Vorsorgliche Massnahmen zum Schutz des Gläubigers
- ShortId
-
00.3270
- Id
-
20003270
- Updated
-
25.06.2025 01:47
- Language
-
de
- Title
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Vorsorgliche Massnahmen zum Schutz des Gläubigers
- AdditionalIndexing
-
freie Schlagwörter: Gläubiger;Konkursrecht;vorsorgliche Massnahme;Schuldbetreibung;Verfahrensrecht;Gerichtsverfahren;Verschuldung
- 1
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- L07K11040301020201, Konkursrecht
- L05K1104030102, Verschuldung
- L06K110403010203, Schuldbetreibung
- L04K05040108, vorsorgliche Massnahme
- L03K050404, Gerichtsverfahren
- L04K05030208, Verfahrensrecht
- PriorityCouncil1
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Nationalrat
- Texts
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- <p>1. In der Schweiz geniesst ein angeklagter Schuldner sehr grosse Vorteile. Er kann Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung in Anspruch nehmen, kann einen Prozess während Jahren verschleppen oder Untersuchungsmassnahmen beantragen, von denen er zum Vornherein weiss, dass sie sehr zeitaufwändig sind oder nie zum Erfolg führen werden (Rechtshilfeersuchen in gewissen Ländern). Gewiss weiss er, dass er einen Verzugszins (in der Regel 5 Prozent) und die Gerichts- und Parteikosten zahlen muss, aber oft nutzt er die lange Prozessdauer, um in aller Ruhe seine Zahlungsunfähigkeit vorzubereiten, damit er gar nichts mehr zu zahlen braucht.</p><p>2. Diese Situation stellt für den Gläubiger eine Bedrohung dar. Da es ihm während langer Zeit unmöglich ist, die so entstandene Liquiditätslücke zu schliessen, bleibt ihm nichts anderes übrig, als mit seinen Gläubigern gleich zu verfahren. Das führt zu Kettenprozessen, wie zahlreiche Beispiele in verschiedenen Wirtschaftszweigen zeigen (Bauwirtschaft, Industrie usw.). Volkswirtschaftlich gesehen können so ganze Bereiche gelähmt werden. Ausserdem entstehen der Allgemeinheit wegen der Überlastung der Gerichte hohe Kosten.</p><p>3. Sozial gesehen ist diese Situation zutiefst ungerecht. Obwohl es aller Wahrscheinlichkeit nach oder ganz sicher Recht bekommen wird, muss das Opfer während Jahren auf eine Entschädigung warten. Der Schuldner zahlt oft nicht einmal den unbestrittenen Teil der Schuld, weil er damit rechnet, so auf den Gläubiger Druck ausüben zu können, um von ihm eine Saldoquittung zu erzwingen. Im Versicherungswesen hat der Versicherte wenig Aussichten auf Erfolg, wenn der Versicherer droht, nichts zu bezahlen, bis ein Vergleich über die Gesamtentschädigung zustande gekommen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es nicht möglich ist, einen Schaden definitiv zu berechnen. Oft wird dann anstelle des Schuldners die Allgemeinheit zur Kasse gebeten, da sie über die Sozialversicherung oder die Fürsorge Hilfe leisten muss. </p><p>Vor kurzem hat sich die Vereinigung der Versicherten Schweiz (VdV-CH) an das Europäische Parlament gewandt. Sie will erreichen, dass aufgrund der bilateralen Verträge Druck auf die Schweiz ausgeübt wird, damit die Versicherer gezwungen werden, die Opfer von Unfällen rascher zu entschädigen. Sie hat beim Ministerrat Klage eingereicht und schliesst nicht aus, die Sache auch vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu tragen. Solchen Begehren könnte auf eine rechtlich wohl zutreffendere Weise entsprochen werden, wenn man dem Richter die Kompetenz gäbe, dem Unfallopfer im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wenigstens eine Teilentschädigung zuzusprechen.</p><p>4. In der Praxis geht es bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung selten nur um eine, sondern meist um mehrere Forderungen, von denen oft nur eine einzige bestritten wird. Es ist nicht richtig, wenn in einem solchen Fall die anderen Forderungen nicht erfüllbar sind. Beispiele:</p><p>- Ein fristlos entlassener Arbeitnehmer verlangt gleichzeitig eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung und die Bezahlung der klar ausgewiesenen Überstunden. Während des Prozesses wird keine Zahlung angeboten, denn der Arbeitgeber versucht auf diese Weise Druck auszuüben, damit auf die Entschädigungsforderung verzichtet wird.</p><p>- Das Opfer eines Strassenverkehrsunfalles klagt sowohl auf eine kapitalisierte Erwerbsausfallsentschädigung als auch auf Genugtuung, die nicht bestritten ist. Der Beklagte hält jedoch die Genugtuung zurück, um so das Opfer unter Druck zu setzen, auf die Erwerbsausfallsentschädigung zu verzichten.</p><p>- Ein Kleinunternehmer hat für einen Auftraggeber mehrere Villen gebaut. Nur eine einzige davon weist Mängel auf, aber der Bauherr stellt die Zahlungen für sämtliche Bauten ein - missbräuchlich, aber mit Erfolg - und gefährdet so das Überleben des Unternehmens.</p><p>5. Das französische Recht kennt sowohl das vorsorgliche Urteil (vorläufige Massnahme) als auch die vorläufige Vollstreckung eines Urteils ohne Rücksicht darauf, ob appelliert oder rekurriert wird. Der französische Kassationshof prüft eine an ihn gerichtete Beschwerde nur, wenn der unbestrittene Teil des angefochtenen Urteils bereits vollstreckt ist. Die bisherigen Erfahrungen in Frankreich sind durchaus positiv: Es scheint, dass eine grosse Zahl der Auseinandersetzungen nicht über das vorsorgliche Urteil hinausgeht, was auch heisst, dass der Justizapparat entsprechend entlastet wird.</p><p>6. Wir sind uns bewusst, dass die vorgeschlagene Lösung ein Risiko in sich birgt: Es kann sich im Nachhinein erweisen, dass eine bestimmte Summe zu Unrecht ausbezahlt worden ist und dass der Nutzniesser nicht mehr in der Lage ist, sie zurückzubezahlen, wenn das Urteil rechtskräftig wird. Solche Fälle werden jedoch selten vorkommen, denn die Vorschrift verlangt, dass der "vorhersehbare Ausgang" des Prozesses zugunsten des Klägers lautet. Im Übrigen ist jede vorsorgliche Massnahme naturgemäss mit einem solchen Risiko behaftet; trotzdem gibt es dieses Institut (des Bundesrechtes) in vielen Bereichen (z. B. Scheidungsrecht Art. 137 ZGB, Kindesrecht, Art. 281 ZGB; gesetzliches Grundpfandrecht der Handwerker und Unternehmer, Art. 837 ZGB; Klage aus Besitzentziehung, Art. 927 ZGB; zivilrechtlicher Schutz im Gesetz über Erfindungspatente, Art. 72 PatG); aber es fehlt ausgerechnet dort, wo es von grösstem Nutzen wäre, nämlich im Allgemeinen Teil des Obligationenrechtes. Im Übrigen besteht das genau gleiche Risiko schon heute, nur ist es immer der Gläubiger, der ihm ausgesetzt ist. Er muss nämlich immer das Ende des Prozesses abwarten und somit das Risiko tragen, dass die Gegenpartei zahlungsunfähig wird, ohne dass der Richter zuvor ein erstes Mal die Begründetheit der Ansprüche beurteilen konnte. Die vorgeschlagene Lösung würde es dem Richter erlauben, die Prozesslast vom Gläubiger auf den Schuldner zu übertragen, wenn die Umstände dies rechtfertigen. </p><p>7. Was die Sicherheiten betrifft, so sind sie logischerweise zuallererst zu leisten, sofern der provisorische Vollzug nicht eine Geldsumme betrifft (Art. 98 OR: Verpflichtung zu einem Tun). Man kann sich indessen Fälle vorstellen, in denen der Gläubiger verpflichtet wird, für eine für ihn unerlässliche Zahlung eine Sicherheit zu leisten, z. B. eine hypothekarische. Der Richter hätte hier einen grossen Ermessensspielraum.</p><p>8. Eine bundesrechtliche Vorschrift ist notwendig, weil die Zwangsvollstreckung nicht in der Kompetenz der Kantone liegt (vgl. Art. 97 Abs. 2 OR). Das eidgenössische Zivilrecht enthält bereits zahlreiche Vorschriften über den Zivilprozess, z. B. Bestimmungen über den Gerichtsstand, Beweise, Verfahrensabwicklung (z. B. Scheidung) und, wie bereits dargelegt, über vorsorgliche Massnahmen; eine zusätzliche Vorschrift wäre also keineswegs systemwidrig.</p><p>9. Eine ähnliche Vorschrift müsste auch im Bereich der Sozialversicherung erlassen werden, und zwar im Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes. Eine solche Vorschrift ist jedoch nicht Gegenstand dieser Motion.</p>
- <p>Das EJPD hat im April 1999 eine Expertenkommission eingesetzt, die einen Vorentwurf zu einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung erarbeiten wird. Das Anliegen der Motion, für das der Bundesrat grosses Verständnis hat, bildet bereits Gegenstand der Arbeiten dieser Kommission. Die von der Motion verlangte Verstärkung des Gläubigerschutzes hat tiefgreifende Auswirkungen auf das Prozess- und Vollstreckungsrecht, weshalb die Problematik nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit der Vereinheitlichung des schweizerischen Zivilprozessrechtes angegangen werden sollte.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, eine Bestimmung in das Obligationenrecht aufzunehmen, die es erlaubt, mittels vorsorglicher Massnahmen eine Schuldforderung vor einer Prozesseröffnung, während eines Prozesses oder während eines Berufungsverfahrens gegen ein Urteil aus erster Instanz zu vollstrecken, sofern der vorhersehbare Ausgang des Prozesses und die vorliegenden Interessen dies rechtfertigen.</p>
- Vorsorgliche Massnahmen zum Schutz des Gläubigers
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. In der Schweiz geniesst ein angeklagter Schuldner sehr grosse Vorteile. Er kann Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung in Anspruch nehmen, kann einen Prozess während Jahren verschleppen oder Untersuchungsmassnahmen beantragen, von denen er zum Vornherein weiss, dass sie sehr zeitaufwändig sind oder nie zum Erfolg führen werden (Rechtshilfeersuchen in gewissen Ländern). Gewiss weiss er, dass er einen Verzugszins (in der Regel 5 Prozent) und die Gerichts- und Parteikosten zahlen muss, aber oft nutzt er die lange Prozessdauer, um in aller Ruhe seine Zahlungsunfähigkeit vorzubereiten, damit er gar nichts mehr zu zahlen braucht.</p><p>2. Diese Situation stellt für den Gläubiger eine Bedrohung dar. Da es ihm während langer Zeit unmöglich ist, die so entstandene Liquiditätslücke zu schliessen, bleibt ihm nichts anderes übrig, als mit seinen Gläubigern gleich zu verfahren. Das führt zu Kettenprozessen, wie zahlreiche Beispiele in verschiedenen Wirtschaftszweigen zeigen (Bauwirtschaft, Industrie usw.). Volkswirtschaftlich gesehen können so ganze Bereiche gelähmt werden. Ausserdem entstehen der Allgemeinheit wegen der Überlastung der Gerichte hohe Kosten.</p><p>3. Sozial gesehen ist diese Situation zutiefst ungerecht. Obwohl es aller Wahrscheinlichkeit nach oder ganz sicher Recht bekommen wird, muss das Opfer während Jahren auf eine Entschädigung warten. Der Schuldner zahlt oft nicht einmal den unbestrittenen Teil der Schuld, weil er damit rechnet, so auf den Gläubiger Druck ausüben zu können, um von ihm eine Saldoquittung zu erzwingen. Im Versicherungswesen hat der Versicherte wenig Aussichten auf Erfolg, wenn der Versicherer droht, nichts zu bezahlen, bis ein Vergleich über die Gesamtentschädigung zustande gekommen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es nicht möglich ist, einen Schaden definitiv zu berechnen. Oft wird dann anstelle des Schuldners die Allgemeinheit zur Kasse gebeten, da sie über die Sozialversicherung oder die Fürsorge Hilfe leisten muss. </p><p>Vor kurzem hat sich die Vereinigung der Versicherten Schweiz (VdV-CH) an das Europäische Parlament gewandt. Sie will erreichen, dass aufgrund der bilateralen Verträge Druck auf die Schweiz ausgeübt wird, damit die Versicherer gezwungen werden, die Opfer von Unfällen rascher zu entschädigen. Sie hat beim Ministerrat Klage eingereicht und schliesst nicht aus, die Sache auch vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu tragen. Solchen Begehren könnte auf eine rechtlich wohl zutreffendere Weise entsprochen werden, wenn man dem Richter die Kompetenz gäbe, dem Unfallopfer im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wenigstens eine Teilentschädigung zuzusprechen.</p><p>4. In der Praxis geht es bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung selten nur um eine, sondern meist um mehrere Forderungen, von denen oft nur eine einzige bestritten wird. Es ist nicht richtig, wenn in einem solchen Fall die anderen Forderungen nicht erfüllbar sind. Beispiele:</p><p>- Ein fristlos entlassener Arbeitnehmer verlangt gleichzeitig eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung und die Bezahlung der klar ausgewiesenen Überstunden. Während des Prozesses wird keine Zahlung angeboten, denn der Arbeitgeber versucht auf diese Weise Druck auszuüben, damit auf die Entschädigungsforderung verzichtet wird.</p><p>- Das Opfer eines Strassenverkehrsunfalles klagt sowohl auf eine kapitalisierte Erwerbsausfallsentschädigung als auch auf Genugtuung, die nicht bestritten ist. Der Beklagte hält jedoch die Genugtuung zurück, um so das Opfer unter Druck zu setzen, auf die Erwerbsausfallsentschädigung zu verzichten.</p><p>- Ein Kleinunternehmer hat für einen Auftraggeber mehrere Villen gebaut. Nur eine einzige davon weist Mängel auf, aber der Bauherr stellt die Zahlungen für sämtliche Bauten ein - missbräuchlich, aber mit Erfolg - und gefährdet so das Überleben des Unternehmens.</p><p>5. Das französische Recht kennt sowohl das vorsorgliche Urteil (vorläufige Massnahme) als auch die vorläufige Vollstreckung eines Urteils ohne Rücksicht darauf, ob appelliert oder rekurriert wird. Der französische Kassationshof prüft eine an ihn gerichtete Beschwerde nur, wenn der unbestrittene Teil des angefochtenen Urteils bereits vollstreckt ist. Die bisherigen Erfahrungen in Frankreich sind durchaus positiv: Es scheint, dass eine grosse Zahl der Auseinandersetzungen nicht über das vorsorgliche Urteil hinausgeht, was auch heisst, dass der Justizapparat entsprechend entlastet wird.</p><p>6. Wir sind uns bewusst, dass die vorgeschlagene Lösung ein Risiko in sich birgt: Es kann sich im Nachhinein erweisen, dass eine bestimmte Summe zu Unrecht ausbezahlt worden ist und dass der Nutzniesser nicht mehr in der Lage ist, sie zurückzubezahlen, wenn das Urteil rechtskräftig wird. Solche Fälle werden jedoch selten vorkommen, denn die Vorschrift verlangt, dass der "vorhersehbare Ausgang" des Prozesses zugunsten des Klägers lautet. Im Übrigen ist jede vorsorgliche Massnahme naturgemäss mit einem solchen Risiko behaftet; trotzdem gibt es dieses Institut (des Bundesrechtes) in vielen Bereichen (z. B. Scheidungsrecht Art. 137 ZGB, Kindesrecht, Art. 281 ZGB; gesetzliches Grundpfandrecht der Handwerker und Unternehmer, Art. 837 ZGB; Klage aus Besitzentziehung, Art. 927 ZGB; zivilrechtlicher Schutz im Gesetz über Erfindungspatente, Art. 72 PatG); aber es fehlt ausgerechnet dort, wo es von grösstem Nutzen wäre, nämlich im Allgemeinen Teil des Obligationenrechtes. Im Übrigen besteht das genau gleiche Risiko schon heute, nur ist es immer der Gläubiger, der ihm ausgesetzt ist. Er muss nämlich immer das Ende des Prozesses abwarten und somit das Risiko tragen, dass die Gegenpartei zahlungsunfähig wird, ohne dass der Richter zuvor ein erstes Mal die Begründetheit der Ansprüche beurteilen konnte. Die vorgeschlagene Lösung würde es dem Richter erlauben, die Prozesslast vom Gläubiger auf den Schuldner zu übertragen, wenn die Umstände dies rechtfertigen. </p><p>7. Was die Sicherheiten betrifft, so sind sie logischerweise zuallererst zu leisten, sofern der provisorische Vollzug nicht eine Geldsumme betrifft (Art. 98 OR: Verpflichtung zu einem Tun). Man kann sich indessen Fälle vorstellen, in denen der Gläubiger verpflichtet wird, für eine für ihn unerlässliche Zahlung eine Sicherheit zu leisten, z. B. eine hypothekarische. Der Richter hätte hier einen grossen Ermessensspielraum.</p><p>8. Eine bundesrechtliche Vorschrift ist notwendig, weil die Zwangsvollstreckung nicht in der Kompetenz der Kantone liegt (vgl. Art. 97 Abs. 2 OR). Das eidgenössische Zivilrecht enthält bereits zahlreiche Vorschriften über den Zivilprozess, z. B. Bestimmungen über den Gerichtsstand, Beweise, Verfahrensabwicklung (z. B. Scheidung) und, wie bereits dargelegt, über vorsorgliche Massnahmen; eine zusätzliche Vorschrift wäre also keineswegs systemwidrig.</p><p>9. Eine ähnliche Vorschrift müsste auch im Bereich der Sozialversicherung erlassen werden, und zwar im Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes. Eine solche Vorschrift ist jedoch nicht Gegenstand dieser Motion.</p>
- <p>Das EJPD hat im April 1999 eine Expertenkommission eingesetzt, die einen Vorentwurf zu einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung erarbeiten wird. Das Anliegen der Motion, für das der Bundesrat grosses Verständnis hat, bildet bereits Gegenstand der Arbeiten dieser Kommission. Die von der Motion verlangte Verstärkung des Gläubigerschutzes hat tiefgreifende Auswirkungen auf das Prozess- und Vollstreckungsrecht, weshalb die Problematik nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit der Vereinheitlichung des schweizerischen Zivilprozessrechtes angegangen werden sollte.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, eine Bestimmung in das Obligationenrecht aufzunehmen, die es erlaubt, mittels vorsorglicher Massnahmen eine Schuldforderung vor einer Prozesseröffnung, während eines Prozesses oder während eines Berufungsverfahrens gegen ein Urteil aus erster Instanz zu vollstrecken, sofern der vorhersehbare Ausgang des Prozesses und die vorliegenden Interessen dies rechtfertigen.</p>
- Vorsorgliche Massnahmen zum Schutz des Gläubigers
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