr zu umgehen ist.</p><p>Der Bund hat bisher zur Sicherstellung des publizistischen Wettbewerbs in den Kantonen und Regionen nicht nichts getan. Er hat auf der Grundlage des Postgesetzes versucht, einen Beitrag zur Erhaltung der Vielfalt und insbesondere zur Stärkung der Lokal- und Regionalpresse zu leisten. Dieses Instrument hat sich angesichts der tatsächlich eingetretenen Pressekonzentration aber als weitgehend untauglich erwiesen. Es ist nicht zielgerecht und darum wirkungslos. Es weist ein extrem schlechtes Kosten-Nutzen-Verhältnis auf. Es wirkt in gewissen Bereichen sogar wettbewerbsverzerrend. Die Presseförderung mittels Verbilligung der Posttransporttaxen ist daher durch ein effizienteres und zielgerechteres Instrumentarium zu ersetzen. Dieses hätte zweifellos auch den Vorteil, dass es den Bund wesentlich weniger kosten würde als die heutigen 90 bis 100 Millionen Franken.</p><p>Der Bund hat sich auch für die Erhaltung einer feingliedrigen Radiostruktur eingesetzt. In der richtigen Erkenntnis, dass die Marktkräfte allein in den Land- und Randregionen keine privaten Radiostationen hervorbringen würden, hat er mittels Direktzahlungen (Gebührensplitting) wirksame Überlebenshilfe geleistet. Ohne diese Zuschüsse an die Betriebskosten gäbe es mindestens die Hälfte der Lokalradios nicht mehr. Mit dem Gebührensplitting hat der Bund überdies bewiesen, dass die Korrektur des partiellen Marktversagens ohne den Einsatz von Steuergeldern möglich ist. Die im Bereich der Lokalradios angewandte Methode hat also Modellcharakter und könnte sinngemäss auch die Presseförderung mittels verbilligter Transporttaxen ersetzen.</p><p>Angesichts der Problemstellung erweist sich die in zwei verschiedenen Gesetzen (Postgesetz, RTVG) vorgenommene Regulierung im Medienbereich als unzweckmässig. Ein Ersatz der wirkungslosen Presseförderung mittels Portorabattierung durch eine bessere Methode drängt sich auf; die Totalrevision des RTVG wird demnächst in Angriff genommen. Das bietet Gelegenheit, die anstehenden Probleme im Bereich der publizistischen Grundversorgung in einem einzigen Gesetz zu lösen, das dann wohl mit Vorteil Mediengesetz hiesse.</p>
  • <p>Die Motion verlangt vom Bundesrat, im Rahmen der RTVG-Revision auch Elemente der Presseförderung aufzunehmen, um den publizistischen Wettbewerb in allen relevanten politischen Räumen des Landes zu sichern und "demokratiegerechte Öffentlichkeiten" garantieren zu können; zudem sollen die Finanzierung und die Qualitätssicherung der entsprechenden Medien gewährleistet werden. Die Motion zielt auf gesetzgeberische Massnahmen im Bereich der elektronischen Medien (Radio, TV und Online-Medien) und der Printmedien.</p><p>Der Bundesrat hat am 19. Januar 2000 die Grundzüge der RTVG-Revision festgelegt und sich für eine Gesetzesvorlage entschieden, die sich in erster Linie auf die Veranstaltung von Radio- und Fernsehprogrammen konzentriert. Die Presse und die Online-Medien werden nach den Vorstellungen der Landesregierung vom Geltungsbereich des RTVG nicht erfasst. Eine Ausdehnung auf die Printmedien wäre aus verfassungsrechtlichen Überlegungen auch sehr heikel: Im Gegensatz zu den elektronischen Medien, wo die Gesetzgebung ausdrücklich der Kompetenz des Bundes vorbehalten bleibt (Art. 93 Abs. 1 neue BV) und die Verfassung einen Leistungsauftrag im Sinne des Service public vorgibt (Art. 93 Abs. 2 neue BV), begnügt sich die Bundesverfassung bei den Printmedien mit der Garantie der Pressefreiheit als Teil der Medienfreiheit (Art. 17 neue BV). </p><p>Direkte verfassungsrechtliche Förderungsmassnahmen zugunsten der Presse sind schon mehrmals zur Diskussion gestanden, sie konnten aber bis heute nie verwirklicht werden. Im vergangenen Sommer hat die Staatspolitische Kommission des Nationalrates einen neuen Anlauf unternommen und einen Vorentwurf für eine Ergänzung der Bundesverfassung (Art. 92bis und Art. 92ter BV) präsentiert; dieser zielt u. a. auf eine Qualitätsförderung der Medien, auf die Transparenz im Bereich der Verleger und Veranstalter sowie auf die Presseförderung ab.</p><p>Die Vorschläge dieser Kommission sind im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens vom 15. Juli bis 30. September 1999 sehr kontrovers beurteilt worden und teilweise auf strikte Ablehnung gestossen. Die Kommission, die nach wie vor von einem Handlungsbedarf ausgeht, gedenkt, das Vorhaben weiterzuverfolgen, und hat die Subkommission "Medien und Demokratie" beauftragt, vor dem Hintergrund der Vernehmlassungsantworten einen neuen und wenn möglich konsensfähigeren Entwurf für eine Ergänzung der Bundesverfassung auszuarbeiten.</p><p>Unabhängig davon gibt es schon heute im RTVG Elemente einer indirekten Presseförderung, so etwa bei der Beschränkung der Werbemöglichkeiten für Radio und Fernsehen, bei der Unterstützung der Aus- und Weiterbildung von Medienschaffenden sowie bei der Medienforschung. Auch die im Postgesetz vorgesehenen Vorzugspreise für die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften sind eine indirekte Presseförderung. Der Bund gilt die daraus entstehenden ungedeckten Kosten mit jährlich rund hundert Millionen Franken ab.</p><p>Es stellt sich nun die Frage, auf welche verfassungsrechtliche Grundlage sich weiter gehende Unterstützungsmassnahmen abstützen könnten; offen bliebe auch, ob ein Mediengesetz wirklich die geeignete Grundlage dazu wäre oder ob entsprechende Massnahmen nicht besser in bestehende Gesetze integriert würden.</p><p>1. Massnahmen zur Beseitigung oder Verhinderung von Medienmonopolen liegen in den Händen der Wettbewerbs- oder der Rundfunkbehörden. Das wichtigste Instrument gegen marktbeherrschende Stellungen im Medienmarkt ist zurzeit die kartellrechtliche Zusammenschlusskontrolle durch die Wettbewerbskommission (Weko). Der Gesetzgeber hat 1995 im Rahmen der Revision des Kartellgesetzes (KG; SR 251) der besonderen Situation der gedruckten und der elektronischen Medien Rechnung getragen und eine Spezialbestimmung betreffend die Meldepflicht bei Unternehmenszusammenschlüssen eingefügt (Art. 9 Abs. 2 KG). Eingriffsmöglichkeiten aus ökonomischer Sicht sieht das KG zudem vor, wenn ein marktbeherrschendes Medienunternehmen seine Marktstellung zulasten anderer Marktteilnehmer missbraucht oder wenn unzulässige Marktabsprachen getroffen werden (Art. 5ff. KG). </p><p>Das heutige RTVG kennt nur einen beschränkten Schutz gegen Medienmonopole. So dürfen im Bereich Radio und Fernsehen Konzessionen nur erteilt werden, wenn damit keine Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt verbunden ist (Art. 11 Abs. 1 Bst. g RTVG). Im Rahmen der eingeleiteten Revision des RTVG ist vorgesehen, die wettbewerbsrechtlichen Instrumente zum Schutz der freien Meinungsbildung auszubauen, um wirksam auf jene RTVG-Konzessionäre einwirken zu können, die aufgrund ihrer Marktposition und Medienverflechtung die freie Meinungsbildung zu gefährden drohen. Dabei sollen auch die Tätigkeiten etwa im Print- oder im Online-Bereich in die Beurteilung mit einbezogen werden können.</p><p>2. Bei den elektronischen Medien werden heute auf der Grundlage des RTVG lokale und regionale Radio- und Fernsehveranstalter in Gebieten, die keine ausreichende Finanzierungsmöglichkeiten bieten, mit Gebührengeldern mitfinanziert (Art. 17 Abs. 2 und 3 RTVG). Wie weit lokale Veranstalter künftig noch mittels Subventionen unterstützt werden sollen, wird im Rahmen der Revision des RTVG diskutiert werden müssen. Nach den Vorstellungen des Bundesrates sollen finanzielle Beiträge nur noch in Ausnahmefällen zur Abgeltung topographischer Standortnachteile ausgerichtet werden. </p><p>Massnahmen, wie die in der Motion geforderte Abgabe auf den Werbeumsätzen verschiedenster Medienprodukte, wären eine Zwecksteuer und bedürften einer klaren verfassungsrechtlichen Grundlage, welche dem Bund entsprechende Gesetzgebungskompetenzen einräumen würde. </p><p>3. Der Bundesrat hat viel Sympathie für das Anliegen, bei der Gestaltung und Herstellung von Medieninhalten die Qualität zu sichern. Bei Radio und Fernsehen versucht der Bund schon heute, mittels gezielter Unterstützung der Aus- und Weiterbildung der Medienschaffenden die Qualität zu fördern (vgl. Art. 50 Abs. 1 RTVG); auch wenn diese Mittel in erster Linie der Ausbildung der Programmschaffenden von Radio und Fernsehen dienen, kommen bei gemischten Kursen wie etwa beim Medienausbildungszentrum oder beim Centre romand de formation des journalistes auch Print-Journalistinnen und -Journalisten in den Genuss dieser Unterstützung. Es ist vorgesehen, im revidierten RTVG die Qualitätsförderung, insbesondere bei den Service-public-Angeboten, weiter auszubauen. </p><p>Der Bundesrat hat im Subventionsbericht, zweiter Teil, vom 14. April 1999 den Handlungsbedarf bei der Abgeltung der Zeitungstransporte erkannt. Er führt dort aus, dass die Giesskannensubvention so rasch als möglich durch eine effizientere Lösung zu ersetzen sei, die mit weniger Mitteln gezielt die notleidende Lokal- und Regionalpresse unterstütze. Die laufenden Arbeiten der Staatspolitischen Kommission zur Frage eines Verfassungsartikels zur Presseförderung seien dabei zu berücksichtigen. Die entsprechenden Umsetzungsarbeiten sind gegenwärtig im Gang. In diesem Rahmen können die diesbezüglichen Anliegen des Motionärs geprüft werden. Weitere Anregungen der Motion können im Rahmen der eingeleiteten RTVG-Revision oder anderer Gesetzesänderungen geprüft werden. Aus diesen Gründen ist der Bundesrat bereit, die Motion in Form eines Postulates entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Totalrevision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) mit der gesetzlichen Neuregelung der Presseförderung zu verbinden und beides in einem Mediengesetz zusammenzufassen.</p><p>1. Mit dem Mediengesetz sorgt der Staat für die Beseitigung oder Verhinderung von monopolistischen Strukturen im Bereich von Presse, Radio, TV und Online-Medien. Er sichert in allen relevanten politischen Räumen des Landes den publizistischen Wettbewerb und garantiert demokratiegerechte Öffentlichkeiten.</p><p>2. Die zur Sicherstellung von demokratiegerechten Öffentlichkeiten notwendigen Mittel werden durch Abschöpfung von Zuschlägen auf den Werbeumsätzen der Anbieter von publizistischen Produkten beschafft. Der Bund kann eigene Mittel beisteuern.</p><p>3. Das Mediengesetz enthält Vorschriften zur Qualitätssicherung im Bereich der publizistischen Grundversorgung.</p>
  • Mediengesetz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Schweiz ist ein föderalistisch strukturiertes Land. Dessen Gliederungen (der Bund, die Kantone und die Gemeinden) bilden eigenständige politische Räume. Zu diesen gehören untrennbar eigenständige Öffentlichkeiten, in denen der demokratische Diskurs stattfindet bzw. stattfinden sollte. Ein demokratischer Diskurs kann aber nur stattfinden, wenn in diesen politischen Räumen ein publizistischer Wettbewerb zwischen verschiedenen, voneinander unabhängigen Medien besteht. Das ist in der Schweiz leider nur noch in wenigen Landesteilen der Fall.</p><p>Im Bereich der Presse haben sich als Folge der jahrzehntelangen Pressekonzentration Verhältnisse eingestellt, die als regionale Monopolisierung bezeichnet werden müssen. Häufig werden diese Pressemonopole durch private Radiostationen im Besitz desselben Verlages verstärkt. Es liegt demnach partielles Marktversagen vor, auf das der Gesetzgeber im Interesse übergeordneter Zielsetzungen zu reagieren hat. Ziel der Gesetzgebung muss die Sicherstellung von demokratiegerechten Öffentlichkeiten auf allen Ebenen des föderalistischen Staates sein. Das gehört zur unverzichtbaren Grundversorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen (Service public).</p><p>Auf Bundesebene war es dem Gesetzgeber schon immer klar, dass er die Herstellung von demokratietauglicher Öffentlichkeit nicht den Marktkräften allein überlassen kann. Darum hat er im Bereich der elektronischen Medien (Radio und Fernsehen) legiferiert. Darum will er auch in Zukunft einen Service public garantieren. Dabei will er sich aber weiterhin auf den politischen Raum Bund (bzw. Sprachregionen) und die elektronischen Medien beschränken. Das genügt angesichts der monopolistischen Zustände in den regionalen politischen Räumen aber nicht mehr. Hier ist der ursprünglich vom Zeitungsmarkt besorgte publizistische Pluralismus beseitigt oder gefährdet, weshalb staatliches Handeln zur Sicherstellung der Grundversorgung nicht mehr zu umgehen ist.</p><p>Der Bund hat bisher zur Sicherstellung des publizistischen Wettbewerbs in den Kantonen und Regionen nicht nichts getan. Er hat auf der Grundlage des Postgesetzes versucht, einen Beitrag zur Erhaltung der Vielfalt und insbesondere zur Stärkung der Lokal- und Regionalpresse zu leisten. Dieses Instrument hat sich angesichts der tatsächlich eingetretenen Pressekonzentration aber als weitgehend untauglich erwiesen. Es ist nicht zielgerecht und darum wirkungslos. Es weist ein extrem schlechtes Kosten-Nutzen-Verhältnis auf. Es wirkt in gewissen Bereichen sogar wettbewerbsverzerrend. Die Presseförderung mittels Verbilligung der Posttransporttaxen ist daher durch ein effizienteres und zielgerechteres Instrumentarium zu ersetzen. Dieses hätte zweifellos auch den Vorteil, dass es den Bund wesentlich weniger kosten würde als die heutigen 90 bis 100 Millionen Franken.</p><p>Der Bund hat sich auch für die Erhaltung einer feingliedrigen Radiostruktur eingesetzt. In der richtigen Erkenntnis, dass die Marktkräfte allein in den Land- und Randregionen keine privaten Radiostationen hervorbringen würden, hat er mittels Direktzahlungen (Gebührensplitting) wirksame Überlebenshilfe geleistet. Ohne diese Zuschüsse an die Betriebskosten gäbe es mindestens die Hälfte der Lokalradios nicht mehr. Mit dem Gebührensplitting hat der Bund überdies bewiesen, dass die Korrektur des partiellen Marktversagens ohne den Einsatz von Steuergeldern möglich ist. Die im Bereich der Lokalradios angewandte Methode hat also Modellcharakter und könnte sinngemäss auch die Presseförderung mittels verbilligter Transporttaxen ersetzen.</p><p>Angesichts der Problemstellung erweist sich die in zwei verschiedenen Gesetzen (Postgesetz, RTVG) vorgenommene Regulierung im Medienbereich als unzweckmässig. Ein Ersatz der wirkungslosen Presseförderung mittels Portorabattierung durch eine bessere Methode drängt sich auf; die Totalrevision des RTVG wird demnächst in Angriff genommen. Das bietet Gelegenheit, die anstehenden Probleme im Bereich der publizistischen Grundversorgung in einem einzigen Gesetz zu lösen, das dann wohl mit Vorteil Mediengesetz hiesse.</p>
    • <p>Die Motion verlangt vom Bundesrat, im Rahmen der RTVG-Revision auch Elemente der Presseförderung aufzunehmen, um den publizistischen Wettbewerb in allen relevanten politischen Räumen des Landes zu sichern und "demokratiegerechte Öffentlichkeiten" garantieren zu können; zudem sollen die Finanzierung und die Qualitätssicherung der entsprechenden Medien gewährleistet werden. Die Motion zielt auf gesetzgeberische Massnahmen im Bereich der elektronischen Medien (Radio, TV und Online-Medien) und der Printmedien.</p><p>Der Bundesrat hat am 19. Januar 2000 die Grundzüge der RTVG-Revision festgelegt und sich für eine Gesetzesvorlage entschieden, die sich in erster Linie auf die Veranstaltung von Radio- und Fernsehprogrammen konzentriert. Die Presse und die Online-Medien werden nach den Vorstellungen der Landesregierung vom Geltungsbereich des RTVG nicht erfasst. Eine Ausdehnung auf die Printmedien wäre aus verfassungsrechtlichen Überlegungen auch sehr heikel: Im Gegensatz zu den elektronischen Medien, wo die Gesetzgebung ausdrücklich der Kompetenz des Bundes vorbehalten bleibt (Art. 93 Abs. 1 neue BV) und die Verfassung einen Leistungsauftrag im Sinne des Service public vorgibt (Art. 93 Abs. 2 neue BV), begnügt sich die Bundesverfassung bei den Printmedien mit der Garantie der Pressefreiheit als Teil der Medienfreiheit (Art. 17 neue BV). </p><p>Direkte verfassungsrechtliche Förderungsmassnahmen zugunsten der Presse sind schon mehrmals zur Diskussion gestanden, sie konnten aber bis heute nie verwirklicht werden. Im vergangenen Sommer hat die Staatspolitische Kommission des Nationalrates einen neuen Anlauf unternommen und einen Vorentwurf für eine Ergänzung der Bundesverfassung (Art. 92bis und Art. 92ter BV) präsentiert; dieser zielt u. a. auf eine Qualitätsförderung der Medien, auf die Transparenz im Bereich der Verleger und Veranstalter sowie auf die Presseförderung ab.</p><p>Die Vorschläge dieser Kommission sind im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens vom 15. Juli bis 30. September 1999 sehr kontrovers beurteilt worden und teilweise auf strikte Ablehnung gestossen. Die Kommission, die nach wie vor von einem Handlungsbedarf ausgeht, gedenkt, das Vorhaben weiterzuverfolgen, und hat die Subkommission "Medien und Demokratie" beauftragt, vor dem Hintergrund der Vernehmlassungsantworten einen neuen und wenn möglich konsensfähigeren Entwurf für eine Ergänzung der Bundesverfassung auszuarbeiten.</p><p>Unabhängig davon gibt es schon heute im RTVG Elemente einer indirekten Presseförderung, so etwa bei der Beschränkung der Werbemöglichkeiten für Radio und Fernsehen, bei der Unterstützung der Aus- und Weiterbildung von Medienschaffenden sowie bei der Medienforschung. Auch die im Postgesetz vorgesehenen Vorzugspreise für die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften sind eine indirekte Presseförderung. Der Bund gilt die daraus entstehenden ungedeckten Kosten mit jährlich rund hundert Millionen Franken ab.</p><p>Es stellt sich nun die Frage, auf welche verfassungsrechtliche Grundlage sich weiter gehende Unterstützungsmassnahmen abstützen könnten; offen bliebe auch, ob ein Mediengesetz wirklich die geeignete Grundlage dazu wäre oder ob entsprechende Massnahmen nicht besser in bestehende Gesetze integriert würden.</p><p>1. Massnahmen zur Beseitigung oder Verhinderung von Medienmonopolen liegen in den Händen der Wettbewerbs- oder der Rundfunkbehörden. Das wichtigste Instrument gegen marktbeherrschende Stellungen im Medienmarkt ist zurzeit die kartellrechtliche Zusammenschlusskontrolle durch die Wettbewerbskommission (Weko). Der Gesetzgeber hat 1995 im Rahmen der Revision des Kartellgesetzes (KG; SR 251) der besonderen Situation der gedruckten und der elektronischen Medien Rechnung getragen und eine Spezialbestimmung betreffend die Meldepflicht bei Unternehmenszusammenschlüssen eingefügt (Art. 9 Abs. 2 KG). Eingriffsmöglichkeiten aus ökonomischer Sicht sieht das KG zudem vor, wenn ein marktbeherrschendes Medienunternehmen seine Marktstellung zulasten anderer Marktteilnehmer missbraucht oder wenn unzulässige Marktabsprachen getroffen werden (Art. 5ff. KG). </p><p>Das heutige RTVG kennt nur einen beschränkten Schutz gegen Medienmonopole. So dürfen im Bereich Radio und Fernsehen Konzessionen nur erteilt werden, wenn damit keine Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt verbunden ist (Art. 11 Abs. 1 Bst. g RTVG). Im Rahmen der eingeleiteten Revision des RTVG ist vorgesehen, die wettbewerbsrechtlichen Instrumente zum Schutz der freien Meinungsbildung auszubauen, um wirksam auf jene RTVG-Konzessionäre einwirken zu können, die aufgrund ihrer Marktposition und Medienverflechtung die freie Meinungsbildung zu gefährden drohen. Dabei sollen auch die Tätigkeiten etwa im Print- oder im Online-Bereich in die Beurteilung mit einbezogen werden können.</p><p>2. Bei den elektronischen Medien werden heute auf der Grundlage des RTVG lokale und regionale Radio- und Fernsehveranstalter in Gebieten, die keine ausreichende Finanzierungsmöglichkeiten bieten, mit Gebührengeldern mitfinanziert (Art. 17 Abs. 2 und 3 RTVG). Wie weit lokale Veranstalter künftig noch mittels Subventionen unterstützt werden sollen, wird im Rahmen der Revision des RTVG diskutiert werden müssen. Nach den Vorstellungen des Bundesrates sollen finanzielle Beiträge nur noch in Ausnahmefällen zur Abgeltung topographischer Standortnachteile ausgerichtet werden. </p><p>Massnahmen, wie die in der Motion geforderte Abgabe auf den Werbeumsätzen verschiedenster Medienprodukte, wären eine Zwecksteuer und bedürften einer klaren verfassungsrechtlichen Grundlage, welche dem Bund entsprechende Gesetzgebungskompetenzen einräumen würde. </p><p>3. Der Bundesrat hat viel Sympathie für das Anliegen, bei der Gestaltung und Herstellung von Medieninhalten die Qualität zu sichern. Bei Radio und Fernsehen versucht der Bund schon heute, mittels gezielter Unterstützung der Aus- und Weiterbildung der Medienschaffenden die Qualität zu fördern (vgl. Art. 50 Abs. 1 RTVG); auch wenn diese Mittel in erster Linie der Ausbildung der Programmschaffenden von Radio und Fernsehen dienen, kommen bei gemischten Kursen wie etwa beim Medienausbildungszentrum oder beim Centre romand de formation des journalistes auch Print-Journalistinnen und -Journalisten in den Genuss dieser Unterstützung. Es ist vorgesehen, im revidierten RTVG die Qualitätsförderung, insbesondere bei den Service-public-Angeboten, weiter auszubauen. </p><p>Der Bundesrat hat im Subventionsbericht, zweiter Teil, vom 14. April 1999 den Handlungsbedarf bei der Abgeltung der Zeitungstransporte erkannt. Er führt dort aus, dass die Giesskannensubvention so rasch als möglich durch eine effizientere Lösung zu ersetzen sei, die mit weniger Mitteln gezielt die notleidende Lokal- und Regionalpresse unterstütze. Die laufenden Arbeiten der Staatspolitischen Kommission zur Frage eines Verfassungsartikels zur Presseförderung seien dabei zu berücksichtigen. Die entsprechenden Umsetzungsarbeiten sind gegenwärtig im Gang. In diesem Rahmen können die diesbezüglichen Anliegen des Motionärs geprüft werden. Weitere Anregungen der Motion können im Rahmen der eingeleiteten RTVG-Revision oder anderer Gesetzesänderungen geprüft werden. Aus diesen Gründen ist der Bundesrat bereit, die Motion in Form eines Postulates entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Totalrevision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) mit der gesetzlichen Neuregelung der Presseförderung zu verbinden und beides in einem Mediengesetz zusammenzufassen.</p><p>1. Mit dem Mediengesetz sorgt der Staat für die Beseitigung oder Verhinderung von monopolistischen Strukturen im Bereich von Presse, Radio, TV und Online-Medien. Er sichert in allen relevanten politischen Räumen des Landes den publizistischen Wettbewerb und garantiert demokratiegerechte Öffentlichkeiten.</p><p>2. Die zur Sicherstellung von demokratiegerechten Öffentlichkeiten notwendigen Mittel werden durch Abschöpfung von Zuschlägen auf den Werbeumsätzen der Anbieter von publizistischen Produkten beschafft. Der Bund kann eigene Mittel beisteuern.</p><p>3. Das Mediengesetz enthält Vorschriften zur Qualitätssicherung im Bereich der publizistischen Grundversorgung.</p>
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