EU-Steuerstreitkompromiss von Feira und schweizerisches Bankgeheimnis

ShortId
00.3315
Id
20003315
Updated
10.04.2024 11:25
Language
de
Title
EU-Steuerstreitkompromiss von Feira und schweizerisches Bankgeheimnis
AdditionalIndexing
Bankgeheimnis;Beziehungen Schweiz-EU;Finanzplatz Schweiz;Zusammenarbeit in Rechtsfragen;internationales Steuerrecht
1
  • L04K11040208, Bankgeheimnis
  • L04K11070303, internationales Steuerrecht
  • L04K10010217, Zusammenarbeit in Rechtsfragen
  • L04K09020103, Beziehungen Schweiz-EU
  • L05K1106011201, Finanzplatz Schweiz
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Der Bundesrat hat von den Ergebnissen der Beratungen des EU-Gipfels vom 18. bis zum 20. Juni 2000 in Santa Maria de Feira Kenntnis genommen. Eine Beurteilung der Auswirkungen für die Schweiz ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur bedingt möglich, weil sich die EU-Mitgliedstaaten vorerst lediglich auf gewisse "Eckpunkte" der Richtlinie über die Besteuerung von Zinserträgen geeinigt haben, die von einzelnen EU-Mitgliedstaaten zudem noch durch verschiedene Erklärungen und Vorbehalte relativiert worden sind. Der endgültige Entscheid über die Annahme und Durchführung der Richtlinie soll bekanntlich erst gegen Ende 2002 gefällt werden, wobei Einstimmigkeit gefordert ist. Ein Bericht über die Gespräche der EU-Kommission mit Drittstaaten über die Einführung "gleichwertiger" Massnahmen und über die Bestrebungen der Mitgliedstaaten, ihre assoziierten oder abhängigen Gebiete zur Einführung "derselben" Massnahmen zu ermutigen, soll die Grundlage für den Entscheid bilden.</p><p>Der Bundesrat hat bereits wiederholt bekannt gegeben, dass es nicht im Interesse der Schweiz liegen könne, Geschäfte anzuziehen, welche lediglich darauf ausgerichtet sind, eine EU-Regelung für die Besteuerung grenzüberschreitender Zinszahlungen zu umgehen. Sofern die EU ein effektives System zur umfassenden Zinsbesteuerung einführt und unter der Voraussetzung, dass neben den EU-Mitgliedstaaten mit ihren angegliederten Gebieten auch die wichtigsten Finanzzentren ausserhalb der EU in dieses System eingebunden würden, sei die Schweiz bereit, auf der Grundlage ihrer eigenen Rechtsordnung nach Wegen zu suchen, um ein Ausweichen auf die Schweiz möglichst unattraktiv zu machen. Die Einführung eines Meldesystems stehe jedoch nicht zur Diskussion. Damit hat der Bundesrat klar zum Ausdruck gebracht, dass er am Bankgeheimnis in seiner heutigen Ausgestaltung festhält.</p><p>Diese Haltung wird die Schweiz auch in den anstehenden Gesprächen mit der EU-Kommission einnehmen. Im Sinne des EU-Richtlinienentwurfs, der von Drittstaaten nicht die Ergreifung derselben, sondern gleichwertiger Massnahmen fordert, geht der Bundesrat davon aus, dass eine zweckdienlich erweiterte Quellenbesteuerung ein dem Meldesystem gleichwertiges Instrument darstellt.</p><p>In Bezug auf die Arbeiten der OECD ist darauf hinzuweisen, dass der kürzlich vom Fiskalkomitee der OECD verabschiedete Bericht über den Zugang zu Bankinformationen für steuerliche Zwecke den Schutz der Vertraulichkeit der Beziehungen zwischen Banken und ihren Kunden grundsätzlich anerkennt. Nur in gewissen Bereichen, unter anderem zur Verbesserung des Informationsaustauschs in Fällen, denen ein Steuerbetrugsdelikt zugrunde liegt, werden die Staaten eingeladen, ihre Rechtsordnung und Verwaltungspraxis zu überprüfen und, sofern machbar, Anpassungen vorzusehen. Der Bundesrat wird in nächster Zeit entscheiden, ob und auf welche Weise die Schweiz diesem - durchaus berechtigten - Anliegen unter Beibehaltung der Wettbewerbsfähigkeit eines sauberen Finanzplatzes Schweiz Rechnung tragen wird.</p><p>Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass für die Schweiz als Nichtmitglied der EU weder die Entwicklungen innerhalb der EU auf dem Gebiet der Zinsbesteuerung noch die Arbeiten der OECD betreffend das Bankgeheimnis dessen Aufhebung oder eine über den heutigen Stand hinausgehende Relativierung erfordern. Im Weiteren ist einmal mehr in Erinnerung zu rufen, dass das Bankgeheimnis in der Schweiz nicht absolut gilt, d. h. bei Steuerhinterziehung gewahrt, jedoch bei Steuerbetrug aufgehoben wird. Vielmehr ist festzuhalten, dass das schweizerische Bankgeheimnis für die in einem Strafverfahren ermittelnden Strafverfolgungsbehörden kein Hindernis darstellt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Am EU-Gipfel in Feira haben sich die EU-Mitgliedstaaten nach einem überraschenden Einlenken Österreichs auf einen Kompromiss zur grenzüberschreitenden Zinsbesteuerung geeinigt. Diese Entscheidung dürfte eine starke Druckwelle auf das schweizerische Bankgeheimnis auslösen.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie beurteilt er die Auswirkungen des überraschenden EU-Steuerstreitkompromisses auf die Schweiz?</p><p>2. Wird nach dem EU-Entscheid von Feira und dem ständigen Druck der OECD das schweizerische Bankgeheimnis "relativiert" oder sogar ganz aufgehoben?</p><p>3. Mit welcher Zukunftsstrategie will er das schweizerische Bankgeheimnis halten?</p><p>4. Hat er bereits eine Konzeption, um dem wachsenden Druck aus der EU zu widerstehen, um Schaden vom Finanzplatz Schweiz so weit wie möglich abzuwenden?</p>
  • EU-Steuerstreitkompromiss von Feira und schweizerisches Bankgeheimnis
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat hat von den Ergebnissen der Beratungen des EU-Gipfels vom 18. bis zum 20. Juni 2000 in Santa Maria de Feira Kenntnis genommen. Eine Beurteilung der Auswirkungen für die Schweiz ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur bedingt möglich, weil sich die EU-Mitgliedstaaten vorerst lediglich auf gewisse "Eckpunkte" der Richtlinie über die Besteuerung von Zinserträgen geeinigt haben, die von einzelnen EU-Mitgliedstaaten zudem noch durch verschiedene Erklärungen und Vorbehalte relativiert worden sind. Der endgültige Entscheid über die Annahme und Durchführung der Richtlinie soll bekanntlich erst gegen Ende 2002 gefällt werden, wobei Einstimmigkeit gefordert ist. Ein Bericht über die Gespräche der EU-Kommission mit Drittstaaten über die Einführung "gleichwertiger" Massnahmen und über die Bestrebungen der Mitgliedstaaten, ihre assoziierten oder abhängigen Gebiete zur Einführung "derselben" Massnahmen zu ermutigen, soll die Grundlage für den Entscheid bilden.</p><p>Der Bundesrat hat bereits wiederholt bekannt gegeben, dass es nicht im Interesse der Schweiz liegen könne, Geschäfte anzuziehen, welche lediglich darauf ausgerichtet sind, eine EU-Regelung für die Besteuerung grenzüberschreitender Zinszahlungen zu umgehen. Sofern die EU ein effektives System zur umfassenden Zinsbesteuerung einführt und unter der Voraussetzung, dass neben den EU-Mitgliedstaaten mit ihren angegliederten Gebieten auch die wichtigsten Finanzzentren ausserhalb der EU in dieses System eingebunden würden, sei die Schweiz bereit, auf der Grundlage ihrer eigenen Rechtsordnung nach Wegen zu suchen, um ein Ausweichen auf die Schweiz möglichst unattraktiv zu machen. Die Einführung eines Meldesystems stehe jedoch nicht zur Diskussion. Damit hat der Bundesrat klar zum Ausdruck gebracht, dass er am Bankgeheimnis in seiner heutigen Ausgestaltung festhält.</p><p>Diese Haltung wird die Schweiz auch in den anstehenden Gesprächen mit der EU-Kommission einnehmen. Im Sinne des EU-Richtlinienentwurfs, der von Drittstaaten nicht die Ergreifung derselben, sondern gleichwertiger Massnahmen fordert, geht der Bundesrat davon aus, dass eine zweckdienlich erweiterte Quellenbesteuerung ein dem Meldesystem gleichwertiges Instrument darstellt.</p><p>In Bezug auf die Arbeiten der OECD ist darauf hinzuweisen, dass der kürzlich vom Fiskalkomitee der OECD verabschiedete Bericht über den Zugang zu Bankinformationen für steuerliche Zwecke den Schutz der Vertraulichkeit der Beziehungen zwischen Banken und ihren Kunden grundsätzlich anerkennt. Nur in gewissen Bereichen, unter anderem zur Verbesserung des Informationsaustauschs in Fällen, denen ein Steuerbetrugsdelikt zugrunde liegt, werden die Staaten eingeladen, ihre Rechtsordnung und Verwaltungspraxis zu überprüfen und, sofern machbar, Anpassungen vorzusehen. Der Bundesrat wird in nächster Zeit entscheiden, ob und auf welche Weise die Schweiz diesem - durchaus berechtigten - Anliegen unter Beibehaltung der Wettbewerbsfähigkeit eines sauberen Finanzplatzes Schweiz Rechnung tragen wird.</p><p>Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass für die Schweiz als Nichtmitglied der EU weder die Entwicklungen innerhalb der EU auf dem Gebiet der Zinsbesteuerung noch die Arbeiten der OECD betreffend das Bankgeheimnis dessen Aufhebung oder eine über den heutigen Stand hinausgehende Relativierung erfordern. Im Weiteren ist einmal mehr in Erinnerung zu rufen, dass das Bankgeheimnis in der Schweiz nicht absolut gilt, d. h. bei Steuerhinterziehung gewahrt, jedoch bei Steuerbetrug aufgehoben wird. Vielmehr ist festzuhalten, dass das schweizerische Bankgeheimnis für die in einem Strafverfahren ermittelnden Strafverfolgungsbehörden kein Hindernis darstellt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Am EU-Gipfel in Feira haben sich die EU-Mitgliedstaaten nach einem überraschenden Einlenken Österreichs auf einen Kompromiss zur grenzüberschreitenden Zinsbesteuerung geeinigt. Diese Entscheidung dürfte eine starke Druckwelle auf das schweizerische Bankgeheimnis auslösen.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie beurteilt er die Auswirkungen des überraschenden EU-Steuerstreitkompromisses auf die Schweiz?</p><p>2. Wird nach dem EU-Entscheid von Feira und dem ständigen Druck der OECD das schweizerische Bankgeheimnis "relativiert" oder sogar ganz aufgehoben?</p><p>3. Mit welcher Zukunftsstrategie will er das schweizerische Bankgeheimnis halten?</p><p>4. Hat er bereits eine Konzeption, um dem wachsenden Druck aus der EU zu widerstehen, um Schaden vom Finanzplatz Schweiz so weit wie möglich abzuwenden?</p>
    • EU-Steuerstreitkompromiss von Feira und schweizerisches Bankgeheimnis

Back to List