Aufhebung der Mehrheitsbeteiligung des Bundes an der Swisscom

ShortId
00.3239
Id
20003239
Updated
10.04.2024 13:07
Language
de
Title
Aufhebung der Mehrheitsbeteiligung des Bundes an der Swisscom
AdditionalIndexing
Swisscom;Privatisierung;Beteiligung an Unternehmen;Gesellschaftskapital;öffentliches Unternehmen
1
  • L05K1202020107, Swisscom
  • L05K0703010202, Beteiligung an Unternehmen
  • L04K05070115, Privatisierung
  • L06K070304020401, Gesellschaftskapital
  • L05K0806011001, öffentliches Unternehmen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Um sich im enorm schnell entwickelnden Telekommunikationsbereich durchzusetzen und am harten Markt erfolgreich zu sein, braucht die Swisscom möglichst grossen Freiraum, der ihr nur durch eine vollständige Privatisierung gewährt werden kann. Mit Blick auf den internationalen Markt wird sich die Swisscom überlegen müssen, längerfristig grenzüberschreitend zu kooperieren. Dies wird jedoch erschwert, so lange der Bund Mehrheitsaktionär ist. Es scheint im Übrigen, dass der Wettbewerbsdruck der Swisscom beim Börsengang unterschätzt wurde. Weitere riesige Umstrukturierungen wurden vorgenommen und stehen wahrscheinlich noch an. Sie sollten möglichst ohne die Fesseln der Mehrheitsbeteiligung bestritten werden können.</p><p>Angesichts der enormen Verschuldung des Bundes darf es nicht sein, dass im Bereich der Swisscom Volksvermögen gebunden wird, mit dem Schulden abgebaut und die Belastung des Bundeshaushaltes mit Schuldzinsen gesenkt werden könnten.</p><p>Das Geschäft der Swisscom ist keine Kernaufgabe des Bundes; deshalb spricht nichts gegen eine vollständige Privatisierung der Swisscom, zumal genügend Mitbewerber einen fairen Wettbewerb zugunsten des Konsumenten ermöglichen. Zugleich kann der Interessenkonflikt zwischen Regulierung des Fernmeldesektors und der Interessen der Swisscom eliminiert werden. Die Grundversorgung kann durch das Fernmeldegesetz und das Konzessionsrecht auch weiterhin sichergestellt werden.</p>
  • <p>Am 13. Juni 2000 hat der Bundesrat Grundsatzentscheide zur weiteren Entwicklung der Swisscom AG und der Post getroffen, welche im Wesentlichen folgende drei Punkte enthalten:</p><p>- eine Revision der massgebenden Rechtsgrundlagen mit dem Ziel, die Kompetenz zur Abgabe der Aktienmehrheit des Bundes an der Swisscom dem Bundesrat zu übertragen;</p><p>- die Schaffung der erforderlichen rechtlichen Grundlagen für die Gründung einer Postbank;</p><p>- ein Paket von flankierenden Massnahmen zugunsten der vom Stellenabbau bei Swisscom und SBB besonders betroffenen Randregionen.</p><p>Der Bundesrat hat die Verwaltung beauftragt, die erforderlichen Abklärungen durchzuführen und noch in diesem Jahr eine Vernehmlassungsvorlage vorzubereiten. Im Rahmen dieser Arbeiten werden auch die in den sechs parlamentarischen Vorstössen 00.3239, 00.3244, 00.3259, 00.3260, 00.3389 und 00.3394 enthaltenen Forderungen und Fragen seriös geprüft. Die Ergebnisse dieser Prüfung werden in den Vernehmlassungsbericht des Bundesrates einfliessen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, das Bundesgesetz über die Organisation der Telekommunikationsunternehmung des Bundes aufzuheben bzw. dahingehend anzupassen, dass der Bund nicht mehr verpflichtet wird, die kapital- und stimmenmässige Mehrheit zu halten.</p>
  • Aufhebung der Mehrheitsbeteiligung des Bundes an der Swisscom
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Um sich im enorm schnell entwickelnden Telekommunikationsbereich durchzusetzen und am harten Markt erfolgreich zu sein, braucht die Swisscom möglichst grossen Freiraum, der ihr nur durch eine vollständige Privatisierung gewährt werden kann. Mit Blick auf den internationalen Markt wird sich die Swisscom überlegen müssen, längerfristig grenzüberschreitend zu kooperieren. Dies wird jedoch erschwert, so lange der Bund Mehrheitsaktionär ist. Es scheint im Übrigen, dass der Wettbewerbsdruck der Swisscom beim Börsengang unterschätzt wurde. Weitere riesige Umstrukturierungen wurden vorgenommen und stehen wahrscheinlich noch an. Sie sollten möglichst ohne die Fesseln der Mehrheitsbeteiligung bestritten werden können.</p><p>Angesichts der enormen Verschuldung des Bundes darf es nicht sein, dass im Bereich der Swisscom Volksvermögen gebunden wird, mit dem Schulden abgebaut und die Belastung des Bundeshaushaltes mit Schuldzinsen gesenkt werden könnten.</p><p>Das Geschäft der Swisscom ist keine Kernaufgabe des Bundes; deshalb spricht nichts gegen eine vollständige Privatisierung der Swisscom, zumal genügend Mitbewerber einen fairen Wettbewerb zugunsten des Konsumenten ermöglichen. Zugleich kann der Interessenkonflikt zwischen Regulierung des Fernmeldesektors und der Interessen der Swisscom eliminiert werden. Die Grundversorgung kann durch das Fernmeldegesetz und das Konzessionsrecht auch weiterhin sichergestellt werden.</p>
    • <p>Am 13. Juni 2000 hat der Bundesrat Grundsatzentscheide zur weiteren Entwicklung der Swisscom AG und der Post getroffen, welche im Wesentlichen folgende drei Punkte enthalten:</p><p>- eine Revision der massgebenden Rechtsgrundlagen mit dem Ziel, die Kompetenz zur Abgabe der Aktienmehrheit des Bundes an der Swisscom dem Bundesrat zu übertragen;</p><p>- die Schaffung der erforderlichen rechtlichen Grundlagen für die Gründung einer Postbank;</p><p>- ein Paket von flankierenden Massnahmen zugunsten der vom Stellenabbau bei Swisscom und SBB besonders betroffenen Randregionen.</p><p>Der Bundesrat hat die Verwaltung beauftragt, die erforderlichen Abklärungen durchzuführen und noch in diesem Jahr eine Vernehmlassungsvorlage vorzubereiten. Im Rahmen dieser Arbeiten werden auch die in den sechs parlamentarischen Vorstössen 00.3239, 00.3244, 00.3259, 00.3260, 00.3389 und 00.3394 enthaltenen Forderungen und Fragen seriös geprüft. Die Ergebnisse dieser Prüfung werden in den Vernehmlassungsbericht des Bundesrates einfliessen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, das Bundesgesetz über die Organisation der Telekommunikationsunternehmung des Bundes aufzuheben bzw. dahingehend anzupassen, dass der Bund nicht mehr verpflichtet wird, die kapital- und stimmenmässige Mehrheit zu halten.</p>
    • Aufhebung der Mehrheitsbeteiligung des Bundes an der Swisscom

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