Umwandlung der Swisscom in eine AG nach Obligationenrecht
- ShortId
-
00.3259
- Id
-
20003259
- Updated
-
10.04.2024 12:47
- Language
-
de
- Title
-
Umwandlung der Swisscom in eine AG nach Obligationenrecht
- AdditionalIndexing
-
Aktiengesellschaft;Swisscom;Privatisierung;Beteiligung an Unternehmen;öffentliches Unternehmen
- 1
-
- L05K1202020107, Swisscom
- L06K070303010101, Aktiengesellschaft
- L04K05070115, Privatisierung
- L05K0806011001, öffentliches Unternehmen
- L05K0703010202, Beteiligung an Unternehmen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Bundesrat und Parlament haben mit dem Erlass eines vollständig revidierten Fernmeldegesetzes die Leitplanken für die Entlassung der ehemaligen Telecom PTT in den liberalisierten Markt gesetzt, allerdings noch in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft im Rahmen des TUG eingebunden. Für die Übergangsphase war diese Regelung zweifellos richtig. Sie hat den Umbau vom Staatsbetrieb zum marktorientierten Unternehmen sichergestellt.</p><p>Heute ist die Swisscom aber als Unternehmen im nationalen und internationalen Wettbewerb etabliert. Mit dem Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrages wird auch das Bundespersonalrecht abgelöst und die Mitsprache auf einer neuen Basis gewährleistet. Damit ist der Zeitpunkt gekommen, um das regulatorische Umfeld im Sinne einer konsistenten Ordnungspolitik zu hinterfragen.</p><p>Aufgabe des Staates ist die Gewährleistung einer ausreichenden und preiswerten Grundversorgung mit Fernmeldedienstleistungen in allen Landesgegenden. Dieser Service public ist im Fernmeldegesetz geregelt und soll in keiner Art und Weise angetastet werden, sondern in diesem Gesetz verankert bleiben. Die Rechtsform der Swisscom hat damit keinen Zusammenhang.</p><p>Das Fernmeldewesen ist gemäss Verfassung Bundessache. Das bedeutet indessen nicht, dass der Bund dieses Regal in Eigenregie vorzunehmen hat, sondern er kann es, wie in der seinerzeitigen Botschaft des Bundesrates zum TUG aufgeführt, auch durch konzessionierte Leistungsanbieter ausüben lassen. Die Ausgestaltung des Service public ist somit Konzessionsmaterie, die sich auf das Fernmeldegesetz abzustützen hat. Der Wettbewerb kann auch hier spielen. Der Anbieter, der den Service public zu den besten Gesamtbedingungen garantiert, soll die Konzession erhalten. Das kann durchaus die Swisscom sein, was aber nicht zwingend ist.</p><p>Entscheidend ist indessen, dass sich die Swisscom im Markt frei bewegen kann und nicht durch spezialgesetzliche Auflagen gegenüber der Konkurrenz benachteiligt wird. Nur so kann neben der Garantie für den Service public auch das zweite Hauptanliegen des Bundes erfüllt werden, nämlich in dem am stärksten dezentralisierten Unternehmen des Landes längerfristig Arbeitsplätze zu erhalten. Wenn es nicht gelingt, die Swisscom ohne Einschränkungen allianzfähig zu machen, wird sie auf lange Sicht bei der Besetzung strategischer Positionen in Wachstumsmärkten das Nachsehen haben.</p><p>Wenn die bisherige spezialgesetzliche Swisscom in eine Aktiengesellschaft nach Obligationenrecht umgewandelt wird, bedeutet das nicht, dass der Bund seine Anteile abstossen muss. Der Bundesrat bleibt in seinem politischen und wirtschaftlichen Entscheid frei, ob er Aktionär bleiben oder ob er beim Eintreten zu definierender Rahmenbedingungen das ganze Paket oder Teile davon verkaufen will. Mit der rechtlichen Entfesselung der Unternehmung wird dieses umgehend attraktiver und verfügt über den nötigen Spielraum, um auch international als ernsthafter Bewerber für gewichtige Beteiligungen und Partnerschaften mit Eigenkapitalverknüpfung infrage zu kommen. Umgekehrt muss der Bund das heutige Risiko, das er als Hauptaktionär trägt, nicht mehr weiter verantworten. Er wird aus seiner Doppelrolle als Aktionär und Regulierungsbehörde entlassen und kann sich verstärkt auf seine zentralen Aufgaben konzentrieren.</p>
- Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, bis Ende 2000 einen Bericht vorzulegen, der:</p><p>- Vor- und Nachteile einer Umwandlung der Swisscom in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft gemäss den Artikeln 620ff. des Obligationenrechtes und einer damit einhergehenden Abschaffung des Telekommunikationsunternehmensgesetzes (TUG) auflistet;</p><p>- mögliche Konsequenzen für die Konsumenten und Randregionen aufzeigt;</p><p>- allfällige flankierende Massnahmen beschreibt (es ist dabei sicherzustellen, dass die Erlöse aus allfälligen Veräusserungen von Swisscom-Aktien in vollem Umfang und ohne Verrechnung der Finanzrechnung des Bundes zugeführt werden);</p><p>- konkrete Szenarien und Zeitpläne für die Umsetzung enthält.</p>
- Umwandlung der Swisscom in eine AG nach Obligationenrecht
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Bundesrat und Parlament haben mit dem Erlass eines vollständig revidierten Fernmeldegesetzes die Leitplanken für die Entlassung der ehemaligen Telecom PTT in den liberalisierten Markt gesetzt, allerdings noch in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft im Rahmen des TUG eingebunden. Für die Übergangsphase war diese Regelung zweifellos richtig. Sie hat den Umbau vom Staatsbetrieb zum marktorientierten Unternehmen sichergestellt.</p><p>Heute ist die Swisscom aber als Unternehmen im nationalen und internationalen Wettbewerb etabliert. Mit dem Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrages wird auch das Bundespersonalrecht abgelöst und die Mitsprache auf einer neuen Basis gewährleistet. Damit ist der Zeitpunkt gekommen, um das regulatorische Umfeld im Sinne einer konsistenten Ordnungspolitik zu hinterfragen.</p><p>Aufgabe des Staates ist die Gewährleistung einer ausreichenden und preiswerten Grundversorgung mit Fernmeldedienstleistungen in allen Landesgegenden. Dieser Service public ist im Fernmeldegesetz geregelt und soll in keiner Art und Weise angetastet werden, sondern in diesem Gesetz verankert bleiben. Die Rechtsform der Swisscom hat damit keinen Zusammenhang.</p><p>Das Fernmeldewesen ist gemäss Verfassung Bundessache. Das bedeutet indessen nicht, dass der Bund dieses Regal in Eigenregie vorzunehmen hat, sondern er kann es, wie in der seinerzeitigen Botschaft des Bundesrates zum TUG aufgeführt, auch durch konzessionierte Leistungsanbieter ausüben lassen. Die Ausgestaltung des Service public ist somit Konzessionsmaterie, die sich auf das Fernmeldegesetz abzustützen hat. Der Wettbewerb kann auch hier spielen. Der Anbieter, der den Service public zu den besten Gesamtbedingungen garantiert, soll die Konzession erhalten. Das kann durchaus die Swisscom sein, was aber nicht zwingend ist.</p><p>Entscheidend ist indessen, dass sich die Swisscom im Markt frei bewegen kann und nicht durch spezialgesetzliche Auflagen gegenüber der Konkurrenz benachteiligt wird. Nur so kann neben der Garantie für den Service public auch das zweite Hauptanliegen des Bundes erfüllt werden, nämlich in dem am stärksten dezentralisierten Unternehmen des Landes längerfristig Arbeitsplätze zu erhalten. Wenn es nicht gelingt, die Swisscom ohne Einschränkungen allianzfähig zu machen, wird sie auf lange Sicht bei der Besetzung strategischer Positionen in Wachstumsmärkten das Nachsehen haben.</p><p>Wenn die bisherige spezialgesetzliche Swisscom in eine Aktiengesellschaft nach Obligationenrecht umgewandelt wird, bedeutet das nicht, dass der Bund seine Anteile abstossen muss. Der Bundesrat bleibt in seinem politischen und wirtschaftlichen Entscheid frei, ob er Aktionär bleiben oder ob er beim Eintreten zu definierender Rahmenbedingungen das ganze Paket oder Teile davon verkaufen will. Mit der rechtlichen Entfesselung der Unternehmung wird dieses umgehend attraktiver und verfügt über den nötigen Spielraum, um auch international als ernsthafter Bewerber für gewichtige Beteiligungen und Partnerschaften mit Eigenkapitalverknüpfung infrage zu kommen. Umgekehrt muss der Bund das heutige Risiko, das er als Hauptaktionär trägt, nicht mehr weiter verantworten. Er wird aus seiner Doppelrolle als Aktionär und Regulierungsbehörde entlassen und kann sich verstärkt auf seine zentralen Aufgaben konzentrieren.</p>
- Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, bis Ende 2000 einen Bericht vorzulegen, der:</p><p>- Vor- und Nachteile einer Umwandlung der Swisscom in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft gemäss den Artikeln 620ff. des Obligationenrechtes und einer damit einhergehenden Abschaffung des Telekommunikationsunternehmensgesetzes (TUG) auflistet;</p><p>- mögliche Konsequenzen für die Konsumenten und Randregionen aufzeigt;</p><p>- allfällige flankierende Massnahmen beschreibt (es ist dabei sicherzustellen, dass die Erlöse aus allfälligen Veräusserungen von Swisscom-Aktien in vollem Umfang und ohne Verrechnung der Finanzrechnung des Bundes zugeführt werden);</p><p>- konkrete Szenarien und Zeitpläne für die Umsetzung enthält.</p>
- Umwandlung der Swisscom in eine AG nach Obligationenrecht
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