Gewährleistung eines rechtsstaatlichen Einbürgerungsverfahrens

ShortId
00.3226
Id
20003226
Updated
25.06.2025 01:45
Language
de
Title
Gewährleistung eines rechtsstaatlichen Einbürgerungsverfahrens
AdditionalIndexing
Rechtsschutz;Einbürgerung;Rechtssicherheit;Kampf gegen die Diskriminierung;Willkürverbot
1
  • L05K0506010603, Einbürgerung
  • L04K05020410, Willkürverbot
  • L03K050204, Kampf gegen die Diskriminierung
  • L03K050402, Rechtsschutz
  • L04K05030207, Rechtssicherheit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Artikel 38 Absatz 1 der Bundesverfassung regelt der Bund abschliessend den Erwerb der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption, den Verlust des Schweizer Bürgerrechtes sowie die Wiedereinbürgerung.</p><p>Nach der verfassungsmässigen Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen im Bereich der ordentlichen Einbürgerung ist der Bund befugt, Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone zu erlassen und die Einbürgerungsbewilligung zu erteilen (Art. 38 Abs. 2 BV).</p><p>Kantone und Gemeinden sind im ordentlichen Einbürgerungsverfahren nicht verpflichtet, Personen einzubürgern, welche die bundesrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Sie können zusätzlich eigene Bedingungen vorsehen. Es besteht in der Regel kein Anspruch auf Einbürgerung in einem Kanton und einer Gemeinde. Die neue Lehre geht davon aus, dass ein Rechtsmittel gegen willkürliche kantonale und kommunale Einbürgerungsentscheide zu gewähren ist.</p><p>Neuerdings wird die Frage aufgeworfen, ob die Kompetenz der Kantone im Bereich der Einbürgerung nicht durch die Artikel 8 und 9 der Bundesverfassung beschränkt ist. Da diese Bestimmungen einen ausdrücklich formulierten Schutz vor Diskriminierung - auch wegen der Herkunft - sowie ein Willkürverbot vorsehen, stellt sich die Frage, ob sie nicht eine Auswirkung auf die kompetenzrechtliche Ordnung im Einbürgerungsbereich haben. In diesem Zusammenhang ist der Entscheid vom 29. März 2000 des Verwaltungsgerichtes des Kantons Basel-Landschaft, wonach Nichteinbürgerung einzig aufgrund der Nationalität das Gebot der Rechtsgleichheit und das Willkürverbot verletze, von Bedeutung.</p><p>Die Frage der Beachtung der Grundrechte im Einbürgerungsverfahren durch Sicherstellung eines diskriminierungsfreien Verfahrens bzw. eines Willkürschutzes wird zurzeit durch eine vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement eingesetzte Arbeitsgruppe geprüft. Dieses Gremium befasst sich auch mit den in der Motion erwähnten Fragen der Begründungspflicht für Einbürgerungsentscheide sowie der Einführung eines Rechtsmittels für die Anfechtung von Einbürgerungsentscheiden.</p><p>Der Schlussbericht der Arbeitsgruppe soll Ende dieses Jahres vorliegen. Der Bundesrat wird in der Folge hierzu Stellung nehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage zu unterbreiten, welche sicherstellt, dass Einbürgerungsentscheide ohne Verletzung der von der Verfassung gewährleisteten Grundrechte, insbesondere des Diskriminierungs- und des Willkürverbotes, durchgeführt werden. Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang und in Beachtung der verfassungsmässig festgelegten Kompetenzordnung auch eine Ergänzung der Verfahrensvorschriften in dem Sinne, dass eine Begründungspflicht für Einbürgerungsentscheide sowie ein Rechtsmittel für die Anfechtung von Einbürgerungsentscheiden vorgesehen werden.</p>
  • Gewährleistung eines rechtsstaatlichen Einbürgerungsverfahrens
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20000016
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Artikel 38 Absatz 1 der Bundesverfassung regelt der Bund abschliessend den Erwerb der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption, den Verlust des Schweizer Bürgerrechtes sowie die Wiedereinbürgerung.</p><p>Nach der verfassungsmässigen Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen im Bereich der ordentlichen Einbürgerung ist der Bund befugt, Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone zu erlassen und die Einbürgerungsbewilligung zu erteilen (Art. 38 Abs. 2 BV).</p><p>Kantone und Gemeinden sind im ordentlichen Einbürgerungsverfahren nicht verpflichtet, Personen einzubürgern, welche die bundesrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Sie können zusätzlich eigene Bedingungen vorsehen. Es besteht in der Regel kein Anspruch auf Einbürgerung in einem Kanton und einer Gemeinde. Die neue Lehre geht davon aus, dass ein Rechtsmittel gegen willkürliche kantonale und kommunale Einbürgerungsentscheide zu gewähren ist.</p><p>Neuerdings wird die Frage aufgeworfen, ob die Kompetenz der Kantone im Bereich der Einbürgerung nicht durch die Artikel 8 und 9 der Bundesverfassung beschränkt ist. Da diese Bestimmungen einen ausdrücklich formulierten Schutz vor Diskriminierung - auch wegen der Herkunft - sowie ein Willkürverbot vorsehen, stellt sich die Frage, ob sie nicht eine Auswirkung auf die kompetenzrechtliche Ordnung im Einbürgerungsbereich haben. In diesem Zusammenhang ist der Entscheid vom 29. März 2000 des Verwaltungsgerichtes des Kantons Basel-Landschaft, wonach Nichteinbürgerung einzig aufgrund der Nationalität das Gebot der Rechtsgleichheit und das Willkürverbot verletze, von Bedeutung.</p><p>Die Frage der Beachtung der Grundrechte im Einbürgerungsverfahren durch Sicherstellung eines diskriminierungsfreien Verfahrens bzw. eines Willkürschutzes wird zurzeit durch eine vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement eingesetzte Arbeitsgruppe geprüft. Dieses Gremium befasst sich auch mit den in der Motion erwähnten Fragen der Begründungspflicht für Einbürgerungsentscheide sowie der Einführung eines Rechtsmittels für die Anfechtung von Einbürgerungsentscheiden.</p><p>Der Schlussbericht der Arbeitsgruppe soll Ende dieses Jahres vorliegen. Der Bundesrat wird in der Folge hierzu Stellung nehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage zu unterbreiten, welche sicherstellt, dass Einbürgerungsentscheide ohne Verletzung der von der Verfassung gewährleisteten Grundrechte, insbesondere des Diskriminierungs- und des Willkürverbotes, durchgeführt werden. Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang und in Beachtung der verfassungsmässig festgelegten Kompetenzordnung auch eine Ergänzung der Verfahrensvorschriften in dem Sinne, dass eine Begründungspflicht für Einbürgerungsentscheide sowie ein Rechtsmittel für die Anfechtung von Einbürgerungsentscheiden vorgesehen werden.</p>
    • Gewährleistung eines rechtsstaatlichen Einbürgerungsverfahrens

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