ILO-Konvention zum Schutz der Mutterschaft
- ShortId
-
00.3243
- Id
-
20003243
- Updated
-
10.04.2024 08:24
- Language
-
de
- Title
-
ILO-Konvention zum Schutz der Mutterschaft
- AdditionalIndexing
-
Arbeitnehmerschutz;IAO;internationale Konvention;Mutterschaftsurlaub;Mutterschaft;Mutterschutz
- 1
-
- L04K01050513, Mutterschutz
- L05K0107030401, Mutterschaft
- L05K0104030101, Mutterschaftsurlaub
- L05K0702040201, Arbeitnehmerschutz
- L04K15040303, IAO
- L05K1002020205, internationale Konvention
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Entschluss, die Frage der Revision der Konvention Nr. 103 auf die Tagesordnung der Internationalen Arbeitskonferenz zu bringen, ging auf einen Konsens der dreigliedrigen Kommission anlässlich der 268. Sitzung des Verwaltungsrates des Internationalen Arbeitsamtes im März 1997 zurück. Es handelt sich also nicht um eine einseitige Anfrage vonseiten der Arbeitgebergruppe der Internationalen Arbeitsorganisation.</p><p>Am 15. Juni 2000 hat die Internationale Arbeitskonferenz die revidierte Konvention über den Mutterschutz mit 304 zu 22 Stimmen bei 116 Enthaltungen angenommen. Der Stimme enthalten haben sich u. a. die Schweizer Regierungsdelegation und die Arbeitgebergruppe. Die Arbeitnehmergruppe stimmte zugunsten der Konvention. Die grosse Anzahl an Enthaltungen weist aber darauf hin, dass dieses Instrument nicht auf allgemeine Zustimmung stiess.</p><p>Kurz zusammengefasst gilt die Konvention für alle angestellten Frauen, einschliesslich derjenigen, welche in einer atypischen Form angestellt sind. Nur begrenzte Kategorien von Arbeiterinnen können ausgenommen werden, wenn die Anwendung der Konvention zu speziellen Problemen von besonderer Bedeutung führen würde. Im Vergleich zur Konvention Nr. 103 sieht das neue Instrument einen Mutterschaftsurlaub von 12 bis 14 Wochen vor, welcher einen obligatorischen Urlaub von 6 Wochen nach der Geburt beinhaltet. Im Prinzip darf der Arbeitgeber einer Frau während der Schwangerschaft oder in der Zeit direkt nach dem Mutterschaftsurlaub nicht kündigen, ausser wenn die Kündigung in keinem direkten Zusammenhang mit der Schwangerschaft, der Geburt des Kindes oder der Zeit des Stillens steht. In diesem Fall liegt die Beweislast beim Arbeitgeber. Die Frau muss sicher sein können, dass sie nach dem Mutterschaftsurlaub die gleiche oder eine gleichwertige Stelle mit gleichem Lohn antreten kann. Ferner hat die Frau Anrecht auf eine oder mehrere tägliche Pausen zum Stillen ihres Kindes oder auf eine Reduktion der Tagesarbeitszeit, wobei beides als Arbeitszeit gilt und entsprechend entlöhnt wird.</p><p>1. Die Schweizer Delegation hat sich im Plenum der Konferenz der Stimme enthalten. Der Grund liegt darin, dass die Schweiz nach der Volksabstimmung vom 13. Juni 1999 nach wie vor kein Bundesgesetz über den bezahlten Mutterschaftsurlaub besitzt. Ausserdem stimmt unser Land, in Übereinstimmung mit der Ratifizierungspraxis des Bundesrates, nur dann für internationale Arbeitsinstrumente, wenn diese überwiegend unserem positiven Recht entsprechen. Das ist auch der Grund, warum unser Land bisher die Konvention Nr. 103 nicht ratifizieren konnte. Die Schweizer Delegation hat sich in der technischen Kommission, welche mit der Ausarbeitung der neuen Konvention betraut war, zugunsten eines Kündigungsschutzes während Schwangerschaft, Niederkunft und Stillperiode ausgesprochen, ebenso für eine Regelung zum Einkommensverlust, ohne sich aber zum Zeitraum und zum Inhalt dieser Punkte zu äussern. Zur Begründung ihrer Haltung zog die Schweizer Delegation die Erklärung des Bundesrates zu den Motionen Spoerry und Hafner heran, welche die Absicht des Bundesrates, dem Parlament Anfang dieser Legislaturperiode eine angemessene Lösung vorzulegen, enthält. Die genaue Lösung ist noch nicht ausgearbeitet, doch hat die Schweizer Delegation auf den Willen des Bundesrates, in diesem Bereich etwas zu unternehmen, Bezug genommen.</p><p>2. Die von der Konvention Nr. 103 aufgestellten Standards erschweren die Ratifizierung für eine grosse Anzahl Mitgliedstaaten, namentlich für Entwicklungsländer, welche oft über kein wirksames System der sozialen Sicherheit verfügen, und aus technischen Gründen auch für zahlreiche Industriestaaten. Die Konvention Nr. 103 gehört nicht zu den fundamentalen Konventionen der ILO, welche von der internationalen Gemeinschaft als solche anerkannt sind. Die ILO unterstützt die Frauenförderung, vor allem mit Blick auf die berufliche Gleichbehandlung. Ziel der Revision der Konvention Nr. 103 war es, so weit wie möglich die wirtschaftlichen und sozialen Veränderungen zu berücksichtigen, welche seit der Verabschiedung dieses Instrumentes eingetreten sind, wobei gleichzeitig ein angemessener Schutz für die Frauen sichergestellt werden sollte. Ganz allgemein müssen die ILO-Normen ein Gleichgewicht zwischen einem befriedigendem Schutz und der Forderung nach der höchstmöglichen Zahl der Ratifizierungen widerspiegeln. Da die Ratifizierungen der ILO-Konventionen Ausdruck des politischen Willens jedes Mitgliedslandes darstellen, hat die ILO eine Kampagne für die Ratifizierung ihrer fundamentalen Normen lanciert, welche von der internationalen Gemeinschaft unterstützt wird. Diese Kampagne brachte bereits ermutigende Resultate: Seit 1996 sind 150 Ratifizierungen zu verzeichnen. Und schliesslich ist die Schweiz der Ansicht, dass die ILO Normen ausarbeiten muss, die für die grösstmögliche Anzahl Länder ratifizierbar sind.</p><p>3. Es wäre verfrüht zu bestimmen, ob und wann der Bundesrat einen neuen Vorschlag zur Ratifizierung der Konvention Nr. 103 vorlegen kann. Der Bundesrat hatte dieses internationale Instrument in seinem Bericht über die 35. Sitzung der Internationalen Arbeitskonferenz am 18. Dezember 1953 vorgestellt (BBl 1953 III 981). Die Ratifizierungspolitik der Schweiz ist bekannt: Unser Land ratifiziert eine ILO-Konvention, wenn deren Bestimmungen dem Stand unserer Gesetzgebung und unseren nationalen Praktiken entsprechen. Von dieser Politik wurde für die fundamentalen ILO-Konventionen zum Kampf gegen die Kinderarbeit abgewichen, für welche der Bundesrat die Ratifizierung gleichzeitig mit kleinen Änderungen der Schweizer Gesetzgebung vornahm. Die Konvention Nr. 103 ist nicht eine fundamentale ILO-Norm. Ihre Ratifizierung würde eine wesentliche Änderung unserer Rechtsordnung und gar die Schaffung neuer Gesetze bedingen. Wir müssen deshalb den Prozess der Entwicklung unserer Rechtsordnung abwarten und das Parlament und gegebenenfalls das Volk über den Inhalt der Schweizer Gesetze zum Mutterschaftsschutz, welche sich sowohl auf einen Bundesratsvorschlag als auch auf den Stand des internationalen Rechtes stützen werden, entscheiden lassen. In jedem Fall wird die neue, am 15. Juni 2000 von der ILO-Konferenz verabschiedete Konvention durch die zuständigen Stellen der Bundesverwaltung vertieft analysiert werden. Die Analyse wird dann wie üblich dem Parlament vorgelegt, damit dieses sie so behandeln kann, wie es ihm zweckmässig erscheint. Dazu muss festgehalten werden, dass die neue Konvention ab ihrem Inkrafttreten nach zwei Ratifizierungen durch ILO-Mitgliedsländer die Konvention Nr. 103 ersetzen wird, welche dann nicht mehr ratifiziert werden kann. Die Frage zur Ratifizierung der Konvention Nr. 103 wird sich damit nicht mehr stellen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Konvention Nr. 103 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) ist in Gefahr. Sie wurde 1919 verabschiedet und 1952 revidiert und ist noch immer die Grundlage für den Mutterschutz am Arbeitsplatz: Mutterschaftsurlaub, medizinische Leistungen und Barleistungen, Kündigungsschutz. Nun hat die Arbeitnehmerseite der ILO die Revision dieser Konvention verlangt. Diese ist für die nächste Sitzung der ILO traktandiert, die in den kommenden Tagen in Genf beginnen wird. Mit der Revision sollen unter dem Vorwand, die Konvention Nr. 103 sei lediglich von 36 Staaten ratifiziert worden und deshalb zu eng und obsolet, alle diese Errungenschaften infrage gestellt werden.</p><p>Der harte Flügel der internationalen Arbeitgeberschaft möchte namentlich die Geltung dieser Konvention auf bestimmte Kategorien von Arbeitnehmerinnen oder Unternehmen einschränken, das Obligatorium des sechswöchigen Urlaubs nach der Geburt eines Kindes abschaffen, die obligatorischen zwölf Wochen Mutterschaftsurlaub infrage stellen, verschiedene Verpflichtungen durch einfache Empfehlungen ersetzen, das Verbot, schwangere Frauen zu entlassen, deutlich und gefährlich aufweichen, d. h. die Entlassung aus Gründen, die nicht mit der Schwangerschaft zu tun haben, zulassen. Die geplante Revision geht zum ersten Mal in Richtung Abbau von Rechten und folgt damit den Bestrebungen der WTO, des IWF und der Weltbank, das Arsenal von Vorschriften und Konventionen auszudünnen. Diese Revision würde auf einen Zwangsrückzug der Frauen an den Herd, zu deren Ausschluss vom Arbeitsmarkt und vom Sozialleben hinauslaufen.</p><p>Deshalb bitten wir den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welche Haltung hat die Schweizer Delegation anlässlich der Sitzung der ILO im Juni 2000 gegenüber diesen Revisionsvorschlägen eingenommen?</p><p>2. Ist er nicht auch der Auffassung, dass die ILO nicht die Vorschriften verwässern, sondern eher dafür sorgen sollte, dass mehr Länder die Konvention Nr. 103 ratifizieren?</p><p>3. Will er die ILO-Konvention Nr. 103 in ihrem heutigen Wortlaut unterzeichnen und infolgedessen sicherstellen, dass diese Mindestanforderungen in unserem Recht verankert werden?</p>
- ILO-Konvention zum Schutz der Mutterschaft
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Entschluss, die Frage der Revision der Konvention Nr. 103 auf die Tagesordnung der Internationalen Arbeitskonferenz zu bringen, ging auf einen Konsens der dreigliedrigen Kommission anlässlich der 268. Sitzung des Verwaltungsrates des Internationalen Arbeitsamtes im März 1997 zurück. Es handelt sich also nicht um eine einseitige Anfrage vonseiten der Arbeitgebergruppe der Internationalen Arbeitsorganisation.</p><p>Am 15. Juni 2000 hat die Internationale Arbeitskonferenz die revidierte Konvention über den Mutterschutz mit 304 zu 22 Stimmen bei 116 Enthaltungen angenommen. Der Stimme enthalten haben sich u. a. die Schweizer Regierungsdelegation und die Arbeitgebergruppe. Die Arbeitnehmergruppe stimmte zugunsten der Konvention. Die grosse Anzahl an Enthaltungen weist aber darauf hin, dass dieses Instrument nicht auf allgemeine Zustimmung stiess.</p><p>Kurz zusammengefasst gilt die Konvention für alle angestellten Frauen, einschliesslich derjenigen, welche in einer atypischen Form angestellt sind. Nur begrenzte Kategorien von Arbeiterinnen können ausgenommen werden, wenn die Anwendung der Konvention zu speziellen Problemen von besonderer Bedeutung führen würde. Im Vergleich zur Konvention Nr. 103 sieht das neue Instrument einen Mutterschaftsurlaub von 12 bis 14 Wochen vor, welcher einen obligatorischen Urlaub von 6 Wochen nach der Geburt beinhaltet. Im Prinzip darf der Arbeitgeber einer Frau während der Schwangerschaft oder in der Zeit direkt nach dem Mutterschaftsurlaub nicht kündigen, ausser wenn die Kündigung in keinem direkten Zusammenhang mit der Schwangerschaft, der Geburt des Kindes oder der Zeit des Stillens steht. In diesem Fall liegt die Beweislast beim Arbeitgeber. Die Frau muss sicher sein können, dass sie nach dem Mutterschaftsurlaub die gleiche oder eine gleichwertige Stelle mit gleichem Lohn antreten kann. Ferner hat die Frau Anrecht auf eine oder mehrere tägliche Pausen zum Stillen ihres Kindes oder auf eine Reduktion der Tagesarbeitszeit, wobei beides als Arbeitszeit gilt und entsprechend entlöhnt wird.</p><p>1. Die Schweizer Delegation hat sich im Plenum der Konferenz der Stimme enthalten. Der Grund liegt darin, dass die Schweiz nach der Volksabstimmung vom 13. Juni 1999 nach wie vor kein Bundesgesetz über den bezahlten Mutterschaftsurlaub besitzt. Ausserdem stimmt unser Land, in Übereinstimmung mit der Ratifizierungspraxis des Bundesrates, nur dann für internationale Arbeitsinstrumente, wenn diese überwiegend unserem positiven Recht entsprechen. Das ist auch der Grund, warum unser Land bisher die Konvention Nr. 103 nicht ratifizieren konnte. Die Schweizer Delegation hat sich in der technischen Kommission, welche mit der Ausarbeitung der neuen Konvention betraut war, zugunsten eines Kündigungsschutzes während Schwangerschaft, Niederkunft und Stillperiode ausgesprochen, ebenso für eine Regelung zum Einkommensverlust, ohne sich aber zum Zeitraum und zum Inhalt dieser Punkte zu äussern. Zur Begründung ihrer Haltung zog die Schweizer Delegation die Erklärung des Bundesrates zu den Motionen Spoerry und Hafner heran, welche die Absicht des Bundesrates, dem Parlament Anfang dieser Legislaturperiode eine angemessene Lösung vorzulegen, enthält. Die genaue Lösung ist noch nicht ausgearbeitet, doch hat die Schweizer Delegation auf den Willen des Bundesrates, in diesem Bereich etwas zu unternehmen, Bezug genommen.</p><p>2. Die von der Konvention Nr. 103 aufgestellten Standards erschweren die Ratifizierung für eine grosse Anzahl Mitgliedstaaten, namentlich für Entwicklungsländer, welche oft über kein wirksames System der sozialen Sicherheit verfügen, und aus technischen Gründen auch für zahlreiche Industriestaaten. Die Konvention Nr. 103 gehört nicht zu den fundamentalen Konventionen der ILO, welche von der internationalen Gemeinschaft als solche anerkannt sind. Die ILO unterstützt die Frauenförderung, vor allem mit Blick auf die berufliche Gleichbehandlung. Ziel der Revision der Konvention Nr. 103 war es, so weit wie möglich die wirtschaftlichen und sozialen Veränderungen zu berücksichtigen, welche seit der Verabschiedung dieses Instrumentes eingetreten sind, wobei gleichzeitig ein angemessener Schutz für die Frauen sichergestellt werden sollte. Ganz allgemein müssen die ILO-Normen ein Gleichgewicht zwischen einem befriedigendem Schutz und der Forderung nach der höchstmöglichen Zahl der Ratifizierungen widerspiegeln. Da die Ratifizierungen der ILO-Konventionen Ausdruck des politischen Willens jedes Mitgliedslandes darstellen, hat die ILO eine Kampagne für die Ratifizierung ihrer fundamentalen Normen lanciert, welche von der internationalen Gemeinschaft unterstützt wird. Diese Kampagne brachte bereits ermutigende Resultate: Seit 1996 sind 150 Ratifizierungen zu verzeichnen. Und schliesslich ist die Schweiz der Ansicht, dass die ILO Normen ausarbeiten muss, die für die grösstmögliche Anzahl Länder ratifizierbar sind.</p><p>3. Es wäre verfrüht zu bestimmen, ob und wann der Bundesrat einen neuen Vorschlag zur Ratifizierung der Konvention Nr. 103 vorlegen kann. Der Bundesrat hatte dieses internationale Instrument in seinem Bericht über die 35. Sitzung der Internationalen Arbeitskonferenz am 18. Dezember 1953 vorgestellt (BBl 1953 III 981). Die Ratifizierungspolitik der Schweiz ist bekannt: Unser Land ratifiziert eine ILO-Konvention, wenn deren Bestimmungen dem Stand unserer Gesetzgebung und unseren nationalen Praktiken entsprechen. Von dieser Politik wurde für die fundamentalen ILO-Konventionen zum Kampf gegen die Kinderarbeit abgewichen, für welche der Bundesrat die Ratifizierung gleichzeitig mit kleinen Änderungen der Schweizer Gesetzgebung vornahm. Die Konvention Nr. 103 ist nicht eine fundamentale ILO-Norm. Ihre Ratifizierung würde eine wesentliche Änderung unserer Rechtsordnung und gar die Schaffung neuer Gesetze bedingen. Wir müssen deshalb den Prozess der Entwicklung unserer Rechtsordnung abwarten und das Parlament und gegebenenfalls das Volk über den Inhalt der Schweizer Gesetze zum Mutterschaftsschutz, welche sich sowohl auf einen Bundesratsvorschlag als auch auf den Stand des internationalen Rechtes stützen werden, entscheiden lassen. In jedem Fall wird die neue, am 15. Juni 2000 von der ILO-Konferenz verabschiedete Konvention durch die zuständigen Stellen der Bundesverwaltung vertieft analysiert werden. Die Analyse wird dann wie üblich dem Parlament vorgelegt, damit dieses sie so behandeln kann, wie es ihm zweckmässig erscheint. Dazu muss festgehalten werden, dass die neue Konvention ab ihrem Inkrafttreten nach zwei Ratifizierungen durch ILO-Mitgliedsländer die Konvention Nr. 103 ersetzen wird, welche dann nicht mehr ratifiziert werden kann. Die Frage zur Ratifizierung der Konvention Nr. 103 wird sich damit nicht mehr stellen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Konvention Nr. 103 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) ist in Gefahr. Sie wurde 1919 verabschiedet und 1952 revidiert und ist noch immer die Grundlage für den Mutterschutz am Arbeitsplatz: Mutterschaftsurlaub, medizinische Leistungen und Barleistungen, Kündigungsschutz. Nun hat die Arbeitnehmerseite der ILO die Revision dieser Konvention verlangt. Diese ist für die nächste Sitzung der ILO traktandiert, die in den kommenden Tagen in Genf beginnen wird. Mit der Revision sollen unter dem Vorwand, die Konvention Nr. 103 sei lediglich von 36 Staaten ratifiziert worden und deshalb zu eng und obsolet, alle diese Errungenschaften infrage gestellt werden.</p><p>Der harte Flügel der internationalen Arbeitgeberschaft möchte namentlich die Geltung dieser Konvention auf bestimmte Kategorien von Arbeitnehmerinnen oder Unternehmen einschränken, das Obligatorium des sechswöchigen Urlaubs nach der Geburt eines Kindes abschaffen, die obligatorischen zwölf Wochen Mutterschaftsurlaub infrage stellen, verschiedene Verpflichtungen durch einfache Empfehlungen ersetzen, das Verbot, schwangere Frauen zu entlassen, deutlich und gefährlich aufweichen, d. h. die Entlassung aus Gründen, die nicht mit der Schwangerschaft zu tun haben, zulassen. Die geplante Revision geht zum ersten Mal in Richtung Abbau von Rechten und folgt damit den Bestrebungen der WTO, des IWF und der Weltbank, das Arsenal von Vorschriften und Konventionen auszudünnen. Diese Revision würde auf einen Zwangsrückzug der Frauen an den Herd, zu deren Ausschluss vom Arbeitsmarkt und vom Sozialleben hinauslaufen.</p><p>Deshalb bitten wir den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welche Haltung hat die Schweizer Delegation anlässlich der Sitzung der ILO im Juni 2000 gegenüber diesen Revisionsvorschlägen eingenommen?</p><p>2. Ist er nicht auch der Auffassung, dass die ILO nicht die Vorschriften verwässern, sondern eher dafür sorgen sollte, dass mehr Länder die Konvention Nr. 103 ratifizieren?</p><p>3. Will er die ILO-Konvention Nr. 103 in ihrem heutigen Wortlaut unterzeichnen und infolgedessen sicherstellen, dass diese Mindestanforderungen in unserem Recht verankert werden?</p>
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