Einführung einer 30-tägigen Karenzfrist bei der Arbeitslosenversicherung

ShortId
00.3290
Id
20003290
Updated
10.04.2024 08:47
Language
de
Title
Einführung einer 30-tägigen Karenzfrist bei der Arbeitslosenversicherung
AdditionalIndexing
Taggeld;Versicherungsleistung;Arbeitslosenversicherung
1
  • L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
  • L05K1110011304, Versicherungsleistung
  • L06K111001130401, Taggeld
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Avig wurde während einer Zeit sehr niedriger Arbeitslosenquoten konzipiert. Das Avig wurde durch die Hochkonjunktur geprägt: Die schweizerische Arbeitslosenversicherung ist eine eigentliche Schönwetterversicherung. Dies hatte während der Rezession der Neunzigerjahre grosse Auswirkungen auf die Finanzen der Arbeitslosenversicherung. Hier besteht Handlungsbedarf. Die Einführung einer 30-tägigen Karenzfrist ist eine Massnahme, die dazu geeignet ist, sanften Druck auf Arbeitslose auszuüben, die nach Erhalten der Kündigung auf Kosten der Arbeitslosenversicherung die Stellensuche unseriös durchführen. Im Zusammenhang mit dem Abschluss der bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU, die zu einer stärkeren Belastung der Arbeitslosenversicherung führen können, ist es von Bedeutung, die Attraktivität der Arbeitslosenversicherung zu senken und die Leistungen an europäisches Niveau anzupassen.</p>
  • <p>Der Bundesrat erinnert daran, dass die allgemeine Wartefrist von fünf Tagen im Arbeitslosenversicherungsgesetz (Avig) nach der Rezession der Neunzigerjahre mit ihren Auswirkungen auf die Finanzierung der Arbeitslosenversicherung ausdrücklich aus finanziellen Erwägungen eingeführt wurde. In der Tat handelt es sich um eine Sparmassnahme im Rahmen des dritten Sanierungsprogramms für den Bundeshaushalt, das seit 1995 wirksam ist.</p><p>Einsparungen waren zwar das Hauptziel des Gesetzgebers, doch war auch eindeutig beabsichtigt, den sozialen Konsequenzen einer solchen Massnahme Rechnung zu tragen. Aus diesem Grunde war man der Ansicht, dass von einem Versicherten erwartet werden kann, dass er sich an dem der Arbeitslosenversicherung entstehenden Schaden beteiligt, dass aber nur ein minimaler finanzieller Anteil der Arbeitslosenvorsorge zu seinen Lasten gehen soll (vgl. BBl 1994 V 581, Botschaft über dringliche Massnahmen zur Entlastung des Bundeshaushaltes). Zudem hat der Gesetzgeber, da er eine fünftägige Wartefrist bereits als eine für bestimmte Versichertengruppen zu grosse Belastung erachtete, eine Ausnahme vorgesehen, um Härtefälle zu vermeiden. So gilt diese allgemeine Wartefrist nur für Personen, deren versicherter Verdienst über 3000 Franken liegt; dieser Betrag erhöht sich um 1000 Franken für das erste und 500 Franken für jedes weitere Kind, für das eine Unterhaltspflicht besteht (Art. 18 Abs. 1bis Avig in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 der Arbeitslosenversicherungsverordnung).</p><p>Eine Karenzfrist von 30 Tagen wäre nicht mehr eine minimale finanzielle Beteiligung am Schaden, da sie viele Versicherte zwingen würde, auf andere Formen der öffentlichen Unterstützung zurückzugreifen, um während dieser Zeit ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, und somit ein Teil der Kosten der Arbeitslosigkeit auf die Kantone und die Gemeinden abgewälzt würde. In diesem Zusammenhang darf man auch nicht vergessen, dass die allgemeine Wartefrist zusätzlich zu den im Avig vorgesehenen besonderen Wartefristen einzuhalten ist und letztere für gewisse Versichertengruppen bereits 120 Tage betragen.</p><p>Auf der anderen Seite hat die Internationale Arbeitskonferenz an ihrer 75. Tagung (1988) das Übereinkommen Nr. 168 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit verabschiedet. Die Schweiz hat dieses Übereinkommen am 17. Oktober 1990 ratifiziert und sich damit verpflichtet, die mit dieser internationalen Urkunde verbundenen Verpflichtungen einzuhalten. Artikel 18 des Übereinkommens Nr. 168 sieht vor, dass die Dauer dieser Wartefrist sieben Tage (eine Woche) nicht überschreiten darf, wenn die Entschädigungen bei voller Arbeitslosigkeit erst nach Ablauf einer Wartefrist ausbezahlt werden. Da in der Schweiz fünf Arbeitstage einer Woche entsprechen, sind die Möglichkeiten zur Verlängerung der Wartefrist bereits erschöpft (vgl. Art. 18 Abs. 1 Avig). Die Schweizer Behörden könnten dieses Übereinkommen frühestens am 18. Oktober 2001 zum 17. Oktober 2002 kündigen. Der Bundesrat zieht jedoch nicht in Betracht, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, das Arbeitslosenversicherungsgesetz (Avig) dahingehend zu ändern, dass zu Beginn der Ausrichtung der Leistungen eine Karenzfrist von 30 Tagen eingeführt wird.</p>
  • Einführung einer 30-tägigen Karenzfrist bei der Arbeitslosenversicherung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Avig wurde während einer Zeit sehr niedriger Arbeitslosenquoten konzipiert. Das Avig wurde durch die Hochkonjunktur geprägt: Die schweizerische Arbeitslosenversicherung ist eine eigentliche Schönwetterversicherung. Dies hatte während der Rezession der Neunzigerjahre grosse Auswirkungen auf die Finanzen der Arbeitslosenversicherung. Hier besteht Handlungsbedarf. Die Einführung einer 30-tägigen Karenzfrist ist eine Massnahme, die dazu geeignet ist, sanften Druck auf Arbeitslose auszuüben, die nach Erhalten der Kündigung auf Kosten der Arbeitslosenversicherung die Stellensuche unseriös durchführen. Im Zusammenhang mit dem Abschluss der bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU, die zu einer stärkeren Belastung der Arbeitslosenversicherung führen können, ist es von Bedeutung, die Attraktivität der Arbeitslosenversicherung zu senken und die Leistungen an europäisches Niveau anzupassen.</p>
    • <p>Der Bundesrat erinnert daran, dass die allgemeine Wartefrist von fünf Tagen im Arbeitslosenversicherungsgesetz (Avig) nach der Rezession der Neunzigerjahre mit ihren Auswirkungen auf die Finanzierung der Arbeitslosenversicherung ausdrücklich aus finanziellen Erwägungen eingeführt wurde. In der Tat handelt es sich um eine Sparmassnahme im Rahmen des dritten Sanierungsprogramms für den Bundeshaushalt, das seit 1995 wirksam ist.</p><p>Einsparungen waren zwar das Hauptziel des Gesetzgebers, doch war auch eindeutig beabsichtigt, den sozialen Konsequenzen einer solchen Massnahme Rechnung zu tragen. Aus diesem Grunde war man der Ansicht, dass von einem Versicherten erwartet werden kann, dass er sich an dem der Arbeitslosenversicherung entstehenden Schaden beteiligt, dass aber nur ein minimaler finanzieller Anteil der Arbeitslosenvorsorge zu seinen Lasten gehen soll (vgl. BBl 1994 V 581, Botschaft über dringliche Massnahmen zur Entlastung des Bundeshaushaltes). Zudem hat der Gesetzgeber, da er eine fünftägige Wartefrist bereits als eine für bestimmte Versichertengruppen zu grosse Belastung erachtete, eine Ausnahme vorgesehen, um Härtefälle zu vermeiden. So gilt diese allgemeine Wartefrist nur für Personen, deren versicherter Verdienst über 3000 Franken liegt; dieser Betrag erhöht sich um 1000 Franken für das erste und 500 Franken für jedes weitere Kind, für das eine Unterhaltspflicht besteht (Art. 18 Abs. 1bis Avig in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 der Arbeitslosenversicherungsverordnung).</p><p>Eine Karenzfrist von 30 Tagen wäre nicht mehr eine minimale finanzielle Beteiligung am Schaden, da sie viele Versicherte zwingen würde, auf andere Formen der öffentlichen Unterstützung zurückzugreifen, um während dieser Zeit ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, und somit ein Teil der Kosten der Arbeitslosigkeit auf die Kantone und die Gemeinden abgewälzt würde. In diesem Zusammenhang darf man auch nicht vergessen, dass die allgemeine Wartefrist zusätzlich zu den im Avig vorgesehenen besonderen Wartefristen einzuhalten ist und letztere für gewisse Versichertengruppen bereits 120 Tage betragen.</p><p>Auf der anderen Seite hat die Internationale Arbeitskonferenz an ihrer 75. Tagung (1988) das Übereinkommen Nr. 168 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit verabschiedet. Die Schweiz hat dieses Übereinkommen am 17. Oktober 1990 ratifiziert und sich damit verpflichtet, die mit dieser internationalen Urkunde verbundenen Verpflichtungen einzuhalten. Artikel 18 des Übereinkommens Nr. 168 sieht vor, dass die Dauer dieser Wartefrist sieben Tage (eine Woche) nicht überschreiten darf, wenn die Entschädigungen bei voller Arbeitslosigkeit erst nach Ablauf einer Wartefrist ausbezahlt werden. Da in der Schweiz fünf Arbeitstage einer Woche entsprechen, sind die Möglichkeiten zur Verlängerung der Wartefrist bereits erschöpft (vgl. Art. 18 Abs. 1 Avig). Die Schweizer Behörden könnten dieses Übereinkommen frühestens am 18. Oktober 2001 zum 17. Oktober 2002 kündigen. Der Bundesrat zieht jedoch nicht in Betracht, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, das Arbeitslosenversicherungsgesetz (Avig) dahingehend zu ändern, dass zu Beginn der Ausrichtung der Leistungen eine Karenzfrist von 30 Tagen eingeführt wird.</p>
    • Einführung einer 30-tägigen Karenzfrist bei der Arbeitslosenversicherung

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