Nichtionisierende Strahlen. Deklarationspflicht für Handys und Haushaltapparate

ShortId
00.3172
Id
20003172
Updated
10.04.2024 14:30
Language
de
Title
Nichtionisierende Strahlen. Deklarationspflicht für Handys und Haushaltapparate
AdditionalIndexing
elektromagnetische schädliche Auswirkung;Deklarationspflicht;Ausrüstung für drahtlose Nachrichtenübermittlung;Elektrohaushaltsgerät
1
  • L04K06020103, elektromagnetische schädliche Auswirkung
  • L07K07010603010101, Deklarationspflicht
  • L06K120202010102, Ausrüstung für drahtlose Nachrichtenübermittlung
  • L05K0705060202, Elektrohaushaltsgerät
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Belastung durch nichtionisierende Strahlen wird heute von der Bevölkerung sehr ernst genommen. Das Bedürfnis nach Information ist gross. Nachdem der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung verabschiedet hat, sollte er auch den Konsumentinnen und Konsumenten ermöglichen, ihre Entscheidungen im Umgang mit der Strahlenbelastung autonom zu fällen. Dies ist aber nur möglich, wenn die entsprechenden Informationen vorliegen.</p><p>Das Bundesamt für Gesundheit empfiehlt den Konsumentinnen und Konsumenten, sich beim Kauf eines Mobiltelefons über die Strahlenbelastung zu informieren. Diese Information ist aber heute am Verkaufspunkt - wo die Konsumentinnen und Konsumenten ihre Entscheidung fällen - nicht vorhanden. Die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten ist aufgrund fehlender Information nicht gewährleistet.</p><p>Bezüglich Messmethoden bestehen heute bereits einheitliche Standards. Diese sollten für die vorgesehene Deklarationspflicht übernommen werden.</p><p>Mit einer Einführung der Deklaration auf freiwilliger Basis wird dem Recht der Konsumentinnen und Konsumenten auf Information und Wahlfreiheit nicht Genüge getan. Nur eine flächendeckende Information gewährleistet einen echten Wettbewerb unter den Anbietern.</p><p>Gemäss Aussagen von WTO-Experten gelten Informationspflichten, die den Konsumentinnen und Konsumenten die Wahlfreiheit ermöglichen, als WTO-konform. Aufgrund dieser Voraussetzungen war es dem Bundesrat erst kürzlich möglich, für landwirtschaftliche Produkte, die aus in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden stammen, eine Deklarationspflicht zu erlassen.</p>
  • <p>Mit dem Erlass der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (SR 814.710) sind die verschiedenen Bereiche der nichtionisierenden Strahlung nicht umfassend geregelt. So ist die Strahlenbelastung durch Geräte vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen.</p><p>Das Anpreisen und Inverkehrbringen von technischen Geräten ist im Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (SR 819.1) und in der Verordnung vom 9. April 1997 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (SR 734.26) geregelt. Die Geräte müssen internationalen Normen für die elektrotechnische Sicherheit entsprechen. Eine Deklarationspflicht bezüglich der nichtionisierenden Strahlung für Geräte ist gesetzlich nicht vorgesehen.</p><p>Wie in der Motion begründet, wäre eine Deklaration im Hinblick auf die Wahlfreiheit und die Wahrnehmung der Selbstverantwortung der Konsumentinnen und Konsumenten sinnvoll. Das Bundesamt für Gesundheit sucht zurzeit nach Lösungen, wie im Rahmen der bestehenden Gesetzgebung durch transparente Information der Konsumentinnen und Konsumenten die Strahlenbelastung und die Gesundheitsgefährdung vorsorglich reduziert werden können. Zurzeit wird auch eine freiwillige Deklaration der Strahlenbelastung bei Mobilfunkgeräten diskutiert.</p><p>In naher Zukunft soll die europäische Norm für Mobilfunkgeräte (Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung: Basisnorm zur Messung der Spezifischen Absorptionsrate SAR bei Exposition gegenüber den elektromagnetischen Feldern von Mobilfunkgeräten) ratifiziert werden. Nach deren Inkrafttreten wird das CE-Zeichen auf einem Gerät als EU-Konformitätserklärung u. a. bedeuten, dass der international empfohlene Grenzwert für die Strahlenbelastung eingehalten wird. Der eigentliche Wert der Strahlenbelastung wird nicht deklariert werden. In einer kürzlich veröffentlichten Antwort auf einen Bericht über mobile Telekommunikation und Gesundheit verlangt auch das englische Gesundheitsdepartement eine klare Deklaration der Strahlenbelastung bei Mobilfunkgeräten (www.doh.gov.uk/mobile.htm). Da praktisch alle Geräte im Ausland produziert werden, muss eine allfällige Deklarationspflicht europakompatibel ausgestaltet werden.</p><p>In Anbetracht der angeführten Erwägungen ist der Bundesrat bereit, die Situation vertieft analysieren zu lassen und in Übereinstimmung mit unseren wichtigsten Handelspartnern die notwendigen Massnahmen zu ergreifen. Es sollen keine unnötigen Handelshemmnisse geschaffen werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, bei Geräten (wie z. B. Handys, Mikrowellen, Solarien, Laserpointer, Laser in der Kosmetik), die nichtionisierende Strahlen produzieren, eine Deklarationspflicht für die Strahlenbelastung einzuführen.</p>
  • Nichtionisierende Strahlen. Deklarationspflicht für Handys und Haushaltapparate
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Belastung durch nichtionisierende Strahlen wird heute von der Bevölkerung sehr ernst genommen. Das Bedürfnis nach Information ist gross. Nachdem der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung verabschiedet hat, sollte er auch den Konsumentinnen und Konsumenten ermöglichen, ihre Entscheidungen im Umgang mit der Strahlenbelastung autonom zu fällen. Dies ist aber nur möglich, wenn die entsprechenden Informationen vorliegen.</p><p>Das Bundesamt für Gesundheit empfiehlt den Konsumentinnen und Konsumenten, sich beim Kauf eines Mobiltelefons über die Strahlenbelastung zu informieren. Diese Information ist aber heute am Verkaufspunkt - wo die Konsumentinnen und Konsumenten ihre Entscheidung fällen - nicht vorhanden. Die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten ist aufgrund fehlender Information nicht gewährleistet.</p><p>Bezüglich Messmethoden bestehen heute bereits einheitliche Standards. Diese sollten für die vorgesehene Deklarationspflicht übernommen werden.</p><p>Mit einer Einführung der Deklaration auf freiwilliger Basis wird dem Recht der Konsumentinnen und Konsumenten auf Information und Wahlfreiheit nicht Genüge getan. Nur eine flächendeckende Information gewährleistet einen echten Wettbewerb unter den Anbietern.</p><p>Gemäss Aussagen von WTO-Experten gelten Informationspflichten, die den Konsumentinnen und Konsumenten die Wahlfreiheit ermöglichen, als WTO-konform. Aufgrund dieser Voraussetzungen war es dem Bundesrat erst kürzlich möglich, für landwirtschaftliche Produkte, die aus in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden stammen, eine Deklarationspflicht zu erlassen.</p>
    • <p>Mit dem Erlass der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (SR 814.710) sind die verschiedenen Bereiche der nichtionisierenden Strahlung nicht umfassend geregelt. So ist die Strahlenbelastung durch Geräte vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen.</p><p>Das Anpreisen und Inverkehrbringen von technischen Geräten ist im Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (SR 819.1) und in der Verordnung vom 9. April 1997 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (SR 734.26) geregelt. Die Geräte müssen internationalen Normen für die elektrotechnische Sicherheit entsprechen. Eine Deklarationspflicht bezüglich der nichtionisierenden Strahlung für Geräte ist gesetzlich nicht vorgesehen.</p><p>Wie in der Motion begründet, wäre eine Deklaration im Hinblick auf die Wahlfreiheit und die Wahrnehmung der Selbstverantwortung der Konsumentinnen und Konsumenten sinnvoll. Das Bundesamt für Gesundheit sucht zurzeit nach Lösungen, wie im Rahmen der bestehenden Gesetzgebung durch transparente Information der Konsumentinnen und Konsumenten die Strahlenbelastung und die Gesundheitsgefährdung vorsorglich reduziert werden können. Zurzeit wird auch eine freiwillige Deklaration der Strahlenbelastung bei Mobilfunkgeräten diskutiert.</p><p>In naher Zukunft soll die europäische Norm für Mobilfunkgeräte (Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung: Basisnorm zur Messung der Spezifischen Absorptionsrate SAR bei Exposition gegenüber den elektromagnetischen Feldern von Mobilfunkgeräten) ratifiziert werden. Nach deren Inkrafttreten wird das CE-Zeichen auf einem Gerät als EU-Konformitätserklärung u. a. bedeuten, dass der international empfohlene Grenzwert für die Strahlenbelastung eingehalten wird. Der eigentliche Wert der Strahlenbelastung wird nicht deklariert werden. In einer kürzlich veröffentlichten Antwort auf einen Bericht über mobile Telekommunikation und Gesundheit verlangt auch das englische Gesundheitsdepartement eine klare Deklaration der Strahlenbelastung bei Mobilfunkgeräten (www.doh.gov.uk/mobile.htm). Da praktisch alle Geräte im Ausland produziert werden, muss eine allfällige Deklarationspflicht europakompatibel ausgestaltet werden.</p><p>In Anbetracht der angeführten Erwägungen ist der Bundesrat bereit, die Situation vertieft analysieren zu lassen und in Übereinstimmung mit unseren wichtigsten Handelspartnern die notwendigen Massnahmen zu ergreifen. Es sollen keine unnötigen Handelshemmnisse geschaffen werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, bei Geräten (wie z. B. Handys, Mikrowellen, Solarien, Laserpointer, Laser in der Kosmetik), die nichtionisierende Strahlen produzieren, eine Deklarationspflicht für die Strahlenbelastung einzuführen.</p>
    • Nichtionisierende Strahlen. Deklarationspflicht für Handys und Haushaltapparate

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