Neuregelung der Ruhegehälter
- ShortId
-
00.3147
- Id
-
20003147
- Updated
-
25.06.2025 01:46
- Language
-
de
- Title
-
Neuregelung der Ruhegehälter
- AdditionalIndexing
-
freie Schlagwörter: Ruhegehalt;Lohn;Pensionierung;Bundesrichter/in;Bezug mehrerer Renten;Rücktritt;Abgangsentschädigung;Einkommenskumulierung
- 1
-
- L05K0702030104, Pensionierung
- L05K0702010103, Lohn
- L04K08010310, Rücktritt
- L05K0704050202, Einkommenskumulierung
- L06K070201010101, Abgangsentschädigung
- L05K0505020101, Bundesrichter/in
- L04K01040105, Bezug mehrerer Renten
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Fall des Aargauer Regierungsrates Thomas Pfisterer, der nebst seinem Jahreslohn als Regierungsrat noch ein Ruhegehalt als ehemaliger Bundesrichter erhält, hat die Öffentlichkeit aufgewühlt. Die Tatsache, dass jemand ein Ruhegehalt erhält, obwohl er nicht in den Ruhestand tritt, sondern sein Amt freiwillig verlässt, um ein anderes Amt anzutreten, wird von den Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern nicht verstanden. Dies umso weniger, als die verschuldete Bundeskasse in anderen Bereichen sparen muss.</p>
- <p>Das Bundesgesetz und der Bundesbeschluss über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen (SR 172.121 und SR 172.121.1) wurden 1989 geschaffen und lösten drei verschiedene Bundesbeschlüsse je für den Bundesrat, die Bundeskanzlerin und den Bundeskanzler sowie die Bundesrichterinnen und Bundesrichter ab.</p><p>Seit 1939 bzw. 1942 (Bereinigte Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen für die Jahre 1848-1947, 1 S. 476f. und S. 482f.) sehen die Bestimmungen über die Ruhegehälter der Magistratinnen und Magistraten eine Kürzung des Ruhegehaltes vor, wenn die ausgeschiedene Magistratsperson ein Erwerbseinkommen (ab 1989 auch ein Ersatzeinkommen) erzielt, das zusammen mit dem Ruhegehalt die Besoldung einer amtierenden Magistratsperson übersteigt. 21 Kantone kennen das gleiche System, wobei Ersatzeinkommen nicht überall berücksichtigt werden. Ferner verzichten die Kantone auf Kürzungen der Ruhegehälter spätestens nach Vollendung des 65. Altersjahres der ehemaligen Magistratsperson. Die heute geltende Regelung entspricht also im Wesentlichen der allgemeinen Praxis für Ruhegehaltsordnungen in der Schweiz.</p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, die Spitzen der exekutiven und judikativen Gewalt des Staates müssten ihre Funktion aus staatspolitischen Überlegungen in absoluter Unabhängigkeit ausüben können. Die geltende Ruhegehaltsordnung wird aus seiner Sicht der Verantwortung und der Unabhängigkeit von Magistratspersonen sehr gut gerecht. Die Regelung ist sinnvoll, angemessen und hat sich bis heute bewährt. Sie macht Koordinationsbestimmungen für die Magistratspersonen überflüssig und verhindert heikle Auseinandersetzungen über Einkaufs- bzw. Abfindungssummen, wie sie gelegentlich beim Übertritt von Kaderpersonal aus der Privatwirtschaft in den Bundesdienst vorkommen. Der Bundesrat vermag deshalb keinen unmittelbaren Handlungsbedarf auszumachen.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass sich die politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen sowie rechtlichen Gegebenheiten verändern können. Solche Veränderungen manifestieren sich beispielsweise in der Umgestaltung der Regierungs- und Verwaltungsorganisation oder in der Erneuerung der Personal- oder der Vorsorgepolitik beim Bund. Ob und allenfalls wie vor diesem Hintergrund die Ruhegehaltsordnung für Magistratspersonen anzupassen wäre, muss im Rahmen einer umfassenden Würdigung der bestehenden gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Umstände geprüft werden. Eine isolierte Überprüfung der Kürzungsregelung, wie sie die Motion verlangt, würde den staatspolitischen Implikationen einer Ruhegehaltsordnung für die Spitzen der exekutiven und judikativen Gewalt unseres Landes nicht gerecht.</p><p>In Anbetracht der geschilderten Umstände ist der Bundesrat bereit zu prüfen, ob die geltende Ruhegehaltsordnung für Magistratspersonen beim Bund die an sie gestellten Anforderungen auch weiterhin erfüllen kann.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, mit einer raschen Revision der gesetzlichen Grundlagen zu den Ruhegehältern dafür zu sorgen, dass künftig an Magistraten keine Ruhegehälter ausbezahlt werden, wenn jemand sein Amt verlässt, um ein anderes Amt anzutreten oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen.</p>
- Neuregelung der Ruhegehälter
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Fall des Aargauer Regierungsrates Thomas Pfisterer, der nebst seinem Jahreslohn als Regierungsrat noch ein Ruhegehalt als ehemaliger Bundesrichter erhält, hat die Öffentlichkeit aufgewühlt. Die Tatsache, dass jemand ein Ruhegehalt erhält, obwohl er nicht in den Ruhestand tritt, sondern sein Amt freiwillig verlässt, um ein anderes Amt anzutreten, wird von den Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern nicht verstanden. Dies umso weniger, als die verschuldete Bundeskasse in anderen Bereichen sparen muss.</p>
- <p>Das Bundesgesetz und der Bundesbeschluss über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen (SR 172.121 und SR 172.121.1) wurden 1989 geschaffen und lösten drei verschiedene Bundesbeschlüsse je für den Bundesrat, die Bundeskanzlerin und den Bundeskanzler sowie die Bundesrichterinnen und Bundesrichter ab.</p><p>Seit 1939 bzw. 1942 (Bereinigte Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen für die Jahre 1848-1947, 1 S. 476f. und S. 482f.) sehen die Bestimmungen über die Ruhegehälter der Magistratinnen und Magistraten eine Kürzung des Ruhegehaltes vor, wenn die ausgeschiedene Magistratsperson ein Erwerbseinkommen (ab 1989 auch ein Ersatzeinkommen) erzielt, das zusammen mit dem Ruhegehalt die Besoldung einer amtierenden Magistratsperson übersteigt. 21 Kantone kennen das gleiche System, wobei Ersatzeinkommen nicht überall berücksichtigt werden. Ferner verzichten die Kantone auf Kürzungen der Ruhegehälter spätestens nach Vollendung des 65. Altersjahres der ehemaligen Magistratsperson. Die heute geltende Regelung entspricht also im Wesentlichen der allgemeinen Praxis für Ruhegehaltsordnungen in der Schweiz.</p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, die Spitzen der exekutiven und judikativen Gewalt des Staates müssten ihre Funktion aus staatspolitischen Überlegungen in absoluter Unabhängigkeit ausüben können. Die geltende Ruhegehaltsordnung wird aus seiner Sicht der Verantwortung und der Unabhängigkeit von Magistratspersonen sehr gut gerecht. Die Regelung ist sinnvoll, angemessen und hat sich bis heute bewährt. Sie macht Koordinationsbestimmungen für die Magistratspersonen überflüssig und verhindert heikle Auseinandersetzungen über Einkaufs- bzw. Abfindungssummen, wie sie gelegentlich beim Übertritt von Kaderpersonal aus der Privatwirtschaft in den Bundesdienst vorkommen. Der Bundesrat vermag deshalb keinen unmittelbaren Handlungsbedarf auszumachen.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass sich die politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen sowie rechtlichen Gegebenheiten verändern können. Solche Veränderungen manifestieren sich beispielsweise in der Umgestaltung der Regierungs- und Verwaltungsorganisation oder in der Erneuerung der Personal- oder der Vorsorgepolitik beim Bund. Ob und allenfalls wie vor diesem Hintergrund die Ruhegehaltsordnung für Magistratspersonen anzupassen wäre, muss im Rahmen einer umfassenden Würdigung der bestehenden gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Umstände geprüft werden. Eine isolierte Überprüfung der Kürzungsregelung, wie sie die Motion verlangt, würde den staatspolitischen Implikationen einer Ruhegehaltsordnung für die Spitzen der exekutiven und judikativen Gewalt unseres Landes nicht gerecht.</p><p>In Anbetracht der geschilderten Umstände ist der Bundesrat bereit zu prüfen, ob die geltende Ruhegehaltsordnung für Magistratspersonen beim Bund die an sie gestellten Anforderungen auch weiterhin erfüllen kann.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, mit einer raschen Revision der gesetzlichen Grundlagen zu den Ruhegehältern dafür zu sorgen, dass künftig an Magistraten keine Ruhegehälter ausbezahlt werden, wenn jemand sein Amt verlässt, um ein anderes Amt anzutreten oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen.</p>
- Neuregelung der Ruhegehälter
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