Steuerlicher Abzug der Kinderhütekosten

ShortId
00.3240
Id
20003240
Updated
27.07.2023 21:00
Language
de
Title
Steuerlicher Abzug der Kinderhütekosten
AdditionalIndexing
Steuerabzug;Kinderbetreuung;Alleinerziehende/r
1
  • L04K01040207, Kinderbetreuung
  • L04K11070304, Steuerabzug
  • L04K01030303, Alleinerziehende/r
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das folgende Beispiel ist einfach, realistisch und spricht für sich:</p><p>Philippe D. verfügt über ein Monatsgehalt von 7500 Franken. Da seine Frau kürzlich verstorben ist, erhält er für sich und seine drei Kinder eine monatliche AHV-Rente, d. h. 867 Franken und drei mal 433 Franken; insgesamt also 2166 Franken. Für seine Kinder, die erst vierzehn, neun und sechs Jahre alt sind, musste er eine Erzieherin für 35 Stunden pro Woche einstellen. Er zahlt ihr ein Bruttogehalt von 2800 Franken, hinzu kommen selbstverständlich die Sozialbeiträge des Arbeitgebers in der Höhe von 458 Franken. Philippe D. muss also für die Beaufsichtigung seiner Kinder einen monatlichen Betrag von 3258 Franken aufwenden.</p><p>Die Erzieherin bezahlt auf ihrem eigenen Einkommen Steuern. Er hat aber weder auf kantonaler noch auf Bundesebene das Recht, das Gehalt der Erzieherin von seinem eigenen Einkommen abzuziehen. Jeder andere Arbeitgeber hingegen kann die Lohnkosten für seine Angestellten vom Umsatz abziehen.</p><p>Ich fordere, dass das Gesetz künftig Kinderhütekosten bei den Steuerabzügen berücksichtigt.</p><p>Es ist wichtig, an dieser Stelle hervorzuheben, dass mit dieser Motion weder beabsichtigt wird, dass Familien mit hohem Einkommen das Gehalt der Putzfrau oder des Aupairmädchens von der Steuer absetzen können, noch Paaren die Möglichkeit gegeben werden soll, sich Kinderhütekosten steuerlich anrechnen zu lassen. Ich nehme hier nur auf allein stehende Personen mit Kind Bezug, die gezwungen sind zu arbeiten, um für den Lebensunterhalt der Familie aufzukommen.</p>
  • <p>1. Kinderbetreuungskosten können gegenwärtig weder nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) noch nach dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) abgezogen werden. Somit ist es den Kantonen ab dem Jahr 2001 im Prinzip verwehrt, einen Abzug für Kinderbetreuungskosten vorzusehen (vgl. allerdings Ziff. 5 hiernach).</p><p>2. Zum heutigen Zeitpunkt gewähren elf Kantone in unterschiedlicher Ausgestaltung einen Abzug für die Kosten einer Haushaltshilfe oder für die Kosten der Fremdbetreuung von Kindern. Im Obwaldner Steuergesetz sowie im Steuergesetz des Kantons Aargau sind die effektiven, berufsbedingten Kosten für die Betreuung von Kindern durch Drittpersonen ohne Begrenzung nach oben zum Abzug zugelassen.</p><p>Die Kantone Appenzell Innerrhoden und Ausserrhoden, Basel-Stadt, Luzern, Solothurn, St. Gallen, Thurgau, Uri und Zürich gewähren Zweiverdienerehepaaren oder Ehepaaren, bei welchen der eine Gatte dauernd arbeitsunfähig ist, sowie allein erziehenden Personen unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen Prozentabzüge vom Bruttolohn oder feste Abzüge mit einem nach oben begrenzten Betrag.</p><p>Letztes Jahr hat auch der Grosse Rat des Kantons Bern die Festsetzung eines Kinderbetreuungsabzuges im neuen bernischen Steuergesetz 2001 gutgeheissen. Bei einigen weiteren Kantonen ist ein Kinderbetreuungsabzug in den Entwürfen zu den Steuergesetzesrevisionen in unterschiedlicher Ausgestaltung vorgesehen.</p><p>3. Die Expertenkommission "Familienbesteuerung" regte in ihrem Bericht die Einführung eines Kinderbetreuungsabzuges sowohl im DBG als auch im StHG an. Im Gegensatz zur vorliegenden Motion sollen dabei nicht nur allein erziehende Personen, sondern auch Zweiverdienerpaare die Kosten in Abzug bringen können, die sich durch die Kinderbetreuung während der Arbeitszeit ergeben. Dasselbe soll auch für Einverdienerpaare gelten, wenn beispielsweise ein Partner invalid ist oder noch in der Ausbildung steht.</p><p>Der Abzug soll indessen nur für die tatsächlichen, nachgewiesenen Kosten gewährt werden, die für die Fremdbetreuung der Kinder während der Arbeitszeit der Eltern entstanden sind. Zudem soll er nach oben begrenzt werden. Andernfalls würden insbesondere Gutverdienende, die es sich leisten können, ihre Kinder vollzeitlich zu Hause betreuen zu lassen, privilegiert werden, was im Übrigen auch der Motionär ausschliessen will. Die Expertenkommission schlägt deshalb einen Kinderbetreuungsabzug von jährlich maximal 4000 Franken für jedes Kind unter 16 Jahren vor. Nach Ansicht der Expertenkommission kann der Betrag durch den Gesetzgeber je nach finanzpolitischem Spielraum gegen oben oder unten korrigiert werden. Allerdings sollte der Abzug für die Kinderbetreuungskosten nicht auf einen symbolischen Betrag reduziert werden. Aus Praktikabilitätsgründen hat die Expertenkommission darauf verzichtet, den Betrag nach dem Alter der Kinder abzustufen.</p><p>Nach Auffassung der Expertenkommission soll der Abzug nicht auf die Fremdbetreuung von Kindern in Krippen, Tagesschulen und anderen öffentlichen Institutionen beschränkt werden. Im Rahmen des Höchstbetrages sollten die nachgewiesenen Fremdbetreuungskosten auch dann zum Abzug zugelassen werden, wenn das Kind nicht in einer öffentlichen Institution, sondern zu Hause (Aupair-, Kindermädchen, hauswirtschaftliche Angestellte, hauswirtschaftliche Lehrtochter usw.) oder von einer Drittperson (Tageseltern, Grosseltern usw.) betreut wird. Unabdingbar ist für die Kommission jedoch, dass die das Kind betreuende Person das Entgelt versteuert.</p><p>4. Ein Abzug der gesamten Fremdbetreuungskosten würde bedingen, dass diese Auslagen als Gewinnungskosten qualifiziert werden. Doch obwohl die durch die Fremdbetreuung der Kinder entstandenen Kosten eng mit der Einkommenserzielung zusammenhängen, gelten sie nach konstanter bundesgerichtlicher und kantonaler Rechtsprechung nicht als steuerlich abzugsfähige Berufsauslagen. Auch die Expertenkommission hat sich der bundesgerichtlichen Interpretation angeschlossen und einen so genannten anorganischen Abzug vorgeschlagen (vgl. Ziff. 3 hiervor). Solche werden für besondere Aufwendungen gewährt, die an sich Einkommensverwendung darstellen, aus ausserfiskalischen Gründen jedoch in gewissem Umfang steuerlich berücksichtigt werden. Massgebend sind dabei die in der jeweiligen Steuerperiode effektiv angefallenen Kosten, die vom Gesetzgeber bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als abzugsberechtigt erklärt werden.</p><p>5. Am 22. April 1999 reichte Ständerätin Vreni Spoerry die Parlamentarische Initiative 99.417, "Berücksichtigung der berufsbedingten Kinderbetreuungskosten", ein. Die Initiantin verlangt darin, Artikel 9 StHG um einen neuen Absatz 3bis zu erweitern. Den Kantonen soll die Möglichkeit eingeräumt werden, die Kosten, die den Eltern während ihrer Erwerbstätigkeit durch die Drittbetreuung der Kinder entstanden sind, ebenfalls auf der Grundlage eines anorganischen Abzuges zu berücksichtigen. Der Abzug soll für Kinder vorgesehen werden, die das 16. Altersjahr noch nicht überschritten haben. Die Festsetzung der maximalen Höhe dieses Abzuges habe dabei durch kantonales Recht zu erfolgen. Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates will ihrem Rat die Schaffung einer entsprechenden Übergangsregelung im StHG vorschlagen (neuer Art. 72c). Diese soll es den Kantonen erlauben, bis zum Inkrafttreten der Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung den bestehenden Kinderbetreuungskostenabzug weiterzuführen oder neu einzuführen.</p><p>6. Zurzeit läuft das Vernehmlassungsverfahren zur Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung, die im Zeichen einer grösseren Steuergerechtigkeit steht. Die in die Vernehmlassung gegebenen Vorschläge beruhen im Wesentlichen auf den Modellen, welche die Expertenkommission "Familienbesteuerung" vorgeschlagen hat. Der zur Diskussion gestellte Kinderbetreuungsabzug entspricht vollumfänglich dem von der Expertenkommission konzipierten Abzug. Der Bundesrat ist im Gegensatz zum Motionär der Meinung, dass sowohl erwerbstätige Alleinerziehende als auch erwerbstätige Paare in den Genuss dieses Abzuges kommen sollen, und zwar unabhängig davon, ob die Eltern gezwungen sind, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um den Lebensunterhalt der Familie bestreiten zu können. Die Beschränkung der Anspruchsberechtigung auf eine bestimmte Kategorie von erwerbstätigen Steuerpflichtigen, wie dies der Motionär anstrebt, betrachtet der Bundesrat nicht als ideal. Einerseits kann auch bei Ehepaaren die finanzielle Lage so prekär sein, dass beide Ehepartner einer Erwerbstätigkeit nachgehen und deshalb die Kinder fremdbetreuen lassen müssen. Andererseits wäre es sehr schwierig festzulegen, bis zu welchem Einkommen oder Vermögen der allein erziehende Steuerpflichtige tatsächlich gezwungen ist, den Lebensunterhalt durch eine Erwerbstätigkeit zu bestreiten.</p><p>Nach Auswertung der Vernehmlassungsergebnisse wird der Bundesrat Vorschläge für Gesetzesänderungen im Bereich der Ehepaar- und Familienbesteuerung im Allgemeinen und zum Kinderbetreuungsabzug im Besonderen unterbreiten. Dies geschieht auf der Grundlage möglichst ausgeglichener Belastungsrelationen zwischen den verschiedenen Kategorien von Steuerpflichtigen. Die Vorlage wird als Teil eines Gesamtpaketes Ende des Jahres 2000 dem Parlament unterbreitet werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Ich beauftrage den Bundesrat, einen Gesetzentwurf auszuarbeiten, der den vollständigen steuerlichen Abzug von Kinderhütekosten für Einelternfamilien ermöglicht, wenn die Mutter oder der Vater gezwungen ist zu arbeiten, um für den Lebensunterhalt der Familie aufzukommen.</p>
  • Steuerlicher Abzug der Kinderhütekosten
State
Überwiesen an den Bundesrat
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das folgende Beispiel ist einfach, realistisch und spricht für sich:</p><p>Philippe D. verfügt über ein Monatsgehalt von 7500 Franken. Da seine Frau kürzlich verstorben ist, erhält er für sich und seine drei Kinder eine monatliche AHV-Rente, d. h. 867 Franken und drei mal 433 Franken; insgesamt also 2166 Franken. Für seine Kinder, die erst vierzehn, neun und sechs Jahre alt sind, musste er eine Erzieherin für 35 Stunden pro Woche einstellen. Er zahlt ihr ein Bruttogehalt von 2800 Franken, hinzu kommen selbstverständlich die Sozialbeiträge des Arbeitgebers in der Höhe von 458 Franken. Philippe D. muss also für die Beaufsichtigung seiner Kinder einen monatlichen Betrag von 3258 Franken aufwenden.</p><p>Die Erzieherin bezahlt auf ihrem eigenen Einkommen Steuern. Er hat aber weder auf kantonaler noch auf Bundesebene das Recht, das Gehalt der Erzieherin von seinem eigenen Einkommen abzuziehen. Jeder andere Arbeitgeber hingegen kann die Lohnkosten für seine Angestellten vom Umsatz abziehen.</p><p>Ich fordere, dass das Gesetz künftig Kinderhütekosten bei den Steuerabzügen berücksichtigt.</p><p>Es ist wichtig, an dieser Stelle hervorzuheben, dass mit dieser Motion weder beabsichtigt wird, dass Familien mit hohem Einkommen das Gehalt der Putzfrau oder des Aupairmädchens von der Steuer absetzen können, noch Paaren die Möglichkeit gegeben werden soll, sich Kinderhütekosten steuerlich anrechnen zu lassen. Ich nehme hier nur auf allein stehende Personen mit Kind Bezug, die gezwungen sind zu arbeiten, um für den Lebensunterhalt der Familie aufzukommen.</p>
    • <p>1. Kinderbetreuungskosten können gegenwärtig weder nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) noch nach dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) abgezogen werden. Somit ist es den Kantonen ab dem Jahr 2001 im Prinzip verwehrt, einen Abzug für Kinderbetreuungskosten vorzusehen (vgl. allerdings Ziff. 5 hiernach).</p><p>2. Zum heutigen Zeitpunkt gewähren elf Kantone in unterschiedlicher Ausgestaltung einen Abzug für die Kosten einer Haushaltshilfe oder für die Kosten der Fremdbetreuung von Kindern. Im Obwaldner Steuergesetz sowie im Steuergesetz des Kantons Aargau sind die effektiven, berufsbedingten Kosten für die Betreuung von Kindern durch Drittpersonen ohne Begrenzung nach oben zum Abzug zugelassen.</p><p>Die Kantone Appenzell Innerrhoden und Ausserrhoden, Basel-Stadt, Luzern, Solothurn, St. Gallen, Thurgau, Uri und Zürich gewähren Zweiverdienerehepaaren oder Ehepaaren, bei welchen der eine Gatte dauernd arbeitsunfähig ist, sowie allein erziehenden Personen unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen Prozentabzüge vom Bruttolohn oder feste Abzüge mit einem nach oben begrenzten Betrag.</p><p>Letztes Jahr hat auch der Grosse Rat des Kantons Bern die Festsetzung eines Kinderbetreuungsabzuges im neuen bernischen Steuergesetz 2001 gutgeheissen. Bei einigen weiteren Kantonen ist ein Kinderbetreuungsabzug in den Entwürfen zu den Steuergesetzesrevisionen in unterschiedlicher Ausgestaltung vorgesehen.</p><p>3. Die Expertenkommission "Familienbesteuerung" regte in ihrem Bericht die Einführung eines Kinderbetreuungsabzuges sowohl im DBG als auch im StHG an. Im Gegensatz zur vorliegenden Motion sollen dabei nicht nur allein erziehende Personen, sondern auch Zweiverdienerpaare die Kosten in Abzug bringen können, die sich durch die Kinderbetreuung während der Arbeitszeit ergeben. Dasselbe soll auch für Einverdienerpaare gelten, wenn beispielsweise ein Partner invalid ist oder noch in der Ausbildung steht.</p><p>Der Abzug soll indessen nur für die tatsächlichen, nachgewiesenen Kosten gewährt werden, die für die Fremdbetreuung der Kinder während der Arbeitszeit der Eltern entstanden sind. Zudem soll er nach oben begrenzt werden. Andernfalls würden insbesondere Gutverdienende, die es sich leisten können, ihre Kinder vollzeitlich zu Hause betreuen zu lassen, privilegiert werden, was im Übrigen auch der Motionär ausschliessen will. Die Expertenkommission schlägt deshalb einen Kinderbetreuungsabzug von jährlich maximal 4000 Franken für jedes Kind unter 16 Jahren vor. Nach Ansicht der Expertenkommission kann der Betrag durch den Gesetzgeber je nach finanzpolitischem Spielraum gegen oben oder unten korrigiert werden. Allerdings sollte der Abzug für die Kinderbetreuungskosten nicht auf einen symbolischen Betrag reduziert werden. Aus Praktikabilitätsgründen hat die Expertenkommission darauf verzichtet, den Betrag nach dem Alter der Kinder abzustufen.</p><p>Nach Auffassung der Expertenkommission soll der Abzug nicht auf die Fremdbetreuung von Kindern in Krippen, Tagesschulen und anderen öffentlichen Institutionen beschränkt werden. Im Rahmen des Höchstbetrages sollten die nachgewiesenen Fremdbetreuungskosten auch dann zum Abzug zugelassen werden, wenn das Kind nicht in einer öffentlichen Institution, sondern zu Hause (Aupair-, Kindermädchen, hauswirtschaftliche Angestellte, hauswirtschaftliche Lehrtochter usw.) oder von einer Drittperson (Tageseltern, Grosseltern usw.) betreut wird. Unabdingbar ist für die Kommission jedoch, dass die das Kind betreuende Person das Entgelt versteuert.</p><p>4. Ein Abzug der gesamten Fremdbetreuungskosten würde bedingen, dass diese Auslagen als Gewinnungskosten qualifiziert werden. Doch obwohl die durch die Fremdbetreuung der Kinder entstandenen Kosten eng mit der Einkommenserzielung zusammenhängen, gelten sie nach konstanter bundesgerichtlicher und kantonaler Rechtsprechung nicht als steuerlich abzugsfähige Berufsauslagen. Auch die Expertenkommission hat sich der bundesgerichtlichen Interpretation angeschlossen und einen so genannten anorganischen Abzug vorgeschlagen (vgl. Ziff. 3 hiervor). Solche werden für besondere Aufwendungen gewährt, die an sich Einkommensverwendung darstellen, aus ausserfiskalischen Gründen jedoch in gewissem Umfang steuerlich berücksichtigt werden. Massgebend sind dabei die in der jeweiligen Steuerperiode effektiv angefallenen Kosten, die vom Gesetzgeber bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als abzugsberechtigt erklärt werden.</p><p>5. Am 22. April 1999 reichte Ständerätin Vreni Spoerry die Parlamentarische Initiative 99.417, "Berücksichtigung der berufsbedingten Kinderbetreuungskosten", ein. Die Initiantin verlangt darin, Artikel 9 StHG um einen neuen Absatz 3bis zu erweitern. Den Kantonen soll die Möglichkeit eingeräumt werden, die Kosten, die den Eltern während ihrer Erwerbstätigkeit durch die Drittbetreuung der Kinder entstanden sind, ebenfalls auf der Grundlage eines anorganischen Abzuges zu berücksichtigen. Der Abzug soll für Kinder vorgesehen werden, die das 16. Altersjahr noch nicht überschritten haben. Die Festsetzung der maximalen Höhe dieses Abzuges habe dabei durch kantonales Recht zu erfolgen. Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates will ihrem Rat die Schaffung einer entsprechenden Übergangsregelung im StHG vorschlagen (neuer Art. 72c). Diese soll es den Kantonen erlauben, bis zum Inkrafttreten der Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung den bestehenden Kinderbetreuungskostenabzug weiterzuführen oder neu einzuführen.</p><p>6. Zurzeit läuft das Vernehmlassungsverfahren zur Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung, die im Zeichen einer grösseren Steuergerechtigkeit steht. Die in die Vernehmlassung gegebenen Vorschläge beruhen im Wesentlichen auf den Modellen, welche die Expertenkommission "Familienbesteuerung" vorgeschlagen hat. Der zur Diskussion gestellte Kinderbetreuungsabzug entspricht vollumfänglich dem von der Expertenkommission konzipierten Abzug. Der Bundesrat ist im Gegensatz zum Motionär der Meinung, dass sowohl erwerbstätige Alleinerziehende als auch erwerbstätige Paare in den Genuss dieses Abzuges kommen sollen, und zwar unabhängig davon, ob die Eltern gezwungen sind, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um den Lebensunterhalt der Familie bestreiten zu können. Die Beschränkung der Anspruchsberechtigung auf eine bestimmte Kategorie von erwerbstätigen Steuerpflichtigen, wie dies der Motionär anstrebt, betrachtet der Bundesrat nicht als ideal. Einerseits kann auch bei Ehepaaren die finanzielle Lage so prekär sein, dass beide Ehepartner einer Erwerbstätigkeit nachgehen und deshalb die Kinder fremdbetreuen lassen müssen. Andererseits wäre es sehr schwierig festzulegen, bis zu welchem Einkommen oder Vermögen der allein erziehende Steuerpflichtige tatsächlich gezwungen ist, den Lebensunterhalt durch eine Erwerbstätigkeit zu bestreiten.</p><p>Nach Auswertung der Vernehmlassungsergebnisse wird der Bundesrat Vorschläge für Gesetzesänderungen im Bereich der Ehepaar- und Familienbesteuerung im Allgemeinen und zum Kinderbetreuungsabzug im Besonderen unterbreiten. Dies geschieht auf der Grundlage möglichst ausgeglichener Belastungsrelationen zwischen den verschiedenen Kategorien von Steuerpflichtigen. Die Vorlage wird als Teil eines Gesamtpaketes Ende des Jahres 2000 dem Parlament unterbreitet werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Ich beauftrage den Bundesrat, einen Gesetzentwurf auszuarbeiten, der den vollständigen steuerlichen Abzug von Kinderhütekosten für Einelternfamilien ermöglicht, wenn die Mutter oder der Vater gezwungen ist zu arbeiten, um für den Lebensunterhalt der Familie aufzukommen.</p>
    • Steuerlicher Abzug der Kinderhütekosten

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