BVG. Revision

ShortId
00.3255
Id
20003255
Updated
10.04.2024 11:53
Language
de
Title
BVG. Revision
AdditionalIndexing
Versicherungsschutz;Niedriglohn;Berufliche Vorsorge
1
  • L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
  • L04K11100120, Versicherungsschutz
  • L06K070201010302, Niedriglohn
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Durch die 11. AHV-Revision und die 1. BVG-Revision werden Frauen und Personen mit geringem Einkommen schlechter gestellt. Da Frauen neben der Erziehung der Kinder häufig noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen, haben sie zwangsläufig einen Lohn unter dem für die Beitragszahlung an die berufliche Vorsorge massgebenden Mindestlohn von 24 120 Franken und sind demnach auch nicht in der zweiten Säule versichert. Sie können sich auch keine Rücklagen für die dritte Säule leisten, weil dadurch das Familienbudget zu sehr belastet würde. Dem Modell der 11. AHV-Revision liegt ein Ideal zugrunde, das für viele Menschen unerreichbar ist. Das vorgeschlagene Modell existiert bereits und erfüllt seine Funktion. Für seine Umsetzung bedarf es somit keiner längeren Untersuchungen mehr. Ich ersuche daher den Bundesrat, dieses Modell so schnell wie möglich zu berücksichtigen.</p>
  • <p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die gegenwärtige Eintrittsschwelle für Versicherte mit kleinen Einkommen oder teilzeitbeschäftigte Personen ein Hindernis darstellt. Die Eintrittsschwelle zum Versicherungsobligatorium liegt heute bei 24 120 Franken pro Jahr und entspricht dem Koordinationsabzug, der an die maximale Jahresrente der AHV gekoppelt ist. Dieses System koordiniert die Leistungen der zweiten Säule mit jenen der ersten Säule, so dass mit der AHV zusammen das Ziel der Vorsorge erreicht werden kann.</p><p>Um geringen Einkommen und der Teilzeiterwerbstätigkeit Rechnung zu tragen, hat der Bundesrat im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zur 1. BVG-Revision im August 1998 verschiedene Modelle vorgeschlagen, die auf eine Änderung des Koordinationsabzuges zielten. Dabei ging es insbesondere um die Senkung der Eintrittsschwelle zur beruflichen Vorsorge und die Berücksichtigung von Teilzeiterwerbstätigkeit. Die vorgeschlagenen Modelle gingen somit in die von der Motionärin gewünschte Richtung.</p><p>Die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zeigten, dass sich ein Teil der angefragten Organisationen ganz klar gegen eine Änderung des Koordinationsabzuges und der Eintrittsschwelle zum Versicherungsobligatorium ausspricht, und zwar vorwiegend aus Kostengründen. Der Bundesrat hat deshalb darauf verzichtet, einen Vorschlag im Sinne der Motion in seine Botschaft vom 1. März 2000 zur 1. BVG-Revision einzubringen. Seit der Unterbreitung der bundesrätlichen Botschaft liegt die Federführung beim Parlament, um materielle Ergänzungen zu prüfen und allenfalls in die Vorlage zu integrieren.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Ich ersuche den Bundesrat, eine niedrigere Eintrittsschwelle bei der beruflichen Vorsorge festzulegen. Diese Eintrittsschwelle könnte auf dem Modell einiger kantonaler Pensionskassen basieren, nach welchem der versicherte Verdienst für das gesamte Personal festgelegt wird. Dieser versicherte Verdienst entspricht mindestens dem jährlichen massgebenden Lohn bei der AHV, vermindert um einen Koordinationsabzug von sieben Zwölftel der maximalen einfachen Altersrente der AHV. Dies entspricht beispielsweise 14 070 Franken bei einer Vollzeitstelle und 7035 Franken bei einer Teilzeitbeschäftigung von 50 Prozent. Das vorliegende Modell schliesst ebenfalls die Teilzeitbeschäftigten ein. Für diesen Fall ist ein proportionaler Koordinationsabzug vorgesehen. Haushalts- und Familienzulage und Inkonvenienzentschädigungen sind nicht Teil des versicherten Verdienstes.</p>
  • BVG. Revision
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Durch die 11. AHV-Revision und die 1. BVG-Revision werden Frauen und Personen mit geringem Einkommen schlechter gestellt. Da Frauen neben der Erziehung der Kinder häufig noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen, haben sie zwangsläufig einen Lohn unter dem für die Beitragszahlung an die berufliche Vorsorge massgebenden Mindestlohn von 24 120 Franken und sind demnach auch nicht in der zweiten Säule versichert. Sie können sich auch keine Rücklagen für die dritte Säule leisten, weil dadurch das Familienbudget zu sehr belastet würde. Dem Modell der 11. AHV-Revision liegt ein Ideal zugrunde, das für viele Menschen unerreichbar ist. Das vorgeschlagene Modell existiert bereits und erfüllt seine Funktion. Für seine Umsetzung bedarf es somit keiner längeren Untersuchungen mehr. Ich ersuche daher den Bundesrat, dieses Modell so schnell wie möglich zu berücksichtigen.</p>
    • <p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die gegenwärtige Eintrittsschwelle für Versicherte mit kleinen Einkommen oder teilzeitbeschäftigte Personen ein Hindernis darstellt. Die Eintrittsschwelle zum Versicherungsobligatorium liegt heute bei 24 120 Franken pro Jahr und entspricht dem Koordinationsabzug, der an die maximale Jahresrente der AHV gekoppelt ist. Dieses System koordiniert die Leistungen der zweiten Säule mit jenen der ersten Säule, so dass mit der AHV zusammen das Ziel der Vorsorge erreicht werden kann.</p><p>Um geringen Einkommen und der Teilzeiterwerbstätigkeit Rechnung zu tragen, hat der Bundesrat im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zur 1. BVG-Revision im August 1998 verschiedene Modelle vorgeschlagen, die auf eine Änderung des Koordinationsabzuges zielten. Dabei ging es insbesondere um die Senkung der Eintrittsschwelle zur beruflichen Vorsorge und die Berücksichtigung von Teilzeiterwerbstätigkeit. Die vorgeschlagenen Modelle gingen somit in die von der Motionärin gewünschte Richtung.</p><p>Die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zeigten, dass sich ein Teil der angefragten Organisationen ganz klar gegen eine Änderung des Koordinationsabzuges und der Eintrittsschwelle zum Versicherungsobligatorium ausspricht, und zwar vorwiegend aus Kostengründen. Der Bundesrat hat deshalb darauf verzichtet, einen Vorschlag im Sinne der Motion in seine Botschaft vom 1. März 2000 zur 1. BVG-Revision einzubringen. Seit der Unterbreitung der bundesrätlichen Botschaft liegt die Federführung beim Parlament, um materielle Ergänzungen zu prüfen und allenfalls in die Vorlage zu integrieren.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Ich ersuche den Bundesrat, eine niedrigere Eintrittsschwelle bei der beruflichen Vorsorge festzulegen. Diese Eintrittsschwelle könnte auf dem Modell einiger kantonaler Pensionskassen basieren, nach welchem der versicherte Verdienst für das gesamte Personal festgelegt wird. Dieser versicherte Verdienst entspricht mindestens dem jährlichen massgebenden Lohn bei der AHV, vermindert um einen Koordinationsabzug von sieben Zwölftel der maximalen einfachen Altersrente der AHV. Dies entspricht beispielsweise 14 070 Franken bei einer Vollzeitstelle und 7035 Franken bei einer Teilzeitbeschäftigung von 50 Prozent. Das vorliegende Modell schliesst ebenfalls die Teilzeitbeschäftigten ein. Für diesen Fall ist ein proportionaler Koordinationsabzug vorgesehen. Haushalts- und Familienzulage und Inkonvenienzentschädigungen sind nicht Teil des versicherten Verdienstes.</p>
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