Massnahmen gegen die Ausbreitung des Feuerbrandes
- ShortId
-
00.3151
- Id
-
20003151
- Updated
-
14.11.2025 07:48
- Language
-
de
- Title
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Massnahmen gegen die Ausbreitung des Feuerbrandes
- AdditionalIndexing
-
freie Schlagwörter: Feuerbrand;Obstbau;Pflanzenschutzverfahren;Gartenbau;Pflanzenkrankheit
- 1
-
- L05K1401010110, Obstbau
- L05K1401010108, Gartenbau
- L05K1401010112, Pflanzenkrankheit
- L05K1401020309, Pflanzenschutzverfahren
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Erste Herde des Feuerbrandes in der französischen Schweiz wurden im Kanton Jura und in der Gegend der Côte im Kanton Waadt, beobachtet. In gewissen Gegenden der deutschen Schweiz ist diese Krankheit schon früher aufgetreten. Sie kann schwerwiegende Auswirkungen auf den Obstbau haben, der in manchen Kantonen für die Landwirtschaft ein bedeutender Einkommenszweig ist. Es ist deshalb wichtig, dass geeignete Massnahmen ergriffen werden, um eine Ausbreitung der Krankheit in weitere Gegenden mit Obstbau zu verhindern.</p>
- <p>Einleitung</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass der Feuerbrand in den schweizerischen Apfel-, Birnen- und Quittenkulturen schwere Schäden anrichten kann. Im Jahre 1962, d. h. kurz nach dem Auftauchen der Krankheit auf dem europäischen Kontinent, ergriff der Bundesrat erste Massnahmen, indem der Krankheitserreger, die Bakterie Erwinia amylovora (Burril) Winslow et al., in den Anhang I der Pflanzenschutzverordnung (SR 916.20) aufgenommen wurde. In dieser Verordnung sind die Vorkehren beschrieben, die getroffen werden müssen, um die Einschleppung und Ausbreitung so genannter Quarantänekrankheiten und -schädlinge zu verhindern. Ab 1972 wurde die Einfuhr von Wirtspflanzen des Feuerbrandes verboten. Ausserdem wurden 1982 mit dem Erlass der Verordnung über die Bekämpfung der San-José-Schildlaus, des Feuerbrandes und der gemeingefährlichen Obstvirosen (SR 916.22) die Bekämpfungsmassnahmen näher bezeichnet. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind immer noch in Kraft.</p><p>Entwicklung des Feuerbrandes in der Schweiz</p><p>Der Feuerbrand wurde zum ersten Mal 1989 im Norden des Kantons Zürich beobachtet. In den folgenden Jahren wurden nach und nach weitere Herde in den Kantonen Thurgau, Zürich und Aargau entdeckt. Schwere Schäden in gewerbsmässig betriebenen Obstanlagen wurden erstmals 1995 in den Kantonen Schaffhausen und Luzern verzeichnet, wo sich die Krankheit bisher nicht bemerkbar gemacht hatte. Im Jahre 1996 wurde auf Zierpflanzen (hauptsächlich Cotoneaster salicifolius) ein stärkerer und diffuser Feuerbrandbefall in mehr als dreissig Gemeinden der Kantone St. Gallen und Appenzell festgestellt. Etwas weniger betroffen waren die Kantone Aargau, Luzern und Zug, in denen vor allem Hochstamm-Feldobstbäume geschädigt wurden. 1997 wurde erneut ein schwerer Befall von Cotoneaster. salicifolius beobachtet, diesmal jedoch im Kanton Zürich, vor allem im Zürichseebecken. Erstmals wurden auch in den Kantonen Bern und Solothurn Herde entdeckt. Im Jahre 1998 war wiederum der Kanton Zürich betroffen, im Gegensatz zum Vorjahr aber eine Gegend mittlerer Meereshöhe im Osten. In der benachbarten Region des Kantons St. Gallen verhielt es sich ähnlich. Nun wurden allerdings Bodendecker des Typs Cotoneaster (vor allem Cotoneaster dammeri) befallen. Im Norden der Schweiz breitete sich der Feuerbrand in den Kantonen Basel und Solothurn weiter aus, und im Kanton Luzern erkrankten erneut Hochstamm-Feldobstbäume in Gegenden zwischen 600 und 900 Meter über Meer (Quitten-, Apfel- und Birnbäume). Insgesamt waren nicht weniger als 13 Kantone betroffen. 1999 wurden einige von ihnen verschont. Neue Herde wurden hingegen in den Kantonen Luzern, Zürich, St. Gallen und Appenzell Ausserrhoden entdeckt, wo in mittleren Lagen offenbar öfter für die Entwicklung der Krankheit günstige Bedingungen herrschen. Bemerkenswert war in diesem Jahr jedoch das Auftreten des Feuerbrandes in der Westschweiz: zuerst im Kanton Jura, dann oberhalb von Nyon im Genferseebecken. Auch in Frankreich wurden Herde entdeckt (Hochsavoyen).</p><p>Bekämpfungsmassnahmen</p><p>Der Bund unterstützt seit 1989 Massnahmen zur Bekämpfung des Feuerbrandes. Man unterscheidet dabei zwischen vorsorglichen Massnahmen und Sanierungsmassnahmen.</p><p>1. Vorsorgliche Massnahmen</p><p>Solche Massnahmen werden vor allem beim Pflanzenmaterial getroffen, das für die Vermehrung oder für Pflanzungen bestimmt ist, um eine Ausbreitung der Krankheit durch das Versetzen von Wirtspflanzen zu verhindern. Die Produktionsunternehmen (Baumschulen) sind einer jährlichen Kontrolle durch den Pflanzenschutzdienst unterworfen; je nach Standortzone sind spezifische Anforderungen zu erfüllen. Wenn in einer Baumschule oder in deren unmittelbarer Umgebung ein Herd auftritt, wird der Verkauf von Wirtspflanzen vorübergehend verboten. Je nach Entwicklung der Lage kann dieses Verbot später teilweise oder ganz aufgehoben werden. Umgekehrt muss der Zugang zum Wirtspflanzenmarkt möglicherweise dauerhaft unterbunden werden, falls gewisse Anforderungen nicht mehr erfüllt werden können. Auf Bundesebene wurden entsprechende Normen erlassen, um den kantonalen Pflanzenschutzdiensten die Entscheidfindung zu erleichtern und eine einheitliche Praxis zu gewährleisten.</p><p>Zu den vorsorglichen Massnahmen gehört auch die Überwachung des Territoriums - inklusive befallsfreie Zonen - zur Ermittlung bzw. Bestätigung der phytosanitären Lage. Die zuständigen kantonalen Stellen führen zu diesem Zweck gezielte Untersuchungen durch, wobei der Schwerpunkt auf den Risikozonen liegt. Diese Amtsstellen überprüfen zudem die Meldungen Dritter; auch wenn sie negativ ausfallen, erlauben es die erhobenen Daten, die phytosanitäre Situation an einem bestimmten Ort zu beurteilen. </p><p>2. Sanierungsmassnahmen</p><p>Wenn ein Herd entdeckt wird, müssen auf jeden Fall die Wirtspflanzen zerstört werden. Die weitere Bekämpfungsstrategie hängt danach von der Ausdehnung und insbesondere von der Beständigkeit des Herds ab:</p><p>- In einer neuen Befallszone ist das Ziel die Ausrottung der Krankheit, d. h., es ist alles zu unternehmen, um den Krankheitserreger dauerhaft auszumerzen. Vorsichtshalber wird in der Regel auch die Zerstörung der Pflanzen angeordnet, die sich in ummittelbarer Nähe derjenigen befinden, die Symptome aufweisen, auch wenn diese gesund zu sein scheinen. Der Eigentümer hat in diesem Fall Anrecht auf eine Entschädigung. Die Arbeiten im Zusammenhang mit den Ausrottungsmassnahmen werden ebenfalls von der öffentlichen Hand finanziert. Dagegen wird für den Ersatz der befallenen Pflanzen grundsätzlich keine Entschädigung gezahlt.</p><p>- In den Zonen, in denen die Ausrottung der Krankheit nicht mehr möglich ist, bezwecken die Bekämpfungsmassnahmen lediglich ihre Eindämmung, d. h. die Verhinderung einer weiteren Ausbreitung. Hierfür werden nur die befallenen Pflanzen zerstört. Je nach Schwere des Befalls, vor allem in gewerbsmässig betriebenen Obstanlagen, kann auch das Entfernen der kranken Organe als genügend erachtet werden. Es soll dabei ein guter Kompromiss zwischen der Wirksamkeit der Massnahme und der Begrenzung der durch die Zerstörung der fruchttragenden Organe entstehenden Verluste gefunden werden.</p><p>Der Bund beteiligt sich überdies an der Finanzierung der durch die Kantone getroffenen Bekämpfungsmassnahmen. Sein Beitrag ist höher, wenn es um die Ausrottung der Krankheit geht (75 Prozent).</p><p>Schlussfolgerung</p><p>Es ist möglich, die Ausbreitung des Feuerbrandes zu bremsen, wie es die bisher ergriffenen Bekämpfungsmassnahmen zeigen. Der Bundesrat ist überzeugt, dass die gewählte Bekämpfungsstrategie die schädlichen Auswirkungen der Krankheit, insbesondere in den Obstanlagen, zu mildern vermag, und wird die entsprechenden Ausrottungs- und Eindämmungsmassnahmen weiterhin unterstützen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Feuerbrand tauchte in der französischen Schweiz das erste Mal im Jahr 1999 auf. Ich bitte den Bundesrat um Informationen, wie weit sich unterdessen diese für den Obst- und Gartenbau gefährliche Erkrankung ausgebreitet hat und welche Massnahmen vorgesehen sind, um ihr Vordringen einzudämmen.</p>
- Massnahmen gegen die Ausbreitung des Feuerbrandes
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Erste Herde des Feuerbrandes in der französischen Schweiz wurden im Kanton Jura und in der Gegend der Côte im Kanton Waadt, beobachtet. In gewissen Gegenden der deutschen Schweiz ist diese Krankheit schon früher aufgetreten. Sie kann schwerwiegende Auswirkungen auf den Obstbau haben, der in manchen Kantonen für die Landwirtschaft ein bedeutender Einkommenszweig ist. Es ist deshalb wichtig, dass geeignete Massnahmen ergriffen werden, um eine Ausbreitung der Krankheit in weitere Gegenden mit Obstbau zu verhindern.</p>
- <p>Einleitung</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass der Feuerbrand in den schweizerischen Apfel-, Birnen- und Quittenkulturen schwere Schäden anrichten kann. Im Jahre 1962, d. h. kurz nach dem Auftauchen der Krankheit auf dem europäischen Kontinent, ergriff der Bundesrat erste Massnahmen, indem der Krankheitserreger, die Bakterie Erwinia amylovora (Burril) Winslow et al., in den Anhang I der Pflanzenschutzverordnung (SR 916.20) aufgenommen wurde. In dieser Verordnung sind die Vorkehren beschrieben, die getroffen werden müssen, um die Einschleppung und Ausbreitung so genannter Quarantänekrankheiten und -schädlinge zu verhindern. Ab 1972 wurde die Einfuhr von Wirtspflanzen des Feuerbrandes verboten. Ausserdem wurden 1982 mit dem Erlass der Verordnung über die Bekämpfung der San-José-Schildlaus, des Feuerbrandes und der gemeingefährlichen Obstvirosen (SR 916.22) die Bekämpfungsmassnahmen näher bezeichnet. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind immer noch in Kraft.</p><p>Entwicklung des Feuerbrandes in der Schweiz</p><p>Der Feuerbrand wurde zum ersten Mal 1989 im Norden des Kantons Zürich beobachtet. In den folgenden Jahren wurden nach und nach weitere Herde in den Kantonen Thurgau, Zürich und Aargau entdeckt. Schwere Schäden in gewerbsmässig betriebenen Obstanlagen wurden erstmals 1995 in den Kantonen Schaffhausen und Luzern verzeichnet, wo sich die Krankheit bisher nicht bemerkbar gemacht hatte. Im Jahre 1996 wurde auf Zierpflanzen (hauptsächlich Cotoneaster salicifolius) ein stärkerer und diffuser Feuerbrandbefall in mehr als dreissig Gemeinden der Kantone St. Gallen und Appenzell festgestellt. Etwas weniger betroffen waren die Kantone Aargau, Luzern und Zug, in denen vor allem Hochstamm-Feldobstbäume geschädigt wurden. 1997 wurde erneut ein schwerer Befall von Cotoneaster. salicifolius beobachtet, diesmal jedoch im Kanton Zürich, vor allem im Zürichseebecken. Erstmals wurden auch in den Kantonen Bern und Solothurn Herde entdeckt. Im Jahre 1998 war wiederum der Kanton Zürich betroffen, im Gegensatz zum Vorjahr aber eine Gegend mittlerer Meereshöhe im Osten. In der benachbarten Region des Kantons St. Gallen verhielt es sich ähnlich. Nun wurden allerdings Bodendecker des Typs Cotoneaster (vor allem Cotoneaster dammeri) befallen. Im Norden der Schweiz breitete sich der Feuerbrand in den Kantonen Basel und Solothurn weiter aus, und im Kanton Luzern erkrankten erneut Hochstamm-Feldobstbäume in Gegenden zwischen 600 und 900 Meter über Meer (Quitten-, Apfel- und Birnbäume). Insgesamt waren nicht weniger als 13 Kantone betroffen. 1999 wurden einige von ihnen verschont. Neue Herde wurden hingegen in den Kantonen Luzern, Zürich, St. Gallen und Appenzell Ausserrhoden entdeckt, wo in mittleren Lagen offenbar öfter für die Entwicklung der Krankheit günstige Bedingungen herrschen. Bemerkenswert war in diesem Jahr jedoch das Auftreten des Feuerbrandes in der Westschweiz: zuerst im Kanton Jura, dann oberhalb von Nyon im Genferseebecken. Auch in Frankreich wurden Herde entdeckt (Hochsavoyen).</p><p>Bekämpfungsmassnahmen</p><p>Der Bund unterstützt seit 1989 Massnahmen zur Bekämpfung des Feuerbrandes. Man unterscheidet dabei zwischen vorsorglichen Massnahmen und Sanierungsmassnahmen.</p><p>1. Vorsorgliche Massnahmen</p><p>Solche Massnahmen werden vor allem beim Pflanzenmaterial getroffen, das für die Vermehrung oder für Pflanzungen bestimmt ist, um eine Ausbreitung der Krankheit durch das Versetzen von Wirtspflanzen zu verhindern. Die Produktionsunternehmen (Baumschulen) sind einer jährlichen Kontrolle durch den Pflanzenschutzdienst unterworfen; je nach Standortzone sind spezifische Anforderungen zu erfüllen. Wenn in einer Baumschule oder in deren unmittelbarer Umgebung ein Herd auftritt, wird der Verkauf von Wirtspflanzen vorübergehend verboten. Je nach Entwicklung der Lage kann dieses Verbot später teilweise oder ganz aufgehoben werden. Umgekehrt muss der Zugang zum Wirtspflanzenmarkt möglicherweise dauerhaft unterbunden werden, falls gewisse Anforderungen nicht mehr erfüllt werden können. Auf Bundesebene wurden entsprechende Normen erlassen, um den kantonalen Pflanzenschutzdiensten die Entscheidfindung zu erleichtern und eine einheitliche Praxis zu gewährleisten.</p><p>Zu den vorsorglichen Massnahmen gehört auch die Überwachung des Territoriums - inklusive befallsfreie Zonen - zur Ermittlung bzw. Bestätigung der phytosanitären Lage. Die zuständigen kantonalen Stellen führen zu diesem Zweck gezielte Untersuchungen durch, wobei der Schwerpunkt auf den Risikozonen liegt. Diese Amtsstellen überprüfen zudem die Meldungen Dritter; auch wenn sie negativ ausfallen, erlauben es die erhobenen Daten, die phytosanitäre Situation an einem bestimmten Ort zu beurteilen. </p><p>2. Sanierungsmassnahmen</p><p>Wenn ein Herd entdeckt wird, müssen auf jeden Fall die Wirtspflanzen zerstört werden. Die weitere Bekämpfungsstrategie hängt danach von der Ausdehnung und insbesondere von der Beständigkeit des Herds ab:</p><p>- In einer neuen Befallszone ist das Ziel die Ausrottung der Krankheit, d. h., es ist alles zu unternehmen, um den Krankheitserreger dauerhaft auszumerzen. Vorsichtshalber wird in der Regel auch die Zerstörung der Pflanzen angeordnet, die sich in ummittelbarer Nähe derjenigen befinden, die Symptome aufweisen, auch wenn diese gesund zu sein scheinen. Der Eigentümer hat in diesem Fall Anrecht auf eine Entschädigung. Die Arbeiten im Zusammenhang mit den Ausrottungsmassnahmen werden ebenfalls von der öffentlichen Hand finanziert. Dagegen wird für den Ersatz der befallenen Pflanzen grundsätzlich keine Entschädigung gezahlt.</p><p>- In den Zonen, in denen die Ausrottung der Krankheit nicht mehr möglich ist, bezwecken die Bekämpfungsmassnahmen lediglich ihre Eindämmung, d. h. die Verhinderung einer weiteren Ausbreitung. Hierfür werden nur die befallenen Pflanzen zerstört. Je nach Schwere des Befalls, vor allem in gewerbsmässig betriebenen Obstanlagen, kann auch das Entfernen der kranken Organe als genügend erachtet werden. Es soll dabei ein guter Kompromiss zwischen der Wirksamkeit der Massnahme und der Begrenzung der durch die Zerstörung der fruchttragenden Organe entstehenden Verluste gefunden werden.</p><p>Der Bund beteiligt sich überdies an der Finanzierung der durch die Kantone getroffenen Bekämpfungsmassnahmen. Sein Beitrag ist höher, wenn es um die Ausrottung der Krankheit geht (75 Prozent).</p><p>Schlussfolgerung</p><p>Es ist möglich, die Ausbreitung des Feuerbrandes zu bremsen, wie es die bisher ergriffenen Bekämpfungsmassnahmen zeigen. Der Bundesrat ist überzeugt, dass die gewählte Bekämpfungsstrategie die schädlichen Auswirkungen der Krankheit, insbesondere in den Obstanlagen, zu mildern vermag, und wird die entsprechenden Ausrottungs- und Eindämmungsmassnahmen weiterhin unterstützen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Feuerbrand tauchte in der französischen Schweiz das erste Mal im Jahr 1999 auf. Ich bitte den Bundesrat um Informationen, wie weit sich unterdessen diese für den Obst- und Gartenbau gefährliche Erkrankung ausgebreitet hat und welche Massnahmen vorgesehen sind, um ihr Vordringen einzudämmen.</p>
- Massnahmen gegen die Ausbreitung des Feuerbrandes
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