Herabsetzung des Mindestnominalwertes von Aktien
- ShortId
-
00.3261
- Id
-
20003261
- Updated
-
10.04.2024 16:45
- Language
-
de
- Title
-
Herabsetzung des Mindestnominalwertes von Aktien
- AdditionalIndexing
-
Handelswert;Börsenwert eines Unternehmens;Aktienrecht;Aktie;Gesellschaftskapital
- 1
-
- L05K1106010101, Aktie
- L07K07030301010101, Aktienrecht
- L06K070304020401, Gesellschaftskapital
- L05K0701020305, Handelswert
- L06K110601050201, Börsenwert eines Unternehmens
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Eine ganze Reihe von Gründen belegt, dass die heute geltende Vorschrift über den Mindestnominalwert von Aktien mit Nachteilen verbunden ist: Der aus dem Zwang zum 10-Franken-Nominalwert resultierende Unterschied zwischen Nominal- und Kurswert (vor allem werthaltiger Publikumsgesellschaften) macht einzelne Titel so teuer, dass es für kleinere und mittlere Anleger oftmals unmöglich ist, Depots angemessen finanzieren zu können; bei neu zu gründenden Gesellschaften mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapital von 100 000 Franken können höchstens 10 000 Titel ausgegeben werden, was der Absicht, Risikokapital bereits in der Zeichnungsphase breit zu streuen, nicht förderlich ist. Als unpraktisch hat sich die Vorschrift auch in zahlreichen weiteren Fällen erwiesen (Aufteilung von Unternehmen im Erbgang, Nachfolgeregelungen, Mitarbeiterbeteiligung, Gehaltsauszahlungen in Form von Aktien oder Optionen). Demgegenüber stehen spiegelbildlich die entsprechenden Vorteile eines massiv tieferen Mindestnominalwertes.</p>
- <p>Der Bundesrat hat am 13. Juni 2000 die Botschaft zum Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung zuhanden des Parlamentes verabschiedet. Im Anhang zu diesem Gesetzentwurf beantragt der Bundesrat, den Mindestnennwert der Aktien von 10 Franken auf 1 Rappen herabzusetzen (Änderung von Art. 622 Abs. 4 Obligationenrecht). Der Entwurf zum Fusionsgesetz entspricht dem Anliegen des Motionärs.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzuschreiben.
- <p>Ich lade den Bundesrat ein, den im ersten Satz von Artikel 622 Absatz 4 des Obligationenrechtes - lautend: "Der Nennwert einer Aktie muss mindestens 10 Franken betragen" - abzuändern auf: "Der Nennwert einer Aktie muss mindestens 1 Rappen betragen."</p>
- Herabsetzung des Mindestnominalwertes von Aktien
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Eine ganze Reihe von Gründen belegt, dass die heute geltende Vorschrift über den Mindestnominalwert von Aktien mit Nachteilen verbunden ist: Der aus dem Zwang zum 10-Franken-Nominalwert resultierende Unterschied zwischen Nominal- und Kurswert (vor allem werthaltiger Publikumsgesellschaften) macht einzelne Titel so teuer, dass es für kleinere und mittlere Anleger oftmals unmöglich ist, Depots angemessen finanzieren zu können; bei neu zu gründenden Gesellschaften mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapital von 100 000 Franken können höchstens 10 000 Titel ausgegeben werden, was der Absicht, Risikokapital bereits in der Zeichnungsphase breit zu streuen, nicht förderlich ist. Als unpraktisch hat sich die Vorschrift auch in zahlreichen weiteren Fällen erwiesen (Aufteilung von Unternehmen im Erbgang, Nachfolgeregelungen, Mitarbeiterbeteiligung, Gehaltsauszahlungen in Form von Aktien oder Optionen). Demgegenüber stehen spiegelbildlich die entsprechenden Vorteile eines massiv tieferen Mindestnominalwertes.</p>
- <p>Der Bundesrat hat am 13. Juni 2000 die Botschaft zum Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung zuhanden des Parlamentes verabschiedet. Im Anhang zu diesem Gesetzentwurf beantragt der Bundesrat, den Mindestnennwert der Aktien von 10 Franken auf 1 Rappen herabzusetzen (Änderung von Art. 622 Abs. 4 Obligationenrecht). Der Entwurf zum Fusionsgesetz entspricht dem Anliegen des Motionärs.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzuschreiben.
- <p>Ich lade den Bundesrat ein, den im ersten Satz von Artikel 622 Absatz 4 des Obligationenrechtes - lautend: "Der Nennwert einer Aktie muss mindestens 10 Franken betragen" - abzuändern auf: "Der Nennwert einer Aktie muss mindestens 1 Rappen betragen."</p>
- Herabsetzung des Mindestnominalwertes von Aktien
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