Reduktion des Beitragssatzes für die Arbeitslosenversicherung

ShortId
00.3289
Id
20003289
Updated
14.11.2025 07:34
Language
de
Title
Reduktion des Beitragssatzes für die Arbeitslosenversicherung
AdditionalIndexing
Reduktion;Sozialabgabe;Arbeitslosenversicherung;Aufhebung einer Bestimmung
1
  • L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
  • L04K01040117, Sozialabgabe
  • L04K08020224, Reduktion
  • L06K050301010201, Aufhebung einer Bestimmung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die hohe Arbeitslosigkeit Mitte der Neunzigerjahre erforderte ausserordentliche Massnahmen im Beitragsbereich der Arbeitslosenversicherung (ALV) zur Begrenzung ihrer Schulden. So wurde der ordentliche maximale Beitragssatz von 2 Prozent überschritten und auf 3 Prozent erhöht. Für hohe Gehälter wurde ein Solidaritätsbeitrag von vorerst 1 Prozent und später von 2 Prozent erhoben. Seit ihrem Höhepunkt im Februar 1997 ist die Arbeitslosenquote jedoch stark zurückgegangen. Diese positive Entwicklung hat zu einer bedeutenden Entlastung der ALV-Finanzen geführt. 1999 konnten dank einem Überschuss von einer Milliarde Franken die seit 1992 angehäuften Schulden der ALV erstmals signifikant reduziert werden. Ende 1999 betragen diese etwa 7,8 Milliarden Franken. Die allgemein erwartete weitere Abnahme der Arbeitslosigkeit wird einen zusätzlichen Abbau der Schulden erlauben. Das gegenwärtige Szenario des Staatssekretariates für Wirtschaft (Seco) geht für die Jahre ab 2001 von stabilen Arbeitslosenzahlen von 75 000 aus. Unter diesen Bedingungen und mit den momentan erhobenen Beitragssätzen wären die Schulden der ALV per Ende 2003 abgebaut.</p><p>Die rapide und anhaltende Abnahme der Arbeitslosenzahlen lässt erwarten, dass das Szenario des Seco bald überholt sein wird. Unter Annahme einer gleichbleibend starken Abnahme der Arbeitslosenquote in den nächsten Jahren können durchschnittliche Arbeitslosenzahlen von weit unter 70 000 erwartet werden. Mit den momentan erhobenen Beitragssätzen ist es deshalb durchaus möglich, dass die ALV bereits Ende 2003 wieder Milliarden an Reserven angehäuft hat. Auch mit dem hier vorgeschlagenen, gestaffelten und sozialverträglichen Abbau der ausserordentlichen Beitragssätze wird die ALV bis Ende 2003 voraussichtlich wieder über gewisse Reserven verfügen können. Sollte sich die Arbeitslosenquote in den nächsten Jahren nicht mehr so rasant zurückbilden wie bis anhin, würde die ALV trotz angepasster Beitragssätze bis 2004 schuldenfrei sein.</p><p>Die ausserordentliche Situation mit über 200 000 Arbeitslosen hat ausserordentliche Massnahmen erfordert. Unterdessen hat sich die Situation unerwartet schnell unerwartet deutlich entspannt. Die ausserordentlichen Massnahmen sind deshalb nicht mehr angebracht. Artikel 4a Avig ist ersatzlos zu streichen. Eine Reduktion der Beitragssätze wäre angesichts der erstarkenden Konjunkurlage ein Signal an die Wirtschaft, dass sie auch in Zukunft mit attraktiven Arbeitsbedingungen in der Schweiz rechnen kann.</p>
  • <p>Im Rahmen des Bundesgesetzes über das Stabilisierungsprogramm 1998 wurde das dritte Lohnbeitragsprozent der Arbeitslosenversicherung (inklusive Erhöhung des Beitragsplafonds) bis Ende 2003 verlängert. Mit diesen Einnahmen sollten einerseits die laufenden Verpflichtungen der Arbeitslosenversicherung gedeckt werden, andererseits bei einem allfälligen Rückgang der Arbeitslosigkeit (und damit auch einem Rückgang der Ausgaben) die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Schulden getilgt werden. An diese Verlängerung gekoppelt waren diverse Massnahmen auf der Ausgabenseite.</p><p>Nachdem die Schulden der Arbeitslosenversicherung Ende 1998 mit 8,8 Milliarden Franken ihren Höchststand erreicht hatten, konnten im Rechnungsjahr 1999 aufgrund der positiven Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt (98 632 Arbeitslose im Jahresdurchschnitt, Arbeitslosenquote von 2,7 Prozent) eine Milliarde Franken Darlehen an Bund und Kantone zurückbezahlt werden.</p><p>Ausgehend vom aktuellen Finanzplan, welcher auf einer weiteren Verbesserung der arbeitsmarktlichen Situation und Arbeitslosenquoten von 2,0 (2000) respektive 1,8 Prozent (2001-2003) im Jahresdurchschnitt basiert, würde die Darlehensschuld der Arbeitslosenversicherung am 1. Januar 2002 noch 3,4 Milliarden Franken betragen. Die ausserordentlichen Einnahmen aus dem dritten Lohnbeitragsprozent (exklusive Plafondserhöhung) betragen jährlich rund 1,9 Milliarden Franken. Die Einnahmen aus der Erhöhung des Beitragsplafonds belaufen sich auf rund 270 Millionen Franken pro Jahr.</p><p>Budget/Finanzplan der Arbeitslosenversicherung (in Millionen Franken):</p><p>- Arbeitslosenquote: 2 (2000); 1,8 (2001); 1,8 (2002); 1,8 (2003);</p><p>- Anzahl Arbeitslose: 72 000 (2000); 65 000 (2001); 65 000 (2002); 65 000 (2003);</p><p>- Aufwand: 4219 (2000); 4051 (2001); 3959 (2002); 3894 (2003);</p><p>- Ertrag: 6475 (2000); 6508 (2001); 6534 (2002); 6600 (2003);</p><p>- Resultat: 2256 (2000); 2457 (2001); 2574 (2002); 2706 (2003);</p><p>- Schulden per 1. Januar: 7800 (2000); 5700 (2001); 3400 (2002); 900 (2003);</p><p>- Schulden per 31. Dezember: 5700 (2000); 3400 (2001); 900 (2002); 0 (2003).</p><p>Das EVD hat im Zusammenhang mit der Motion 98.3525 des Nationalrates "Sanierung der Arbeitslosenversicherung" vom 6. November 1998 einen Zeitplan zur nächsten umfangreichen Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erarbeitet. Dieser sieht vor, dem Parlament im Winter 2000/01 eine Revisionsvorlage mit einem neuen Finanzierungsmodell mit zwei Lohnbeitragsprozenten zu unterbreiten. Bei einem raschen Ablauf der parlamentarischen Debatten könnten das neue Gesetz und die angepasste Verordnung auf den 1. Januar 2003 in Kraft gesetzt werden und somit die im Stabilisierungsprogramm 1998 enthaltenen ausserordentlichen und befristeten Finanzierungsmassnahmen ablösen.</p><p>Die Motion 00.3199 der Finanzkommission des Nationalrates vom 12. Mai 2000, welche eine vorzeitige Aufhebung des dritten Lohnbeitragsprozentes der Arbeitslosenversicherung per Ende 2002 verlangte, wurde am 6. Juni 2000 vom Nationalrat überwiesen, vom Ständerat hingegen am 14. Juni 2000 abgelehnt.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Die ausserordentlichen Massnahmen zur Erhöhung der Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (Art. 4a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, Avig) sind früher als geplant aufzuheben. Der Beitragssatz von 3 Prozent für die Arbeitslosenversicherung ist per 1. Januar 2002 auf 2 Prozent zu reduzieren. Der Sondersatz von 2 Prozent für höhere Gehälter ist ab 1. Januar 2003 abzuschaffen.</p>
  • Reduktion des Beitragssatzes für die Arbeitslosenversicherung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die hohe Arbeitslosigkeit Mitte der Neunzigerjahre erforderte ausserordentliche Massnahmen im Beitragsbereich der Arbeitslosenversicherung (ALV) zur Begrenzung ihrer Schulden. So wurde der ordentliche maximale Beitragssatz von 2 Prozent überschritten und auf 3 Prozent erhöht. Für hohe Gehälter wurde ein Solidaritätsbeitrag von vorerst 1 Prozent und später von 2 Prozent erhoben. Seit ihrem Höhepunkt im Februar 1997 ist die Arbeitslosenquote jedoch stark zurückgegangen. Diese positive Entwicklung hat zu einer bedeutenden Entlastung der ALV-Finanzen geführt. 1999 konnten dank einem Überschuss von einer Milliarde Franken die seit 1992 angehäuften Schulden der ALV erstmals signifikant reduziert werden. Ende 1999 betragen diese etwa 7,8 Milliarden Franken. Die allgemein erwartete weitere Abnahme der Arbeitslosigkeit wird einen zusätzlichen Abbau der Schulden erlauben. Das gegenwärtige Szenario des Staatssekretariates für Wirtschaft (Seco) geht für die Jahre ab 2001 von stabilen Arbeitslosenzahlen von 75 000 aus. Unter diesen Bedingungen und mit den momentan erhobenen Beitragssätzen wären die Schulden der ALV per Ende 2003 abgebaut.</p><p>Die rapide und anhaltende Abnahme der Arbeitslosenzahlen lässt erwarten, dass das Szenario des Seco bald überholt sein wird. Unter Annahme einer gleichbleibend starken Abnahme der Arbeitslosenquote in den nächsten Jahren können durchschnittliche Arbeitslosenzahlen von weit unter 70 000 erwartet werden. Mit den momentan erhobenen Beitragssätzen ist es deshalb durchaus möglich, dass die ALV bereits Ende 2003 wieder Milliarden an Reserven angehäuft hat. Auch mit dem hier vorgeschlagenen, gestaffelten und sozialverträglichen Abbau der ausserordentlichen Beitragssätze wird die ALV bis Ende 2003 voraussichtlich wieder über gewisse Reserven verfügen können. Sollte sich die Arbeitslosenquote in den nächsten Jahren nicht mehr so rasant zurückbilden wie bis anhin, würde die ALV trotz angepasster Beitragssätze bis 2004 schuldenfrei sein.</p><p>Die ausserordentliche Situation mit über 200 000 Arbeitslosen hat ausserordentliche Massnahmen erfordert. Unterdessen hat sich die Situation unerwartet schnell unerwartet deutlich entspannt. Die ausserordentlichen Massnahmen sind deshalb nicht mehr angebracht. Artikel 4a Avig ist ersatzlos zu streichen. Eine Reduktion der Beitragssätze wäre angesichts der erstarkenden Konjunkurlage ein Signal an die Wirtschaft, dass sie auch in Zukunft mit attraktiven Arbeitsbedingungen in der Schweiz rechnen kann.</p>
    • <p>Im Rahmen des Bundesgesetzes über das Stabilisierungsprogramm 1998 wurde das dritte Lohnbeitragsprozent der Arbeitslosenversicherung (inklusive Erhöhung des Beitragsplafonds) bis Ende 2003 verlängert. Mit diesen Einnahmen sollten einerseits die laufenden Verpflichtungen der Arbeitslosenversicherung gedeckt werden, andererseits bei einem allfälligen Rückgang der Arbeitslosigkeit (und damit auch einem Rückgang der Ausgaben) die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Schulden getilgt werden. An diese Verlängerung gekoppelt waren diverse Massnahmen auf der Ausgabenseite.</p><p>Nachdem die Schulden der Arbeitslosenversicherung Ende 1998 mit 8,8 Milliarden Franken ihren Höchststand erreicht hatten, konnten im Rechnungsjahr 1999 aufgrund der positiven Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt (98 632 Arbeitslose im Jahresdurchschnitt, Arbeitslosenquote von 2,7 Prozent) eine Milliarde Franken Darlehen an Bund und Kantone zurückbezahlt werden.</p><p>Ausgehend vom aktuellen Finanzplan, welcher auf einer weiteren Verbesserung der arbeitsmarktlichen Situation und Arbeitslosenquoten von 2,0 (2000) respektive 1,8 Prozent (2001-2003) im Jahresdurchschnitt basiert, würde die Darlehensschuld der Arbeitslosenversicherung am 1. Januar 2002 noch 3,4 Milliarden Franken betragen. Die ausserordentlichen Einnahmen aus dem dritten Lohnbeitragsprozent (exklusive Plafondserhöhung) betragen jährlich rund 1,9 Milliarden Franken. Die Einnahmen aus der Erhöhung des Beitragsplafonds belaufen sich auf rund 270 Millionen Franken pro Jahr.</p><p>Budget/Finanzplan der Arbeitslosenversicherung (in Millionen Franken):</p><p>- Arbeitslosenquote: 2 (2000); 1,8 (2001); 1,8 (2002); 1,8 (2003);</p><p>- Anzahl Arbeitslose: 72 000 (2000); 65 000 (2001); 65 000 (2002); 65 000 (2003);</p><p>- Aufwand: 4219 (2000); 4051 (2001); 3959 (2002); 3894 (2003);</p><p>- Ertrag: 6475 (2000); 6508 (2001); 6534 (2002); 6600 (2003);</p><p>- Resultat: 2256 (2000); 2457 (2001); 2574 (2002); 2706 (2003);</p><p>- Schulden per 1. Januar: 7800 (2000); 5700 (2001); 3400 (2002); 900 (2003);</p><p>- Schulden per 31. Dezember: 5700 (2000); 3400 (2001); 900 (2002); 0 (2003).</p><p>Das EVD hat im Zusammenhang mit der Motion 98.3525 des Nationalrates "Sanierung der Arbeitslosenversicherung" vom 6. November 1998 einen Zeitplan zur nächsten umfangreichen Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erarbeitet. Dieser sieht vor, dem Parlament im Winter 2000/01 eine Revisionsvorlage mit einem neuen Finanzierungsmodell mit zwei Lohnbeitragsprozenten zu unterbreiten. Bei einem raschen Ablauf der parlamentarischen Debatten könnten das neue Gesetz und die angepasste Verordnung auf den 1. Januar 2003 in Kraft gesetzt werden und somit die im Stabilisierungsprogramm 1998 enthaltenen ausserordentlichen und befristeten Finanzierungsmassnahmen ablösen.</p><p>Die Motion 00.3199 der Finanzkommission des Nationalrates vom 12. Mai 2000, welche eine vorzeitige Aufhebung des dritten Lohnbeitragsprozentes der Arbeitslosenversicherung per Ende 2002 verlangte, wurde am 6. Juni 2000 vom Nationalrat überwiesen, vom Ständerat hingegen am 14. Juni 2000 abgelehnt.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Die ausserordentlichen Massnahmen zur Erhöhung der Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (Art. 4a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, Avig) sind früher als geplant aufzuheben. Der Beitragssatz von 3 Prozent für die Arbeitslosenversicherung ist per 1. Januar 2002 auf 2 Prozent zu reduzieren. Der Sondersatz von 2 Prozent für höhere Gehälter ist ab 1. Januar 2003 abzuschaffen.</p>
    • Reduktion des Beitragssatzes für die Arbeitslosenversicherung

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