Kontrolle der Bankdepots ausländischer Staatschefs
- ShortId
-
00.3160
- Id
-
20003160
- Updated
-
14.11.2025 08:29
- Language
-
de
- Title
-
Kontrolle der Bankdepots ausländischer Staatschefs
- AdditionalIndexing
-
Bankenaufsicht;Bankgeheimnis;Regierungsmitglied;Sorgfaltspflichtvereinbarung;Steuerausweichung;Kapitalflucht;Präsident/in eines Staates;Eidgenössische Banken- und Börsenkommission
- 1
-
- L04K11040208, Bankgeheimnis
- L05K1106020106, Kapitalflucht
- L04K11040206, Bankenaufsicht
- L04K11070601, Steuerausweichung
- L04K11040212, Sorgfaltspflichtvereinbarung
- L04K08040504, Eidgenössische Banken- und Börsenkommission
- L05K0806020302, Präsident/in eines Staates
- L05K0806020301, Regierungsmitglied
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Einmal mehr geriet unser Land in die Schlagzeilen, und zwar wegen der Enthüllung, dass der ehemalige nigerianische Diktator Sani Abacha über eine Milliarde Franken auf Schweizer Konten hinterlegt hat. Bundesrat Kaspar Villiger hat diesen neuerlichen Fall von Hehlerei der Schweizer Banken, in dem Riesensummen im Spiel sind, die einem von wirtschaftlicher Unterentwicklung und Armut gepeinigten Land entzogen wurden, sehr zu Recht verurteilt. </p><p>Diese Affäre, der andere mit Vermögen verbrecherischen Ursprungs wie diejenigen der Diktatoren Marcos und Mobutu vorangingen, macht deutlich, dass gewisse Banken die Sorgfaltspflichten, denen sie unterworfen sind, noch immer nicht einhalten. </p><p>Die Rolle, die gewisse Schweizer Banken spielen, schadet dem Image der Schweiz im Ausland, während der Bundesrat verdienstvolle Anstrengungen unternimmt, unser Land aus dem wachsenden Isolationismus hinauszuführen. Darüber hinaus erhöht sich dadurch der Druck der Europäischen Union auf die Schweiz, Massnahmen zur Bekämpfung der Hinterziehung zu treffen.</p><p>Bevor Retorsionsmassnahmen gegen die Schweiz ergriffen werden, ist dringend dafür zu sorgen, dass die Bankkonten ausländischer Staatschefs und anderer ausländischer Würdenträger einer behördlichen Kommission gemeldet werden müssen, die dem Bankgeheimnis untersteht und überprüft, ob die fraglichen Konten verdächtig sind oder nicht, und im positiven Fall bei den betroffenen Banken interveniert.</p>
- <p>Die Schweiz verfügt über ein dichtes gesetzliches und aufsichtsrechtliches Normennetz, welches die Abwehr von unrechtmässig erworbenen Geldern, die durch ausländische Staatschefs und Minister bei Schweizer Banken geäufnet werden, gewährleisten soll. </p><p>Die Geldwäschereirichtlinie der Eidg. Bankenkommission (EBK) vom 26. März 1998 schreibt vor, dass Banken keine Gelder entgegen nehmen dürfen, von denen sie wissen oder annehmen müssen, dass sie aus Korruption oder aus dem Missbrauch öffentlicher Vermögenswerte stammen. Sie haben daher mit besonderer Aufmerksamkeit zu prüfen, ob sie direkt oder indirekt mit Personen mit bedeutenden öffentlichen Funktionen für einen ausländischen Staat oder mit Personen und Gesellschaften, welche solchen Funktionsträgern erkennbar nahe stehen, Geschäftsbeziehungen aufnehmen und von diesen Gelder annehmen und/oder aufbewahren. Es liegt in der ausschliesslichen Kompetenz der Geschäftsleitung einer Bank, Geschäftsbeziehungen mit dem umschriebenen Personen- bzw. Gesellschaftskreis einzugehen. Entschliesst sie sich zu einer entsprechenden Geschäftsbeziehung, so ist sie verpflichtet, diese regelmässig auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überwachen und allenfalls die notwendigen Massnahmen zu ergreifen. </p><p>Weiter ist auf das seit zwei Jahren in Kraft stehende Geldwäschereigesetz zu verweisen. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Banken nicht mehr nur berechtigt, sondern verpflichtet, der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung zu erstatten, wenn sie wissen oder begründeten Verdacht haben, dass Gelder aus einem Verbrechen stammen. Zusammen mit dem Geldwäschereigesetz ist auch das revidierte Korruptionsstrafrecht zu erwähnen. Mit Inkrafttreten dieser Bestimmungen (1. Mai 2000) werden die letzten in der Literatur vorherrschenden Zweifel beseitigt, ob Gelder aus Bestechung ausländischer Beamten als Vortat zur Geldwäscherei zu betrachten sind und somit der Meldepflicht unterstehen. Das Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr wurde von der Bundesversammlung am 9. Dezember 1999 genehmigt. Unmittelbar nach Inkrafttreten des revidierten Korruptionsstrafrechtes wird die Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär der OECD hinterlegt.</p><p>Mit diesen Regelungen, die im internationalen Vergleich zu den strengsten gehören, steht der EBK ein schlagkräftiges Instrumentarium zur Aufdeckung und Abschreckung unrechtmässig erworbener Potentatengelder zur Verfügung. Auf die Einrichtung einer Kommission zur Kontrolle der Bankdepots ausländischer Staatschefs kann daher verzichtet werden. Bei begründetem Verdacht, dass Gelder aus einem Verbrechen stammen, gilt heute bereits eine Meldepflicht gegenüber der Meldestelle für Geldwäscherei. Das vom Motionär vorgeschlagene System würde demgegenüber auch ohne begründeten Verdacht zu einer Meldung von Bankbeziehungen ausländischer Politiker führen, was einerseits überflüssig, andererseits aussenpolitisch heikel erscheint. Gleichzeitig würden die Banken durch ein derartiges System aus ihrer Verantwortung entlassen. Schliesslich wäre ein solches Vorgehen auch unter dem Gesichtspunkt des Bankgeheimnisses nicht unbedenklich.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu treffen, damit eine Kommission eingesetzt werden kann, die dem Bankgeheimnis untersteht und sich aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes und der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) zusammensetzt. Die Banken sollen dazu verpflichtet werden, der EBK jede Hinterlegung von über einer Million Franken zu melden, die im Namen öffentlicher Personen, die eine öffentliche Aufgabe erfüllen - namentlich im Namen von Staatschefs und Ministern -, getätigt wird.</p>
- Kontrolle der Bankdepots ausländischer Staatschefs
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Einmal mehr geriet unser Land in die Schlagzeilen, und zwar wegen der Enthüllung, dass der ehemalige nigerianische Diktator Sani Abacha über eine Milliarde Franken auf Schweizer Konten hinterlegt hat. Bundesrat Kaspar Villiger hat diesen neuerlichen Fall von Hehlerei der Schweizer Banken, in dem Riesensummen im Spiel sind, die einem von wirtschaftlicher Unterentwicklung und Armut gepeinigten Land entzogen wurden, sehr zu Recht verurteilt. </p><p>Diese Affäre, der andere mit Vermögen verbrecherischen Ursprungs wie diejenigen der Diktatoren Marcos und Mobutu vorangingen, macht deutlich, dass gewisse Banken die Sorgfaltspflichten, denen sie unterworfen sind, noch immer nicht einhalten. </p><p>Die Rolle, die gewisse Schweizer Banken spielen, schadet dem Image der Schweiz im Ausland, während der Bundesrat verdienstvolle Anstrengungen unternimmt, unser Land aus dem wachsenden Isolationismus hinauszuführen. Darüber hinaus erhöht sich dadurch der Druck der Europäischen Union auf die Schweiz, Massnahmen zur Bekämpfung der Hinterziehung zu treffen.</p><p>Bevor Retorsionsmassnahmen gegen die Schweiz ergriffen werden, ist dringend dafür zu sorgen, dass die Bankkonten ausländischer Staatschefs und anderer ausländischer Würdenträger einer behördlichen Kommission gemeldet werden müssen, die dem Bankgeheimnis untersteht und überprüft, ob die fraglichen Konten verdächtig sind oder nicht, und im positiven Fall bei den betroffenen Banken interveniert.</p>
- <p>Die Schweiz verfügt über ein dichtes gesetzliches und aufsichtsrechtliches Normennetz, welches die Abwehr von unrechtmässig erworbenen Geldern, die durch ausländische Staatschefs und Minister bei Schweizer Banken geäufnet werden, gewährleisten soll. </p><p>Die Geldwäschereirichtlinie der Eidg. Bankenkommission (EBK) vom 26. März 1998 schreibt vor, dass Banken keine Gelder entgegen nehmen dürfen, von denen sie wissen oder annehmen müssen, dass sie aus Korruption oder aus dem Missbrauch öffentlicher Vermögenswerte stammen. Sie haben daher mit besonderer Aufmerksamkeit zu prüfen, ob sie direkt oder indirekt mit Personen mit bedeutenden öffentlichen Funktionen für einen ausländischen Staat oder mit Personen und Gesellschaften, welche solchen Funktionsträgern erkennbar nahe stehen, Geschäftsbeziehungen aufnehmen und von diesen Gelder annehmen und/oder aufbewahren. Es liegt in der ausschliesslichen Kompetenz der Geschäftsleitung einer Bank, Geschäftsbeziehungen mit dem umschriebenen Personen- bzw. Gesellschaftskreis einzugehen. Entschliesst sie sich zu einer entsprechenden Geschäftsbeziehung, so ist sie verpflichtet, diese regelmässig auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überwachen und allenfalls die notwendigen Massnahmen zu ergreifen. </p><p>Weiter ist auf das seit zwei Jahren in Kraft stehende Geldwäschereigesetz zu verweisen. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Banken nicht mehr nur berechtigt, sondern verpflichtet, der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung zu erstatten, wenn sie wissen oder begründeten Verdacht haben, dass Gelder aus einem Verbrechen stammen. Zusammen mit dem Geldwäschereigesetz ist auch das revidierte Korruptionsstrafrecht zu erwähnen. Mit Inkrafttreten dieser Bestimmungen (1. Mai 2000) werden die letzten in der Literatur vorherrschenden Zweifel beseitigt, ob Gelder aus Bestechung ausländischer Beamten als Vortat zur Geldwäscherei zu betrachten sind und somit der Meldepflicht unterstehen. Das Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr wurde von der Bundesversammlung am 9. Dezember 1999 genehmigt. Unmittelbar nach Inkrafttreten des revidierten Korruptionsstrafrechtes wird die Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär der OECD hinterlegt.</p><p>Mit diesen Regelungen, die im internationalen Vergleich zu den strengsten gehören, steht der EBK ein schlagkräftiges Instrumentarium zur Aufdeckung und Abschreckung unrechtmässig erworbener Potentatengelder zur Verfügung. Auf die Einrichtung einer Kommission zur Kontrolle der Bankdepots ausländischer Staatschefs kann daher verzichtet werden. Bei begründetem Verdacht, dass Gelder aus einem Verbrechen stammen, gilt heute bereits eine Meldepflicht gegenüber der Meldestelle für Geldwäscherei. Das vom Motionär vorgeschlagene System würde demgegenüber auch ohne begründeten Verdacht zu einer Meldung von Bankbeziehungen ausländischer Politiker führen, was einerseits überflüssig, andererseits aussenpolitisch heikel erscheint. Gleichzeitig würden die Banken durch ein derartiges System aus ihrer Verantwortung entlassen. Schliesslich wäre ein solches Vorgehen auch unter dem Gesichtspunkt des Bankgeheimnisses nicht unbedenklich.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu treffen, damit eine Kommission eingesetzt werden kann, die dem Bankgeheimnis untersteht und sich aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes und der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) zusammensetzt. Die Banken sollen dazu verpflichtet werden, der EBK jede Hinterlegung von über einer Million Franken zu melden, die im Namen öffentlicher Personen, die eine öffentliche Aufgabe erfüllen - namentlich im Namen von Staatschefs und Ministern -, getätigt wird.</p>
- Kontrolle der Bankdepots ausländischer Staatschefs
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