Landwirtschaft und Siedlungsabfälle
- ShortId
-
00.3301
- Id
-
20003301
- Updated
-
10.04.2024 12:43
- Language
-
de
- Title
-
Landwirtschaft und Siedlungsabfälle
- AdditionalIndexing
-
Bodennutzung;Klärschlamm;Bodendüngung;biologische Abbaubarkeit;organischer Dünger;Bodenverseuchung;Haftung
- 1
-
- L05K0601040701, Klärschlamm
- L05K1401020303, Bodendüngung
- L06K140108020102, organischer Dünger
- L04K06020301, Bodenverseuchung
- L04K14010201, Bodennutzung
- L05K0601040101, biologische Abbaubarkeit
- L04K05070202, Haftung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Kürzlich durchgeführte Arbeiten haben gezeigt, dass die Siedlungsabfälle (Klärschlamm, Kompost usw.), die in der Landwirtschaft Verwendung finden, diverse Substanzen, wie polyzyklische Aromaten oder Substanzen mit endokriner Tätigkeit, enthalten können, die zur Verschlechterung der Qualität des Bodens und der Lebensmittel beitragen. Ich bitte den Bundesrat, angesichts dieser neuen Erkenntnisse und gestützt auf die Verordnung vom 9. Juni 1986 über umweltgefährdende Stoffe, gemäss der Eidgenössischen Forschungsanstalt Liebefeld-Bern die klare Kompetenz hat, Häufigkeit und Art der Analysen festzulegen:</p><p>- dafür zu sorgen, dass die Siedlungsabfälle ordnungsgemäss untersucht werden, damit der Landwirtschaft Düngemittel von einwandfreier Qualität zur Verfügung stehen;</p><p>- sicherzustellen, dass Aufgaben, Befugnisse und Nachfolgarbeiten der Eidgenössischen Forschungsanstalt Liebefeld-Bern wie vorgesehen von der Eidgenössischen Forschungsanstalt Zürich-Reckenholz übernommen werden, damit der Vollzug der genannten Verordnung gewährleistet ist.</p><p>2. Trotz aller Vorsichtsmassnahmen bei der Bodennutzung kann es vorkommen, dass Böden zeitweise Verunreinigungen ausgesetzt sind und landwirtschaftlich nicht genutzt werden dürfen. In diesem Fall sieht sich der Landwirt eines Produktionsmittels beraubt; aus einem Grund, der ausserhalb seines Einflussbereiches liegt. Da es sich hierbei um ein gesellschaftliches Problem handelt, meinen wir, dass die Betreiber von Kompostierwerken und Kläranlagen die Verantwortung für die verursachten Schäden übernehmen sollten.</p><p>3. Der Landwirt ist von Verunreinigungen des Bodens und dem nachfolgenden Produktionsverbot unmittelbar betroffen und erleidet finanzielle Verluste. Um eine solche Situation zu vermeiden und sich gegen die Zahlungsunfähigkeit des Verursachers zu schützen, schlage ich vor, dass ein Fonds errichtet wird, mit dem die betroffenen Landwirte unterstützt werden, bis die Haftpflicht des Verursachers geklärt ist und dieser dem Betroffenen Schadenersatz leistet.</p>
- <p>Zur Sicherstellung der Pflanzenernährung und zur Erhaltung der Ertragsfähigkeit setzt die Landwirtschaft Dünger ein. Die vom Interpellanten erwähnten Stoffe Kompost und Klärschlamm gelten gemäss Stoffverordnung (StoV) als Abfalldünger, welche nur abgegeben und verwendet werden dürfen, wenn ihre Eignung und Umweltverträglichkeit sichergestellt sind und ein Bedarf ausgewiesen ist. Sie weisen einen Schadstoffgehalt auf, der sich aus einer natürlich bedingten, unvermeidlichen Grundbelastung und einer anthropogenen Belastung zusammensetzt. Neben den Abfalldüngern tragen aber auch andere Schadstoffquellen zur Bodenbelastung bei (Luftverunreinigungen, andere Dünger, Pflanzenschutzmittel usw.). Ein eindeutiger Nachweis, woher ein Schadstoff im Boden stammt, ist deshalb meistens nicht möglich. </p><p>Komposte werden seit der Inkraftsetzung der Stov 1986 nur noch aus separat gesammelten pflanzlichen Abfällen (Schnittgut, geeignete Küchenabfälle) hergestellt. Die Schwermetallgrenzwerte sind tief angesetzt und werden in der Praxis noch deutlich unterschritten. Ein negativer Einfluss auf die Fruchtbarkeit des Bodens durch Komposte ist nicht zu erwarten und bisher auch nicht nachgewiesen. Die folgenden Ausführungen beschränken sich deshalb nur noch auf den Klärschlamm.</p><p>Gegenwärtig fallen in der Schweiz jährlich rund 200 000 Tonnen Klärschlamm an (bezogen auf die Trockensubstanz). Mehr als die Hälfte davon wird in geeigneten Anlagen verbrannt. Rund 90 000 Tonnen gelangen noch in die Landwirtschaft. Im Gegensatz zu Kompost weist Klärschlamm keine klar definierte Herkunft auf, sondern entstammt der kommunalen Abwasserreinigung mit diffusen Einträgen. </p><p>Insbesondere mit der stetig wachsenden Vielfalt anorganischer und organischer Stoffe besteht beim Klärschlamm ein erhöhtes Risiko für die langfristige Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit. Unter anderem enthält die StoV für Klärschlamm auch einen Richtwert für adsorbierbare organische Halogenverbindungen. </p><p>1. Gemäss StoV legt das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) Häufigkeit und Art der Kontrolle von Düngern fest. Zuständig für den Vollzug bei den Abfalldüngern sind die kantonalen Behörden. Dem BLW obliegt die Oberaufsicht und die Publikation der Untersuchungsergebnisse. Aus Kapazitätsgründen musste diese Aufgabe in der Vergangenheit unter Einhaltung der Oberaufsichtspflicht punktuell wahrgenommen werden. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass mit den Kantonen, die seit 1992 für die Kontrolle von Kompost und Klärschlamm zuständig sind, eine intensivere Zusammenarbeit vorgesehen ist. </p><p>Die heute zur Verfügung stehenden Analysen zeigen allerdings, dass die in der Landwirtschaft verwendeten Abfalldünger die Schwermetallgrenzwerte nach StoV im Allgemeinen einhalten. Die Qualität des Klärschlammes hat sich in dieser Hinsicht seit den Achtzigerjahren aufgrund von Massnahmen an der Quelle (z. B. Bleiverbot im Benzin) entscheidend verbessert. Alle Beteiligten sind daran interessiert, dass die aktuellen Schwermetallgehalte im Klärschlamm möglichst tief sind und die Grenzwerte soweit unterschreiten, wie das technisch und wirtschaftlich möglich ist. </p><p>In letzter Zeit wurden allerdings Befürchtungen laut, dass sich persistente organische Schadstoffe (Dioxine, PCB), Antibiotika und endokrin wirksame Substanzen (natürliche und synthetische Estrogene, Abbauprodukte von Alkylphenolethoxylaten, Organozinnverbindungen) wegen der Klärschlammdüngung in Böden anreichern könnten. Letzteres ist indes nicht ein auf den Klärschlamm begrenztes Problem. Auch Hofdünger können solche Verbindungen enthalten. Wissenschaftliche Abklärungen zur Umweltbelastung durch solche Verbindungen sind im Gange. Gegebenenfalls wird der Bundesrat neue Vorschriften bzw. Grenzwerte für organische Schadstoffe in Abfalldüngern (Klärschlamm, Kompost) prüfen. Mit solchen Schadstoffen stark belastete Klärschlämme müssen, wie bereits bisher bei Überschreiten der Schwermetallgrenzwerte, von der Verwendung zu Düngezwecken ausgeschlossen werden. Sie sind in geeigneten Anlagen umweltverträglich zu verbrennen.</p><p>2. Die Haftpflichtbestimmungen des Bundesgesetzes über den Umweltschutz kommen hier nicht zur Anwendung, weil der Schaden nicht unmittelbar aus Einwirkungen der Anlage entsteht.</p><p>Auch das Produktehaftpflichtgesetz scheidet aus, weil es nur für Schäden an privat genutzten Sachen gilt. Die Nutzpflanzen eines landwirtschaftlichen Betriebes sind gewerblich genutzte Sachen und fallen nicht darunter.</p><p>Eine Haftpflicht fällt hier nur gemäss Artikel 55 des Obligationenrechtes in Betracht. Demnach wäre der Produktehersteller (Kläranlageinhaber) haftbar, wenn er seiner Sorgfaltspflicht nicht nachkommt. Diese Haftung wurde vom Bundesgericht für Produzenten sehr streng ausgestaltet (Entscheid BGE 110 II 456).</p><p>Dem Klärschlammabnehmer steht es aber selbstverständlich frei, die Haftpflichtfrage bei der Annahme des Klärschlammes vertraglich zu regeln.</p><p>3. Die Schaffung eines Klärschlammfonds, wie ihn der Interpellant anregt, wurde im Rahmen verschiedener Gespräche mit den Kantonen und Abwasserverbänden bereits behandelt. Die wichtigsten Gründe gegen die Einführung sind auch heute noch:</p><p>- Ein eindeutiger Nachweis, dass durch die vorschriftsgemässe Verwendung von Klärschlamm eine Beeinträchtigung der Bodenfruchtbarkeit wegen persistenten organischen Schadstoffen oder endokrinen Substanzen verursacht wird, lässt sich nur sehr schwer erbringen. </p><p>- Die Äufnung eines mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht benötigten Fonds ist fragwürdig. </p><p>- Die Verwendung von Klärschlamm zu Düngezwecken ist grundsätzlich freiwillig. Es liegt damit auch im Ermessen der Landwirte, ob sie Klärschlamm abnehmen wollen. </p><p>Zudem wird mit der Neuausrichtung der Agrarpolitik in Zukunft noch weniger Klärschlamm in die landwirtschaftliche Verwertung gelangen. </p><p>Für den Bundesrat liegen deshalb zurzeit keine Gründe zur Rechtfertigung eines Klärschlammfonds auf Bundesebene vor. </p><p>Es steht den Kantonen und den Abwasserverbänden selbstverständlich frei, bei Bedarf einen solchen Klärschlammfonds einzurichten. Beispielsweise hat der Kanton Bern dies getan, allerdings ohne bisher Gelder zu diesem Zweck einsetzen zu müssen. Dieser entspricht den Erfahrungen in Deutschland, wo der Klärschlammentschädigungsfonds bis anhin kaum beansprucht wurde.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Sind Häufigkeit und Art der Kontrollen ausreichend, um die einwandfreie Qualität der Siedlungsabfälle (Klärschlamm, Kompost usw.) zu garantieren, die in der Landwirtschaft Verwendung finden?</p><p>2. Ist für den Fall, dass eine Fläche wegen einer Verunreinigung für eine gewisse Zeit landwirtschaftlich nicht nutzbar ist, die Haftpflicht des Anlagebetreibers gesetzlich eindeutig geregelt?</p><p>3. Wer kommt bei Schäden, die durch Verunreinigung entstanden sind, für die erlittenen Verluste auf, bis Verantwortung und Zahlungsfähigkeit der Verursacher eindeutig geklärt sind? Sollte zur Lösung dieses Problems nicht ein Fonds geschaffen werden?</p>
- Landwirtschaft und Siedlungsabfälle
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Kürzlich durchgeführte Arbeiten haben gezeigt, dass die Siedlungsabfälle (Klärschlamm, Kompost usw.), die in der Landwirtschaft Verwendung finden, diverse Substanzen, wie polyzyklische Aromaten oder Substanzen mit endokriner Tätigkeit, enthalten können, die zur Verschlechterung der Qualität des Bodens und der Lebensmittel beitragen. Ich bitte den Bundesrat, angesichts dieser neuen Erkenntnisse und gestützt auf die Verordnung vom 9. Juni 1986 über umweltgefährdende Stoffe, gemäss der Eidgenössischen Forschungsanstalt Liebefeld-Bern die klare Kompetenz hat, Häufigkeit und Art der Analysen festzulegen:</p><p>- dafür zu sorgen, dass die Siedlungsabfälle ordnungsgemäss untersucht werden, damit der Landwirtschaft Düngemittel von einwandfreier Qualität zur Verfügung stehen;</p><p>- sicherzustellen, dass Aufgaben, Befugnisse und Nachfolgarbeiten der Eidgenössischen Forschungsanstalt Liebefeld-Bern wie vorgesehen von der Eidgenössischen Forschungsanstalt Zürich-Reckenholz übernommen werden, damit der Vollzug der genannten Verordnung gewährleistet ist.</p><p>2. Trotz aller Vorsichtsmassnahmen bei der Bodennutzung kann es vorkommen, dass Böden zeitweise Verunreinigungen ausgesetzt sind und landwirtschaftlich nicht genutzt werden dürfen. In diesem Fall sieht sich der Landwirt eines Produktionsmittels beraubt; aus einem Grund, der ausserhalb seines Einflussbereiches liegt. Da es sich hierbei um ein gesellschaftliches Problem handelt, meinen wir, dass die Betreiber von Kompostierwerken und Kläranlagen die Verantwortung für die verursachten Schäden übernehmen sollten.</p><p>3. Der Landwirt ist von Verunreinigungen des Bodens und dem nachfolgenden Produktionsverbot unmittelbar betroffen und erleidet finanzielle Verluste. Um eine solche Situation zu vermeiden und sich gegen die Zahlungsunfähigkeit des Verursachers zu schützen, schlage ich vor, dass ein Fonds errichtet wird, mit dem die betroffenen Landwirte unterstützt werden, bis die Haftpflicht des Verursachers geklärt ist und dieser dem Betroffenen Schadenersatz leistet.</p>
- <p>Zur Sicherstellung der Pflanzenernährung und zur Erhaltung der Ertragsfähigkeit setzt die Landwirtschaft Dünger ein. Die vom Interpellanten erwähnten Stoffe Kompost und Klärschlamm gelten gemäss Stoffverordnung (StoV) als Abfalldünger, welche nur abgegeben und verwendet werden dürfen, wenn ihre Eignung und Umweltverträglichkeit sichergestellt sind und ein Bedarf ausgewiesen ist. Sie weisen einen Schadstoffgehalt auf, der sich aus einer natürlich bedingten, unvermeidlichen Grundbelastung und einer anthropogenen Belastung zusammensetzt. Neben den Abfalldüngern tragen aber auch andere Schadstoffquellen zur Bodenbelastung bei (Luftverunreinigungen, andere Dünger, Pflanzenschutzmittel usw.). Ein eindeutiger Nachweis, woher ein Schadstoff im Boden stammt, ist deshalb meistens nicht möglich. </p><p>Komposte werden seit der Inkraftsetzung der Stov 1986 nur noch aus separat gesammelten pflanzlichen Abfällen (Schnittgut, geeignete Küchenabfälle) hergestellt. Die Schwermetallgrenzwerte sind tief angesetzt und werden in der Praxis noch deutlich unterschritten. Ein negativer Einfluss auf die Fruchtbarkeit des Bodens durch Komposte ist nicht zu erwarten und bisher auch nicht nachgewiesen. Die folgenden Ausführungen beschränken sich deshalb nur noch auf den Klärschlamm.</p><p>Gegenwärtig fallen in der Schweiz jährlich rund 200 000 Tonnen Klärschlamm an (bezogen auf die Trockensubstanz). Mehr als die Hälfte davon wird in geeigneten Anlagen verbrannt. Rund 90 000 Tonnen gelangen noch in die Landwirtschaft. Im Gegensatz zu Kompost weist Klärschlamm keine klar definierte Herkunft auf, sondern entstammt der kommunalen Abwasserreinigung mit diffusen Einträgen. </p><p>Insbesondere mit der stetig wachsenden Vielfalt anorganischer und organischer Stoffe besteht beim Klärschlamm ein erhöhtes Risiko für die langfristige Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit. Unter anderem enthält die StoV für Klärschlamm auch einen Richtwert für adsorbierbare organische Halogenverbindungen. </p><p>1. Gemäss StoV legt das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) Häufigkeit und Art der Kontrolle von Düngern fest. Zuständig für den Vollzug bei den Abfalldüngern sind die kantonalen Behörden. Dem BLW obliegt die Oberaufsicht und die Publikation der Untersuchungsergebnisse. Aus Kapazitätsgründen musste diese Aufgabe in der Vergangenheit unter Einhaltung der Oberaufsichtspflicht punktuell wahrgenommen werden. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass mit den Kantonen, die seit 1992 für die Kontrolle von Kompost und Klärschlamm zuständig sind, eine intensivere Zusammenarbeit vorgesehen ist. </p><p>Die heute zur Verfügung stehenden Analysen zeigen allerdings, dass die in der Landwirtschaft verwendeten Abfalldünger die Schwermetallgrenzwerte nach StoV im Allgemeinen einhalten. Die Qualität des Klärschlammes hat sich in dieser Hinsicht seit den Achtzigerjahren aufgrund von Massnahmen an der Quelle (z. B. Bleiverbot im Benzin) entscheidend verbessert. Alle Beteiligten sind daran interessiert, dass die aktuellen Schwermetallgehalte im Klärschlamm möglichst tief sind und die Grenzwerte soweit unterschreiten, wie das technisch und wirtschaftlich möglich ist. </p><p>In letzter Zeit wurden allerdings Befürchtungen laut, dass sich persistente organische Schadstoffe (Dioxine, PCB), Antibiotika und endokrin wirksame Substanzen (natürliche und synthetische Estrogene, Abbauprodukte von Alkylphenolethoxylaten, Organozinnverbindungen) wegen der Klärschlammdüngung in Böden anreichern könnten. Letzteres ist indes nicht ein auf den Klärschlamm begrenztes Problem. Auch Hofdünger können solche Verbindungen enthalten. Wissenschaftliche Abklärungen zur Umweltbelastung durch solche Verbindungen sind im Gange. Gegebenenfalls wird der Bundesrat neue Vorschriften bzw. Grenzwerte für organische Schadstoffe in Abfalldüngern (Klärschlamm, Kompost) prüfen. Mit solchen Schadstoffen stark belastete Klärschlämme müssen, wie bereits bisher bei Überschreiten der Schwermetallgrenzwerte, von der Verwendung zu Düngezwecken ausgeschlossen werden. Sie sind in geeigneten Anlagen umweltverträglich zu verbrennen.</p><p>2. Die Haftpflichtbestimmungen des Bundesgesetzes über den Umweltschutz kommen hier nicht zur Anwendung, weil der Schaden nicht unmittelbar aus Einwirkungen der Anlage entsteht.</p><p>Auch das Produktehaftpflichtgesetz scheidet aus, weil es nur für Schäden an privat genutzten Sachen gilt. Die Nutzpflanzen eines landwirtschaftlichen Betriebes sind gewerblich genutzte Sachen und fallen nicht darunter.</p><p>Eine Haftpflicht fällt hier nur gemäss Artikel 55 des Obligationenrechtes in Betracht. Demnach wäre der Produktehersteller (Kläranlageinhaber) haftbar, wenn er seiner Sorgfaltspflicht nicht nachkommt. Diese Haftung wurde vom Bundesgericht für Produzenten sehr streng ausgestaltet (Entscheid BGE 110 II 456).</p><p>Dem Klärschlammabnehmer steht es aber selbstverständlich frei, die Haftpflichtfrage bei der Annahme des Klärschlammes vertraglich zu regeln.</p><p>3. Die Schaffung eines Klärschlammfonds, wie ihn der Interpellant anregt, wurde im Rahmen verschiedener Gespräche mit den Kantonen und Abwasserverbänden bereits behandelt. Die wichtigsten Gründe gegen die Einführung sind auch heute noch:</p><p>- Ein eindeutiger Nachweis, dass durch die vorschriftsgemässe Verwendung von Klärschlamm eine Beeinträchtigung der Bodenfruchtbarkeit wegen persistenten organischen Schadstoffen oder endokrinen Substanzen verursacht wird, lässt sich nur sehr schwer erbringen. </p><p>- Die Äufnung eines mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht benötigten Fonds ist fragwürdig. </p><p>- Die Verwendung von Klärschlamm zu Düngezwecken ist grundsätzlich freiwillig. Es liegt damit auch im Ermessen der Landwirte, ob sie Klärschlamm abnehmen wollen. </p><p>Zudem wird mit der Neuausrichtung der Agrarpolitik in Zukunft noch weniger Klärschlamm in die landwirtschaftliche Verwertung gelangen. </p><p>Für den Bundesrat liegen deshalb zurzeit keine Gründe zur Rechtfertigung eines Klärschlammfonds auf Bundesebene vor. </p><p>Es steht den Kantonen und den Abwasserverbänden selbstverständlich frei, bei Bedarf einen solchen Klärschlammfonds einzurichten. Beispielsweise hat der Kanton Bern dies getan, allerdings ohne bisher Gelder zu diesem Zweck einsetzen zu müssen. Dieser entspricht den Erfahrungen in Deutschland, wo der Klärschlammentschädigungsfonds bis anhin kaum beansprucht wurde.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Sind Häufigkeit und Art der Kontrollen ausreichend, um die einwandfreie Qualität der Siedlungsabfälle (Klärschlamm, Kompost usw.) zu garantieren, die in der Landwirtschaft Verwendung finden?</p><p>2. Ist für den Fall, dass eine Fläche wegen einer Verunreinigung für eine gewisse Zeit landwirtschaftlich nicht nutzbar ist, die Haftpflicht des Anlagebetreibers gesetzlich eindeutig geregelt?</p><p>3. Wer kommt bei Schäden, die durch Verunreinigung entstanden sind, für die erlittenen Verluste auf, bis Verantwortung und Zahlungsfähigkeit der Verursacher eindeutig geklärt sind? Sollte zur Lösung dieses Problems nicht ein Fonds geschaffen werden?</p>
- Landwirtschaft und Siedlungsabfälle
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