Magnetresonanztomographen. Tarife
- ShortId
-
00.3237
- Id
-
20003237
- Updated
-
10.04.2024 12:38
- Language
-
de
- Title
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Magnetresonanztomographen. Tarife
- AdditionalIndexing
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Festpreis;medizinische Diagnose;Krankenversicherung;Gesundheitswesen;Schaffhausen (Kanton);medizintechnische Ausrüstung;Kosten des Gesundheitswesens
- 1
-
- L04K01050501, Kosten des Gesundheitswesens
- L05K1105030201, Festpreis
- L05K0705020501, medizintechnische Ausrüstung
- L04K01050208, medizinische Diagnose
- L04K01050511, Gesundheitswesen
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L05K0301010113, Schaffhausen (Kanton)
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
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- <p>Der Bundesrat hatte in seinem Entscheid zum ersten Mal den auf einen bestimmten Leistungserbringer anwendbaren MRT-Tarif auf seine Vereinbarkeit mit dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) zu überprüfen. Der Entscheid des Bundesrates erging in Anwendung des KVG.</p><p>Nach der Konzeption des KVG ist es in erster Linie Sache der Versicherer und Leistungserbringer, sich vertraglich über Tarife zu einigen. Die Tarifkontrolle untersteht grundsätzlich der kantonalen Hoheit. Tarifverträge bedürfen der Genehmigung der zuständigen Kantonsregierung oder, wenn sie für die ganze Schweiz gelten sollen, des Bundesrates. Nur wenn kein Vertrag zustande kommt oder sich die Vertragsparteien nicht auf die Erneuerung eines auslaufenden oder gekündigten Tarifvertrages einigen können, hat die Kantonsregierung einen Tarif festzusetzen. Die behördliche Tarifgenehmigung oder -festsetzung kann beim Bundesrat angefochten werden, wie dies im hier zur Debatte stehenden Fall geschehen ist.</p><p>1. Bei seinem Entscheid liess sich der Bundesrat einzig von den im KVG festgehaltenen gesetzlichen Vorgaben leiten. Massgebend für ihn war hauptsächlich das gesetzliche Gebot der Wirtschaftlichkeit der Tarifgestaltung. Denn nur dieses ist geeignet, den Kostenanstieg im Gesundheitswesen zu dämpfen und damit eines der wichtigsten Ziele des KVG zu verwirklichen. Die Frage des wirtschaftlichen Einsatzes von MR-Geräten prüfte der Bundesrat zusätzlich im gesamtschweizerischen Zusammenhang. In der Schweiz werden bereits über hundert MRT betrieben, also etwa vierzehn auf eine Million Einwohner. Zum Vergleich kommen im benachbarten Deutschland nur etwa fünf solche Geräte auf jede Million Einwohner. Der Bundesrat stellte fest, dass die vorhandenen Überkapazitäten, angesichts der zurzeit praktizierten Tarife, offenbar zulasten der obligatorischen Krankenversicherung finanziert werden und dazu verleiten, die MRI-Diagnostik häufiger als notwendig zu gebrauchen.</p><p>2./3. Die regionale Wirtschaftsförderung und die Erhaltung von Arbeitsplätzen gehören nicht zu den Zielen des KVG. In seinem Entscheid brachte der Bundesrat zudem zum Ausdruck, dass das öffentliche Interesse an wirtschaftlichen KVG-Tarifen das private Interesse, die finanziellen Verluste einer nicht bedarfsgerechten und deshalb unwirtschaftlich betriebenen Dienstleistung der Krankenversicherung überwälzen zu können, überwiegt.</p><p>Weiter hat der Bundesrat die Besonderheiten des Kantons Schaffhausen eingehend geprüft und ist zum Ergebnis gelangt, dass keine wirtschaftlichen oder medizinischen Gründe vorhanden sind, welche eine Ausnahme von den allgemeinen Tarifgrundsätzen gebieten würden. Einerseits bestehen schnell und gut erreichbare sowie qualitativ vergleichbare ausserkantonale Alternativen für MRI-Untersuchungen, so dass weiterhin eine hoch stehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung der Schaffhauser Bevölkerung gewährleistet ist. Andererseits erachtet er die mit den ausserkantonalen Untersuchungen verbundenen Mehrkosten aus volkswirtschaftlicher Sicht als nicht vergleichbar mit jenen Kosten, die den Schaffhauser Versicherten dadurch entstehen, dass sie mit ihren Krankenkassenprämien die ungedeckten Fixkosten eines unwirtschaftlich betriebenen MRT übernehmen müssten.</p><p>4. Der Bundesrat hat im Entscheid festgehalten, dass kein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot vorliegt, weil die Tarife für andere MR-Geräte von anderen Behörden als dem Bundesrat genehmigt oder festgesetzt worden sind. Der Beschwerdeentscheid vom 10. Mai 2000 dürfte jedoch insoweit landesweit Auswirkungen auf anstehende Vertragsverhandlungen zwischen Versicherern und Leistungserbringern bzw. auf die behördlichen Tarifgenehmigungen und -festsetzungen haben, als der Bundesrat für die Bestimmung des Taxpunktwertes von der von der Preisüberwachung vorgeschlagenen Mindestauslastung von 3400 Untersuchungen pro Jahr ausgegangen ist.</p><p>Von Gesetzes wegen hat die Behörde vor der Genehmigung oder Festsetzung eines Tarifes die Preisüberwachung anzuhören. Im Falle Schaffhausen gab die Preisüberwachung eine materielle Empfehlung ab. Dies geschah im Jahre 1998. Seither haben sich die Beurteilungsgrundlagen nicht geändert. Im Gegenteil basiert der neue, gesamtschweizerisch geltende Spital- und Arzttarif für ambulante Leistungen (TarMed), der vom Bundesrat am 18. September 2000 genehmigt wurde und voraussichtlich nächstes Jahr in Kraft treten wird, nun ebenfalls auf der von der Preisüberwachung im Schaffhauser Fall empfohlenen Mindestauslastung von 3400 Untersuchungen pro Jahr. Damit dürften gesamtschweizerisch die Tarife für die Vergütung von MRT-Leistungen bei gleichem Gerätetyp und unter vergleichbaren Betriebskosten mittelfristig auf dem Niveau des Schaffhauser MRT-Tarifes zu liegen kommen.</p><p>5. Der Bundesrat hatte nicht die Zulassung der Magnetresonanztomographie am Schaffhauser Kantonsspital zu beurteilen, sondern dessen Tarif, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgabe der Wirtschaftlichkeit. Der Eigentümerin des MRT ist es freigestellt, das Gerät weiter zu betreiben oder nicht. Aufgrund der vorstehend geschilderten Ausgangslage, die durch die Einführung des TarMed-Tarifes zu erwarten ist, dürfte es auch andernorts zu einer Strukturbereinigung im Sinne des KVG kommen. Eine unerwünschte Mengenausweitung ist nicht zu erwarten, weil nur ein Überangebot das Risiko einer Mengenausweitung in sich birgt. Der Bundesrat ist davon überzeugt, dass es seine vorrangige Aufgabe ist, der Kostenexplosion im Gesundheitswesen entgegenzutreten. Ein Weg hierzu besteht darin, gewisse Leistungen nur an ausgewählten Orten zu betreiben, sofern aus Sicht der medizinischen Versorgung der Bevölkerung keine gravierenden Einwände bestehen. Solche liegen im vorliegenden Fall nicht vor.</p><p>Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Schaffhauser Regierungsrat, mit Gesuch vom 20. Juni 2000, die Wiedererwägung des fraglichen Bundesratsentscheides beantragt hat. Der Bundesrat ist gleichzeitig mit der Beantwortung dieser Interpellation auf dieses Gesuch nicht eingetreten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Entscheid des Bundesrates, den Schaffhauser Magnetresonanztarif massiv herabzusetzen, hat im Kanton Schaffhausen einiges Befremden ausgelöst (vgl. Bundesratsentscheid vom 10. Mai 2000 auf die Beschwerde des KKV Schaffhausen gegen den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und die MRS Magnetresonanz Schaffhausen AG in Sachen Beschluss vom 30. März 1999 über den Tarif für die Magnetresonanztomographie). Die Gegebenheiten des Kantons Schaffhausen wurden im Entscheid überhaupt nicht berücksichtigt. Der Entscheid ist politisch motiviert und nicht von medizinischem Sachverstand geprägt. Er führt nun zu stossender Ungleichbehandlung eines Randkantons gegenüber den anderen Kantonen.</p><p>Ich bitte deshalb den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie weit hat er sich bei seinem Entscheid allein vom Bestreben, gesamtschweizerisch bestehende Überkapazitäten abzubauen, leiten lassen und einfach ein Exempel statuiert?</p><p>2. Hat er bei seinem Entscheid die wirtschaftlichen Vorteile, die aus einem regionalen Angebot resultieren, angemessen berücksichtigt? Hat er sich zudem vom Vorhandensein mittelfristig genügender Kapazitäten in Winterthur oder Singen überzeugt? Welche Berechnungen hat er dazu vorgenommen?</p><p>3. Nimmt er mit diesem Entscheid bewusst die Benachteiligung von Randregionen in Kauf?</p><p>4. Ist er bereit, etwas gegen die stossende Ungleichbehandlung der MRT-Betreiber zu unternehmen? Drängt sich gar eine Revision des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung auf?</p><p>5. Ist er nicht auch der Meinung, dass sein Entscheid einerseits für die Randregion Schaffhausen zu einem materiellen und personellen Qualitätsverlust führen kann und andererseits die unerwünschte Mengenausweitung geradezu fördert?</p>
- Magnetresonanztomographen. Tarife
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Bundesrat hatte in seinem Entscheid zum ersten Mal den auf einen bestimmten Leistungserbringer anwendbaren MRT-Tarif auf seine Vereinbarkeit mit dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) zu überprüfen. Der Entscheid des Bundesrates erging in Anwendung des KVG.</p><p>Nach der Konzeption des KVG ist es in erster Linie Sache der Versicherer und Leistungserbringer, sich vertraglich über Tarife zu einigen. Die Tarifkontrolle untersteht grundsätzlich der kantonalen Hoheit. Tarifverträge bedürfen der Genehmigung der zuständigen Kantonsregierung oder, wenn sie für die ganze Schweiz gelten sollen, des Bundesrates. Nur wenn kein Vertrag zustande kommt oder sich die Vertragsparteien nicht auf die Erneuerung eines auslaufenden oder gekündigten Tarifvertrages einigen können, hat die Kantonsregierung einen Tarif festzusetzen. Die behördliche Tarifgenehmigung oder -festsetzung kann beim Bundesrat angefochten werden, wie dies im hier zur Debatte stehenden Fall geschehen ist.</p><p>1. Bei seinem Entscheid liess sich der Bundesrat einzig von den im KVG festgehaltenen gesetzlichen Vorgaben leiten. Massgebend für ihn war hauptsächlich das gesetzliche Gebot der Wirtschaftlichkeit der Tarifgestaltung. Denn nur dieses ist geeignet, den Kostenanstieg im Gesundheitswesen zu dämpfen und damit eines der wichtigsten Ziele des KVG zu verwirklichen. Die Frage des wirtschaftlichen Einsatzes von MR-Geräten prüfte der Bundesrat zusätzlich im gesamtschweizerischen Zusammenhang. In der Schweiz werden bereits über hundert MRT betrieben, also etwa vierzehn auf eine Million Einwohner. Zum Vergleich kommen im benachbarten Deutschland nur etwa fünf solche Geräte auf jede Million Einwohner. Der Bundesrat stellte fest, dass die vorhandenen Überkapazitäten, angesichts der zurzeit praktizierten Tarife, offenbar zulasten der obligatorischen Krankenversicherung finanziert werden und dazu verleiten, die MRI-Diagnostik häufiger als notwendig zu gebrauchen.</p><p>2./3. Die regionale Wirtschaftsförderung und die Erhaltung von Arbeitsplätzen gehören nicht zu den Zielen des KVG. In seinem Entscheid brachte der Bundesrat zudem zum Ausdruck, dass das öffentliche Interesse an wirtschaftlichen KVG-Tarifen das private Interesse, die finanziellen Verluste einer nicht bedarfsgerechten und deshalb unwirtschaftlich betriebenen Dienstleistung der Krankenversicherung überwälzen zu können, überwiegt.</p><p>Weiter hat der Bundesrat die Besonderheiten des Kantons Schaffhausen eingehend geprüft und ist zum Ergebnis gelangt, dass keine wirtschaftlichen oder medizinischen Gründe vorhanden sind, welche eine Ausnahme von den allgemeinen Tarifgrundsätzen gebieten würden. Einerseits bestehen schnell und gut erreichbare sowie qualitativ vergleichbare ausserkantonale Alternativen für MRI-Untersuchungen, so dass weiterhin eine hoch stehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung der Schaffhauser Bevölkerung gewährleistet ist. Andererseits erachtet er die mit den ausserkantonalen Untersuchungen verbundenen Mehrkosten aus volkswirtschaftlicher Sicht als nicht vergleichbar mit jenen Kosten, die den Schaffhauser Versicherten dadurch entstehen, dass sie mit ihren Krankenkassenprämien die ungedeckten Fixkosten eines unwirtschaftlich betriebenen MRT übernehmen müssten.</p><p>4. Der Bundesrat hat im Entscheid festgehalten, dass kein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot vorliegt, weil die Tarife für andere MR-Geräte von anderen Behörden als dem Bundesrat genehmigt oder festgesetzt worden sind. Der Beschwerdeentscheid vom 10. Mai 2000 dürfte jedoch insoweit landesweit Auswirkungen auf anstehende Vertragsverhandlungen zwischen Versicherern und Leistungserbringern bzw. auf die behördlichen Tarifgenehmigungen und -festsetzungen haben, als der Bundesrat für die Bestimmung des Taxpunktwertes von der von der Preisüberwachung vorgeschlagenen Mindestauslastung von 3400 Untersuchungen pro Jahr ausgegangen ist.</p><p>Von Gesetzes wegen hat die Behörde vor der Genehmigung oder Festsetzung eines Tarifes die Preisüberwachung anzuhören. Im Falle Schaffhausen gab die Preisüberwachung eine materielle Empfehlung ab. Dies geschah im Jahre 1998. Seither haben sich die Beurteilungsgrundlagen nicht geändert. Im Gegenteil basiert der neue, gesamtschweizerisch geltende Spital- und Arzttarif für ambulante Leistungen (TarMed), der vom Bundesrat am 18. September 2000 genehmigt wurde und voraussichtlich nächstes Jahr in Kraft treten wird, nun ebenfalls auf der von der Preisüberwachung im Schaffhauser Fall empfohlenen Mindestauslastung von 3400 Untersuchungen pro Jahr. Damit dürften gesamtschweizerisch die Tarife für die Vergütung von MRT-Leistungen bei gleichem Gerätetyp und unter vergleichbaren Betriebskosten mittelfristig auf dem Niveau des Schaffhauser MRT-Tarifes zu liegen kommen.</p><p>5. Der Bundesrat hatte nicht die Zulassung der Magnetresonanztomographie am Schaffhauser Kantonsspital zu beurteilen, sondern dessen Tarif, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgabe der Wirtschaftlichkeit. Der Eigentümerin des MRT ist es freigestellt, das Gerät weiter zu betreiben oder nicht. Aufgrund der vorstehend geschilderten Ausgangslage, die durch die Einführung des TarMed-Tarifes zu erwarten ist, dürfte es auch andernorts zu einer Strukturbereinigung im Sinne des KVG kommen. Eine unerwünschte Mengenausweitung ist nicht zu erwarten, weil nur ein Überangebot das Risiko einer Mengenausweitung in sich birgt. Der Bundesrat ist davon überzeugt, dass es seine vorrangige Aufgabe ist, der Kostenexplosion im Gesundheitswesen entgegenzutreten. Ein Weg hierzu besteht darin, gewisse Leistungen nur an ausgewählten Orten zu betreiben, sofern aus Sicht der medizinischen Versorgung der Bevölkerung keine gravierenden Einwände bestehen. Solche liegen im vorliegenden Fall nicht vor.</p><p>Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Schaffhauser Regierungsrat, mit Gesuch vom 20. Juni 2000, die Wiedererwägung des fraglichen Bundesratsentscheides beantragt hat. Der Bundesrat ist gleichzeitig mit der Beantwortung dieser Interpellation auf dieses Gesuch nicht eingetreten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Entscheid des Bundesrates, den Schaffhauser Magnetresonanztarif massiv herabzusetzen, hat im Kanton Schaffhausen einiges Befremden ausgelöst (vgl. Bundesratsentscheid vom 10. Mai 2000 auf die Beschwerde des KKV Schaffhausen gegen den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und die MRS Magnetresonanz Schaffhausen AG in Sachen Beschluss vom 30. März 1999 über den Tarif für die Magnetresonanztomographie). Die Gegebenheiten des Kantons Schaffhausen wurden im Entscheid überhaupt nicht berücksichtigt. Der Entscheid ist politisch motiviert und nicht von medizinischem Sachverstand geprägt. Er führt nun zu stossender Ungleichbehandlung eines Randkantons gegenüber den anderen Kantonen.</p><p>Ich bitte deshalb den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie weit hat er sich bei seinem Entscheid allein vom Bestreben, gesamtschweizerisch bestehende Überkapazitäten abzubauen, leiten lassen und einfach ein Exempel statuiert?</p><p>2. Hat er bei seinem Entscheid die wirtschaftlichen Vorteile, die aus einem regionalen Angebot resultieren, angemessen berücksichtigt? Hat er sich zudem vom Vorhandensein mittelfristig genügender Kapazitäten in Winterthur oder Singen überzeugt? Welche Berechnungen hat er dazu vorgenommen?</p><p>3. Nimmt er mit diesem Entscheid bewusst die Benachteiligung von Randregionen in Kauf?</p><p>4. Ist er bereit, etwas gegen die stossende Ungleichbehandlung der MRT-Betreiber zu unternehmen? Drängt sich gar eine Revision des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung auf?</p><p>5. Ist er nicht auch der Meinung, dass sein Entscheid einerseits für die Randregion Schaffhausen zu einem materiellen und personellen Qualitätsverlust führen kann und andererseits die unerwünschte Mengenausweitung geradezu fördert?</p>
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