Schluss mit unlauteren Gewinnversprechen
- ShortId
-
00.3169
- Id
-
20003169
- Updated
-
24.06.2025 23:57
- Language
-
de
- Title
-
Schluss mit unlauteren Gewinnversprechen
- AdditionalIndexing
-
Wettbewerbsbeschränkung;unlautere Werbung;Betrug;Versandhandel;Konsumentenschutz
- 1
-
- L06K070101020108, Versandhandel
- L05K0701060301, Konsumentenschutz
- L05K0703010108, unlautere Werbung
- L06K050102010201, Betrug
- L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In den vergangenen Jahren gehören Klagen von Konsumentinnen und Konsumenten, die sich über versprochene, aber nie erhaltene Gewinne beschweren, zum Alltag der Konsumentenorganisationen. Obwohl die Medien immer wieder ausführlich über die unlauteren Machenschaften informieren, werden immer noch Tausende von Konsumentinnen und Konsumenten übers Ohr gehauen. In raffinierten Schreiben werden ihnen zum Teil beträchtliche Gewinne in Aussicht gestellt. Diese führen dazu, dass die Konsumentinnen und Konsumenten immer wieder Bestellungen tätigen in der Hoffnung, am Wettbewerb teilnehmen zu können oder damit ihre Gewinnchancen zu verbessern.</p><p>Eine von den Konsumentenorganisationen lancierte Petition wurde innerhalb von zwei Monaten von über 17 000 Personen unterzeichnet - davon 14 000 in der Romandie. Anlässlich einer telefonischen Umfrage in der TV-Sendung "Marktplatz" vom 7. November 1999 sprachen sich 89 Prozent der 18 000 Anrufenden dafür aus, dass diese Art von Gewinnspielen gestoppt wird.</p><p>Die Konsumentenorganisationen haben in den letzten Jahren immer wieder Strafanzeigen gegen fehlbare Unternehmen eingereicht. Bis heute haben all diese Bemühungen keinen Erfolg gezeitigt. Mit den oben genannten Forderungen soll die Situation für die Konsumentinnen und Konsumenten verbessert werden (Einklagbarkeit der Gewinnversprechen). Aber auch für die Strafverfolgung soll die Ausgangslage dank Irreführungsverbot für Gewinnversprechen sowie dank der Strafbarkeit von juristischen Personen verbessert werden. Gerade die Tatsache, dass Unternehmen häufig nicht verfolgt werden können, da sich deren Geschäftssitz bzw. die verantwortlichen Personen im Ausland befinden, bedarf dringend einer Änderung.</p>
- <p>Der Bundesrat ist sich der Problematik der unlauteren Gewinnversprechen und der Schwierigkeiten, diesem Problem wirksam beizukommen, bewusst. Nicht selten sind es eher kurzlebige Unternehmen mit verschachtelten oder rasch sich ändernden Organisationsformen, die geschickt die Grenzen des Wettbewerbs- und Lotterierechtes ausloten und zuweilen auch überschreiten. Die Strafverfolgung erweist sich als schwierig und ist oft von wenig Erfolg gekrönt. Immerhin konnten Konsumentenschutzorganisationen und das Bundesamt für Polizei kürzlich einen bescheidenen Erfolg verzeichnen, nachdem das Bundesamt für Polizei auf Veranlassung der "Fédération romande des consommateurs" Strafanzeige gegen ein bekanntes schweizweit operierendes Versandhandelsunternehmen erstattet hatte. Dessen erstinstanzliche Verurteilung löste ein beachtliches Medienecho aus.</p><p>Die Motion verlangt, Gewinnchancen einklagbar zu machen und die Irreführung über Gewinnversprechen als eigenen Straftatbestand zu verankern sowie eine entsprechende Gesellschaftshaftung auch im Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (SR 241) zu implementieren. Begründet werden diese Forderungen u. a. damit, auf diesem Wege die Strafverfolgung erleichtern zu können. Angesichts der Schwierigkeiten der Strafvollzugsbehörden, mit angemessenem Aufwand wirksam gegen unlautere Gewinnversprechen vorzugehen, ist ein massvoller Ausbau des rechtlichen Instrumentariums sicherlich das richtige Mittel.</p><p>Dies drängt sich nicht zuletzt auch deshalb auf, weil in den Nachbarstaaten Österreich und Bundesrepublik Deutschland Gesetzesbestimmungen geschaffen wurden bzw. demnächst geschaffen werden, welche Gewinnversprechen einklagbar machen. Es erscheint ratsam, entsprechend Gegensteuer zu geben, damit vermieden werden kann, dass solche auf unlautere Geschäftspraktiken spezialisierte Unternehmen auf die Schweiz ausweichen und damit das Ansehen des Wirtschaftsstandortes Schweiz schädigen.</p><p>In welcher Weise und in welchen Erlassen die drei in der Motion vorgeschlagenen Massnahmen umgesetzt werden können, ist allerdings zurzeit noch unklar. Näher zu prüfen sein wird beispielsweise, ob eine entsprechende Regelung in einem einzigen Gesetz Platz finden kann oder ob sie allenfalls auf verschiedene Erlasse aufgeteilt werden muss. Ebenfalls zu prüfen ist, ob ein eigener Straftatbestand nötig ist oder ob die Irreführung durch die Einklagbarkeit von Gewinnversprechen bereits genügend gebannt werden kann. Unklar ist sodann, ob es andere, in der Motion nicht genannte Massnahmen braucht, um dem Problem umfassend beizukommen. Schliesslich wird im Rahmen der Umsetzung der Anliegen der Motion auch zu prüfen sein, inwieweit neues Recht geschaffen werden muss oder ob allenfalls geltendes Recht bzw. eine Ergänzung desselben zur Lösung der Probleme ausreicht.</p><p>In diesem Zusammenhang ist auf die zurzeit laufende Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches hinzuweisen. Dort ist bereits eine Bestimmung zur Strafbarkeit von juristischen Personen vorgesehen (Art. 102); bekanntlich gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafrechtes auch für das Nebenstrafrecht.</p><p>Zu erwähnen ist auch, dass der Bundesrat nach der eben erst erfolgten Revision des Spielbankengesetzes noch in dieser Legislaturperiode dem Parlament eine Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (SR 935.51) vorlegen wird (vgl. Bericht über die Legislaturplanung 1999-2003, Anhang 2, Wirtschaft und Wettbewerbsfähigkeit, Rubrik "weitere Geschäfte", BBl 2000 2333). Bereits heute schon erfasst die Vollziehungsverordnung zum geltenden Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten u. a. auch Preisausschreiben und Wettbewerbe und stellt diese im Wesentlichen den Lotterien gleich. Anlässlich der erwähnten Revision wird das Thema der unlauteren Gewinnspiele einen Schwerpunkt bilden.</p><p>Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach Auffassung des Bundesrates das Problem der unlauteren Gewinnspiele gelöst werden muss. Hingegen ist dem Bundesrat Zeit zu geben, um abzuklären, in welchem Umfang, auf welche Weise und in welchen Erlassen dies erfolgen soll.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Die im Zusammenhang mit Versandgeschäften gemachten Gewinnversprechen führen immer wieder zu Täuschung und Irreführung von Konsumentinnen und Konsumenten.</p><p>Der Bundesrat wird eingeladen, diesem Umstand Abhilfe zu verschaffen, indem:</p><p>- die Gewinnchancen einklagbar gemacht werden;</p><p>- die Irreführung über Gewinnchancen und über zu gewinnende Preise als Straftatbestand genannt wird;</p><p>- die Strafbarkeit von juristischen Personen auch für das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gilt.</p>
- Schluss mit unlauteren Gewinnversprechen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>In den vergangenen Jahren gehören Klagen von Konsumentinnen und Konsumenten, die sich über versprochene, aber nie erhaltene Gewinne beschweren, zum Alltag der Konsumentenorganisationen. Obwohl die Medien immer wieder ausführlich über die unlauteren Machenschaften informieren, werden immer noch Tausende von Konsumentinnen und Konsumenten übers Ohr gehauen. In raffinierten Schreiben werden ihnen zum Teil beträchtliche Gewinne in Aussicht gestellt. Diese führen dazu, dass die Konsumentinnen und Konsumenten immer wieder Bestellungen tätigen in der Hoffnung, am Wettbewerb teilnehmen zu können oder damit ihre Gewinnchancen zu verbessern.</p><p>Eine von den Konsumentenorganisationen lancierte Petition wurde innerhalb von zwei Monaten von über 17 000 Personen unterzeichnet - davon 14 000 in der Romandie. Anlässlich einer telefonischen Umfrage in der TV-Sendung "Marktplatz" vom 7. November 1999 sprachen sich 89 Prozent der 18 000 Anrufenden dafür aus, dass diese Art von Gewinnspielen gestoppt wird.</p><p>Die Konsumentenorganisationen haben in den letzten Jahren immer wieder Strafanzeigen gegen fehlbare Unternehmen eingereicht. Bis heute haben all diese Bemühungen keinen Erfolg gezeitigt. Mit den oben genannten Forderungen soll die Situation für die Konsumentinnen und Konsumenten verbessert werden (Einklagbarkeit der Gewinnversprechen). Aber auch für die Strafverfolgung soll die Ausgangslage dank Irreführungsverbot für Gewinnversprechen sowie dank der Strafbarkeit von juristischen Personen verbessert werden. Gerade die Tatsache, dass Unternehmen häufig nicht verfolgt werden können, da sich deren Geschäftssitz bzw. die verantwortlichen Personen im Ausland befinden, bedarf dringend einer Änderung.</p>
- <p>Der Bundesrat ist sich der Problematik der unlauteren Gewinnversprechen und der Schwierigkeiten, diesem Problem wirksam beizukommen, bewusst. Nicht selten sind es eher kurzlebige Unternehmen mit verschachtelten oder rasch sich ändernden Organisationsformen, die geschickt die Grenzen des Wettbewerbs- und Lotterierechtes ausloten und zuweilen auch überschreiten. Die Strafverfolgung erweist sich als schwierig und ist oft von wenig Erfolg gekrönt. Immerhin konnten Konsumentenschutzorganisationen und das Bundesamt für Polizei kürzlich einen bescheidenen Erfolg verzeichnen, nachdem das Bundesamt für Polizei auf Veranlassung der "Fédération romande des consommateurs" Strafanzeige gegen ein bekanntes schweizweit operierendes Versandhandelsunternehmen erstattet hatte. Dessen erstinstanzliche Verurteilung löste ein beachtliches Medienecho aus.</p><p>Die Motion verlangt, Gewinnchancen einklagbar zu machen und die Irreführung über Gewinnversprechen als eigenen Straftatbestand zu verankern sowie eine entsprechende Gesellschaftshaftung auch im Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (SR 241) zu implementieren. Begründet werden diese Forderungen u. a. damit, auf diesem Wege die Strafverfolgung erleichtern zu können. Angesichts der Schwierigkeiten der Strafvollzugsbehörden, mit angemessenem Aufwand wirksam gegen unlautere Gewinnversprechen vorzugehen, ist ein massvoller Ausbau des rechtlichen Instrumentariums sicherlich das richtige Mittel.</p><p>Dies drängt sich nicht zuletzt auch deshalb auf, weil in den Nachbarstaaten Österreich und Bundesrepublik Deutschland Gesetzesbestimmungen geschaffen wurden bzw. demnächst geschaffen werden, welche Gewinnversprechen einklagbar machen. Es erscheint ratsam, entsprechend Gegensteuer zu geben, damit vermieden werden kann, dass solche auf unlautere Geschäftspraktiken spezialisierte Unternehmen auf die Schweiz ausweichen und damit das Ansehen des Wirtschaftsstandortes Schweiz schädigen.</p><p>In welcher Weise und in welchen Erlassen die drei in der Motion vorgeschlagenen Massnahmen umgesetzt werden können, ist allerdings zurzeit noch unklar. Näher zu prüfen sein wird beispielsweise, ob eine entsprechende Regelung in einem einzigen Gesetz Platz finden kann oder ob sie allenfalls auf verschiedene Erlasse aufgeteilt werden muss. Ebenfalls zu prüfen ist, ob ein eigener Straftatbestand nötig ist oder ob die Irreführung durch die Einklagbarkeit von Gewinnversprechen bereits genügend gebannt werden kann. Unklar ist sodann, ob es andere, in der Motion nicht genannte Massnahmen braucht, um dem Problem umfassend beizukommen. Schliesslich wird im Rahmen der Umsetzung der Anliegen der Motion auch zu prüfen sein, inwieweit neues Recht geschaffen werden muss oder ob allenfalls geltendes Recht bzw. eine Ergänzung desselben zur Lösung der Probleme ausreicht.</p><p>In diesem Zusammenhang ist auf die zurzeit laufende Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches hinzuweisen. Dort ist bereits eine Bestimmung zur Strafbarkeit von juristischen Personen vorgesehen (Art. 102); bekanntlich gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafrechtes auch für das Nebenstrafrecht.</p><p>Zu erwähnen ist auch, dass der Bundesrat nach der eben erst erfolgten Revision des Spielbankengesetzes noch in dieser Legislaturperiode dem Parlament eine Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (SR 935.51) vorlegen wird (vgl. Bericht über die Legislaturplanung 1999-2003, Anhang 2, Wirtschaft und Wettbewerbsfähigkeit, Rubrik "weitere Geschäfte", BBl 2000 2333). Bereits heute schon erfasst die Vollziehungsverordnung zum geltenden Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten u. a. auch Preisausschreiben und Wettbewerbe und stellt diese im Wesentlichen den Lotterien gleich. Anlässlich der erwähnten Revision wird das Thema der unlauteren Gewinnspiele einen Schwerpunkt bilden.</p><p>Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach Auffassung des Bundesrates das Problem der unlauteren Gewinnspiele gelöst werden muss. Hingegen ist dem Bundesrat Zeit zu geben, um abzuklären, in welchem Umfang, auf welche Weise und in welchen Erlassen dies erfolgen soll.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Die im Zusammenhang mit Versandgeschäften gemachten Gewinnversprechen führen immer wieder zu Täuschung und Irreführung von Konsumentinnen und Konsumenten.</p><p>Der Bundesrat wird eingeladen, diesem Umstand Abhilfe zu verschaffen, indem:</p><p>- die Gewinnchancen einklagbar gemacht werden;</p><p>- die Irreführung über Gewinnchancen und über zu gewinnende Preise als Straftatbestand genannt wird;</p><p>- die Strafbarkeit von juristischen Personen auch für das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gilt.</p>
- Schluss mit unlauteren Gewinnversprechen
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