Strassenverkehrsgesetz. Ungleicher Vollzug durch die Kantone
- ShortId
-
00.3164
- Id
-
20003164
- Updated
-
10.04.2024 08:18
- Language
-
de
- Title
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Strassenverkehrsgesetz. Ungleicher Vollzug durch die Kantone
- AdditionalIndexing
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Kanton;Strassenverkehrsordnung;Vollzug von Beschlüssen;Gleichheit vor dem Gesetz;Geldstrafe
- 1
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- L04K18020406, Strassenverkehrsordnung
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- L04K05020304, Gleichheit vor dem Gesetz
- L06K080701020108, Kanton
- L04K05010107, Geldstrafe
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Vollzug des SVG obliegt den Kantonen. Zunehmende Klagen von Bürgern, vorab in den letzten zwei Jahren, lassen folgende Feststellung zu:</p><p>Bei Übertretungen, die ausserhalb des Ordnungsbussenverfahrens (OBV) zu ahnden sind, betrachten verschiedene Kantone Verkehrsübertretungen als willkommene Einnahmenquelle und verfolgen mit der verhängten Busse sowie horrenden Spruch- und Schreibgebühren klar fiskalische Ziele.</p><p>Eine Erhebung bei allen Bussen verfügenden Ämtern in 26 Kantonen sowie in der Stadt Zürich, die im Kanton Zürich eine Sonderstellung einnimmt, hat eklatante Unterschiede gezeigt. Als Beispiel wurde eine Geschwindigkeitsübertretung von 16 Stundenkilometern innerorts gewählt, da diese nicht mehr gemäss OBV erledigt werden kann. 15 Stundenkilometern zu schnell kosten gemäss OBV noch 250 Franken, womit die Schweiz im europäischen Vergleich bereits einen Spitzensatz anwendet. Ein Kilometer mehr, also 16 Stundenkilometer, führt zu finanziellen Konsequenzen für die Übertretenden, die in Würdigung des verletzten Rechtsgutes in vielen Kantonen nicht mehr zu rechtfertigen sind.</p><p>Es kommt dazu, dass gemäss Artikel 16 SVG bei Gefährdung des Verkehrs der Führerausweis entzogen oder in leichten Fällen eine Verwarnung ausgesprochen werden kann. Obwohl das Gesetz ausdrücklich eine Kann-Formulierung beinhaltet, erfolgen Entzug und Verwarnung schematisch, in den meisten Fällen ohne Würdigung der konkreten Umstände, was entsprechend weitere Kosten verursacht.</p><p>Es kann kaum der Sinn des kantonalen Vollzuges des SVG sein, dass nach Addition von Busse, Staatsgebühr, Schreibgebühr und Androhung des Führerausweisentzuges die vorgenannte Übertretung (16 Stundenkilometer zu schnell innerorts) in den Kantonen Waadt und Baselland total je 370 Franken verursacht, im schweizerischen Durchschnitt 542 Franken, in den Kantonen Graubünden, St. Gallen, Bern, Thurgau, und bei den meisten Statthalterämtern des Kantons Zürich total je 620 Franken, in der Stadt Zürich jedoch einsame 1065 Franken.</p><p>Auch bei anderen Übertretungen, die nicht über das OBV abgewickelt werden (können), stehen oft offensichtlich fiskalische Überlegungen im Vordergrund. So kostet in der Stadt Bern das Überfahren einer Sicherheitslinie (z. B. bei vorschriftswidrigem Linksabbiegen 100 Franken Busse und 60 Franken Gebühren, total also "nur" 160 Franken; in der Stadt Zürich dagegen 260 Franken Busse und 285 Franken Gebühren, total also exorbitante 545 Franken).</p><p>An gewissen Orten (z. B. beim Polizeirichteramt Zürich) ist schliesslich die Praxis eingeführt, Automobilisten, die eine simple Ordnungsbusse zu spät bezahlten und deswegen in den Computer gelangten, bei späteren Bussen unter dem Titel "Vorbussen" als "Rückfällige" mit weit höheren Bussen und noch höheren Gebühren zu belasten. Dass dies in breiten Bevölkerungskreisen als willkürlich empfunden wird und zu Empörung führt, liegt auf der Hand.</p>
- <p>Soweit eine Verkehrsregelverletzung nicht im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden kann, verzeigt die Polizei den fehlbaren Lenker oder die fehlbare Lenkerin an das zuständige kantonale Strafgericht. Dieses legt die Höhe der Busse nach bundesrechtlich vorgeschriebenen Kriterien fest (Art. 102 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 63 StGB). Zu berücksichtigen sind neben dem Verschulden der fehlbaren Person deren Beweggründe, ihr Vorleben und ihre persönlichen Verhältnisse. Die konkrete Anwendung dieser bundesrechtlichen Vorschriften kann die betroffene Person bei der jeweils höheren Instanz auf ihre Rechtmässigkeit überprüfen lassen. Die Höhe der Gebühren richtet sich dagegen nach kantonalem Recht (Art. 105 Abs. 1 SVG).</p><p>Eine Ausnahme stellt das Ordnungsbussengesetz (OBG) dar. Es regelt die Bussenhöhe für die in der Ordnungsbussenverordnung genannten Übertretungen in der ganzen Schweiz einheitlich. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der zuwiderhandelnden Person werden dabei nicht berücksichtigt. Es entsteht daher nur geringer Aufwand, der mit der Busse abgegolten ist. Ein solches vereinfachtes Verfahren lässt sich aber nur bei leicht feststellbaren Widerhandlungen rechtfertigen, durch die im Regelfall weder Menschen gefährdet noch Sachschäden verursacht werden.</p><p>Die Polizeibehörden melden die Widerhandlungen, welche das OBG nicht regelt, an die für den Strassenverkehr zuständige Behörde des Kantons, in welchem die zuwiderhandelnde Person wohnt. Die Behörde prüft in einem Administrativverfahren, ob die Voraussetzungen für eine Administrativmassnahme gegeben sind. Steht fest, dass eine Massnahme nötig ist, ist noch festzulegen, ob eine blosse Verwarnung, ein Warnungsentzug, ein Sicherungsentzug oder Verkehrsunterricht zur Nachschulung verfügt werden muss. Zusätzlichen Aufwand verursacht die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Aus all diesen Gründen sind auch im Administrativverfahren Gebühren zu entrichten.</p><p>Die den Gerichts- und Verwaltungsbehörden entstehenden Kosten werden auf die Verursacher überwälzt. Die Erhebung von Gebühren erfordert eine gesetzliche Grundlage. Gebühren sind dann rechtmässig, wenn deren Gesamtertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht übersteigt (Kostendeckungsprinzip) und die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert steht, den die staatliche Leistung für den Abgabepflichtigen hat (Äquivalenzprinzip).</p><p>Die Höhe der Gebühren kann sowohl im Straf- als auch im Administrativverfahren gerichtlich überprüft werden.</p><p>Zu den einzelnen Fragen:</p><p>1. Der Bundesrat teilt die Ansicht, dass die bundesrechtlichen Vorschriften betreffend die Bussenhöhe in der ganzen Schweiz einheitlich anzuwenden sind. Straf- und Administrativverfahren verursachen zwar überall in der Schweiz vergleichbare Kosten. Es obliegt aber den Kantonen zu entscheiden, inwieweit sie im Rahmen der verfassungsmässigen Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) ihren Spielraum ausnützen. Dies ist eine politische Frage, für deren Beantwortung die Kantone zuständig sind. </p><p>2. Nein, denn sowohl die Bussenhöhe als auch die Höhe der Gebühren im Straf- und Verwaltungsverfahren können durch die betroffene Person in gerichtlichen Verfahren, in letzter Instanz vor Bundesgericht, überprüft werden.</p><p>3. Gebühren sind Geldleistungen, die kraft öffentlichen Rechtes als Entgelt für eine bestimmte staatliche Gegenleistung bezahlt werden müssen (Kausalabgaben), auch wenn diese nicht erwünscht ist. Die Busse verfolgt einen anderen Zweck als die Gebühr.</p><p>4. Der Bussenrahmen und die Zumessungskriterien sind bundesrechtlich geregelt. Der Bundesrat sieht daher keinen Anlass, in das richterliche Ermessen einzugreifen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Teilt der Bundesrat die Meinung, es könne nicht der Sinn des föderalistischen Vollzuges des Strassenverkehrsgesetzes (SVG), also von Bundesrecht, sein, dass die gleiche Verkehrsübertretung den fehlbaren Automobilisten in einem Kanton total 370 Franken und in einem anderen total 1065 Franken kostet?</p><p>2. Teilt er bei dieser Sachlage die Auffassung, dieser krass unterschiedlichen Bussen- und Gebührenpraxis müsse durch den Bundesgesetzgeber ein Riegel geschoben werden?</p><p>3. Teilt er die Auffassung des Interpellanten, dass es nicht der Sinn einer Bussenverfügung sein kann, dass in Routinefällen, wie z. B. Geschwindigkeitsübertretungen, die verhängten Gebühren den Bussenbetrag übersteigen, was der Bürger als doppelte "Bestrafung" empfinden muss?</p><p>4. Teilt er die Ansicht, dass nicht zuletzt aufgrund der geographischen Kleinheit unseres Landes der Bundesgesetzgeber (analog der Ordnungsbussenverordnung) generell bei SVG-Übertretungen für ein einheitliches Verfahren mit einheitlicher Regelung der Bussen- und Kostenansätze, die beide parlamentarischer Kontrolle unterliegen sollten, sorgen muss?</p>
- Strassenverkehrsgesetz. Ungleicher Vollzug durch die Kantone
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Vollzug des SVG obliegt den Kantonen. Zunehmende Klagen von Bürgern, vorab in den letzten zwei Jahren, lassen folgende Feststellung zu:</p><p>Bei Übertretungen, die ausserhalb des Ordnungsbussenverfahrens (OBV) zu ahnden sind, betrachten verschiedene Kantone Verkehrsübertretungen als willkommene Einnahmenquelle und verfolgen mit der verhängten Busse sowie horrenden Spruch- und Schreibgebühren klar fiskalische Ziele.</p><p>Eine Erhebung bei allen Bussen verfügenden Ämtern in 26 Kantonen sowie in der Stadt Zürich, die im Kanton Zürich eine Sonderstellung einnimmt, hat eklatante Unterschiede gezeigt. Als Beispiel wurde eine Geschwindigkeitsübertretung von 16 Stundenkilometern innerorts gewählt, da diese nicht mehr gemäss OBV erledigt werden kann. 15 Stundenkilometern zu schnell kosten gemäss OBV noch 250 Franken, womit die Schweiz im europäischen Vergleich bereits einen Spitzensatz anwendet. Ein Kilometer mehr, also 16 Stundenkilometer, führt zu finanziellen Konsequenzen für die Übertretenden, die in Würdigung des verletzten Rechtsgutes in vielen Kantonen nicht mehr zu rechtfertigen sind.</p><p>Es kommt dazu, dass gemäss Artikel 16 SVG bei Gefährdung des Verkehrs der Führerausweis entzogen oder in leichten Fällen eine Verwarnung ausgesprochen werden kann. Obwohl das Gesetz ausdrücklich eine Kann-Formulierung beinhaltet, erfolgen Entzug und Verwarnung schematisch, in den meisten Fällen ohne Würdigung der konkreten Umstände, was entsprechend weitere Kosten verursacht.</p><p>Es kann kaum der Sinn des kantonalen Vollzuges des SVG sein, dass nach Addition von Busse, Staatsgebühr, Schreibgebühr und Androhung des Führerausweisentzuges die vorgenannte Übertretung (16 Stundenkilometer zu schnell innerorts) in den Kantonen Waadt und Baselland total je 370 Franken verursacht, im schweizerischen Durchschnitt 542 Franken, in den Kantonen Graubünden, St. Gallen, Bern, Thurgau, und bei den meisten Statthalterämtern des Kantons Zürich total je 620 Franken, in der Stadt Zürich jedoch einsame 1065 Franken.</p><p>Auch bei anderen Übertretungen, die nicht über das OBV abgewickelt werden (können), stehen oft offensichtlich fiskalische Überlegungen im Vordergrund. So kostet in der Stadt Bern das Überfahren einer Sicherheitslinie (z. B. bei vorschriftswidrigem Linksabbiegen 100 Franken Busse und 60 Franken Gebühren, total also "nur" 160 Franken; in der Stadt Zürich dagegen 260 Franken Busse und 285 Franken Gebühren, total also exorbitante 545 Franken).</p><p>An gewissen Orten (z. B. beim Polizeirichteramt Zürich) ist schliesslich die Praxis eingeführt, Automobilisten, die eine simple Ordnungsbusse zu spät bezahlten und deswegen in den Computer gelangten, bei späteren Bussen unter dem Titel "Vorbussen" als "Rückfällige" mit weit höheren Bussen und noch höheren Gebühren zu belasten. Dass dies in breiten Bevölkerungskreisen als willkürlich empfunden wird und zu Empörung führt, liegt auf der Hand.</p>
- <p>Soweit eine Verkehrsregelverletzung nicht im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden kann, verzeigt die Polizei den fehlbaren Lenker oder die fehlbare Lenkerin an das zuständige kantonale Strafgericht. Dieses legt die Höhe der Busse nach bundesrechtlich vorgeschriebenen Kriterien fest (Art. 102 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 63 StGB). Zu berücksichtigen sind neben dem Verschulden der fehlbaren Person deren Beweggründe, ihr Vorleben und ihre persönlichen Verhältnisse. Die konkrete Anwendung dieser bundesrechtlichen Vorschriften kann die betroffene Person bei der jeweils höheren Instanz auf ihre Rechtmässigkeit überprüfen lassen. Die Höhe der Gebühren richtet sich dagegen nach kantonalem Recht (Art. 105 Abs. 1 SVG).</p><p>Eine Ausnahme stellt das Ordnungsbussengesetz (OBG) dar. Es regelt die Bussenhöhe für die in der Ordnungsbussenverordnung genannten Übertretungen in der ganzen Schweiz einheitlich. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der zuwiderhandelnden Person werden dabei nicht berücksichtigt. Es entsteht daher nur geringer Aufwand, der mit der Busse abgegolten ist. Ein solches vereinfachtes Verfahren lässt sich aber nur bei leicht feststellbaren Widerhandlungen rechtfertigen, durch die im Regelfall weder Menschen gefährdet noch Sachschäden verursacht werden.</p><p>Die Polizeibehörden melden die Widerhandlungen, welche das OBG nicht regelt, an die für den Strassenverkehr zuständige Behörde des Kantons, in welchem die zuwiderhandelnde Person wohnt. Die Behörde prüft in einem Administrativverfahren, ob die Voraussetzungen für eine Administrativmassnahme gegeben sind. Steht fest, dass eine Massnahme nötig ist, ist noch festzulegen, ob eine blosse Verwarnung, ein Warnungsentzug, ein Sicherungsentzug oder Verkehrsunterricht zur Nachschulung verfügt werden muss. Zusätzlichen Aufwand verursacht die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Aus all diesen Gründen sind auch im Administrativverfahren Gebühren zu entrichten.</p><p>Die den Gerichts- und Verwaltungsbehörden entstehenden Kosten werden auf die Verursacher überwälzt. Die Erhebung von Gebühren erfordert eine gesetzliche Grundlage. Gebühren sind dann rechtmässig, wenn deren Gesamtertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht übersteigt (Kostendeckungsprinzip) und die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert steht, den die staatliche Leistung für den Abgabepflichtigen hat (Äquivalenzprinzip).</p><p>Die Höhe der Gebühren kann sowohl im Straf- als auch im Administrativverfahren gerichtlich überprüft werden.</p><p>Zu den einzelnen Fragen:</p><p>1. Der Bundesrat teilt die Ansicht, dass die bundesrechtlichen Vorschriften betreffend die Bussenhöhe in der ganzen Schweiz einheitlich anzuwenden sind. Straf- und Administrativverfahren verursachen zwar überall in der Schweiz vergleichbare Kosten. Es obliegt aber den Kantonen zu entscheiden, inwieweit sie im Rahmen der verfassungsmässigen Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) ihren Spielraum ausnützen. Dies ist eine politische Frage, für deren Beantwortung die Kantone zuständig sind. </p><p>2. Nein, denn sowohl die Bussenhöhe als auch die Höhe der Gebühren im Straf- und Verwaltungsverfahren können durch die betroffene Person in gerichtlichen Verfahren, in letzter Instanz vor Bundesgericht, überprüft werden.</p><p>3. Gebühren sind Geldleistungen, die kraft öffentlichen Rechtes als Entgelt für eine bestimmte staatliche Gegenleistung bezahlt werden müssen (Kausalabgaben), auch wenn diese nicht erwünscht ist. Die Busse verfolgt einen anderen Zweck als die Gebühr.</p><p>4. Der Bussenrahmen und die Zumessungskriterien sind bundesrechtlich geregelt. Der Bundesrat sieht daher keinen Anlass, in das richterliche Ermessen einzugreifen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Teilt der Bundesrat die Meinung, es könne nicht der Sinn des föderalistischen Vollzuges des Strassenverkehrsgesetzes (SVG), also von Bundesrecht, sein, dass die gleiche Verkehrsübertretung den fehlbaren Automobilisten in einem Kanton total 370 Franken und in einem anderen total 1065 Franken kostet?</p><p>2. Teilt er bei dieser Sachlage die Auffassung, dieser krass unterschiedlichen Bussen- und Gebührenpraxis müsse durch den Bundesgesetzgeber ein Riegel geschoben werden?</p><p>3. Teilt er die Auffassung des Interpellanten, dass es nicht der Sinn einer Bussenverfügung sein kann, dass in Routinefällen, wie z. B. Geschwindigkeitsübertretungen, die verhängten Gebühren den Bussenbetrag übersteigen, was der Bürger als doppelte "Bestrafung" empfinden muss?</p><p>4. Teilt er die Ansicht, dass nicht zuletzt aufgrund der geographischen Kleinheit unseres Landes der Bundesgesetzgeber (analog der Ordnungsbussenverordnung) generell bei SVG-Übertretungen für ein einheitliches Verfahren mit einheitlicher Regelung der Bussen- und Kostenansätze, die beide parlamentarischer Kontrolle unterliegen sollten, sorgen muss?</p>
- Strassenverkehrsgesetz. Ungleicher Vollzug durch die Kantone
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