Flexible Rahmenbedingungen für die Swisscom

ShortId
00.3246
Id
20003246
Updated
10.04.2024 13:52
Language
de
Title
Flexible Rahmenbedingungen für die Swisscom
AdditionalIndexing
Randregion;Verkauf;Swisscom;Privatisierung;Beteiligung an Unternehmen
1
  • L05K1202020107, Swisscom
  • L05K0703010202, Beteiligung an Unternehmen
  • L04K05070115, Privatisierung
  • L05K0701010201, Verkauf
  • L07K08070102010704, Randregion
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Eidgenossenschaft ist heute mit zwei Dritteln am Aktienkapital der Swisscom beteiligt. Die Rechtsform der Swisscom wird durch das TUG festgelegt, das seit dem 1. Januar 1998 in Kraft ist. Zur Regelung des Überganges in den liberalisierten Telekommunikationsmarkt leistete das TUG ausgezeichnete Dienste. Mittlerweile schränkt das TUG den Handlungsspielraum der Swisscom stark ein, weil sich die Branche dynamischer verhält und rascher wandelt als vorausgesehen. Die Swisscom hat ein anderes Statut als ihre hauptsächlichsten Konkurrenten, die einzig den Bestimmungen des OR unterstehen.</p><p>Die heutige Situation benachteiligt die Swisscom auf die Länge im freien Wettbewerb aus folgenden Gründen:</p><p>- Aus Sicht der Swisscom ist es wichtig, sich mit langfristig denkenden Partnern verbinden zu können. Unter den Auflagen des TUG ist dies aber nur erschwert möglich. Auch für Vorstösse in neue, zukunftsträchtige Geschäftsfelder fehlen teils die Kompetenzen.</p><p>- Das Unternehmen kann mit seinen heutigen finanziellen Möglichkeiten nur beschränkt agieren. Für grössere Zukäufe fehlen die Mittel bzw. die Aktien, das derzeit gängige Zahlungsmittel in der Telecombranche.</p><p>Allianzen und mit Kapitalbeteiligung unterlegte Partnerschaften sind jedoch unumgänglich, um sich in der sich schnell wandelnden Umwelt bewegen und behaupten zu können und international konkurrenzfähig zu sein.</p><p>Wir müssen verhindern, dass die Swisscom als gut geführtes und erfolgreiches Unternehmen Schaden nimmt, nur weil der gesetzliche Rahmen nicht den Erfordernissen der Zeit genügt. Auch um den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Perspektive zu bieten, ist dem Swisscom-Management mehr Handlungsspielraum einzuräumen.</p><p>Am Gedanken des Service public soll nicht gerüttelt werden. Mit den Konzessionsbestimmungen im Fernmeldegesetz verfügt der Bund zudem über die erforderlichen Vorschriften, um die Grundversorgung auch künftig garantieren und für genügend Wettbewerb auf dem Fernmeldemarkt sorgen zu können.</p><p>Eine Anpassung oder Aufhebung des TUG muss keineswegs den umgehenden Verkauf der Swisscom-Beteiligung des Bundes zur Folge haben. Es sollen vielmehr rechtzeitig die Voraussetzungen geschaffen werden, dass die Eidgenossenschaft auf ihre Mehrheitsbeteiligung verzichten kann, wenn es die Situation erfordert. Selbstverständlich hat der Bundesrat einen solchen Schritt nach Abwägung aller Faktoren vorzunehmen. Eine künftige Rolle als gewichtiger Minderheitsaktionär wäre in diese Überlegungen ebenfalls einzubringen.</p><p>Eine rechtzeitige Anpassung des gesetzlichen Rahmens würde den strategisch-unternehmerischen Handlungsspielraum der Swisscom in Bezug auf Akquisitionen und Partnerschaften mit Eigenkapitalverknüpfungen wesentlich erhöhen, ihre Konkurrenzfähigkeit verstärken und damit ihre Überlebensfähigkeit sichern. Dieser Schritt ist weder zum Nachteil des Bundes noch des Service public oder der Swisscom-Mitarbeiter.</p>
  • <p>Der Bundesrat hat am 13. Juni 2000 Grundsatzentscheide zur Bundesmehrheit an der Swisscom AG, zur Gründung einer Postbank und zu flankierenden regionalpolitischen Massnahmen getroffen. Gestützt auf diese Beschlüsse können die Fragen der Interpellation wie folgt beantwortet werden:</p><p>1.-3. Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass der gesetzliche Rahmen für die Swisscom AG flexibler gestaltet werden muss, damit das Unternehmen auch in Zukunft erfolgreich im Wettbewerb tätig sein kann. Er hat deshalb das UVEK und das EFD beauftragt, eine Revision des Telekommunikationsunternehmungsgesetzes (TUG) mit dem Ziel in Wege zu leiten, die gesetzliche Verankerung der Mehrheitsbeteiligung des Bundes an der Swisscom aufzuheben. Der entsprechende Botschaftsentwurf soll im Herbst 2000 zuhanden einer konferenziellen Vernehmlassung vorliegen. Nach Abschluss dieser konferenziellen Vernehmlassung wird die Botschaft so rasch wie möglich dem Parlament unterbreitet.</p><p>4. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass für den Fall einer Minderheitsposition des Bundes befristete Kontrollrechte verankert werden sollten, wie dies auch in zahlreichen anderen europäischen Staaten der Fall ist. Zweck dieser Kontrollrechte muss es sein, ein Vetorecht des Bundes gegen volkswirtschaftlich schädliche Übernahmen der Swisscom zu sichern. Der Bundesrat wird deshalb dem Parlament eine Revision des TUG vorlegen.</p><p>5. Die flächendeckende Grundversorgung im Telekommunikationsbereich wird durch das Fernmeldegesetz und insbesondere durch die darin vorgesehene Grundversorgungskonzession gewährleistet. Für die vom Stellenabbau überproportional betroffenen Regionen sieht der Bundesrat bei ausgewiesenem Bedarf flankierende regionalpolitische Massnahmen vor. Er hat das EVD und das UVEK beauftragt, dem Bundesrat bis zum September 2000 entsprechende Vorschläge zu unterbreiten.</p><p>6. Da im Falle einer strategischen Partnerschaft rasch und unter Wahrung der Vertraulichkeit entschieden werden muss, ist eine Genehmigung durch die eidgenössischen Räte kein adäquates Mittel, um die Interessen des Bundes zu wahren.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass der gesetzliche Rahmen der Swisscom offener zu gestalten ist, wenn sie in der heutigen Wettbewerbssituation erfolgreich bleiben will?</p><p>2. Ist er bereit, diesen Rahmen so zu ändern, dass der Bund zu gegebener Zeit auf seine Mehrheitsbeteiligung verzichten kann und der strategisch-unternehmerische Handlungsspielraum der Swisscom erhöht wird?</p><p>3. Wird er diese Gesetzesänderungen den eidgenössischen Räten noch im laufenden Jahr vorlegen?</p><p>4. Welcher grundsätzlichen Lösung gibt er den Vorzug: Änderung des Telekommunikationsunternehmungsgesetzes (TUG) oder Unterstellung der Swisscom unter das Recht der privaten Aktiengesellschaften (OR)?</p><p>5. Wie gedenkt er die Interessen der ländlichen Gebiete und der Randregionen bei diesen Gesetzesänderungen zu wahren?</p><p>6. Will er einen allfälligen Entscheid über die Veräusserung der Aktienmehrheit an der Swisscom allein oder mit Genehmigung der Bundesversammlung treffen?</p>
  • Flexible Rahmenbedingungen für die Swisscom
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Eidgenossenschaft ist heute mit zwei Dritteln am Aktienkapital der Swisscom beteiligt. Die Rechtsform der Swisscom wird durch das TUG festgelegt, das seit dem 1. Januar 1998 in Kraft ist. Zur Regelung des Überganges in den liberalisierten Telekommunikationsmarkt leistete das TUG ausgezeichnete Dienste. Mittlerweile schränkt das TUG den Handlungsspielraum der Swisscom stark ein, weil sich die Branche dynamischer verhält und rascher wandelt als vorausgesehen. Die Swisscom hat ein anderes Statut als ihre hauptsächlichsten Konkurrenten, die einzig den Bestimmungen des OR unterstehen.</p><p>Die heutige Situation benachteiligt die Swisscom auf die Länge im freien Wettbewerb aus folgenden Gründen:</p><p>- Aus Sicht der Swisscom ist es wichtig, sich mit langfristig denkenden Partnern verbinden zu können. Unter den Auflagen des TUG ist dies aber nur erschwert möglich. Auch für Vorstösse in neue, zukunftsträchtige Geschäftsfelder fehlen teils die Kompetenzen.</p><p>- Das Unternehmen kann mit seinen heutigen finanziellen Möglichkeiten nur beschränkt agieren. Für grössere Zukäufe fehlen die Mittel bzw. die Aktien, das derzeit gängige Zahlungsmittel in der Telecombranche.</p><p>Allianzen und mit Kapitalbeteiligung unterlegte Partnerschaften sind jedoch unumgänglich, um sich in der sich schnell wandelnden Umwelt bewegen und behaupten zu können und international konkurrenzfähig zu sein.</p><p>Wir müssen verhindern, dass die Swisscom als gut geführtes und erfolgreiches Unternehmen Schaden nimmt, nur weil der gesetzliche Rahmen nicht den Erfordernissen der Zeit genügt. Auch um den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Perspektive zu bieten, ist dem Swisscom-Management mehr Handlungsspielraum einzuräumen.</p><p>Am Gedanken des Service public soll nicht gerüttelt werden. Mit den Konzessionsbestimmungen im Fernmeldegesetz verfügt der Bund zudem über die erforderlichen Vorschriften, um die Grundversorgung auch künftig garantieren und für genügend Wettbewerb auf dem Fernmeldemarkt sorgen zu können.</p><p>Eine Anpassung oder Aufhebung des TUG muss keineswegs den umgehenden Verkauf der Swisscom-Beteiligung des Bundes zur Folge haben. Es sollen vielmehr rechtzeitig die Voraussetzungen geschaffen werden, dass die Eidgenossenschaft auf ihre Mehrheitsbeteiligung verzichten kann, wenn es die Situation erfordert. Selbstverständlich hat der Bundesrat einen solchen Schritt nach Abwägung aller Faktoren vorzunehmen. Eine künftige Rolle als gewichtiger Minderheitsaktionär wäre in diese Überlegungen ebenfalls einzubringen.</p><p>Eine rechtzeitige Anpassung des gesetzlichen Rahmens würde den strategisch-unternehmerischen Handlungsspielraum der Swisscom in Bezug auf Akquisitionen und Partnerschaften mit Eigenkapitalverknüpfungen wesentlich erhöhen, ihre Konkurrenzfähigkeit verstärken und damit ihre Überlebensfähigkeit sichern. Dieser Schritt ist weder zum Nachteil des Bundes noch des Service public oder der Swisscom-Mitarbeiter.</p>
    • <p>Der Bundesrat hat am 13. Juni 2000 Grundsatzentscheide zur Bundesmehrheit an der Swisscom AG, zur Gründung einer Postbank und zu flankierenden regionalpolitischen Massnahmen getroffen. Gestützt auf diese Beschlüsse können die Fragen der Interpellation wie folgt beantwortet werden:</p><p>1.-3. Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass der gesetzliche Rahmen für die Swisscom AG flexibler gestaltet werden muss, damit das Unternehmen auch in Zukunft erfolgreich im Wettbewerb tätig sein kann. Er hat deshalb das UVEK und das EFD beauftragt, eine Revision des Telekommunikationsunternehmungsgesetzes (TUG) mit dem Ziel in Wege zu leiten, die gesetzliche Verankerung der Mehrheitsbeteiligung des Bundes an der Swisscom aufzuheben. Der entsprechende Botschaftsentwurf soll im Herbst 2000 zuhanden einer konferenziellen Vernehmlassung vorliegen. Nach Abschluss dieser konferenziellen Vernehmlassung wird die Botschaft so rasch wie möglich dem Parlament unterbreitet.</p><p>4. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass für den Fall einer Minderheitsposition des Bundes befristete Kontrollrechte verankert werden sollten, wie dies auch in zahlreichen anderen europäischen Staaten der Fall ist. Zweck dieser Kontrollrechte muss es sein, ein Vetorecht des Bundes gegen volkswirtschaftlich schädliche Übernahmen der Swisscom zu sichern. Der Bundesrat wird deshalb dem Parlament eine Revision des TUG vorlegen.</p><p>5. Die flächendeckende Grundversorgung im Telekommunikationsbereich wird durch das Fernmeldegesetz und insbesondere durch die darin vorgesehene Grundversorgungskonzession gewährleistet. Für die vom Stellenabbau überproportional betroffenen Regionen sieht der Bundesrat bei ausgewiesenem Bedarf flankierende regionalpolitische Massnahmen vor. Er hat das EVD und das UVEK beauftragt, dem Bundesrat bis zum September 2000 entsprechende Vorschläge zu unterbreiten.</p><p>6. Da im Falle einer strategischen Partnerschaft rasch und unter Wahrung der Vertraulichkeit entschieden werden muss, ist eine Genehmigung durch die eidgenössischen Räte kein adäquates Mittel, um die Interessen des Bundes zu wahren.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass der gesetzliche Rahmen der Swisscom offener zu gestalten ist, wenn sie in der heutigen Wettbewerbssituation erfolgreich bleiben will?</p><p>2. Ist er bereit, diesen Rahmen so zu ändern, dass der Bund zu gegebener Zeit auf seine Mehrheitsbeteiligung verzichten kann und der strategisch-unternehmerische Handlungsspielraum der Swisscom erhöht wird?</p><p>3. Wird er diese Gesetzesänderungen den eidgenössischen Räten noch im laufenden Jahr vorlegen?</p><p>4. Welcher grundsätzlichen Lösung gibt er den Vorzug: Änderung des Telekommunikationsunternehmungsgesetzes (TUG) oder Unterstellung der Swisscom unter das Recht der privaten Aktiengesellschaften (OR)?</p><p>5. Wie gedenkt er die Interessen der ländlichen Gebiete und der Randregionen bei diesen Gesetzesänderungen zu wahren?</p><p>6. Will er einen allfälligen Entscheid über die Veräusserung der Aktienmehrheit an der Swisscom allein oder mit Genehmigung der Bundesversammlung treffen?</p>
    • Flexible Rahmenbedingungen für die Swisscom

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