Bekämpfung der Korruption bei Exportkrediten und -garantien
- ShortId
-
00.3303
- Id
-
20003303
- Updated
-
10.04.2024 15:00
- Language
-
de
- Title
-
Bekämpfung der Korruption bei Exportkrediten und -garantien
- AdditionalIndexing
-
Schmiergelder;Exportrisikoversicherung;Eindämmung der Kriminalität;Korruption
- 1
-
- L05K0701030304, Exportrisikoversicherung
- L05K0501020104, Korruption
- L06K050102010401, Schmiergelder
- L04K01040202, Eindämmung der Kriminalität
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Am 1. Mai 2000 trat in der Schweiz das neue Korruptionsstrafrecht in Kraft. Im Einklang mit der Antikorruptionskonvention der OECD verbietet das revidierte Gesetz, von der Schweiz aus ausländische Regierungsstellen zu bestechen. Die Bekämpfung der Korruption zählt auch zu den Zielen der schweizerischen Aussenpolitik und der Entwicklungszusammenarbeit. Nicht geregelt ist bisher die Frage, was das neue Korruptionsstrafrecht für die ERG bedeutet. Die ERG ist die wichtigste Quelle öffentlicher Kapitalflüsse bzw. öffentlicher Garantien aus der Schweiz. Es wäre stossend, auf der einen Seite die Korruption ausländischer Amtsträger durch Schweizer Firmen sowie die Annahme entsprechender Gelder durch Schweizer Banken zu verbieten, auf der anderen Seite aber zuzulassen, dass entsprechende Geschäfte von der ERG weiterhin unterstützt werden könnten.</p><p>Erst recht stossend wäre es, wenn die ERG Schadensfälle übernehmen müsste, die eintreten, wenn ein Exporteur die Importregierung bestochen hat.</p><p>Die Brisanz dieser Frage zeigt sich im Zusammenhang mit der aktuellen Diskussion über das Verhalten der ERG in Indonesien. Die Frage ist aber grundsätzlich bei allen ERG-Projekten virulent. Eine gesetzliche Regelung drängt sich somit auf.</p>
- <p>Am 1. Mai 2000 sind die neuen Bestimmungen des Korruptionsstrafrechtes in Kraft getreten, die die Bestechung fremder Amtsträger unter Strafe stellen. Diese neuen Vorschriften sind, wie alle übrigen im Falle von Ausfuhrgeschäften anwendbaren Bestimmungen, uneingeschränkt auch auf Geschäfte anwendbar, für die eine Exportrisikogarantie gewährt wird.</p><p>Der Gesuchsteller wird von der ERG in den Formularen zur Grundsätzlichen Anfrage, zum Garantiegesuch und zur Schadenanmeldung auf die Pflicht zur Einhaltung der schweizerischen Gesetzesvorschriften aufmerksam gemacht. Er wird insbesondere darauf verwiesen, dass darunter auch die Bestimmungen des Korruptionsstrafrechtes über die Bestechung fremder Amtsträger fallen. Die Erteilung und Gültigkeit einer Garantie wird ausdrücklich von der Einhaltung der Gesetzesvorschriften abhängig gemacht.</p><p>Im Falle erwiesener Bestechung wird die ERG-Kommission von der Beantragung einer Garantie Abstand nehmen. Liegen Vermutungen oder Verdachtsmomente vor, wird sie vorgängig zu ihrem Antrag an die Entscheidorgane weitere Abklärungen veranlassen. Liegen Beweise erst nach erteilter Garantie vor, kann die Garantie widerrufen werden, da den Entscheidorganen im Zeitpunkt von Antrag und Verfügung ein wesentliches Beurteilungskriterium vorenthalten wurde. Mit der gleichen Begründung kann die Vergütung eines geltend gemachten Schadens verweigert werden. Bei der Erwägung dieser Massnahmen werden die ERG-Organe die Schwere der Tat wie auch die Schuld mit berücksichtigen, wie es das Strafgesetzbuch im Falle der Bestechung fremder Amtsträger ausdrücklich vorsieht. In schweren Fällen von Verletzungen der Gesetzesvorschriften kann ein befristeter Ausschluss von zukünftigen Garantiegewährungen in Betracht gezogen werden. Im Weiteren sind die Bestimmungen des Korruptionsstrafrechtes anwendbar.</p><p>Die Anliegen der Motion werden bereits im Rahmen der bestehenden ERG-Verfahren berücksichtigt. Zudem ist die Einhaltung der anwendbaren Gesetzesvorschriften eine Selbstverständlichkeit, auf deren ausdrückliche Erwähnung im ERG-Gesetz auch aus Gründen der Gesetzessystematik verzichtet werden soll.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzuschreiben.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament die zur Bekämpfung der Korruption bei offiziellen Exportrisikogarantien (ERG) notwendigen Gesetzesänderungen vorzulegen. Diese haben insbesondere vorzusehen, dass:</p><p>- die Exporteure bei der Beantragung einer Garantie eine verbindliche Erklärung abzugeben haben, dass der entsprechende Auftrag korruptionsfrei ist;</p><p>- die Garantie hinfällig wird, wenn bekannt wird, dass im Zusammenhang mit der Vergabe des Auftrages dennoch Schmier- und Bestechungsgelder geflossen sind;</p><p>- Firmen, welche die ERG bezüglich der Frage der Korruption getäuscht haben, für eine gewisse Zeit von der Erteilung weiterer Garantien ausgeschlossen werden können.</p>
- Bekämpfung der Korruption bei Exportkrediten und -garantien
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Am 1. Mai 2000 trat in der Schweiz das neue Korruptionsstrafrecht in Kraft. Im Einklang mit der Antikorruptionskonvention der OECD verbietet das revidierte Gesetz, von der Schweiz aus ausländische Regierungsstellen zu bestechen. Die Bekämpfung der Korruption zählt auch zu den Zielen der schweizerischen Aussenpolitik und der Entwicklungszusammenarbeit. Nicht geregelt ist bisher die Frage, was das neue Korruptionsstrafrecht für die ERG bedeutet. Die ERG ist die wichtigste Quelle öffentlicher Kapitalflüsse bzw. öffentlicher Garantien aus der Schweiz. Es wäre stossend, auf der einen Seite die Korruption ausländischer Amtsträger durch Schweizer Firmen sowie die Annahme entsprechender Gelder durch Schweizer Banken zu verbieten, auf der anderen Seite aber zuzulassen, dass entsprechende Geschäfte von der ERG weiterhin unterstützt werden könnten.</p><p>Erst recht stossend wäre es, wenn die ERG Schadensfälle übernehmen müsste, die eintreten, wenn ein Exporteur die Importregierung bestochen hat.</p><p>Die Brisanz dieser Frage zeigt sich im Zusammenhang mit der aktuellen Diskussion über das Verhalten der ERG in Indonesien. Die Frage ist aber grundsätzlich bei allen ERG-Projekten virulent. Eine gesetzliche Regelung drängt sich somit auf.</p>
- <p>Am 1. Mai 2000 sind die neuen Bestimmungen des Korruptionsstrafrechtes in Kraft getreten, die die Bestechung fremder Amtsträger unter Strafe stellen. Diese neuen Vorschriften sind, wie alle übrigen im Falle von Ausfuhrgeschäften anwendbaren Bestimmungen, uneingeschränkt auch auf Geschäfte anwendbar, für die eine Exportrisikogarantie gewährt wird.</p><p>Der Gesuchsteller wird von der ERG in den Formularen zur Grundsätzlichen Anfrage, zum Garantiegesuch und zur Schadenanmeldung auf die Pflicht zur Einhaltung der schweizerischen Gesetzesvorschriften aufmerksam gemacht. Er wird insbesondere darauf verwiesen, dass darunter auch die Bestimmungen des Korruptionsstrafrechtes über die Bestechung fremder Amtsträger fallen. Die Erteilung und Gültigkeit einer Garantie wird ausdrücklich von der Einhaltung der Gesetzesvorschriften abhängig gemacht.</p><p>Im Falle erwiesener Bestechung wird die ERG-Kommission von der Beantragung einer Garantie Abstand nehmen. Liegen Vermutungen oder Verdachtsmomente vor, wird sie vorgängig zu ihrem Antrag an die Entscheidorgane weitere Abklärungen veranlassen. Liegen Beweise erst nach erteilter Garantie vor, kann die Garantie widerrufen werden, da den Entscheidorganen im Zeitpunkt von Antrag und Verfügung ein wesentliches Beurteilungskriterium vorenthalten wurde. Mit der gleichen Begründung kann die Vergütung eines geltend gemachten Schadens verweigert werden. Bei der Erwägung dieser Massnahmen werden die ERG-Organe die Schwere der Tat wie auch die Schuld mit berücksichtigen, wie es das Strafgesetzbuch im Falle der Bestechung fremder Amtsträger ausdrücklich vorsieht. In schweren Fällen von Verletzungen der Gesetzesvorschriften kann ein befristeter Ausschluss von zukünftigen Garantiegewährungen in Betracht gezogen werden. Im Weiteren sind die Bestimmungen des Korruptionsstrafrechtes anwendbar.</p><p>Die Anliegen der Motion werden bereits im Rahmen der bestehenden ERG-Verfahren berücksichtigt. Zudem ist die Einhaltung der anwendbaren Gesetzesvorschriften eine Selbstverständlichkeit, auf deren ausdrückliche Erwähnung im ERG-Gesetz auch aus Gründen der Gesetzessystematik verzichtet werden soll.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzuschreiben.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament die zur Bekämpfung der Korruption bei offiziellen Exportrisikogarantien (ERG) notwendigen Gesetzesänderungen vorzulegen. Diese haben insbesondere vorzusehen, dass:</p><p>- die Exporteure bei der Beantragung einer Garantie eine verbindliche Erklärung abzugeben haben, dass der entsprechende Auftrag korruptionsfrei ist;</p><p>- die Garantie hinfällig wird, wenn bekannt wird, dass im Zusammenhang mit der Vergabe des Auftrages dennoch Schmier- und Bestechungsgelder geflossen sind;</p><p>- Firmen, welche die ERG bezüglich der Frage der Korruption getäuscht haben, für eine gewisse Zeit von der Erteilung weiterer Garantien ausgeschlossen werden können.</p>
- Bekämpfung der Korruption bei Exportkrediten und -garantien
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