Von der Brutto- zur Nettopreisanschrift

ShortId
00.3325
Id
20003325
Updated
25.06.2025 01:48
Language
de
Title
Von der Brutto- zur Nettopreisanschrift
AdditionalIndexing
Konsumenteninformation;Mehrwertsteuer;Veröffentlichung der Preise;Angleichung der Rechtsvorschriften
1
  • L06K070106030101, Konsumenteninformation
  • L04K11050312, Veröffentlichung der Preise
  • L04K11070103, Mehrwertsteuer
  • L04K09010103, Angleichung der Rechtsvorschriften
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Prinzip der Bruttopreisanschrift, die in der Schweiz durch entsprechende gesetzliche Regelung vorgeschrieben ist, steht der Nettopreisanschrift in der EU diametral entgegen. Diese unterschiedliche Preisgestaltung wirkt sich im zunehmenden Handel über E-Commerce äusserst negativ aus, da sich Konsumentinnen und Konsumenten bei Preisvergleichen unterschiedlichen Rahmenbedingungen - in der Regel zulasten des Schweizer Anbieters - gegenüber sehen. In einem immer stärker globalisierten Einkaufsmarkt müssen die Bestimmungen über die Preisanschreibepflicht deshalb möglichst rasch grenzüberschreitend abgestimmt werden, was im vorliegenden Fall eine Revision der schweizerischen Bestimmungen und den Übergang zur Nettopreisanschrift erfordert.</p><p>Doch nicht nur der rasch wachsende E-Commerce-Umsatz zwingt zu einer raschen Abkehr von der Bruttopreisanschrift. Auch die sich abzeichnenden, wohl wiederholten Anpassungen des Mehrwertsteuersatzes zwingen zu einem Systemwechsel. Denn die gesetzliche Verpflichtung zur Bruttopreisanschrift verursacht bei jeder Anpassung des Mehrwertsteuersatzes - wenn auch nur um 0,1 Prozentpunkte - Umstellungskosten in mehrstelliger Millionenhöhe (Neudruck von Preislisten, Katalogen, Preisschildern, Umetikettierungen usw.). Bei Einführung der Nettopreisanschrift könnten diese Kosten praktisch eliminiert werden, da in vielen Fällen einzig eine Korrektur im EDV-System notwendig würde.</p>
  • <p>Es trifft zu, dass das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) das Prinzip der Bruttopreisanschrift festlegt. Artikel 16 UWG bestimmt, dass für Waren und bestimmte Dienstleistungen den Konsumentinnen und Konsumenten der tatsächlich zu bezahlende Preis bekannt zu geben ist. Die Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (PBV; SR 942.211) konkretisiert dies so, dass überwälzte öffentliche Abgaben im Detailpreis enthalten sein müssen (Art. 4 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2).</p><p>Entgegen der Auffassung des Motionärs entspricht dieser Grundsatz auch der Preisanschriftsregelung in der EU. Die Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (RL; Amtsblatt L 80/27 vom 18. März 1998) umschreibt in Artikel 2 Buchstabe a als den den Verbrauchern mitzuteilenden "Verkaufspreis" den Endpreis einschliesslich Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern. Im gleichen Sinne umfasst die Definition "Preis je Masseinheit" die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern (Art. 2 Bst. b RL). Artikel 3 RL bestimmt, dass bei Erzeugnissen, die Konsumentinnen und Konsumenten von Händlern angeboten werden, der Verkaufspreis und der Preis pro Masseinheit anzugeben sind.</p><p>Auch für den elektronischen Geschäftsverkehr gilt in der EU kein anderer Grundsatz der Preisbekanntgabe. Die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Amtsblatt L 178/1 vom 17. Juli 2000) verweist in Artikel 5 für die "sonstigen Informationsanforderungen", zu denen auch die Preisangabe gehört, auf das Gemeinschaftsrecht. Angesprochen ist damit neben der bereits erwähnten Preisangaberichtlinie die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Amtsblatt L 144/19 vom 4. Juni 1997). Unter der Überschrift "Vorherige Unterrichtung" bestimmt Artikel 4 der Fernabsatzrichtlinie, dass dem Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Vertrages im Fernabsatz u. a. der Preis der Ware oder Dienstleistung einschliesslich aller Steuern bekannt gegeben werden muss.</p><p>Daraus erhellt, dass die schweizerischen Bestimmungen über die so genannte Bruttopreisbekanntgabe mit dem EU-Recht in Einklang stehen. Ein einseitiger Übergang der Schweiz zur Preisanschrift exklusive Mehrwertsteuer wäre kaum sinnvoll und auch aus der Optik des Tourismus nicht erwünscht.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass der Wirtschaft durch Mehrwertsteuersatz-Änderungen Kosten erwachsen. Er hat diesem Punkt bei der letzten Änderung der PBV, die per 1. November 1999 in Kraft getreten ist, Rechnung getragen. Dabei ist dem Handel bei Mehrwertsteuersatz-Änderungen eine Frist von drei Monaten eingeräumt worden, während der er die Preisanschrift den geänderten Verhältnissen anpassen kann. Ferner ist die Definition des Konsumenten enger gefasst worden, womit die an Gewerbe, Industrie und Verwaltung gerichteten Preise die Mehrwertsteuer nicht mehr einschliessen müssen.</p><p>Der Bundesrat wird die Entwicklung in der EU aufmerksam weiterverfolgen. Er ist bereit, darauf zu achten, dass künftige Mehrwertsteuersatz-Änderungen mit Blick auf die damit verbundenen Kosten für die Wirtschaft, soweit sachlich und politisch möglich, gebündelt in Kraft gesetzt werden. In dieser Hinsicht ist er bereit, die Motion in der Form eines Postulates entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Grundlagen zu schaffen, um den Übergang von der heute gültigen Bruttopreisanschrift (inklusive Mehrwertsteuer) zur Nettopreisanschrift zu gewährleisten.</p>
  • Von der Brutto- zur Nettopreisanschrift
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Prinzip der Bruttopreisanschrift, die in der Schweiz durch entsprechende gesetzliche Regelung vorgeschrieben ist, steht der Nettopreisanschrift in der EU diametral entgegen. Diese unterschiedliche Preisgestaltung wirkt sich im zunehmenden Handel über E-Commerce äusserst negativ aus, da sich Konsumentinnen und Konsumenten bei Preisvergleichen unterschiedlichen Rahmenbedingungen - in der Regel zulasten des Schweizer Anbieters - gegenüber sehen. In einem immer stärker globalisierten Einkaufsmarkt müssen die Bestimmungen über die Preisanschreibepflicht deshalb möglichst rasch grenzüberschreitend abgestimmt werden, was im vorliegenden Fall eine Revision der schweizerischen Bestimmungen und den Übergang zur Nettopreisanschrift erfordert.</p><p>Doch nicht nur der rasch wachsende E-Commerce-Umsatz zwingt zu einer raschen Abkehr von der Bruttopreisanschrift. Auch die sich abzeichnenden, wohl wiederholten Anpassungen des Mehrwertsteuersatzes zwingen zu einem Systemwechsel. Denn die gesetzliche Verpflichtung zur Bruttopreisanschrift verursacht bei jeder Anpassung des Mehrwertsteuersatzes - wenn auch nur um 0,1 Prozentpunkte - Umstellungskosten in mehrstelliger Millionenhöhe (Neudruck von Preislisten, Katalogen, Preisschildern, Umetikettierungen usw.). Bei Einführung der Nettopreisanschrift könnten diese Kosten praktisch eliminiert werden, da in vielen Fällen einzig eine Korrektur im EDV-System notwendig würde.</p>
    • <p>Es trifft zu, dass das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) das Prinzip der Bruttopreisanschrift festlegt. Artikel 16 UWG bestimmt, dass für Waren und bestimmte Dienstleistungen den Konsumentinnen und Konsumenten der tatsächlich zu bezahlende Preis bekannt zu geben ist. Die Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (PBV; SR 942.211) konkretisiert dies so, dass überwälzte öffentliche Abgaben im Detailpreis enthalten sein müssen (Art. 4 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2).</p><p>Entgegen der Auffassung des Motionärs entspricht dieser Grundsatz auch der Preisanschriftsregelung in der EU. Die Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (RL; Amtsblatt L 80/27 vom 18. März 1998) umschreibt in Artikel 2 Buchstabe a als den den Verbrauchern mitzuteilenden "Verkaufspreis" den Endpreis einschliesslich Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern. Im gleichen Sinne umfasst die Definition "Preis je Masseinheit" die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern (Art. 2 Bst. b RL). Artikel 3 RL bestimmt, dass bei Erzeugnissen, die Konsumentinnen und Konsumenten von Händlern angeboten werden, der Verkaufspreis und der Preis pro Masseinheit anzugeben sind.</p><p>Auch für den elektronischen Geschäftsverkehr gilt in der EU kein anderer Grundsatz der Preisbekanntgabe. Die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Amtsblatt L 178/1 vom 17. Juli 2000) verweist in Artikel 5 für die "sonstigen Informationsanforderungen", zu denen auch die Preisangabe gehört, auf das Gemeinschaftsrecht. Angesprochen ist damit neben der bereits erwähnten Preisangaberichtlinie die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Amtsblatt L 144/19 vom 4. Juni 1997). Unter der Überschrift "Vorherige Unterrichtung" bestimmt Artikel 4 der Fernabsatzrichtlinie, dass dem Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Vertrages im Fernabsatz u. a. der Preis der Ware oder Dienstleistung einschliesslich aller Steuern bekannt gegeben werden muss.</p><p>Daraus erhellt, dass die schweizerischen Bestimmungen über die so genannte Bruttopreisbekanntgabe mit dem EU-Recht in Einklang stehen. Ein einseitiger Übergang der Schweiz zur Preisanschrift exklusive Mehrwertsteuer wäre kaum sinnvoll und auch aus der Optik des Tourismus nicht erwünscht.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass der Wirtschaft durch Mehrwertsteuersatz-Änderungen Kosten erwachsen. Er hat diesem Punkt bei der letzten Änderung der PBV, die per 1. November 1999 in Kraft getreten ist, Rechnung getragen. Dabei ist dem Handel bei Mehrwertsteuersatz-Änderungen eine Frist von drei Monaten eingeräumt worden, während der er die Preisanschrift den geänderten Verhältnissen anpassen kann. Ferner ist die Definition des Konsumenten enger gefasst worden, womit die an Gewerbe, Industrie und Verwaltung gerichteten Preise die Mehrwertsteuer nicht mehr einschliessen müssen.</p><p>Der Bundesrat wird die Entwicklung in der EU aufmerksam weiterverfolgen. Er ist bereit, darauf zu achten, dass künftige Mehrwertsteuersatz-Änderungen mit Blick auf die damit verbundenen Kosten für die Wirtschaft, soweit sachlich und politisch möglich, gebündelt in Kraft gesetzt werden. In dieser Hinsicht ist er bereit, die Motion in der Form eines Postulates entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Grundlagen zu schaffen, um den Übergang von der heute gültigen Bruttopreisanschrift (inklusive Mehrwertsteuer) zur Nettopreisanschrift zu gewährleisten.</p>
    • Von der Brutto- zur Nettopreisanschrift

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