Einführung des Rechtes auf eine Bildungs- und Weiterbildungszeit
- ShortId
-
00.3227
- Id
-
20003227
- Updated
-
10.04.2024 13:30
- Language
-
de
- Title
-
Einführung des Rechtes auf eine Bildungs- und Weiterbildungszeit
- AdditionalIndexing
-
Weiterbildung;Recht auf Bildung;Erwachsenenbildung
- 1
-
- L04K05020307, Recht auf Bildung
- L04K13030203, Weiterbildung
- L04K13030202, Erwachsenenbildung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der tiefgreifende technologische, soziale und kulturelle Wandel, der sich im kommenden Jahrzehnt auch in der Schweiz noch verschärfen wird, darf nicht zu Spaltungen und schwerwiegenden Verwerfungen in der schweizerischen Gesellschaft führen. Um solche zu verhindern, müssen alle Teile und Schichten der schweizerischen Gesellschaft in die Lage versetzt werden, den Wandel zu bewältigen und sich in ihm beruflich und staatsbürgerlich behaupten zu können. Diese existenzielle Souveränität muss vom Staat gefördert und kann durch eine Bildungs- und Weiterbildungszeit massgeblich unterstützt werden.</p>
- <p>Der Bundesrat begrüsst die Zielsetzung, die in der Begründung zur Motion formuliert ist. Allerdings kann er den Mitteln, die zur Erreichung dieser Ziele eingesetzt werden sollen, aus folgenden Gründen nicht zustimmen:</p><p>- Da gemäss Motion weder die Arbeitskosten noch die Belastungen der Unternehmer verteuert werden sollen, hätte die öffentliche Hand die Kosten zu übernehmen.</p><p>- Würden alle Erwerbstätigen die geforderte Bildungs- und Weiterbildungszeit (BWZ) von einer Woche in Anspruch nehmen, hätte demnach die öffentliche Hand gemäss einer groben Überschlagsrechnung (3,5 Millionen Beschäftigte, 60 000 Franken Durchschnittseinkommen) jährlich rund 4 Milliarden Franken aufzubringen.</p><p>- Der Bundesrat geht davon aus, dass die Weiterbildung in einem grossen Ausmass in der Eigenverantwortung von Wirtschaft und Individuen liegen muss. Die Wirtschaft sorgt auf diese Weise für qualifizierte Arbeitskräfte; die Individuen befähigen sich, in der Arbeitswelt eine angemessene Stellung einzunehmen.</p><p>- Die Einführung der BWZ auf Kosten des Staates würde auf lange Sicht die Eigenverantwortung von Wirtschaft und Individuen empfindlich schwächen.</p><p>- Der Staat hat für die Weiterbildung günstige Rahmenbedingungen bereitzustellen, indem er für Transparenz sorgt; ausserdem subventioniert er im Sinne eines Anreizes die berufsorientierte Weiterbildung. Diese Aufgabe nimmt er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln wahr, u. a. mit dem Bundesgesetz über die Berufsbildung.</p><p>- Die Bundesverfassung hält in den Sozialzielen (Art. 41) fest, dass sich Bund und Kantone in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür einsetzen, dass sich Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter nach ihren Fähigkeiten aus- und weiterbilden können. Dieses Ziel verfolgt der Bundesrat auch bei seinen Arbeiten zur Revision des Bundesgesetzes über die Berufsbildung, allerdings ohne eine BWZ vorzuschlagen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung bis Ende Frühjahr 2001 eine Vorlage zur Revision der Bundesverfassung vorzulegen, damit jede in der Schweiz berufstätige Person Anspruch auf eine Bildungs- und Weiterbildungszeit (BWZ) von drei bzw. fünf Tagen pro Jahr hat. Finanziert werden soll die BWZ so, dass weder die Arbeitskosten noch die Belastungen der Unternehmer verteuert werden.</p>
- Einführung des Rechtes auf eine Bildungs- und Weiterbildungszeit
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der tiefgreifende technologische, soziale und kulturelle Wandel, der sich im kommenden Jahrzehnt auch in der Schweiz noch verschärfen wird, darf nicht zu Spaltungen und schwerwiegenden Verwerfungen in der schweizerischen Gesellschaft führen. Um solche zu verhindern, müssen alle Teile und Schichten der schweizerischen Gesellschaft in die Lage versetzt werden, den Wandel zu bewältigen und sich in ihm beruflich und staatsbürgerlich behaupten zu können. Diese existenzielle Souveränität muss vom Staat gefördert und kann durch eine Bildungs- und Weiterbildungszeit massgeblich unterstützt werden.</p>
- <p>Der Bundesrat begrüsst die Zielsetzung, die in der Begründung zur Motion formuliert ist. Allerdings kann er den Mitteln, die zur Erreichung dieser Ziele eingesetzt werden sollen, aus folgenden Gründen nicht zustimmen:</p><p>- Da gemäss Motion weder die Arbeitskosten noch die Belastungen der Unternehmer verteuert werden sollen, hätte die öffentliche Hand die Kosten zu übernehmen.</p><p>- Würden alle Erwerbstätigen die geforderte Bildungs- und Weiterbildungszeit (BWZ) von einer Woche in Anspruch nehmen, hätte demnach die öffentliche Hand gemäss einer groben Überschlagsrechnung (3,5 Millionen Beschäftigte, 60 000 Franken Durchschnittseinkommen) jährlich rund 4 Milliarden Franken aufzubringen.</p><p>- Der Bundesrat geht davon aus, dass die Weiterbildung in einem grossen Ausmass in der Eigenverantwortung von Wirtschaft und Individuen liegen muss. Die Wirtschaft sorgt auf diese Weise für qualifizierte Arbeitskräfte; die Individuen befähigen sich, in der Arbeitswelt eine angemessene Stellung einzunehmen.</p><p>- Die Einführung der BWZ auf Kosten des Staates würde auf lange Sicht die Eigenverantwortung von Wirtschaft und Individuen empfindlich schwächen.</p><p>- Der Staat hat für die Weiterbildung günstige Rahmenbedingungen bereitzustellen, indem er für Transparenz sorgt; ausserdem subventioniert er im Sinne eines Anreizes die berufsorientierte Weiterbildung. Diese Aufgabe nimmt er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln wahr, u. a. mit dem Bundesgesetz über die Berufsbildung.</p><p>- Die Bundesverfassung hält in den Sozialzielen (Art. 41) fest, dass sich Bund und Kantone in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür einsetzen, dass sich Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter nach ihren Fähigkeiten aus- und weiterbilden können. Dieses Ziel verfolgt der Bundesrat auch bei seinen Arbeiten zur Revision des Bundesgesetzes über die Berufsbildung, allerdings ohne eine BWZ vorzuschlagen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung bis Ende Frühjahr 2001 eine Vorlage zur Revision der Bundesverfassung vorzulegen, damit jede in der Schweiz berufstätige Person Anspruch auf eine Bildungs- und Weiterbildungszeit (BWZ) von drei bzw. fünf Tagen pro Jahr hat. Finanziert werden soll die BWZ so, dass weder die Arbeitskosten noch die Belastungen der Unternehmer verteuert werden.</p>
- Einführung des Rechtes auf eine Bildungs- und Weiterbildungszeit
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