SRG SSR idée suisse oder "idée Zürich"?
- ShortId
-
00.3282
- Id
-
20003282
- Updated
-
10.04.2024 14:36
- Language
-
de
- Title
-
SRG SSR idée suisse oder "idée Zürich"?
- AdditionalIndexing
-
Dezentralisierung;Standort des Betriebes;Föderalismus;Unternehmensverlagerung;SRG
- 1
-
- L05K1202050108, SRG
- L05K0807010201, Föderalismus
- L04K01020406, Dezentralisierung
- L05K0703040302, Standort des Betriebes
- L05K0703040304, Unternehmensverlagerung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Nach den Informationen der SRG hat Schweizer Radio DRS (SR DRS) im Rahmen einer Studie über Raumbedürfnisse eine teilweise Umlagerung von Kapazitäten des Studios Bern nach Zürich als mögliche Variante betrachtet. In diesem Zusammenhang hat der Regionalratsausschuss DRS den Direktor von SR DRS beauftragt, die Möglichkeiten einer betriebswirtschaftlich, organisatorisch und technisch effizienteren Programmproduktion und Nutzung der Infrastruktur abzuklären; dabei sollten alle rechtlichen, staats- und medienpolitischen Aspekte mit berücksichtigt werden. Entscheide der zuständigen Organe der SRG sind bis dato noch keine gefallen. Laut SRG soll sich an der heutigen Struktur der Radio- und Regionalstudios in der deutschsprachigen Schweiz aber grundsätzlich nichts ändern. </p><p>Die SRG hat im Bereich der Programmproduktion ein grosses unternehmerisches Ermessen. Gesetz und Konzession verpflichten sie in diesem Zusammenhang, in der Gesamtheit der Programme die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone zu berücksichtigen (Art. 26 Abs. 2 des Radio- und Fernsehgesetzes; RTVG) sowie die Programme in den jeweiligen Sprachregionen herzustellen (Art. 4 der Konzession SRG vom 18. November 1992). Explizite weiter gehende Vorschriften betreffend die Produktionsorte oder die Einrichtung von Studios kennen weder Gesetz noch Konzession. </p><p>Als Service-public-Veranstalterin muss sich die SRG aber bewusst sein, dass förderalistische Produktionsstrukturen und eine regional ausgewogene Verteilung der Arbeitsplätze eine identifikationsfördernde Wirkung haben. Zentralisierungsschritte im Bereich der Studios oder der Produktion können gesellschafts- und kulturpolitische Folgen haben und den Service public tangieren. Die SRG darf sich infolgedessen auch in Fragen der Produktion nicht nur von betriebswirtschaftlichen Überlegungen leiten lassen, sondern hat auch auf lokale oder regionale Interessen und Befindlichkeiten Rücksicht zu nehmen. </p><p>Vor diesem Hintergrund wäre eine Reduktion des heutigen Radiostudios Bern auf ein Regionalstudio problematisch. Gerade die Bedürfnisse der Bundeshauptstadt verlangen vom Service public eine angemessene Aufmerksamkeit im Bereich der politischen und gesellschaftlichen Berichterstattung vor Ort; das bedingt auch den Einsatz von entsprechenden personellen und technischen Ressourcen im Raum Bern. Der Bundesrat ist überzeugt, dass sich die baulichen Probleme im Radiostudio Bern lösen lassen; die kommunalen und kantonalen Behörden haben der SRG bei der Suche nach neuen Raumkapazitäten ihre Hilfe zugesichert.</p><p>1. Für den Bundesrat steht der föderalistische Aufbau der "SRG SSR idée suisse" als Gesamtunternehmen nicht zur Diskussion. Die einzelnen Strukturen der Regionalgesellschaften und der Produktionsbetriebe sind hingegen nicht in Stein gemeisselt. Änderungen sind durchaus möglich, solange sie den rechtlichen Vorgaben entsprechen und zu einer besseren Erfüllung des Leistungsauftrages der SRG beitragen.</p><p>2. Der Auftrag für Radio und Fernsehen und damit auch für die SRG ist in Artikel 93 Absatz 2 der Bundesverfassung umschrieben. Artikel 26 Absatz 2 RTVG richtet die verfassungsrechtliche Verpflichtung, in den Programmen die Eigenheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone zu berücksichtigen, direkt an die SRG. Aber weder aus dieser Norm noch aus den organisatorischen Vorschriften in Artikel 29 RTVG kann eine direkte Pflicht der SRG abgeleitet werden, in Bern ein Radiostudio mit konkreten Produktionsstrukturen zu betreiben; es ist vielmehr eine Frage des Service public, wo und in welchem Umfang die Programme herzustellen sind.</p><p>3./4. Für den Bundesrat ist entscheidend, dass die SRG die gesetzlichen und konzessionsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich des Service public optimal erfüllt. Vor diesem Hintergrund respektiert er die Autonomie der SRG im Bereich der Programmproduktion. Er hat im Übrigen zur Kenntnis genommen, dass eine Aufhebung eines oder mehrerer Radiostudios bei der SRG nicht zur Diskussion steht. </p><p>5. Bei einer allfälligen Produktionsverlagerung wäre auch das Arbeitsverhältnis zwischen der SRG und verschiedenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern betroffen. Als Arbeitgeberin ist die SRG aber ohne weiteres imstande, dieses Problem so zu regeln, dass für das betroffene Personal keine unzumutbaren Schwierigkeiten entstehen. </p><p>Es ist indessen nicht Sache des Bundesrates, sich in einzelne, konkrete personalrechtliche Fragen der SRG einzumischen. </p><p>6. Die SRG hat sich bei Entscheiden über allfällige Produktionsverlagerungen in erster Linie nach den Vorgaben des Service public zu richten. Zwischen dem UVEK und der SRG finden regelmässig Diskussionen über Umfang und Ausgestaltung dieses Service public statt. Im heutigen Zeitpunkt gibt es aber keinen Anlass, bei der SRG konkret vorstellig zu werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ausgehend von einem Artikel der "Weltwoche", basierend auf einem internen Arbeitspapier der Radiodirektion, wurde öffentlich bekannt, dass eine Zentralisierung der Deutschschweizer Radiostudios in Zürich geprüft wird. Damit würden die Studios Bern und Basel in ihrer heutigen Struktur und Funktion faktisch aufgehoben und zu Regionalstudios degradiert. Diese Absicht widerspricht nach Auffassung des Unterzeichnenden der Philosophie der "idée suisse" und gefährdet den föderalistischen Aufbau von SRG/SSR und damit den Service public. Der Bundesrat hat sich mehrfach - auch bei der letzten Gebührenerhöhung - für eine Verankerung des Radios in den Landesteilen und Regionen ausgesprochen. Damit kann er sicher nicht nur den mittlerweile erfolgten Ausbau der Regionaljournale gemeint haben.</p><p>Deshalb wird der Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen ersucht:</p><p>1. Ist er nicht auch der Meinung, dass der heutige Aufbau der SRG/SSR nach der Philosophie von "idée suisse" beibehalten werden muss?</p><p>2. Verpflichtet Artikel 50 der Bundesverfassung nicht dazu, die föderalistischen Strukturen bei SRG/SSR aufrechtzuerhalten?</p><p>3. Wie stellt er sich dazu, dass die wichtige Brückenfunktion des Radiostudios Bern auf der Nahtstelle zwischen Deutschschweiz und Romandie aufgehoben und der kulturelle Eckpfeiler Basel einer Zentralisierung geopfert wird?</p><p>4. Erachtet er es als richtig, dass die Aufbereitung der Deutschschweizer Radioprogramme am gleichen Standort erfolgen soll, wo bereits die SF-DRS-Programme zentralisiert sind?</p><p>5. Ist er sich bewusst, dass mit einer Zentralisierung menschliche und soziale Probleme für die Radiomitarbeitenden der Studios Bern und Basel entstehen könnten?</p><p>6. Ist er gewillt, sich rasch und klar für eine Beibehaltung aller drei Deutschschweizer Landesstudios einzusetzen und entsprechend Einfluss auf die Reformbestrebungen der Radiodirektion zu nehmen?</p>
- SRG SSR idée suisse oder "idée Zürich"?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Nach den Informationen der SRG hat Schweizer Radio DRS (SR DRS) im Rahmen einer Studie über Raumbedürfnisse eine teilweise Umlagerung von Kapazitäten des Studios Bern nach Zürich als mögliche Variante betrachtet. In diesem Zusammenhang hat der Regionalratsausschuss DRS den Direktor von SR DRS beauftragt, die Möglichkeiten einer betriebswirtschaftlich, organisatorisch und technisch effizienteren Programmproduktion und Nutzung der Infrastruktur abzuklären; dabei sollten alle rechtlichen, staats- und medienpolitischen Aspekte mit berücksichtigt werden. Entscheide der zuständigen Organe der SRG sind bis dato noch keine gefallen. Laut SRG soll sich an der heutigen Struktur der Radio- und Regionalstudios in der deutschsprachigen Schweiz aber grundsätzlich nichts ändern. </p><p>Die SRG hat im Bereich der Programmproduktion ein grosses unternehmerisches Ermessen. Gesetz und Konzession verpflichten sie in diesem Zusammenhang, in der Gesamtheit der Programme die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone zu berücksichtigen (Art. 26 Abs. 2 des Radio- und Fernsehgesetzes; RTVG) sowie die Programme in den jeweiligen Sprachregionen herzustellen (Art. 4 der Konzession SRG vom 18. November 1992). Explizite weiter gehende Vorschriften betreffend die Produktionsorte oder die Einrichtung von Studios kennen weder Gesetz noch Konzession. </p><p>Als Service-public-Veranstalterin muss sich die SRG aber bewusst sein, dass förderalistische Produktionsstrukturen und eine regional ausgewogene Verteilung der Arbeitsplätze eine identifikationsfördernde Wirkung haben. Zentralisierungsschritte im Bereich der Studios oder der Produktion können gesellschafts- und kulturpolitische Folgen haben und den Service public tangieren. Die SRG darf sich infolgedessen auch in Fragen der Produktion nicht nur von betriebswirtschaftlichen Überlegungen leiten lassen, sondern hat auch auf lokale oder regionale Interessen und Befindlichkeiten Rücksicht zu nehmen. </p><p>Vor diesem Hintergrund wäre eine Reduktion des heutigen Radiostudios Bern auf ein Regionalstudio problematisch. Gerade die Bedürfnisse der Bundeshauptstadt verlangen vom Service public eine angemessene Aufmerksamkeit im Bereich der politischen und gesellschaftlichen Berichterstattung vor Ort; das bedingt auch den Einsatz von entsprechenden personellen und technischen Ressourcen im Raum Bern. Der Bundesrat ist überzeugt, dass sich die baulichen Probleme im Radiostudio Bern lösen lassen; die kommunalen und kantonalen Behörden haben der SRG bei der Suche nach neuen Raumkapazitäten ihre Hilfe zugesichert.</p><p>1. Für den Bundesrat steht der föderalistische Aufbau der "SRG SSR idée suisse" als Gesamtunternehmen nicht zur Diskussion. Die einzelnen Strukturen der Regionalgesellschaften und der Produktionsbetriebe sind hingegen nicht in Stein gemeisselt. Änderungen sind durchaus möglich, solange sie den rechtlichen Vorgaben entsprechen und zu einer besseren Erfüllung des Leistungsauftrages der SRG beitragen.</p><p>2. Der Auftrag für Radio und Fernsehen und damit auch für die SRG ist in Artikel 93 Absatz 2 der Bundesverfassung umschrieben. Artikel 26 Absatz 2 RTVG richtet die verfassungsrechtliche Verpflichtung, in den Programmen die Eigenheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone zu berücksichtigen, direkt an die SRG. Aber weder aus dieser Norm noch aus den organisatorischen Vorschriften in Artikel 29 RTVG kann eine direkte Pflicht der SRG abgeleitet werden, in Bern ein Radiostudio mit konkreten Produktionsstrukturen zu betreiben; es ist vielmehr eine Frage des Service public, wo und in welchem Umfang die Programme herzustellen sind.</p><p>3./4. Für den Bundesrat ist entscheidend, dass die SRG die gesetzlichen und konzessionsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich des Service public optimal erfüllt. Vor diesem Hintergrund respektiert er die Autonomie der SRG im Bereich der Programmproduktion. Er hat im Übrigen zur Kenntnis genommen, dass eine Aufhebung eines oder mehrerer Radiostudios bei der SRG nicht zur Diskussion steht. </p><p>5. Bei einer allfälligen Produktionsverlagerung wäre auch das Arbeitsverhältnis zwischen der SRG und verschiedenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern betroffen. Als Arbeitgeberin ist die SRG aber ohne weiteres imstande, dieses Problem so zu regeln, dass für das betroffene Personal keine unzumutbaren Schwierigkeiten entstehen. </p><p>Es ist indessen nicht Sache des Bundesrates, sich in einzelne, konkrete personalrechtliche Fragen der SRG einzumischen. </p><p>6. Die SRG hat sich bei Entscheiden über allfällige Produktionsverlagerungen in erster Linie nach den Vorgaben des Service public zu richten. Zwischen dem UVEK und der SRG finden regelmässig Diskussionen über Umfang und Ausgestaltung dieses Service public statt. Im heutigen Zeitpunkt gibt es aber keinen Anlass, bei der SRG konkret vorstellig zu werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ausgehend von einem Artikel der "Weltwoche", basierend auf einem internen Arbeitspapier der Radiodirektion, wurde öffentlich bekannt, dass eine Zentralisierung der Deutschschweizer Radiostudios in Zürich geprüft wird. Damit würden die Studios Bern und Basel in ihrer heutigen Struktur und Funktion faktisch aufgehoben und zu Regionalstudios degradiert. Diese Absicht widerspricht nach Auffassung des Unterzeichnenden der Philosophie der "idée suisse" und gefährdet den föderalistischen Aufbau von SRG/SSR und damit den Service public. Der Bundesrat hat sich mehrfach - auch bei der letzten Gebührenerhöhung - für eine Verankerung des Radios in den Landesteilen und Regionen ausgesprochen. Damit kann er sicher nicht nur den mittlerweile erfolgten Ausbau der Regionaljournale gemeint haben.</p><p>Deshalb wird der Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen ersucht:</p><p>1. Ist er nicht auch der Meinung, dass der heutige Aufbau der SRG/SSR nach der Philosophie von "idée suisse" beibehalten werden muss?</p><p>2. Verpflichtet Artikel 50 der Bundesverfassung nicht dazu, die föderalistischen Strukturen bei SRG/SSR aufrechtzuerhalten?</p><p>3. Wie stellt er sich dazu, dass die wichtige Brückenfunktion des Radiostudios Bern auf der Nahtstelle zwischen Deutschschweiz und Romandie aufgehoben und der kulturelle Eckpfeiler Basel einer Zentralisierung geopfert wird?</p><p>4. Erachtet er es als richtig, dass die Aufbereitung der Deutschschweizer Radioprogramme am gleichen Standort erfolgen soll, wo bereits die SF-DRS-Programme zentralisiert sind?</p><p>5. Ist er sich bewusst, dass mit einer Zentralisierung menschliche und soziale Probleme für die Radiomitarbeitenden der Studios Bern und Basel entstehen könnten?</p><p>6. Ist er gewillt, sich rasch und klar für eine Beibehaltung aller drei Deutschschweizer Landesstudios einzusetzen und entsprechend Einfluss auf die Reformbestrebungen der Radiodirektion zu nehmen?</p>
- SRG SSR idée suisse oder "idée Zürich"?
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