Nichts Neues bei den Krankenkassenprämien

ShortId
00.3297
Id
20003297
Updated
14.11.2025 07:34
Language
de
Title
Nichts Neues bei den Krankenkassenprämien
AdditionalIndexing
Versicherungsleistung;Krankenkassenprämie;Krankenversicherung;Spital;Kosten des Gesundheitswesens
1
  • L05K0104010903, Krankenkassenprämie
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L05K1110011304, Versicherungsleistung
  • L04K01050501, Kosten des Gesundheitswesens
  • L05K0105051101, Spital
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In den letzten Wochen haben mehrere Krankenkassen die Öffentlichkeit über den Abschluss 1999 orientiert. Überall wird für das nächste Jahr mit einer erneuten Steigerung der Krankenkassenprämien gerechnet. Mit Prämiensteigerungen ist sowohl bei der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (ehemals Grundversicherung) als auch bei der Spitalzusatzversicherung halbprivat und privat zu rechnen.</p><p>Die Wut der Versicherten über die steigenden Prämien richtet sich in erster Linie gegen die Kassen. Diese können aber in der Regel kaum etwas gegen den Kostenanstieg unternehmen, ist doch die Bewegungsfreiheit der Krankenkassen äusserst klein. Die Klagen über die stetig steigenden Prämien halten also an, und für viele - auch für solche, die nicht in den Genuss von Prämienverbilligung gelangen - werden die monatlichen Ausgaben für die Krankenkassen allmählich zum Problem.</p><p>Die mit der Einführung des neuen KVG gemachten Versprechungen (langfristige Senkung der Krankenkassenprämien) können offensichtlich nicht eingehalten werden. Mit Staatsinterventionen werden die Prämien nie sinken. Wohl eher würden Wettbewerb und Förderung der Eigenverantwortung bezüglich tieferer Prämien etwas bringen.</p>
  • <p>1. Die Botschaft zur 2. Revision des KVG ist für den Herbst angekündigt, sodass eine Inkraftsetzung frühestens auf den 1. Januar 2002 erfolgen kann. In dieser Vorlage sollen zwei Hauptthemen behandelt werden, einerseits die Neuordnung der Spitalfinanzierung und andererseits die Aufhebung des Kontrahierungszwanges. Letzteres ist auf einen Auftrag des Parlamentes vom Frühjahr 2000 zurückzuführen. In der Folge hat der Bundesrat einen Vorschlag für die Ausgestaltung der Aufhebung des Kontrahierungszwanges in die Vernehmlassung gegeben. In diesem Vorschlag macht er deutlich, dass die finanziellen Auswirkungen einer derartigen Massnahme nicht absehbar sind, da sie vom Verhalten der verschiedenen Akteure im Gesundheitswesen abhängen. Was die Neuordnung der Spitalfinanzierung betrifft, so soll diese durch die verstärkte Bedeutung der kantonalen Spitalplanung zu einer verbesserten Kostendämpfung und -kontrolle beitragen, ohne dass gegenwärtig eine Bezifferung der langfristig zu erwartenden finanziellen Auswirkungen möglich wäre. Kurzfristig führt die Revision zu einer Mehrbelastung der Grundversicherung (etwa 100 bis 200 Millionen Franken).</p><p>2. Mit der geplanten Neuordnung der Spitalfinanzierung soll eine Abkehr von der Objektfinanzierung hin zu einer Leistungsfinanzierung erfolgen. Damit soll jedoch nicht die Autonomie der Spitäler tangiert, sondern vielmehr eine leistungsbezogene Abgeltung der Spitalbehandlungen eingeführt werden. Was die Autonomie der Spitäler betrifft, so hängt diese vorab mit der durch die öffentliche Hand auf Kantons- und Gemeindeebene vorgegebenen Organisationsform zusammen. Ferner ist daran zu erinnern, dass die Kantone eine finanzielle Verantwortung für die stationären Infrastrukturen tragen, die sie errichtet oder zumindest gefördert und aufrechterhalten haben. Unabhängig von der Organisationsform ist daher dieser finanziellen Verantwortung nachzukommen.</p><p>3. Wie der Bundesrat bereits verschiedentlich ausgeführt hat, ist der Kostenanstieg bei der Krankenversicherung nicht auf eine einzelne Ursache zurückzuführen. Die durch die Schliessung von Lücken im Leistungskatalog im Rahmen der Einführung des KVG entstandenen Mehrkosten gehen schwergewichtig auf Beschlüsse des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des neuen Systems der sozialen Krankenversicherung zurück. Nach dieser Einführungsphase beschränkten sich die Entscheide über die Aufnahme von neuen Leistungen mehrheitlich auf punktuelle, finanziell kaum ins Gewicht fallende Anpassungen an den medizinischen Fortschritt. In seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 1999 zur Motion David (99.3448) hat der Bundesrat denn auch ausgeführt, dass nach der in einer ersten Phase nach der Einführung des Gesetzes erfolgten Lückenfüllung der Leistungskatalog der obligatorischen Krankenpflegeversicherung als abgerundet bezeichnet werden kann und auch bei der Weiterentwicklung des Leistungskataloges Umsicht, Verantwortungs- und Kostenbewusstsein zum Tragen kommen. Damit kann nicht zuletzt die mit der Einführung des KVG vom Gesetzgeber beabsichtigte umfassende Versorgung der Bevölkerung auch zukünftig sichergestellt werden.</p><p>4. Festzuhalten ist vorab, dass sich der Prämienanstieg seit der Einführung des KVG abgeflacht hat. Dazu kommt, dass sich die Kosten in den verschiedenen Bereichen unterschiedlich entwickeln. Die Kosten der stationären Leistungen haben sich stabilisiert, während die Kosten im ambulanten Bereich weiter steigen. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom 31. Mai 2000 zur Gesundheits-Initiative der SPS festgehalten, dass verschiedene kostendämpfende Massnahmen entweder bereits vom Parlament im Rahmen der 1. Teilrevision des KVG beschlossen (z. B. Substitutionsrecht und neues Abgeltungsmodell bei der Medikamentenabgabe, Beschränkung der Zulassung von Leistungserbringenden) oder im Rahmen der 2. Teilrevision geplant sind. In der bereits erwähnten Stellungnahme zur Motion David so wie in seiner Antwort vom 20. Dezember 1999 auf das Postulat der FDP-Fraktion (99.3473) erklärte sich der Bundesrat aber auch bereit zu prüfen, mit welchen Massnahmen die Eindämmung des Kostenanstieges im Leistungsbereich der Krankenversicherung noch konsequenter in die Praxis umgesetzt werden kann. Insbesondere ist dabei zu prüfen, mit welchen Massnahmen gegebenenfalls die im Gesetz vorgezeichneten Möglichkeiten im Bereich "Managed Care" noch verbessert werden können und eine stärkere Wirkung erzielt werden kann.</p><p>5. Der Vorschlag zur Vollstreckung der finanziellen Verpflichtungen der Versicherten bildet ebenfalls Bestandteil der unter Ziffer 1 erwähnten Botschaft. Eine Neuregelung könnte daher ebenfalls frühestens auf den 1. Januar 2002 in Kraft treten.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wird die anstehende 2. Revision des KVG bezüglich der Prämien etwas bringen? Wann kann mit der Inkraftsetzung dieser Revision gerechnet werden? Mit welcher Einsparung kann man allenfalls rechnen?</p><p>2. Erhalten die Spitäler grundsätzlich mehr Autonomie, wie das der Kanton Thurgau bereits praktiziert und neu auch der Kanton Solothurn vorsieht?</p><p>3. Der grosse Anstieg der Prämien bei der obligatorischen Krankenpflegeversicherung lässt vermuten, dass die Kostensteigerung vor allem auf die stetige Aufnahme von neuen kassenpflichtigen Leistungen ins Grundangebot zurückzuführen ist. Stimmt diese Vermutung? Sollte deshalb die Zahl der kassenpflichtigen Leistungen nicht eher reduziert werden?</p><p>4. Was sind die weiteren Gründe für die ständig steigenden Prämien, und was gedenkt man im EDI mittel- und langfristig dagegen zu unternehmen?</p><p>5. Wie einer Medienmitteilung des EDI zu entnehmen ist, werden in einem nachträglichen Paket nebst der Aufhebung des Kontrahierungszwanges auch zwei Gesetzesänderungen aufgenommen, die aufgrund von Urteilen des Bundesgerichtes notwendig wurden. Die sehr unbefriedigende Tatsache, dass säumige Versicherte die Leistungseinstellung umgehen konnten, indem sie einfach die Kasse wechselten, soll verunmöglicht werden. Wann kann mit der Inkraftsetzung dieses nachträglichen Pakets frühestens gerechnet werden?</p>
  • Nichts Neues bei den Krankenkassenprämien
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In den letzten Wochen haben mehrere Krankenkassen die Öffentlichkeit über den Abschluss 1999 orientiert. Überall wird für das nächste Jahr mit einer erneuten Steigerung der Krankenkassenprämien gerechnet. Mit Prämiensteigerungen ist sowohl bei der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (ehemals Grundversicherung) als auch bei der Spitalzusatzversicherung halbprivat und privat zu rechnen.</p><p>Die Wut der Versicherten über die steigenden Prämien richtet sich in erster Linie gegen die Kassen. Diese können aber in der Regel kaum etwas gegen den Kostenanstieg unternehmen, ist doch die Bewegungsfreiheit der Krankenkassen äusserst klein. Die Klagen über die stetig steigenden Prämien halten also an, und für viele - auch für solche, die nicht in den Genuss von Prämienverbilligung gelangen - werden die monatlichen Ausgaben für die Krankenkassen allmählich zum Problem.</p><p>Die mit der Einführung des neuen KVG gemachten Versprechungen (langfristige Senkung der Krankenkassenprämien) können offensichtlich nicht eingehalten werden. Mit Staatsinterventionen werden die Prämien nie sinken. Wohl eher würden Wettbewerb und Förderung der Eigenverantwortung bezüglich tieferer Prämien etwas bringen.</p>
    • <p>1. Die Botschaft zur 2. Revision des KVG ist für den Herbst angekündigt, sodass eine Inkraftsetzung frühestens auf den 1. Januar 2002 erfolgen kann. In dieser Vorlage sollen zwei Hauptthemen behandelt werden, einerseits die Neuordnung der Spitalfinanzierung und andererseits die Aufhebung des Kontrahierungszwanges. Letzteres ist auf einen Auftrag des Parlamentes vom Frühjahr 2000 zurückzuführen. In der Folge hat der Bundesrat einen Vorschlag für die Ausgestaltung der Aufhebung des Kontrahierungszwanges in die Vernehmlassung gegeben. In diesem Vorschlag macht er deutlich, dass die finanziellen Auswirkungen einer derartigen Massnahme nicht absehbar sind, da sie vom Verhalten der verschiedenen Akteure im Gesundheitswesen abhängen. Was die Neuordnung der Spitalfinanzierung betrifft, so soll diese durch die verstärkte Bedeutung der kantonalen Spitalplanung zu einer verbesserten Kostendämpfung und -kontrolle beitragen, ohne dass gegenwärtig eine Bezifferung der langfristig zu erwartenden finanziellen Auswirkungen möglich wäre. Kurzfristig führt die Revision zu einer Mehrbelastung der Grundversicherung (etwa 100 bis 200 Millionen Franken).</p><p>2. Mit der geplanten Neuordnung der Spitalfinanzierung soll eine Abkehr von der Objektfinanzierung hin zu einer Leistungsfinanzierung erfolgen. Damit soll jedoch nicht die Autonomie der Spitäler tangiert, sondern vielmehr eine leistungsbezogene Abgeltung der Spitalbehandlungen eingeführt werden. Was die Autonomie der Spitäler betrifft, so hängt diese vorab mit der durch die öffentliche Hand auf Kantons- und Gemeindeebene vorgegebenen Organisationsform zusammen. Ferner ist daran zu erinnern, dass die Kantone eine finanzielle Verantwortung für die stationären Infrastrukturen tragen, die sie errichtet oder zumindest gefördert und aufrechterhalten haben. Unabhängig von der Organisationsform ist daher dieser finanziellen Verantwortung nachzukommen.</p><p>3. Wie der Bundesrat bereits verschiedentlich ausgeführt hat, ist der Kostenanstieg bei der Krankenversicherung nicht auf eine einzelne Ursache zurückzuführen. Die durch die Schliessung von Lücken im Leistungskatalog im Rahmen der Einführung des KVG entstandenen Mehrkosten gehen schwergewichtig auf Beschlüsse des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des neuen Systems der sozialen Krankenversicherung zurück. Nach dieser Einführungsphase beschränkten sich die Entscheide über die Aufnahme von neuen Leistungen mehrheitlich auf punktuelle, finanziell kaum ins Gewicht fallende Anpassungen an den medizinischen Fortschritt. In seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 1999 zur Motion David (99.3448) hat der Bundesrat denn auch ausgeführt, dass nach der in einer ersten Phase nach der Einführung des Gesetzes erfolgten Lückenfüllung der Leistungskatalog der obligatorischen Krankenpflegeversicherung als abgerundet bezeichnet werden kann und auch bei der Weiterentwicklung des Leistungskataloges Umsicht, Verantwortungs- und Kostenbewusstsein zum Tragen kommen. Damit kann nicht zuletzt die mit der Einführung des KVG vom Gesetzgeber beabsichtigte umfassende Versorgung der Bevölkerung auch zukünftig sichergestellt werden.</p><p>4. Festzuhalten ist vorab, dass sich der Prämienanstieg seit der Einführung des KVG abgeflacht hat. Dazu kommt, dass sich die Kosten in den verschiedenen Bereichen unterschiedlich entwickeln. Die Kosten der stationären Leistungen haben sich stabilisiert, während die Kosten im ambulanten Bereich weiter steigen. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom 31. Mai 2000 zur Gesundheits-Initiative der SPS festgehalten, dass verschiedene kostendämpfende Massnahmen entweder bereits vom Parlament im Rahmen der 1. Teilrevision des KVG beschlossen (z. B. Substitutionsrecht und neues Abgeltungsmodell bei der Medikamentenabgabe, Beschränkung der Zulassung von Leistungserbringenden) oder im Rahmen der 2. Teilrevision geplant sind. In der bereits erwähnten Stellungnahme zur Motion David so wie in seiner Antwort vom 20. Dezember 1999 auf das Postulat der FDP-Fraktion (99.3473) erklärte sich der Bundesrat aber auch bereit zu prüfen, mit welchen Massnahmen die Eindämmung des Kostenanstieges im Leistungsbereich der Krankenversicherung noch konsequenter in die Praxis umgesetzt werden kann. Insbesondere ist dabei zu prüfen, mit welchen Massnahmen gegebenenfalls die im Gesetz vorgezeichneten Möglichkeiten im Bereich "Managed Care" noch verbessert werden können und eine stärkere Wirkung erzielt werden kann.</p><p>5. Der Vorschlag zur Vollstreckung der finanziellen Verpflichtungen der Versicherten bildet ebenfalls Bestandteil der unter Ziffer 1 erwähnten Botschaft. Eine Neuregelung könnte daher ebenfalls frühestens auf den 1. Januar 2002 in Kraft treten.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wird die anstehende 2. Revision des KVG bezüglich der Prämien etwas bringen? Wann kann mit der Inkraftsetzung dieser Revision gerechnet werden? Mit welcher Einsparung kann man allenfalls rechnen?</p><p>2. Erhalten die Spitäler grundsätzlich mehr Autonomie, wie das der Kanton Thurgau bereits praktiziert und neu auch der Kanton Solothurn vorsieht?</p><p>3. Der grosse Anstieg der Prämien bei der obligatorischen Krankenpflegeversicherung lässt vermuten, dass die Kostensteigerung vor allem auf die stetige Aufnahme von neuen kassenpflichtigen Leistungen ins Grundangebot zurückzuführen ist. Stimmt diese Vermutung? Sollte deshalb die Zahl der kassenpflichtigen Leistungen nicht eher reduziert werden?</p><p>4. Was sind die weiteren Gründe für die ständig steigenden Prämien, und was gedenkt man im EDI mittel- und langfristig dagegen zu unternehmen?</p><p>5. Wie einer Medienmitteilung des EDI zu entnehmen ist, werden in einem nachträglichen Paket nebst der Aufhebung des Kontrahierungszwanges auch zwei Gesetzesänderungen aufgenommen, die aufgrund von Urteilen des Bundesgerichtes notwendig wurden. Die sehr unbefriedigende Tatsache, dass säumige Versicherte die Leistungseinstellung umgehen konnten, indem sie einfach die Kasse wechselten, soll verunmöglicht werden. Wann kann mit der Inkraftsetzung dieses nachträglichen Pakets frühestens gerechnet werden?</p>
    • Nichts Neues bei den Krankenkassenprämien

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