Halbierung der Erwerbsersatzbeitragssätze
- ShortId
-
00.3292
- Id
-
20003292
- Updated
-
10.04.2024 14:57
- Language
-
de
- Title
-
Halbierung der Erwerbsersatzbeitragssätze
- AdditionalIndexing
-
Lohnkosten;Reduktion;Sozialabgabe;Erwerbsersatzordnung
- 1
-
- L04K01040117, Sozialabgabe
- L04K01040107, Erwerbsersatzordnung
- L06K070302020111, Lohnkosten
- L04K08020224, Reduktion
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Schon seit vielen Jahren liegen die Einnahmen der Erwerbsersatzordnung (EO) deutlich über ihren Ausgaben. Die Einnahmenüberschüsse lagen in den letzten Jahren trotz einer Revision, die höhere Leistungen mit sich brachte, stets bei über 200 Millionen Franken. Dadurch konnte im EO-Ausgleichsfonds ein Vermögen von über 3,2 Milliarden Franken gebildet werden, was 5,2 Jahresausgaben entspricht. Hätte man 1998 nicht 2,2 Milliarden Franken an die IV überwiesen, würde der Ausgleichsfonds heute bei über 8,5 Jahresausgaben stehen. Auch die durch die 6. EO-Revision erwarteten jährlichen Mehrausgaben von 127 Millionen Franken werden den Haushalt der EO nicht über Gebühr belasten. Aufgrund der äusserst komfortablen Finanzlage ist es deshalb problemlos möglich, die Beitragssätze der EO unverzüglich zu halbieren. Durch den gefüllten Ausgleichsfonds bleiben die Leistungen der EO auch langfristig gesichert.</p><p>Eine Senkung der Lohnnebenkosten würde ein positives Signal an die Wirtschaft aussenden. Die Unternehmen würden dadurch ermutigt, angesichts der erstarkenden Konjunktur zusätzliches Personal einzustellen. Dies hätte wiederum positive Auswirkungen auf die Einnahmen der EO wie auch aller anderen Sozialversicherungen.</p>
- <p>Es ist richtig, dass der Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung (EO) zurzeit mehr als 3,2 Milliarden Franken enthält und dass die Mehrausgaben aufgrund der 6. EO-Revision das finanzielle Gleichgewicht der Versicherung nicht gefährden. Der Bundesrat ist indes der Ansicht, dass eine Senkung der EO-Beiträge verfrüht wäre. Seiner Meinung nach kann eine Beitragskürzung nur infrage kommen, wenn eine Gesamtanalyse der finanziellen Entwicklung von AHV, IV und der EO vorgenommen wird. Diese Analyse ist erst dann möglich, wenn sich das Parlament zu folgenden Geschäften geäussert hat: der Überweisung von 1,5 Milliarden Franken aus dem EO-Fonds an die IV (Botschaft über die 11. AHV-Revision), der Parlamentarischen Initiative 99.461 (Beerli), welche EO-Leistungen für Mütter verlangt, die aufgrund der Mutterschaft einen Lohnausfall erleiden, und der Armeereform, die einen Abbau der Bestände vorsieht.</p><p>Es gilt hervorzuheben, dass eine Halbierung der EO-Beitragssätze Beitragsverluste in der Höhe von 360 Millionen Franken jährlich zur Folge hätte. Damit wären die laufenden Ausgaben nicht mehr gedeckt. Der Fonds könnte die Defizite vier Jahre lang auffangen (die Überweisung von 1,5 Milliarden Franken aus dem EO-Fonds an die IV ist dabei berücksichtigt). Danach wäre die Finanzierung nicht mehr gesichert.</p><p>Im Übrigen ist eine Entgegennahme als Motion auch deshalb nicht angezeigt, weil sie sich auf einen an den Bundesrat delegierten Rechtsetzungsbereich bezieht. In Artikel 27 Absatz 2 des Erwerbsersatzgesetzes wird nämlich die Festsetzung der Höhe der Beiträge an den Bundesrat delegiert.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Die für die Erwerbsersatzordnung erhobenen Abgaben auf den Erwerbseinkommen sind unverzüglich von 0,3 Prozent auf 0,15 Prozent zu halbieren.</p>
- Halbierung der Erwerbsersatzbeitragssätze
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Schon seit vielen Jahren liegen die Einnahmen der Erwerbsersatzordnung (EO) deutlich über ihren Ausgaben. Die Einnahmenüberschüsse lagen in den letzten Jahren trotz einer Revision, die höhere Leistungen mit sich brachte, stets bei über 200 Millionen Franken. Dadurch konnte im EO-Ausgleichsfonds ein Vermögen von über 3,2 Milliarden Franken gebildet werden, was 5,2 Jahresausgaben entspricht. Hätte man 1998 nicht 2,2 Milliarden Franken an die IV überwiesen, würde der Ausgleichsfonds heute bei über 8,5 Jahresausgaben stehen. Auch die durch die 6. EO-Revision erwarteten jährlichen Mehrausgaben von 127 Millionen Franken werden den Haushalt der EO nicht über Gebühr belasten. Aufgrund der äusserst komfortablen Finanzlage ist es deshalb problemlos möglich, die Beitragssätze der EO unverzüglich zu halbieren. Durch den gefüllten Ausgleichsfonds bleiben die Leistungen der EO auch langfristig gesichert.</p><p>Eine Senkung der Lohnnebenkosten würde ein positives Signal an die Wirtschaft aussenden. Die Unternehmen würden dadurch ermutigt, angesichts der erstarkenden Konjunktur zusätzliches Personal einzustellen. Dies hätte wiederum positive Auswirkungen auf die Einnahmen der EO wie auch aller anderen Sozialversicherungen.</p>
- <p>Es ist richtig, dass der Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung (EO) zurzeit mehr als 3,2 Milliarden Franken enthält und dass die Mehrausgaben aufgrund der 6. EO-Revision das finanzielle Gleichgewicht der Versicherung nicht gefährden. Der Bundesrat ist indes der Ansicht, dass eine Senkung der EO-Beiträge verfrüht wäre. Seiner Meinung nach kann eine Beitragskürzung nur infrage kommen, wenn eine Gesamtanalyse der finanziellen Entwicklung von AHV, IV und der EO vorgenommen wird. Diese Analyse ist erst dann möglich, wenn sich das Parlament zu folgenden Geschäften geäussert hat: der Überweisung von 1,5 Milliarden Franken aus dem EO-Fonds an die IV (Botschaft über die 11. AHV-Revision), der Parlamentarischen Initiative 99.461 (Beerli), welche EO-Leistungen für Mütter verlangt, die aufgrund der Mutterschaft einen Lohnausfall erleiden, und der Armeereform, die einen Abbau der Bestände vorsieht.</p><p>Es gilt hervorzuheben, dass eine Halbierung der EO-Beitragssätze Beitragsverluste in der Höhe von 360 Millionen Franken jährlich zur Folge hätte. Damit wären die laufenden Ausgaben nicht mehr gedeckt. Der Fonds könnte die Defizite vier Jahre lang auffangen (die Überweisung von 1,5 Milliarden Franken aus dem EO-Fonds an die IV ist dabei berücksichtigt). Danach wäre die Finanzierung nicht mehr gesichert.</p><p>Im Übrigen ist eine Entgegennahme als Motion auch deshalb nicht angezeigt, weil sie sich auf einen an den Bundesrat delegierten Rechtsetzungsbereich bezieht. In Artikel 27 Absatz 2 des Erwerbsersatzgesetzes wird nämlich die Festsetzung der Höhe der Beiträge an den Bundesrat delegiert.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Die für die Erwerbsersatzordnung erhobenen Abgaben auf den Erwerbseinkommen sind unverzüglich von 0,3 Prozent auf 0,15 Prozent zu halbieren.</p>
- Halbierung der Erwerbsersatzbeitragssätze
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