Administrativer Beistand in Börsenangelegenheiten

ShortId
00.3272
Id
20003272
Updated
25.06.2025 01:45
Language
de
Title
Administrativer Beistand in Börsenangelegenheiten
AdditionalIndexing
Rechtshilfe;Wertpapierbörse;gerichtliche Untersuchung;Eindämmung der Kriminalität;Börsengeschäft
1
  • L04K11060104, Börsengeschäft
  • L04K11060105, Wertpapierbörse
  • L05K1001020402, Rechtshilfe
  • L04K05040102, gerichtliche Untersuchung
  • L04K01040202, Eindämmung der Kriminalität
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Das Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG; SR 954.1) ist am 1. Februar 1997 in Kraft getreten. Artikel 38 regelt die Amtshilfe der schweizerischen Aufsichtsbehörde, der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK), gegenüber ausländischen Aufsichtsbehörden. Die Zahl der Amtshilfegesuche aus dem Ausland nimmt bei der EBK ständig zu. Von den insgesamt 115 Gesuchen, die zwischen dem 1. Februar 1997 und dem 31. Dezember 1999 eingereicht wurden, entfallen 90 allein auf das Jahr 1999. In neun von zehn Fällen stehen die Gesuche im Zusammenhang mit einer Untersuchung zu Insidergeschäften.</p><p>Die Praxis zeigt, dass die Voraussetzungen für die Amtshilfe nach Artikel 38 zu streng sind, als dass sich damit die angestrebten Ziele erreichen liessen. Die mangelnde Wirksamkeit verärgert die ausländischen Aufsichtsbehörden zunehmend. Sie zweifeln am guten Willen unseres Landes, sich an der Harmonisierung der internationalen Vorschriften zur Überwachung der Finanztransaktionen zu beteiligen. Der Finanzplatz Schweiz läuft Gefahr, von verschiedenen internationalen Kreisen ausgeschlossen zu werden. Im Rahmen der geforderten Gesetzesänderung müssten auf jeden Fall folgende drei Punkte überprüft werden:</p><p>1. Die Pflicht, den betroffenen Kunden Meldung über das Amtshilfegesuch zu erstatten.</p><p>Die Gesetzgebung verschiedener Länder verbietet diese Meldung. Auf nationaler Ebene meldet die EBK auch nicht, wenn sie eine Untersuchung einleitet.</p><p>2. Die Pflicht, die Zustimmung der EBK einzuholen, bevor die Informationen namentlich in Strafsachen an andere Behörden weitergeleitet werden.</p><p>Diese Pflicht ist im Vergleich mit der Gesetzgebung anderer Länder sehr restriktiv. Sie könnte jegliche Amtshilfe verhindern, wenn die ausländische Aufsichtsbehörde gesetzlich verpflichtet ist, strafrechtliche Anzeige zu erstatten.</p><p>3. Das Amts- oder Berufsgeheimnis</p><p>Die Gesetzgebung verschiedener angelsächsischer Länder verpflichtet die Aufsichtsbehörden, die Untersuchungen, die sie einleiten, zu veröffentlichen.</p>
  • <p>Es trifft zu, dass die gesetzlichen Anforderungen in Kombination mit der kürzlich ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtes im Bereich der internationalen Amtshilfe zu gewissen Schwierigkeiten führen, die die Zusammenarbeit der EBK mit ausländischen Aufsichtsbehörden gefährden könnten. </p><p>Beispielsweise stellt sich die Frage, ob die Amtshilfebedingungen auch für Zweitempfänger gelten sollen. Das Gesetz enthält hierzu keine eindeutige Regelung. Probleme wirft vor allem die Tatsache auf, dass ausländische Behörden die von der EBK ausgehändigten Informationen nicht einmal dann ohne deren Zustimmung weiterleiten dürfen, wenn der Zweck der Weiterleitung ganz und gar im Sinne des ursprünglichen Amtshilfegesuches ist. Das Bundesgericht neigt in einem solchen Fall nämlich dazu, die Bestimmungen über das Amts- und Berufsgeheimnis auch auf den Zweitempfänger der Informationen anzuwenden (BGE 126 II 141). </p><p>Es besteht im Weiteren die Gefahr, dass an die Amtshilfe zwischen den Finanzmarktaufsichtsbehörden höhere Anforderungen gestellt werden als an die Rechtshilfe. Absicht des Gesetzgebers war die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage, die es der zuständigen schweizerischen Verwaltungsbehörde, der EBK, ermöglicht, mit den ausländischen Amtsstellen direkt zusammenzuarbeiten. Der Gesetzgeber wollte damit - unter der Bedingung, dass die Voraussetzungen der Rechtshilfe nicht umgangen werden - den beschwerlichen Rechtshilfeweg ausschalten.</p><p>Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel am 1. Februar 1997 sind bei der EBK bis Ende 1999 insgesamt 115 Gesuche von 15 ausländischen Behörden eingegangen. Sie betreffen mehr als 200 Kunden. Die Zahl der Amtshilfegesuche nimmt jedes Jahr zu. Die in die EBK gesetzten Erwartungen sind gross. Die ausländischen Behörden möchten im Falle von verdächtigen Transaktionen auf ihren Märkten die Namen der Beteiligten erfahren. Falls die EBK diese Namen aufgrund des geltenden Rechtes nicht nennen darf, was sämtliche einschlägigen internationalen Standards verletzen würde, könnten den Schweizer Banken ernsthafte Nachteile erwachsen; ihr Zugang zu diesen Märkten würde möglicherweise eingeschränkt. </p><p>Falls die gegenwärtigen Schwierigkeiten im Informationsaustausch in der Praxis nicht lösbar sind, wird es tatsächlich eine Gesetzesänderung brauchen. Der Bundesrat wird die weitere Entwicklung der Praxis verfolgen und dem Parlament gegebenenfalls eine Gesetzesänderung unterbreiten. Der Bundesrat beantragt deshalb die Umwandlung der Motion in ein Postulat.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel vorzulegen, mit der die Amtshilfe gegenüber ausländischen Aufsichtsbehörden über Börsen- und Effektenhandel vereinfacht und wirksamer gestaltet wird.</p>
  • Administrativer Beistand in Börsenangelegenheiten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG; SR 954.1) ist am 1. Februar 1997 in Kraft getreten. Artikel 38 regelt die Amtshilfe der schweizerischen Aufsichtsbehörde, der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK), gegenüber ausländischen Aufsichtsbehörden. Die Zahl der Amtshilfegesuche aus dem Ausland nimmt bei der EBK ständig zu. Von den insgesamt 115 Gesuchen, die zwischen dem 1. Februar 1997 und dem 31. Dezember 1999 eingereicht wurden, entfallen 90 allein auf das Jahr 1999. In neun von zehn Fällen stehen die Gesuche im Zusammenhang mit einer Untersuchung zu Insidergeschäften.</p><p>Die Praxis zeigt, dass die Voraussetzungen für die Amtshilfe nach Artikel 38 zu streng sind, als dass sich damit die angestrebten Ziele erreichen liessen. Die mangelnde Wirksamkeit verärgert die ausländischen Aufsichtsbehörden zunehmend. Sie zweifeln am guten Willen unseres Landes, sich an der Harmonisierung der internationalen Vorschriften zur Überwachung der Finanztransaktionen zu beteiligen. Der Finanzplatz Schweiz läuft Gefahr, von verschiedenen internationalen Kreisen ausgeschlossen zu werden. Im Rahmen der geforderten Gesetzesänderung müssten auf jeden Fall folgende drei Punkte überprüft werden:</p><p>1. Die Pflicht, den betroffenen Kunden Meldung über das Amtshilfegesuch zu erstatten.</p><p>Die Gesetzgebung verschiedener Länder verbietet diese Meldung. Auf nationaler Ebene meldet die EBK auch nicht, wenn sie eine Untersuchung einleitet.</p><p>2. Die Pflicht, die Zustimmung der EBK einzuholen, bevor die Informationen namentlich in Strafsachen an andere Behörden weitergeleitet werden.</p><p>Diese Pflicht ist im Vergleich mit der Gesetzgebung anderer Länder sehr restriktiv. Sie könnte jegliche Amtshilfe verhindern, wenn die ausländische Aufsichtsbehörde gesetzlich verpflichtet ist, strafrechtliche Anzeige zu erstatten.</p><p>3. Das Amts- oder Berufsgeheimnis</p><p>Die Gesetzgebung verschiedener angelsächsischer Länder verpflichtet die Aufsichtsbehörden, die Untersuchungen, die sie einleiten, zu veröffentlichen.</p>
    • <p>Es trifft zu, dass die gesetzlichen Anforderungen in Kombination mit der kürzlich ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtes im Bereich der internationalen Amtshilfe zu gewissen Schwierigkeiten führen, die die Zusammenarbeit der EBK mit ausländischen Aufsichtsbehörden gefährden könnten. </p><p>Beispielsweise stellt sich die Frage, ob die Amtshilfebedingungen auch für Zweitempfänger gelten sollen. Das Gesetz enthält hierzu keine eindeutige Regelung. Probleme wirft vor allem die Tatsache auf, dass ausländische Behörden die von der EBK ausgehändigten Informationen nicht einmal dann ohne deren Zustimmung weiterleiten dürfen, wenn der Zweck der Weiterleitung ganz und gar im Sinne des ursprünglichen Amtshilfegesuches ist. Das Bundesgericht neigt in einem solchen Fall nämlich dazu, die Bestimmungen über das Amts- und Berufsgeheimnis auch auf den Zweitempfänger der Informationen anzuwenden (BGE 126 II 141). </p><p>Es besteht im Weiteren die Gefahr, dass an die Amtshilfe zwischen den Finanzmarktaufsichtsbehörden höhere Anforderungen gestellt werden als an die Rechtshilfe. Absicht des Gesetzgebers war die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage, die es der zuständigen schweizerischen Verwaltungsbehörde, der EBK, ermöglicht, mit den ausländischen Amtsstellen direkt zusammenzuarbeiten. Der Gesetzgeber wollte damit - unter der Bedingung, dass die Voraussetzungen der Rechtshilfe nicht umgangen werden - den beschwerlichen Rechtshilfeweg ausschalten.</p><p>Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel am 1. Februar 1997 sind bei der EBK bis Ende 1999 insgesamt 115 Gesuche von 15 ausländischen Behörden eingegangen. Sie betreffen mehr als 200 Kunden. Die Zahl der Amtshilfegesuche nimmt jedes Jahr zu. Die in die EBK gesetzten Erwartungen sind gross. Die ausländischen Behörden möchten im Falle von verdächtigen Transaktionen auf ihren Märkten die Namen der Beteiligten erfahren. Falls die EBK diese Namen aufgrund des geltenden Rechtes nicht nennen darf, was sämtliche einschlägigen internationalen Standards verletzen würde, könnten den Schweizer Banken ernsthafte Nachteile erwachsen; ihr Zugang zu diesen Märkten würde möglicherweise eingeschränkt. </p><p>Falls die gegenwärtigen Schwierigkeiten im Informationsaustausch in der Praxis nicht lösbar sind, wird es tatsächlich eine Gesetzesänderung brauchen. Der Bundesrat wird die weitere Entwicklung der Praxis verfolgen und dem Parlament gegebenenfalls eine Gesetzesänderung unterbreiten. Der Bundesrat beantragt deshalb die Umwandlung der Motion in ein Postulat.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel vorzulegen, mit der die Amtshilfe gegenüber ausländischen Aufsichtsbehörden über Börsen- und Effektenhandel vereinfacht und wirksamer gestaltet wird.</p>
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