Aufhebung des Flugverbotes für Flugzeuge des Typs Ecolight

ShortId
00.3311
Id
20003311
Updated
10.04.2024 09:26
Language
de
Title
Aufhebung des Flugverbotes für Flugzeuge des Typs Ecolight
AdditionalIndexing
Bewilligung;Flugzeug
1
  • L05K1804010301, Flugzeug
  • L05K0806010102, Bewilligung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Flugzeuge des Typs Ecolight sind auf der ganzen Welt zugelassen. In der Schweiz sind diese Flugzeuge immer noch verboten, obwohl sie sowohl vom wirtschaftlichen als auch vom energie- und umweltpolitischen Standpunkt aus besonders interessant sind.</p><p>Bereits 1993 hatte Nationalrat Jean-Michel Gros ein Postulat eingereicht, in dem er um die Aufhebung dieses Verbot ersucht hatte; obwohl das Postulat 117 Mitunterzeichnende zählte, wurde es dennoch 1995 vom Bundesrat abgeschrieben.</p><p>Seither haben sich die Leistungen in ökologischer Hinsicht im Vergleich zu den Ultraleichtflugzeugen von damals verbessert. Es besteht kein Grund mehr, einen weiteren Schweizer Sonderfall zu pflegen, indem man das Verbot für Flugzeuge des Typs Ecolight aufrechterhält.</p>
  • <p>Bei den Ecolight-Aircraft handelt es sich um eine neue, spezielle Kategorie von modernen, leistungsfähigen Leichtflugzeugen, die weder zu den in der Schweiz seit 1984 verbotenen Ultraleichtflugzeugen (Flugzeuge mit einer Flächenbelastung von weniger als 20 Kilogramm pro Meter) noch zu den von der Schweiz nach anerkannten internationalen technischen Normen zugelassenen Luftfahrzeugen gehören.</p><p>Da im schweizerischen Luftrecht zurzeit keine entsprechenden Zulassungsvorschriften verankert sind, können Ecolight-Aircraft, die gegenüber herkömmlichen Kleinflugzeugen vergleichsweise umweltfreundlicher betrieben werden können, vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) vorderhand nicht zugelassen und registriert werden. Vor einer allfälligen Zulassung derartiger Leichtflugzeuge zum Verkehr im schweizerischen Luftraum müssten u. a. besondere Lufttüchtigkeitsanforderungen ausgearbeitet und festgelegt werden.</p><p>Ultraleicht-Flugzeuge werden im Ausland in den meisten Fällen in umfassenderer Art als in der Schweiz definiert. Die nur in der Schweiz als Ecolight-Aircraft bezeichneten Fluggeräte werden im Ausland durchweg der Kategorie der Ultraleichtflugzeuge zugeordnet und gestützt auf entsprechende Sondervorschriften zugelassen und betrieben. Letztere entsprechen nicht international anerkannten Anforderungen. Das Bazl kann daher auch keine im Ausland erteilte Zulassungen für Fluggeräte anerkennen, die der Kategorie der Ecolight-Aircraft zugehören.</p><p>Als Voraussetzung für die allfällige künftige Zulassung der Ecolight-Aircraft in der Schweiz müssen drei vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) formulierte Bedingungen erfüllt sein:</p><p>1. Die spezifischen Emissionen (Emissionen im Verhältnis zur Flugleistung) und der spezifische Energieverbrauch müssen im Vergleich zu herkömmlichen Kleinflugzeugen nachweislich geringer sein und in entsprechenden Zulassungskriterien festgehalten werden.</p><p>2. Es darf nicht so viel Mehrverkehr entstehen, dass trotz des allfälligen Vorteils der tieferen spezifischen Emissionen und Energieverbräuche die Emissionen insgesamt steigen würden.</p><p>3. Beim Bazl müssen die für die Ausarbeitung der Zulassungsvorschriften und den anschliessenden Vollzug nötigen personellen Ressourcen vorhanden sein. Gemäss einer Studie, welche das UVEK im Sommer 2000 in Auftrag gegeben hatte, besteht ein Potenzial zur Substitution herkömmlicher Leichtflugzeuge durch Ecolight-Aircraft. Nach Auffassung des UVEK braucht es bei einer allfälligen Einführung der Ecolight-Aircraft flankierende Massnahmen, damit dieses Potenzial effektiv realisiert wird. Das Bazl, das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft sowie die Aerosuisse haben dem UVEK im Oktober 2001 einen gemeinsam erarbeiteten Vorschlag für entsprechende Massnahmen unterbreitet. Das UVEK musste die Überprüfung dieser Vorschläge zurückstellen, da in den letzten Monaten die Bewältigung der Swissair-Krise und der Aufbau der neuen nationalen Airline im Vordergrund standen.</p><p>Sofern die abschliessenden Abklärungen ergeben, dass aus ökologischer Sicht nichts gegen die Zulassung spricht, muss dem Bazl das nötige Personal für den Vollzug dieser neuen Aufgabe zur Verfügung gestellt werden.</p><p>Das mit der Motion beabsichtigte Ziel kann ohne die Schaffung neuer gesetzlicher Grundlagen erreicht werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird ersucht, das Flugverbot für Flugzeuge des Typs Ecolight in der Schweiz schnellstmöglich aufzuheben.</p>
  • Aufhebung des Flugverbotes für Flugzeuge des Typs Ecolight
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Flugzeuge des Typs Ecolight sind auf der ganzen Welt zugelassen. In der Schweiz sind diese Flugzeuge immer noch verboten, obwohl sie sowohl vom wirtschaftlichen als auch vom energie- und umweltpolitischen Standpunkt aus besonders interessant sind.</p><p>Bereits 1993 hatte Nationalrat Jean-Michel Gros ein Postulat eingereicht, in dem er um die Aufhebung dieses Verbot ersucht hatte; obwohl das Postulat 117 Mitunterzeichnende zählte, wurde es dennoch 1995 vom Bundesrat abgeschrieben.</p><p>Seither haben sich die Leistungen in ökologischer Hinsicht im Vergleich zu den Ultraleichtflugzeugen von damals verbessert. Es besteht kein Grund mehr, einen weiteren Schweizer Sonderfall zu pflegen, indem man das Verbot für Flugzeuge des Typs Ecolight aufrechterhält.</p>
    • <p>Bei den Ecolight-Aircraft handelt es sich um eine neue, spezielle Kategorie von modernen, leistungsfähigen Leichtflugzeugen, die weder zu den in der Schweiz seit 1984 verbotenen Ultraleichtflugzeugen (Flugzeuge mit einer Flächenbelastung von weniger als 20 Kilogramm pro Meter) noch zu den von der Schweiz nach anerkannten internationalen technischen Normen zugelassenen Luftfahrzeugen gehören.</p><p>Da im schweizerischen Luftrecht zurzeit keine entsprechenden Zulassungsvorschriften verankert sind, können Ecolight-Aircraft, die gegenüber herkömmlichen Kleinflugzeugen vergleichsweise umweltfreundlicher betrieben werden können, vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) vorderhand nicht zugelassen und registriert werden. Vor einer allfälligen Zulassung derartiger Leichtflugzeuge zum Verkehr im schweizerischen Luftraum müssten u. a. besondere Lufttüchtigkeitsanforderungen ausgearbeitet und festgelegt werden.</p><p>Ultraleicht-Flugzeuge werden im Ausland in den meisten Fällen in umfassenderer Art als in der Schweiz definiert. Die nur in der Schweiz als Ecolight-Aircraft bezeichneten Fluggeräte werden im Ausland durchweg der Kategorie der Ultraleichtflugzeuge zugeordnet und gestützt auf entsprechende Sondervorschriften zugelassen und betrieben. Letztere entsprechen nicht international anerkannten Anforderungen. Das Bazl kann daher auch keine im Ausland erteilte Zulassungen für Fluggeräte anerkennen, die der Kategorie der Ecolight-Aircraft zugehören.</p><p>Als Voraussetzung für die allfällige künftige Zulassung der Ecolight-Aircraft in der Schweiz müssen drei vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) formulierte Bedingungen erfüllt sein:</p><p>1. Die spezifischen Emissionen (Emissionen im Verhältnis zur Flugleistung) und der spezifische Energieverbrauch müssen im Vergleich zu herkömmlichen Kleinflugzeugen nachweislich geringer sein und in entsprechenden Zulassungskriterien festgehalten werden.</p><p>2. Es darf nicht so viel Mehrverkehr entstehen, dass trotz des allfälligen Vorteils der tieferen spezifischen Emissionen und Energieverbräuche die Emissionen insgesamt steigen würden.</p><p>3. Beim Bazl müssen die für die Ausarbeitung der Zulassungsvorschriften und den anschliessenden Vollzug nötigen personellen Ressourcen vorhanden sein. Gemäss einer Studie, welche das UVEK im Sommer 2000 in Auftrag gegeben hatte, besteht ein Potenzial zur Substitution herkömmlicher Leichtflugzeuge durch Ecolight-Aircraft. Nach Auffassung des UVEK braucht es bei einer allfälligen Einführung der Ecolight-Aircraft flankierende Massnahmen, damit dieses Potenzial effektiv realisiert wird. Das Bazl, das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft sowie die Aerosuisse haben dem UVEK im Oktober 2001 einen gemeinsam erarbeiteten Vorschlag für entsprechende Massnahmen unterbreitet. Das UVEK musste die Überprüfung dieser Vorschläge zurückstellen, da in den letzten Monaten die Bewältigung der Swissair-Krise und der Aufbau der neuen nationalen Airline im Vordergrund standen.</p><p>Sofern die abschliessenden Abklärungen ergeben, dass aus ökologischer Sicht nichts gegen die Zulassung spricht, muss dem Bazl das nötige Personal für den Vollzug dieser neuen Aufgabe zur Verfügung gestellt werden.</p><p>Das mit der Motion beabsichtigte Ziel kann ohne die Schaffung neuer gesetzlicher Grundlagen erreicht werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird ersucht, das Flugverbot für Flugzeuge des Typs Ecolight in der Schweiz schnellstmöglich aufzuheben.</p>
    • Aufhebung des Flugverbotes für Flugzeuge des Typs Ecolight

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