Humanitäre Aktion 2000. Regelung des Familiennachzuges

ShortId
00.3156
Id
20003156
Updated
10.04.2024 09:23
Language
de
Title
Humanitäre Aktion 2000. Regelung des Familiennachzuges
AdditionalIndexing
Familiennachzug;Asylbewerber/in;Aufenthalt von Ausländern/-innen
1
  • L05K0108010102, Asylbewerber/in
  • L04K01080304, Familiennachzug
  • L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit Beschluss vom 1. März 2000 hat der Bundesrat für rund 13 000 Asylbewerber die vorläufige Aufnahme bewilligt. Dieser Aufenthaltsstatus berechtigt die Begünstigten zum Familiennachzug. Gemäss den Informationen des Bundesamtes für Flüchtlinge ist der Familiennachzug bei den Begünstigten bereits weitgehend erfolgt, da diese vor Ende 1992 eingereist sind. Auch die Departementsvorsteherin versichert am 13. März 2000 in ihrer Antwort auf die Frage des Motionärs nach dem zahlenmässigen Umfang des aus dem Beschluss folgenden Familiennachzuges, dass davon ausgegangen werden kann, dass nur noch eine geringe Anzahl Personen im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz kommen wird.</p><p>Der Beschluss des Bundesrates stiess in weiten Kreisen des Schweizervolkes auf Unverständnis. Viele Bürger unseres Landes würden es nicht verstehen, wenn als Folge dieses Beschlusses noch Tausende weiterer Immigranten zusätzlich in die Schweiz einreisen würden.</p>
  • <p>1./2. Wie der Bundesrat bereits im Rahmen der Fragestunde vom 13. März 2000 (00.5034, Frage Baumann J. Alexander) betont hat, kann der voraussichtliche Umfang der im Zuge der Humanitären Aktion 2000 möglichen Fälle des Nachzuges von Familienangehörigen aus dem Ausland noch nicht beziffert werden. </p><p>Familienangehörige in der Schweiz werden grundsätzlich in die vorläufige Aufnahme der von der Humanitären Aktion 2000 erfassten Personen einbezogen. Aufgrund der Erfahrungen kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die von der Humanitären Aktion 2000 erfassten Personen während ihrer langjährigen Anwesenheit in der Schweiz nicht dauernd von ihren Familienangehörigen im Ausland getrennt sein wollten, weshalb eine Familienvereinigung faktisch in zahlreichen Fällen im Laufe der letzten Jahre bereits stattgefunden haben dürfte. Bezüglich der Voraussetzungen für den Nachzug von Familienangehörigen, welche sich nach wie vor im Ausland aufhalten, weist der Bundesrat darauf hin, dass vorläufig aufgenommenen Personen nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich kein Anspruch auf Familienvereinigung zusteht. Vielmehr setzt die Bewilligung zur FamiIienvereinigung bei vorläufig aufgenommenen Personen die Bereitschaft der Kantone zur Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung voraus.</p><p>In jenen Fällen, in welchen sich noch Familienangehörige im Ausland befinden und ein formelles Gesuch um Familienzusammenführung eingereicht wird, wird der Entscheid nach den massgeblichen Bestimmungen von den zuständigen kantonalen Behörden getroffen. Der Familienbegriff ist dabei eng begrenzt (Ehegatte und ledige Kinder unter 18 Jahren) und legt bezüglich der weiteren Voraussetzungen des Aufenthalts, der Erwerbstätigkeit, der Lebensumstände, des Unterhalts und der Betreuung der Familie einen strengen Massstab an. </p><p>In den übrigen Fällen, in welchen Familienangehörige nachträglich aus dem Ausland in die Schweiz einreisen, können diese - gemäss der bisherigen Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission - in den Status der vorläufigen Aufnahme der von der Humanitären Aktion 2000 erfassten Personen einbezogen werden. Auch in diesen Fällen beschränkt sich der Familienbegriff auf den Ehepartner und die minderjährigen Kinder.</p><p>Im einen wie im andern Fall sind die entscheidenden Behörden verpflichtet, die für die Familienvereinigung oder den Einbezug in die vorläufige Aufnahme massgeblichen Kriterien mit aller Sorgfalt und im Einzelfall zu prüfen. Bei dieser Ausgangslage drängt sich nach Ansicht des Bundesrates keine weiter gehende Regelung auf.</p><p>3. Der Motionär schlägt unter Hinweis auf den Ausnahmecharakter der Humanitären Aktion 2000 vor, Familienvereinigungen bei den betroffenen Personenkategorien nur in Abhängigkeit zu den im gleichen Zeitraum erfolgten definitiven Ausreisen von Personen jugoslawischer Nationalität zu bewilligen. Der Ausnahmecharakter der vorgenannten Aktion beschränkt sich nach dem Willen des Bundesrates auf die Regelung von Personen mit einer langjährigen Anwesenheit in der Schweiz. Massgebendes Kriterium bezüglich des Anwendungsbereiches der Humanitären Aktion 2000 bildet denn auch - abgesehen von straffälligem oder dissozialem Verhalten, mangelnder Mitwirkung oder dem Untertauchen bzw. Verschwinden der betroffenen Personen - der Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches und nicht die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Nationalität. Angesichts dessen, dass vorläufig aufgenommene Personen nicht den Bestimmungen über die Begrenzung der Zahl der Ausländerinnen und Ausländer unterstehen, erscheint dem Bundesrat die Verknüpfung der Bewilligung zum Familiennachzug für ausländische Personen, welche nicht über die jugoslawische Nationalität verfügen, mit der erfolgten Ausreise einer weggewiesenen Person jugoslawischer Nationalität als sachfremd. Über den Sachverhalt der Regelung des Anwesenheitsverhältnisses in der Schweiz hinaus gehende Aspekte, wie beispielsweise die Bewilligung der Familienvereinigung, richten sich demgegenüber nach den einschlägigen gesetzlichen und völkerrechtlichen Bestimmungen. Der Bundesrat erachtet vor diesem Hintergrund die Einführung einer Regelung, wie sie der Motionär vorschlägt, als nicht angebracht.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, eine Regelung zu treffen, die:</p><p>1. sicherstellt, dass im Rahmen des Familiennachzuges - wie von der Departementsvorsteherin angekündigt - "nur noch eine geringe Anzahl Personen in die Schweiz kommen wird";</p><p>2. sicherstellt, dass mit aller Sorgfalt überprüft wird, ob jede im Rahmen dieser Wohltat einreisende Person tatsächlich zum engsten Familienkreis eines Begünstigten zählt;</p><p>3. zeitlich den zusätzlichen Familiennachzug so regelt, dass dadurch der Bestand an Personen des Asylbereiches nicht ansteigt, dass - weil es sich ja um eine absolute Ausnahmesituation handelt - der Nachzug zeitlich lediglich im Umfang bewilligt wird, in dem Personen mit vorläufigem Aufenthalt aus dem ehemaligen Jugoslawien die Schweiz wieder verlassen haben.</p>
  • Humanitäre Aktion 2000. Regelung des Familiennachzuges
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit Beschluss vom 1. März 2000 hat der Bundesrat für rund 13 000 Asylbewerber die vorläufige Aufnahme bewilligt. Dieser Aufenthaltsstatus berechtigt die Begünstigten zum Familiennachzug. Gemäss den Informationen des Bundesamtes für Flüchtlinge ist der Familiennachzug bei den Begünstigten bereits weitgehend erfolgt, da diese vor Ende 1992 eingereist sind. Auch die Departementsvorsteherin versichert am 13. März 2000 in ihrer Antwort auf die Frage des Motionärs nach dem zahlenmässigen Umfang des aus dem Beschluss folgenden Familiennachzuges, dass davon ausgegangen werden kann, dass nur noch eine geringe Anzahl Personen im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz kommen wird.</p><p>Der Beschluss des Bundesrates stiess in weiten Kreisen des Schweizervolkes auf Unverständnis. Viele Bürger unseres Landes würden es nicht verstehen, wenn als Folge dieses Beschlusses noch Tausende weiterer Immigranten zusätzlich in die Schweiz einreisen würden.</p>
    • <p>1./2. Wie der Bundesrat bereits im Rahmen der Fragestunde vom 13. März 2000 (00.5034, Frage Baumann J. Alexander) betont hat, kann der voraussichtliche Umfang der im Zuge der Humanitären Aktion 2000 möglichen Fälle des Nachzuges von Familienangehörigen aus dem Ausland noch nicht beziffert werden. </p><p>Familienangehörige in der Schweiz werden grundsätzlich in die vorläufige Aufnahme der von der Humanitären Aktion 2000 erfassten Personen einbezogen. Aufgrund der Erfahrungen kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die von der Humanitären Aktion 2000 erfassten Personen während ihrer langjährigen Anwesenheit in der Schweiz nicht dauernd von ihren Familienangehörigen im Ausland getrennt sein wollten, weshalb eine Familienvereinigung faktisch in zahlreichen Fällen im Laufe der letzten Jahre bereits stattgefunden haben dürfte. Bezüglich der Voraussetzungen für den Nachzug von Familienangehörigen, welche sich nach wie vor im Ausland aufhalten, weist der Bundesrat darauf hin, dass vorläufig aufgenommenen Personen nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich kein Anspruch auf Familienvereinigung zusteht. Vielmehr setzt die Bewilligung zur FamiIienvereinigung bei vorläufig aufgenommenen Personen die Bereitschaft der Kantone zur Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung voraus.</p><p>In jenen Fällen, in welchen sich noch Familienangehörige im Ausland befinden und ein formelles Gesuch um Familienzusammenführung eingereicht wird, wird der Entscheid nach den massgeblichen Bestimmungen von den zuständigen kantonalen Behörden getroffen. Der Familienbegriff ist dabei eng begrenzt (Ehegatte und ledige Kinder unter 18 Jahren) und legt bezüglich der weiteren Voraussetzungen des Aufenthalts, der Erwerbstätigkeit, der Lebensumstände, des Unterhalts und der Betreuung der Familie einen strengen Massstab an. </p><p>In den übrigen Fällen, in welchen Familienangehörige nachträglich aus dem Ausland in die Schweiz einreisen, können diese - gemäss der bisherigen Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission - in den Status der vorläufigen Aufnahme der von der Humanitären Aktion 2000 erfassten Personen einbezogen werden. Auch in diesen Fällen beschränkt sich der Familienbegriff auf den Ehepartner und die minderjährigen Kinder.</p><p>Im einen wie im andern Fall sind die entscheidenden Behörden verpflichtet, die für die Familienvereinigung oder den Einbezug in die vorläufige Aufnahme massgeblichen Kriterien mit aller Sorgfalt und im Einzelfall zu prüfen. Bei dieser Ausgangslage drängt sich nach Ansicht des Bundesrates keine weiter gehende Regelung auf.</p><p>3. Der Motionär schlägt unter Hinweis auf den Ausnahmecharakter der Humanitären Aktion 2000 vor, Familienvereinigungen bei den betroffenen Personenkategorien nur in Abhängigkeit zu den im gleichen Zeitraum erfolgten definitiven Ausreisen von Personen jugoslawischer Nationalität zu bewilligen. Der Ausnahmecharakter der vorgenannten Aktion beschränkt sich nach dem Willen des Bundesrates auf die Regelung von Personen mit einer langjährigen Anwesenheit in der Schweiz. Massgebendes Kriterium bezüglich des Anwendungsbereiches der Humanitären Aktion 2000 bildet denn auch - abgesehen von straffälligem oder dissozialem Verhalten, mangelnder Mitwirkung oder dem Untertauchen bzw. Verschwinden der betroffenen Personen - der Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches und nicht die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Nationalität. Angesichts dessen, dass vorläufig aufgenommene Personen nicht den Bestimmungen über die Begrenzung der Zahl der Ausländerinnen und Ausländer unterstehen, erscheint dem Bundesrat die Verknüpfung der Bewilligung zum Familiennachzug für ausländische Personen, welche nicht über die jugoslawische Nationalität verfügen, mit der erfolgten Ausreise einer weggewiesenen Person jugoslawischer Nationalität als sachfremd. Über den Sachverhalt der Regelung des Anwesenheitsverhältnisses in der Schweiz hinaus gehende Aspekte, wie beispielsweise die Bewilligung der Familienvereinigung, richten sich demgegenüber nach den einschlägigen gesetzlichen und völkerrechtlichen Bestimmungen. Der Bundesrat erachtet vor diesem Hintergrund die Einführung einer Regelung, wie sie der Motionär vorschlägt, als nicht angebracht.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, eine Regelung zu treffen, die:</p><p>1. sicherstellt, dass im Rahmen des Familiennachzuges - wie von der Departementsvorsteherin angekündigt - "nur noch eine geringe Anzahl Personen in die Schweiz kommen wird";</p><p>2. sicherstellt, dass mit aller Sorgfalt überprüft wird, ob jede im Rahmen dieser Wohltat einreisende Person tatsächlich zum engsten Familienkreis eines Begünstigten zählt;</p><p>3. zeitlich den zusätzlichen Familiennachzug so regelt, dass dadurch der Bestand an Personen des Asylbereiches nicht ansteigt, dass - weil es sich ja um eine absolute Ausnahmesituation handelt - der Nachzug zeitlich lediglich im Umfang bewilligt wird, in dem Personen mit vorläufigem Aufenthalt aus dem ehemaligen Jugoslawien die Schweiz wieder verlassen haben.</p>
    • Humanitäre Aktion 2000. Regelung des Familiennachzuges

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