Kernaufgaben der Wettbewerbskommission

ShortId
00.3319
Id
20003319
Updated
10.04.2024 08:11
Language
de
Title
Kernaufgaben der Wettbewerbskommission
AdditionalIndexing
Kompetenzregelung;Wettbewerb;Wettbewerbspolitik;ausserparlamentarische Kommission
1
  • L05K0806020201, ausserparlamentarische Kommission
  • L03K070301, Wettbewerb
  • L03K080704, Kompetenzregelung
  • L04K07030104, Wettbewerbspolitik
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In einer sozialen Marktwirtschaft kommt echter Wettbewerb in erster Linie dadurch zustande, dass staatliche Regulationen auf ein Minimum beschränkt und den Unternehmen möglichst viel Freiheiten eingeräumt werden. Der Markt selektioniert die Unternehmen und entscheidet über deren Erfolg und Misserfolg. Erst wenn ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen in einem bestimmten Sektor eine marktbeherrschende Rolle einnimmt, sind staatliche Instrumente - z. B. in der Form einer Wettbewerbskommission - sinnvoll und notwendig. Dies trifft jedoch nur auf wenige Bereiche zu. Die grosse Mehrheit der Schweizer Unternehmen, insbesondere die KMU, sind einem harten und funktionierenden Wettbewerb ausgesetzt. Hier eine staatliche Überwachung einzuführen, wäre weder sinnvoll noch machbar. Es ist schlichtweg unmöglich, hunderttausende von Unternehmen zu kontrollieren. Die Weko hat sich deshalb - wie bisher - der Untersuchung der grossen Fälle zu widmen, die für unsere gesamte Wirtschaft von Bedeutung sind. Sie hat in ihrer heutigen Form die Kompetenzen und Möglichkeiten, dort zu intervenieren, wo es notwendig ist. Eine Ausweitung ihrer Aufgabenbereiche drängt sich nicht auf und würde nur zu einer unproduktiven Aufblähung der Verwaltung sowie zu einer Zusatzbelastung für die betroffenen Unternehmen führen.</p>
  • <p>Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (KG) betraut die Wettbewerbskommission (Weko) mit der Erfüllung folgender Kernaufgaben: Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen (Art. 26ff. KG), Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen (Art. 32ff. KG), Abgabe von Empfehlungen an Behörden (Art. 45 KG) sowie Abgabe von Stellungnahmen zu Entwürfen von rechtsetzenden Erlassen des Bundes (Art. 46 Abs. 2 KG). Im Zentrum ihrer Tätigkeit steht dabei die Erfüllung der beiden erstgenannten Aufgaben. Soweit es um die Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen geht, beschränkt sich diese freilich auf Märkte, in denen der wirksame Wettbewerb zum Schaden der Volkswirtschaft beeinträchtigt wird.</p><p>Eine Ausdehnung der genannten Aufgaben steht derzeit nicht zur Diskussion; dies insbesondere auch nicht im Zusammenhang mit der sich in Vorbereitung befindlichen Revision des KG. Die Revision sieht die Einführung direkter Sanktionen für aus volkswirtschaftlicher Sicht besonders schädliche kartellrechtliche Verstösse und eine Neuregelung der Zusammensetzung der Weko vor. Damit sollen lediglich eine effektivere Durchsetzung der Vorschriften des KG ermöglicht und die Effizienz sowie Kohärenz der Weko erhöht werden.</p><p>Die Frage, ob eine Ausdehnung der Aufgaben der Weko auch für die weitere Zukunft ausser Betracht fällt, kann zum jetzigen Zeitpunkt vernünftigerweise nicht beantwortet werden. Bundesrat und Parlament müssen auf künftige Entwicklungen angemessen reagieren können. Der legislatorische Spielraum sollte daher nicht eingeengt werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Die Aufgaben der Wettbewerbskommission (Weko) sind gemäss heutigem Stand beizubehalten und nicht weiter auszudehnen.</p>
  • Kernaufgaben der Wettbewerbskommission
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In einer sozialen Marktwirtschaft kommt echter Wettbewerb in erster Linie dadurch zustande, dass staatliche Regulationen auf ein Minimum beschränkt und den Unternehmen möglichst viel Freiheiten eingeräumt werden. Der Markt selektioniert die Unternehmen und entscheidet über deren Erfolg und Misserfolg. Erst wenn ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen in einem bestimmten Sektor eine marktbeherrschende Rolle einnimmt, sind staatliche Instrumente - z. B. in der Form einer Wettbewerbskommission - sinnvoll und notwendig. Dies trifft jedoch nur auf wenige Bereiche zu. Die grosse Mehrheit der Schweizer Unternehmen, insbesondere die KMU, sind einem harten und funktionierenden Wettbewerb ausgesetzt. Hier eine staatliche Überwachung einzuführen, wäre weder sinnvoll noch machbar. Es ist schlichtweg unmöglich, hunderttausende von Unternehmen zu kontrollieren. Die Weko hat sich deshalb - wie bisher - der Untersuchung der grossen Fälle zu widmen, die für unsere gesamte Wirtschaft von Bedeutung sind. Sie hat in ihrer heutigen Form die Kompetenzen und Möglichkeiten, dort zu intervenieren, wo es notwendig ist. Eine Ausweitung ihrer Aufgabenbereiche drängt sich nicht auf und würde nur zu einer unproduktiven Aufblähung der Verwaltung sowie zu einer Zusatzbelastung für die betroffenen Unternehmen führen.</p>
    • <p>Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (KG) betraut die Wettbewerbskommission (Weko) mit der Erfüllung folgender Kernaufgaben: Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen (Art. 26ff. KG), Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen (Art. 32ff. KG), Abgabe von Empfehlungen an Behörden (Art. 45 KG) sowie Abgabe von Stellungnahmen zu Entwürfen von rechtsetzenden Erlassen des Bundes (Art. 46 Abs. 2 KG). Im Zentrum ihrer Tätigkeit steht dabei die Erfüllung der beiden erstgenannten Aufgaben. Soweit es um die Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen geht, beschränkt sich diese freilich auf Märkte, in denen der wirksame Wettbewerb zum Schaden der Volkswirtschaft beeinträchtigt wird.</p><p>Eine Ausdehnung der genannten Aufgaben steht derzeit nicht zur Diskussion; dies insbesondere auch nicht im Zusammenhang mit der sich in Vorbereitung befindlichen Revision des KG. Die Revision sieht die Einführung direkter Sanktionen für aus volkswirtschaftlicher Sicht besonders schädliche kartellrechtliche Verstösse und eine Neuregelung der Zusammensetzung der Weko vor. Damit sollen lediglich eine effektivere Durchsetzung der Vorschriften des KG ermöglicht und die Effizienz sowie Kohärenz der Weko erhöht werden.</p><p>Die Frage, ob eine Ausdehnung der Aufgaben der Weko auch für die weitere Zukunft ausser Betracht fällt, kann zum jetzigen Zeitpunkt vernünftigerweise nicht beantwortet werden. Bundesrat und Parlament müssen auf künftige Entwicklungen angemessen reagieren können. Der legislatorische Spielraum sollte daher nicht eingeengt werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Die Aufgaben der Wettbewerbskommission (Weko) sind gemäss heutigem Stand beizubehalten und nicht weiter auszudehnen.</p>
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