Stabilisierung des Ausländeranteils
- ShortId
-
00.3249
- Id
-
20003249
- Updated
-
10.04.2024 10:21
- Language
-
de
- Title
-
Stabilisierung des Ausländeranteils
- AdditionalIndexing
-
Familiennachzug;Kontrolle der Zuwanderungen;Ausländerpolitik;Aufenthalt von Ausländern/-innen
- 1
-
- L04K01080304, Familiennachzug
- L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
- L03K010802, Ausländerpolitik
- L05K0108030601, Kontrolle der Zuwanderungen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Volksentscheide im Zusammenhang mit den Einbürgerungsgesuchen, aber auch die im Raum stehende "18-Prozent-Initiative" zeigen, dass die Stabilisierung des Ausländeranteils ein vordringliches Anliegen der Bevölkerung ist. Die Revision des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern muss diesem Anliegen Rechnung tragen. Dies insbesondere nach dem Ja zu den bilateralen Verträgen und dem damit verbundenen Ja zur Personenfreizügigkeit. Rund 30 Prozent der Einwanderung in die Schweiz, die von ihren Kapazitäten her gar kein Einwanderungsland sein kann, erfolgt über den Familiennachzug. Dabei sind auch Missbräuche festzustellen, z. B. beim so genannten Kettenfamiliennachzug, d. h. beim schnellen Familiennachzug mehrerer Generationen, teilweise über vorübergehende Eheschliessung oder Vortäuschung falscher Verwandtschaftsverhältnisse. Mit entsprechenden Einschränkungen des Familiennachzuges kann solchen Missbräuchen wirkungsvoll begegnet und damit dem berechtigten Anliegen der Bevölkerung nach Kontrolle der Einwanderung Rechnung getragen werden.</p>
- <p>Die überwiegende Mehrheit der Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz respektieren die gesetzlichen Bestimmungen. Die in der Motion erwähnten Gesetzesumgehungen im Bereich des Familiennachzuges durch eine Minderheit sind den Behörden des Bundes und der Kantone bekannt.</p><p>Der am 5. Juli 2000 vom Bundesrat in die Vernehmlassung gegebene Entwurf für ein neues Bundesgesetz für Ausländerinnen und Ausländer enthält namentlich die folgenden neuen Bestimmungen zur Verbesserung der Missbrauchsbekämpfung:</p><p>- Das Aufenthaltsrecht der ausländischen Ehegatten ist grundsätzlich an die Bedingung gebunden, dass die Eheleute zusammenleben. Nach Auflösung der Gemeinschaft besteht das Aufenthaltsrecht weiter, wenn eine Wegweisung nicht zumutbar ist.</p><p>- Der Familiennachzug kann nur innerhalb einer Rahmenfrist von fünf Jahren geltend gemacht werden.</p><p>- Der neue Straftatbestand "Täuschung der Behörden" erlaubt die strafrechtliche Verfolgung der Scheinehe.</p><p>Mit diesen Massnahmen können die möglichen unterschiedlichen Situationen angemessen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere bezüglich der neuen fünfjährigen Frist für den Familiennachzug. Es wird einerseits gewährleistet, dass jüngere Kinder im Interesse einer guten Integration möglichst rasch in die Schweiz einreisen. Andererseits erlaubt es diese Frist, den missbräuchlichen, sehr späten Nachzug von Kindern zu verhindern, die getrennt von ihrer Familie den Grossteil ihrer Jugend im Ausland verbracht haben und erst kurz vor ihrer Volljährigkeit in die Schweiz geholt werden sollen.</p><p>Im Übrigen sieht der Gesetzentwurf vor, dass Personen mit einer Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung ihre Familie nur nachziehen können, wenn eine angemessene Wohnung vorhanden ist und keine Fürsorgeabhängigkeit besteht.</p><p>Die mit der vorliegenden Motion vorgeschlagene mehrjährige Wartefrist für den Familiennachzug würde sich bezüglich der angestrebten schnellen Integration von Kindern negativ auswirken.</p><p>Problematisch ist auch die vom Motionär angestrebte Reduktion der Altersgrenze für den Nachzug von Kindern auf höchstens vierzehn Jahre. Gemäss der Praxis des Bundesgerichtes zu Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Anspruch auf Achtung des Familienlebens) besteht grundsätzlich ein Recht auf den Nachzug des Ehegatten und der minderjährigen Kinder, wenn die Eltern ein gefestigtes Anwesenheitsrecht besitzen. Gemäss Artikel 10 Absatz 1 der Uno-Kinderrechtskonvention sind im Übrigen die Gesuche um Familiennachzug wohlwollend, human und beschleunigt zu behandeln.</p><p>Der Entwurf für ein neues Ausländergesetz beschränkt die Zulassung ausserhalb der EU- und Efta-Staaten auf die dringend benötigten hoch qualifizierten Arbeitskräfte. Es ist davon auszugehen, dass diese Personen nur in der Schweiz tätig werden, wenn sie ihre Familie sofort nachziehen können und wenn sie auch ihre bereits etwas älteren Kinder nicht zurücklassen müssen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, im Rahmen der Revision des Bundesgesetzes über den Aufenthalt und die Niederlassung der Ausländer Regelungen einzuführen, die den Familiennachzug einschränken, namentlich:</p><p>- eine Wartefrist für den Familiennachzug von Nicht-EU-Staatsangehörigen von fünf bis sieben Jahren;</p><p>- die Festlegung von bindenden Kriterien als Voraussetzung des Familiennachzuges (Grad der Integration des Gesuchstellers, zur Verfügung stehende finanzielle Mittel);</p><p>- die Festsetzung der Altersgrenze für den Nachzug von Kindern bei höchstens vierzehn Jahren (statt bisher achtzehn).</p>
- Stabilisierung des Ausländeranteils
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Volksentscheide im Zusammenhang mit den Einbürgerungsgesuchen, aber auch die im Raum stehende "18-Prozent-Initiative" zeigen, dass die Stabilisierung des Ausländeranteils ein vordringliches Anliegen der Bevölkerung ist. Die Revision des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern muss diesem Anliegen Rechnung tragen. Dies insbesondere nach dem Ja zu den bilateralen Verträgen und dem damit verbundenen Ja zur Personenfreizügigkeit. Rund 30 Prozent der Einwanderung in die Schweiz, die von ihren Kapazitäten her gar kein Einwanderungsland sein kann, erfolgt über den Familiennachzug. Dabei sind auch Missbräuche festzustellen, z. B. beim so genannten Kettenfamiliennachzug, d. h. beim schnellen Familiennachzug mehrerer Generationen, teilweise über vorübergehende Eheschliessung oder Vortäuschung falscher Verwandtschaftsverhältnisse. Mit entsprechenden Einschränkungen des Familiennachzuges kann solchen Missbräuchen wirkungsvoll begegnet und damit dem berechtigten Anliegen der Bevölkerung nach Kontrolle der Einwanderung Rechnung getragen werden.</p>
- <p>Die überwiegende Mehrheit der Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz respektieren die gesetzlichen Bestimmungen. Die in der Motion erwähnten Gesetzesumgehungen im Bereich des Familiennachzuges durch eine Minderheit sind den Behörden des Bundes und der Kantone bekannt.</p><p>Der am 5. Juli 2000 vom Bundesrat in die Vernehmlassung gegebene Entwurf für ein neues Bundesgesetz für Ausländerinnen und Ausländer enthält namentlich die folgenden neuen Bestimmungen zur Verbesserung der Missbrauchsbekämpfung:</p><p>- Das Aufenthaltsrecht der ausländischen Ehegatten ist grundsätzlich an die Bedingung gebunden, dass die Eheleute zusammenleben. Nach Auflösung der Gemeinschaft besteht das Aufenthaltsrecht weiter, wenn eine Wegweisung nicht zumutbar ist.</p><p>- Der Familiennachzug kann nur innerhalb einer Rahmenfrist von fünf Jahren geltend gemacht werden.</p><p>- Der neue Straftatbestand "Täuschung der Behörden" erlaubt die strafrechtliche Verfolgung der Scheinehe.</p><p>Mit diesen Massnahmen können die möglichen unterschiedlichen Situationen angemessen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere bezüglich der neuen fünfjährigen Frist für den Familiennachzug. Es wird einerseits gewährleistet, dass jüngere Kinder im Interesse einer guten Integration möglichst rasch in die Schweiz einreisen. Andererseits erlaubt es diese Frist, den missbräuchlichen, sehr späten Nachzug von Kindern zu verhindern, die getrennt von ihrer Familie den Grossteil ihrer Jugend im Ausland verbracht haben und erst kurz vor ihrer Volljährigkeit in die Schweiz geholt werden sollen.</p><p>Im Übrigen sieht der Gesetzentwurf vor, dass Personen mit einer Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung ihre Familie nur nachziehen können, wenn eine angemessene Wohnung vorhanden ist und keine Fürsorgeabhängigkeit besteht.</p><p>Die mit der vorliegenden Motion vorgeschlagene mehrjährige Wartefrist für den Familiennachzug würde sich bezüglich der angestrebten schnellen Integration von Kindern negativ auswirken.</p><p>Problematisch ist auch die vom Motionär angestrebte Reduktion der Altersgrenze für den Nachzug von Kindern auf höchstens vierzehn Jahre. Gemäss der Praxis des Bundesgerichtes zu Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Anspruch auf Achtung des Familienlebens) besteht grundsätzlich ein Recht auf den Nachzug des Ehegatten und der minderjährigen Kinder, wenn die Eltern ein gefestigtes Anwesenheitsrecht besitzen. Gemäss Artikel 10 Absatz 1 der Uno-Kinderrechtskonvention sind im Übrigen die Gesuche um Familiennachzug wohlwollend, human und beschleunigt zu behandeln.</p><p>Der Entwurf für ein neues Ausländergesetz beschränkt die Zulassung ausserhalb der EU- und Efta-Staaten auf die dringend benötigten hoch qualifizierten Arbeitskräfte. Es ist davon auszugehen, dass diese Personen nur in der Schweiz tätig werden, wenn sie ihre Familie sofort nachziehen können und wenn sie auch ihre bereits etwas älteren Kinder nicht zurücklassen müssen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, im Rahmen der Revision des Bundesgesetzes über den Aufenthalt und die Niederlassung der Ausländer Regelungen einzuführen, die den Familiennachzug einschränken, namentlich:</p><p>- eine Wartefrist für den Familiennachzug von Nicht-EU-Staatsangehörigen von fünf bis sieben Jahren;</p><p>- die Festlegung von bindenden Kriterien als Voraussetzung des Familiennachzuges (Grad der Integration des Gesuchstellers, zur Verfügung stehende finanzielle Mittel);</p><p>- die Festsetzung der Altersgrenze für den Nachzug von Kindern bei höchstens vierzehn Jahren (statt bisher achtzehn).</p>
- Stabilisierung des Ausländeranteils
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