Aktive Neutralitätspolitik gegenüber dem Irak

ShortId
00.3328
Id
20003328
Updated
10.04.2024 09:32
Language
de
Title
Aktive Neutralitätspolitik gegenüber dem Irak
AdditionalIndexing
Wirtschaftssanktion;internationale Sanktion;Irak;Neutralität;Gute Dienste;bilaterale Hilfe
1
  • L05K0303010602, Irak
  • L04K10010503, Neutralität
  • L04K10020105, internationale Sanktion
  • L05K1002010503, Wirtschaftssanktion
  • L03K100108, Gute Dienste
  • L04K10010403, bilaterale Hilfe
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit seiner Verordnung vom 7. August 1990 hat der Bundesrat "autonom handelnd" Wirtschaftssanktionen gegen die Republik Irak ergriffen. In ihrem Gehalt waren die Sanktionen eine genaue Kopie derjenigen des Uno-Sicherheitsrates, mit welchen dieser auf die irakische Invasion in Kuwait reagierte.</p><p>Diese Verordnung ist seither mehrmals abgeändert worden, speziell im Juni 1996, als man die Wirtschaftssanktionen der Resolution Nr. 986 des Sicherheitsrates, dem so genannten "Memorandum Öl für Nahrungsmittel", anpasste. Dieser Text sah ein maximales internationales Handelsvolumen mit dem Irak von 1 Milliarde Dollar pro Quartal vor; der Betrag wurde indexiert und beläuft sich zurzeit ungefähr auf das Doppelte. Die Uno leitet und überwacht dieses Austauschprogramm und schreibt die Gütertransaktionen aus dem und in den Irak international aus. Die Tatsache, dass jeder Handel über die Uno laufen muss, gilt auch für schweizerische Unternehmen, die überdies den Umweg über eine Bewilligung nehmen müssen, die das Seco in Absprache mit den zuständigen Stellen im EDA und im EFD erteilt.</p><p>Was die diplomatische Ebene betrifft, so ist die Schweizer Botschaft in Bagdad nie offiziell geschlossen worden; sie beschäftigt jedoch seit dem Konflikt von 1990 nur noch einzelne lokale Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.</p><p>Dass unser Land anlässlich der Invasion Kuwaits, in der heissen Phase von damals, in Nachahmung der internationalen Völkergemeinschaft Sanktionen gegen den Irak ergriffen hat, kann man verstehen. Es geht aber nicht an, dass die Schweiz, nachdem die Souveränität Kuwaits wiederhergestellt und die Situation stabilisiert ist, es bis heute unterlässt, die Angemessenheit der Sanktionen neu zu überdenken, die sie damals aus freien Stücken und unter Berufung auf ihre so oft proklamierte Neutralität verhängt hat. Dieser Zustand ist umso weniger tolerierbar, als die Schweiz als Nicht-Uno-Mitglied nicht an die Beschlüsse des Uno-Sicherheitsrates gebunden ist. Einige Mitglieder dieses Gremiums haben auch nicht gezögert, die Resolutionen als Instrument zur einseitigen Verlängerung des militärischen Konfliktes und damit für aussen- oder innenpolitische Zwecke zu missbrauchen.</p><p>Es geht keinesfalls darum, dass unser Land zu einer Stütze des politischen Systems im Irak oder zu einem Profiteur des internationalen Boykotts werden soll, indem es sich die Handelsanteile der Uno-Partner des Irak unter den Nagel reisst. Ein Blick in die Statistik des Bundesamtes für Aussenwirtschaft zeigt aber immerhin, dass die schweizerischen Exporte in den Irak von über 120 Millionen Franken im Jahr 1990 auf 38 Millionen im Jahr 1999 zusammengeschrumpft sind.</p><p>Das irakische Volk befindet sich in einer katastrophalen humanitären Situation; dies kam in der Antwort auf die Frage 00.5078 zum Ausdruck und hat auch den Uno-Delegierten für humanitäre Hilfe im Irak, von Sponeck, zur Demission bewogen. Angesichts dieser Tatsache muss unser Land unbedingt von sich aus die Ausfuhr von Lebensmitteln, von Gütern für die Nahrungsmittelproduktion und von medizinischen und humanitären Gütern in den Irak lockern, und zwar im Minimum bis zu einem Geldbetrag in der Höhe unserer Ausfuhr in den Irak vor dem Krieg.</p><p>Als neutrales Land, als Nichtmitglied der Uno, die Sanktionen verhängt, und in der bewährten Tradition des Vermittlers und des Anbieters Guter Dienste, die uns seit der Mitte des 19. Jahrhunderts auf internationaler Ebene hohes Ansehen eingetragen haben, muss die Schweiz unbedingt ihre diplomatische Vertretung in Bagdad reaktivieren, und dies mit Elan, und sie muss eine Vermittlung anbieten, die gerade in Anbetracht der Einseitigkeit und Parteilichkeit gewisser Kontrollen mit Uno-Etikette dringend nötig ist.</p><p>Man kann sich fragen, ob die vorliegende Motion zweckmässig ist und ob sie im Einklang steht mit dem Gesetz und mit den aussenpolitischen Zielen der Schweiz. Die Verordnung vom 7. August 1990 über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak hat als gesetzliche Grundlage Artikel 102 Ziffern 8 und 9 der Bundesverfassung von 1874, die dem Bundesrat unter anderen die folgenden Aufgaben übertragen:</p><p>Ziff. 8</p><p>Er wahrt die Interessen der Eidgenossenschaft nach aussen, wie namentlich ihre völkerrechtlichen Beziehungen, und besorgt die auswärtigen Angelegenheiten überhaupt.</p><p>Ziff. 9</p><p>Er wacht für die äussere Sicherheit, für die Behauptung der Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz.</p><p>Artikel 85 Ziffer 6 der alten Bundesverfassung nennt unter den Geschäften der eidgenössischen Räte das folgende:</p><p>Ziff. 6</p><p>Massregeln für die äussere Sicherheit, für Behauptung der Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz, Kriegserklärungen und Friedensschlüsse.</p><p>Da diese Bestimmungen in den Artikeln 173, 184 und 185 der neuen Bundesverfassung weiterhin enthalten sind, wird man dieser Motion nicht vorwerfen können, sie halte sich nicht an die aussenpolitische Rollenverteilung zwischen der Legislative und der Exekutive.</p><p>Eine Fortführung der gegenwärtigen Politik des blinden Hinterherlaufens hinter Massnahmen der Uno führt zwangsläufig dazu, dass die Glaubwürdigkeit unserer Neutralität und unserer Entschlossenheit, eine aktive und dynamische humanitäre Rolle innerhalb der Völkergemeinschaft zu spielen, Schaden nimmt. Dies darf nicht die Haltung der politischen Behörden unseres Landes sein. Diese haben sich vielmehr in den Dienst der Objektivität, der Unabhängigkeit und der Menschlichkeit zu stellen, wozu die Schweiz aufgrund ihrer frei gewählten und öffentlich erklärten Neutralität verpflichtet ist.</p>
  • <p>1. Obgleich die Schweiz nicht Mitglied der Uno ist, misst sie bei der Gestaltung ihrer Aussenpolitik den von der gesamten Staatengemeinschaft getroffenen Beschlüssen grosse Bedeutung bei. Der im Jahre 1993 erstellte Bericht zur Neutralität drückt klar aus, dass "die Schweiz - ob sie nun Mitglied der Uno ist oder nicht - sich dem Druck der internationalen Solidarität verpflichten und die Uno unterstützen muss, sollte diese, vereint, von der Charta vorgesehene Massnahmen gegen einen das internationale Recht missachtenden Staat ergreifen". Es ist für die Schweiz wichtig, dass "eine Friedensordnung, in der die Kleinen nicht dem Machtstreben der Grösseren ausgesetzt werden, errichtet wird." Diese Überlegungen im Neutralitätsbericht bildeten bereits 1990 die Grundlage für den Beschluss des Bundesrates vom 7. August 1990 - im Anschluss an die irakische Invasion und Annexion Kuwaits im August 1990 -, die vom Sicherheitsrat der Uno gegen die Republik Irak verhängten Wirtschaftssanktionen autonom nachzuvollziehen. 1996 hat die Schweiz ihre Wirtschaftssanktionen gegen den Irak entsprechend dem "Oil for food"-Memorandum (Resolution Nr. 986 des Sicherheitsrates vom 14. April 1995) angepasst; dieses Abkommen gestattet dem Irak die begrenzte Wiederaufnahme der Erdölexporte, um Lebensmittel, Medikamente und andere humanitäre Hilfsgüter erwerben zu können (Abänderung der oben genannten Verordnung des Bundesrates am 26. Juni 1996).</p><p>Mittels Resolution Nr. 1284 vom 17. Dezember 1999 hat der Sicherheitsrat die Verkaufsbeschränkung von Öl aus dem Irak, welche auf 5,26 Milliarden Dollar pro 180 Tage festgelegt war, aufgehoben (Resolution Nr. 1153 vom 20. Februar 1998). Mit der Annahme der Resolution Nr. 1284 einigten sich die Mitglieder des Sicherheitsrates darauf, die gegen den Irak verhängten Sanktionen auszusetzen; dies jedoch nur unter der Bedingung, dass der Irak ein neues Team von Uno-Abrüstungsinspektoren auf seinem Territorium akzeptiert (Unmovic) und vollständig kooperiert. Bislang hat der Irak dies abgelehnt. Am vergangenen 8. Juni wurde das "Oil for food"-Programm für sechs weitere Monate verlängert (Resolution Nr. 1302 des Sicherheitsrates).</p><p>Die über neun Jahre dauernden Sanktionen haben keine Änderung beim Regime in Bagdad herbeigeführt, ja es vielleicht sogar gestärkt. Ausserdem haben die Sanktionen das bereits unter den Folgen des Iran-Irak-Konfliktes leidende irakische Volk in eine humanitäre Krise mit schwer absehbaren mittel- und langfristigen Konsequenzen gestürzt. In Anbetracht der strukturellen Mängel des "Oil for food"-Programms ist die Schweiz der Auffassung, dass allein eine Aufhebung der Sanktionen, verbunden mit einem System laufender Kontrolle und Verifikation der irakischen Rüstung, einer weiteren Verschlechterung der humanitären Lage im Irak Einhalt gebieten kann. Sie ist der Ansicht, dass die wirtschaftliche und soziale Situation, in der sich der Irak gegenwärtig befindet, eine potenzielle Gefahr für die Stabilität der gesamten Region darstellt.</p><p>Es ist allerdings kaum denkbar, dass die Schweiz von sich aus die Wirtschaftssanktionen gegen den Irak aussetzt, denn ein solcher Beschluss würde den Gesamtinteressen der Schweiz zuwiderlaufen und den guten Beziehungen zwischen der Schweiz und der Staatengemeinschaft schaden. Die Schweiz verfolgt aufmerksam die Entwicklung der Verhandlungen der Uno über die Sanktionen gegen den Irak, um ihre eigene Irak-Politik gegebenenfalls rasch anpassen zu können. </p><p>2. Der Bundesrat hat beschlossen, die schweizerische Präsenz in Bagdad auf der Stufe eines Verbindungsbüros wieder aufzunehmen. Dieses Büro wird zwei Mitarbeiter umfassen, einen für humanitäre und einen für wirtschaftliche Angelegenheiten. Ein solcher Schritt wird erlauben, die durch die Schweiz im Irak finanzierten humanitären Hilfsprogramme politisch zu begleiten, die Handelsbeziehungen im Rahmen des "Oil for food"-Memorandums auszubauen und den Bundesrat über die Entwicklungen der Lage im Irak zu informieren.</p><p>Da es dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen obliegt, über die Fortsetzung bzw. Aufhebung der gegen Irak geltenden Sanktionen zu befinden, finden die Diskussionen über eine Entwicklung der Beziehungen zwischen dem Irak und der Staatengemeinschaft folglich in diesem Rahmen statt. Die Reaktivierung der Schweizer Botschaft würde keine unabdingbare Voraussetzung bilden, damit die Schweiz im Rahmen ihrer Möglichkeiten aktiv zur Lösung der bestehenden Differenzen mit der Republik Irak beitragen kann. Die direkt betroffenen Parteien haben sich bisher trotz bestehender Kontakte noch nicht in diesem Sinn an die Schweiz gewandt, und sie wird - als Nichtmitglied der Vereinten Nationen - kaum über die Mittel verfügen, um auf die Entscheide des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Einfluss nehmen zu können.</p><p>3. Gemäss Gesetzesauftrag trägt die humanitäre Hilfe des Bundes zur Erhaltung von gefährdetem menschlichen Leben und zur Linderung von Leiden bei. Sie ist insbesondere bestimmt für die von Naturkatastrophen oder bewaffneten Konflikten heimgesuchte Bevölkerung. Entsprechend dieser Definition müssen heute unterernährte Kinder die primäre Zielgruppe der humanitären Hilfe im Irak sein, da sie am meisten unter dem nach dem Golfkrieg verhängten Embargo leiden und in grosser Zahl sterben.</p><p>Die humanitäre Hilfe leistet seit 1993 Unterstützung für die irakische Bevölkerung, insgesamt bisher für knapp 20 Millionen Franken. Unterstützt werden das IKRK, das Welternährungsprogramm und Nichtregierungsorganisationen. Das anfängliche Planungsszenario ging von einer relativ kurzen Dauer des Embargos aus, und entsprechend wurde primär Überbrückungshilfe mit Nahrungsmitteln geleistet, um das Überleben der am härtesten betroffenen Randgruppen zu gewährleisten. Unterdessen sind die irakische Gesellschaft und die Infrastruktur des Landes aber so weitgehend in Mitleidenschaft gezogen, dass die humanitäre Krise auch nach einem Ende des Embargos noch Jahre andauern wird. Entsprechend wurde das Ziel des Programms der humanitären Hilfe Ende 1999 geändert: die humanitäre Hilfe leistet einen Beitrag, um die medizinische Versorgung, insbesondere für unterernährte Kinder, den durch das Embargo veränderten Rahmenbedingungen anzupassen.</p><p>Das Sterben von ungefähr 50 000 Kindern pro Jahr wegen Unterernährung wird zu einem grossen Teil durch unbehandelte Infektionskrankheiten verursacht. Das irakische Gesundheitssystem ist nicht in der Lage, auf die neue sanitäre Situation zu reagieren, da es durch das Embargo gravierend beeinträchtigt wurde; es handelte sich um kurativ ausgerichtete, in grossen Spitälern zentrierte Hightech-Medizin. Das Embargo hat einerseits dazu geführt, dass diese Spitäler aus Geldmangel nicht mehr unterhalten werden können (und nun buchstäblich zusammenbrechen), andererseits herrschen heute völlig andere Krankheitsbilder vor als früher. Die Trinkwasser-Aufbereitungsanlagen funktionieren nicht mehr und die Bevölkerung muss verunreinigtes Wasser trinken.</p><p>Die von der humanitären Hilfe unterstützten Organisationen wurden aufgefordert, ihre Programme auf Mutter-Kind-Gesundheit umzustellen. Die Finanzprojekte konzentrieren sich auf Prävention, die Behandlung von Durchfallerkrankungen und spezielle Ernährung für schwangere und stillende Frauen und ihre Kinder.</p><p>Sobald die Schweizer Botschaft in Bagdad wieder besetzt ist, wird die humanitäre Hilfe zudem in einen Policy-Dialog mit der irakischen Regierung treten, um die Gesundheitspolitik des Landes Richtung Basisgesundheit umzuorientieren.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Im Sinne der Neutralitätspolitik wird der Bundesrat gebeten:</p><p>1. die Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak dahingehend zu ändern, dass die Ausfuhr von Lebensmitteln, Hilfsgütern und Medikamenten liberalisiert wird;</p><p>2. die diplomatische Vertretung der Schweiz im Irak zu reaktivieren, damit die Schweiz ihre guten Dienste für die Beilegung des Konfliktes zwischen dem Irak und der Uno anbieten kann;</p><p>3. dass die Schweiz eine dynamischere humanitäre Politik zugunsten der irakischen Bevölkerung empfiehlt, die in erster Linie unter den von der Uno getroffenen Massnahmen leidet.</p>
  • Aktive Neutralitätspolitik gegenüber dem Irak
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit seiner Verordnung vom 7. August 1990 hat der Bundesrat "autonom handelnd" Wirtschaftssanktionen gegen die Republik Irak ergriffen. In ihrem Gehalt waren die Sanktionen eine genaue Kopie derjenigen des Uno-Sicherheitsrates, mit welchen dieser auf die irakische Invasion in Kuwait reagierte.</p><p>Diese Verordnung ist seither mehrmals abgeändert worden, speziell im Juni 1996, als man die Wirtschaftssanktionen der Resolution Nr. 986 des Sicherheitsrates, dem so genannten "Memorandum Öl für Nahrungsmittel", anpasste. Dieser Text sah ein maximales internationales Handelsvolumen mit dem Irak von 1 Milliarde Dollar pro Quartal vor; der Betrag wurde indexiert und beläuft sich zurzeit ungefähr auf das Doppelte. Die Uno leitet und überwacht dieses Austauschprogramm und schreibt die Gütertransaktionen aus dem und in den Irak international aus. Die Tatsache, dass jeder Handel über die Uno laufen muss, gilt auch für schweizerische Unternehmen, die überdies den Umweg über eine Bewilligung nehmen müssen, die das Seco in Absprache mit den zuständigen Stellen im EDA und im EFD erteilt.</p><p>Was die diplomatische Ebene betrifft, so ist die Schweizer Botschaft in Bagdad nie offiziell geschlossen worden; sie beschäftigt jedoch seit dem Konflikt von 1990 nur noch einzelne lokale Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.</p><p>Dass unser Land anlässlich der Invasion Kuwaits, in der heissen Phase von damals, in Nachahmung der internationalen Völkergemeinschaft Sanktionen gegen den Irak ergriffen hat, kann man verstehen. Es geht aber nicht an, dass die Schweiz, nachdem die Souveränität Kuwaits wiederhergestellt und die Situation stabilisiert ist, es bis heute unterlässt, die Angemessenheit der Sanktionen neu zu überdenken, die sie damals aus freien Stücken und unter Berufung auf ihre so oft proklamierte Neutralität verhängt hat. Dieser Zustand ist umso weniger tolerierbar, als die Schweiz als Nicht-Uno-Mitglied nicht an die Beschlüsse des Uno-Sicherheitsrates gebunden ist. Einige Mitglieder dieses Gremiums haben auch nicht gezögert, die Resolutionen als Instrument zur einseitigen Verlängerung des militärischen Konfliktes und damit für aussen- oder innenpolitische Zwecke zu missbrauchen.</p><p>Es geht keinesfalls darum, dass unser Land zu einer Stütze des politischen Systems im Irak oder zu einem Profiteur des internationalen Boykotts werden soll, indem es sich die Handelsanteile der Uno-Partner des Irak unter den Nagel reisst. Ein Blick in die Statistik des Bundesamtes für Aussenwirtschaft zeigt aber immerhin, dass die schweizerischen Exporte in den Irak von über 120 Millionen Franken im Jahr 1990 auf 38 Millionen im Jahr 1999 zusammengeschrumpft sind.</p><p>Das irakische Volk befindet sich in einer katastrophalen humanitären Situation; dies kam in der Antwort auf die Frage 00.5078 zum Ausdruck und hat auch den Uno-Delegierten für humanitäre Hilfe im Irak, von Sponeck, zur Demission bewogen. Angesichts dieser Tatsache muss unser Land unbedingt von sich aus die Ausfuhr von Lebensmitteln, von Gütern für die Nahrungsmittelproduktion und von medizinischen und humanitären Gütern in den Irak lockern, und zwar im Minimum bis zu einem Geldbetrag in der Höhe unserer Ausfuhr in den Irak vor dem Krieg.</p><p>Als neutrales Land, als Nichtmitglied der Uno, die Sanktionen verhängt, und in der bewährten Tradition des Vermittlers und des Anbieters Guter Dienste, die uns seit der Mitte des 19. Jahrhunderts auf internationaler Ebene hohes Ansehen eingetragen haben, muss die Schweiz unbedingt ihre diplomatische Vertretung in Bagdad reaktivieren, und dies mit Elan, und sie muss eine Vermittlung anbieten, die gerade in Anbetracht der Einseitigkeit und Parteilichkeit gewisser Kontrollen mit Uno-Etikette dringend nötig ist.</p><p>Man kann sich fragen, ob die vorliegende Motion zweckmässig ist und ob sie im Einklang steht mit dem Gesetz und mit den aussenpolitischen Zielen der Schweiz. Die Verordnung vom 7. August 1990 über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak hat als gesetzliche Grundlage Artikel 102 Ziffern 8 und 9 der Bundesverfassung von 1874, die dem Bundesrat unter anderen die folgenden Aufgaben übertragen:</p><p>Ziff. 8</p><p>Er wahrt die Interessen der Eidgenossenschaft nach aussen, wie namentlich ihre völkerrechtlichen Beziehungen, und besorgt die auswärtigen Angelegenheiten überhaupt.</p><p>Ziff. 9</p><p>Er wacht für die äussere Sicherheit, für die Behauptung der Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz.</p><p>Artikel 85 Ziffer 6 der alten Bundesverfassung nennt unter den Geschäften der eidgenössischen Räte das folgende:</p><p>Ziff. 6</p><p>Massregeln für die äussere Sicherheit, für Behauptung der Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz, Kriegserklärungen und Friedensschlüsse.</p><p>Da diese Bestimmungen in den Artikeln 173, 184 und 185 der neuen Bundesverfassung weiterhin enthalten sind, wird man dieser Motion nicht vorwerfen können, sie halte sich nicht an die aussenpolitische Rollenverteilung zwischen der Legislative und der Exekutive.</p><p>Eine Fortführung der gegenwärtigen Politik des blinden Hinterherlaufens hinter Massnahmen der Uno führt zwangsläufig dazu, dass die Glaubwürdigkeit unserer Neutralität und unserer Entschlossenheit, eine aktive und dynamische humanitäre Rolle innerhalb der Völkergemeinschaft zu spielen, Schaden nimmt. Dies darf nicht die Haltung der politischen Behörden unseres Landes sein. Diese haben sich vielmehr in den Dienst der Objektivität, der Unabhängigkeit und der Menschlichkeit zu stellen, wozu die Schweiz aufgrund ihrer frei gewählten und öffentlich erklärten Neutralität verpflichtet ist.</p>
    • <p>1. Obgleich die Schweiz nicht Mitglied der Uno ist, misst sie bei der Gestaltung ihrer Aussenpolitik den von der gesamten Staatengemeinschaft getroffenen Beschlüssen grosse Bedeutung bei. Der im Jahre 1993 erstellte Bericht zur Neutralität drückt klar aus, dass "die Schweiz - ob sie nun Mitglied der Uno ist oder nicht - sich dem Druck der internationalen Solidarität verpflichten und die Uno unterstützen muss, sollte diese, vereint, von der Charta vorgesehene Massnahmen gegen einen das internationale Recht missachtenden Staat ergreifen". Es ist für die Schweiz wichtig, dass "eine Friedensordnung, in der die Kleinen nicht dem Machtstreben der Grösseren ausgesetzt werden, errichtet wird." Diese Überlegungen im Neutralitätsbericht bildeten bereits 1990 die Grundlage für den Beschluss des Bundesrates vom 7. August 1990 - im Anschluss an die irakische Invasion und Annexion Kuwaits im August 1990 -, die vom Sicherheitsrat der Uno gegen die Republik Irak verhängten Wirtschaftssanktionen autonom nachzuvollziehen. 1996 hat die Schweiz ihre Wirtschaftssanktionen gegen den Irak entsprechend dem "Oil for food"-Memorandum (Resolution Nr. 986 des Sicherheitsrates vom 14. April 1995) angepasst; dieses Abkommen gestattet dem Irak die begrenzte Wiederaufnahme der Erdölexporte, um Lebensmittel, Medikamente und andere humanitäre Hilfsgüter erwerben zu können (Abänderung der oben genannten Verordnung des Bundesrates am 26. Juni 1996).</p><p>Mittels Resolution Nr. 1284 vom 17. Dezember 1999 hat der Sicherheitsrat die Verkaufsbeschränkung von Öl aus dem Irak, welche auf 5,26 Milliarden Dollar pro 180 Tage festgelegt war, aufgehoben (Resolution Nr. 1153 vom 20. Februar 1998). Mit der Annahme der Resolution Nr. 1284 einigten sich die Mitglieder des Sicherheitsrates darauf, die gegen den Irak verhängten Sanktionen auszusetzen; dies jedoch nur unter der Bedingung, dass der Irak ein neues Team von Uno-Abrüstungsinspektoren auf seinem Territorium akzeptiert (Unmovic) und vollständig kooperiert. Bislang hat der Irak dies abgelehnt. Am vergangenen 8. Juni wurde das "Oil for food"-Programm für sechs weitere Monate verlängert (Resolution Nr. 1302 des Sicherheitsrates).</p><p>Die über neun Jahre dauernden Sanktionen haben keine Änderung beim Regime in Bagdad herbeigeführt, ja es vielleicht sogar gestärkt. Ausserdem haben die Sanktionen das bereits unter den Folgen des Iran-Irak-Konfliktes leidende irakische Volk in eine humanitäre Krise mit schwer absehbaren mittel- und langfristigen Konsequenzen gestürzt. In Anbetracht der strukturellen Mängel des "Oil for food"-Programms ist die Schweiz der Auffassung, dass allein eine Aufhebung der Sanktionen, verbunden mit einem System laufender Kontrolle und Verifikation der irakischen Rüstung, einer weiteren Verschlechterung der humanitären Lage im Irak Einhalt gebieten kann. Sie ist der Ansicht, dass die wirtschaftliche und soziale Situation, in der sich der Irak gegenwärtig befindet, eine potenzielle Gefahr für die Stabilität der gesamten Region darstellt.</p><p>Es ist allerdings kaum denkbar, dass die Schweiz von sich aus die Wirtschaftssanktionen gegen den Irak aussetzt, denn ein solcher Beschluss würde den Gesamtinteressen der Schweiz zuwiderlaufen und den guten Beziehungen zwischen der Schweiz und der Staatengemeinschaft schaden. Die Schweiz verfolgt aufmerksam die Entwicklung der Verhandlungen der Uno über die Sanktionen gegen den Irak, um ihre eigene Irak-Politik gegebenenfalls rasch anpassen zu können. </p><p>2. Der Bundesrat hat beschlossen, die schweizerische Präsenz in Bagdad auf der Stufe eines Verbindungsbüros wieder aufzunehmen. Dieses Büro wird zwei Mitarbeiter umfassen, einen für humanitäre und einen für wirtschaftliche Angelegenheiten. Ein solcher Schritt wird erlauben, die durch die Schweiz im Irak finanzierten humanitären Hilfsprogramme politisch zu begleiten, die Handelsbeziehungen im Rahmen des "Oil for food"-Memorandums auszubauen und den Bundesrat über die Entwicklungen der Lage im Irak zu informieren.</p><p>Da es dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen obliegt, über die Fortsetzung bzw. Aufhebung der gegen Irak geltenden Sanktionen zu befinden, finden die Diskussionen über eine Entwicklung der Beziehungen zwischen dem Irak und der Staatengemeinschaft folglich in diesem Rahmen statt. Die Reaktivierung der Schweizer Botschaft würde keine unabdingbare Voraussetzung bilden, damit die Schweiz im Rahmen ihrer Möglichkeiten aktiv zur Lösung der bestehenden Differenzen mit der Republik Irak beitragen kann. Die direkt betroffenen Parteien haben sich bisher trotz bestehender Kontakte noch nicht in diesem Sinn an die Schweiz gewandt, und sie wird - als Nichtmitglied der Vereinten Nationen - kaum über die Mittel verfügen, um auf die Entscheide des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Einfluss nehmen zu können.</p><p>3. Gemäss Gesetzesauftrag trägt die humanitäre Hilfe des Bundes zur Erhaltung von gefährdetem menschlichen Leben und zur Linderung von Leiden bei. Sie ist insbesondere bestimmt für die von Naturkatastrophen oder bewaffneten Konflikten heimgesuchte Bevölkerung. Entsprechend dieser Definition müssen heute unterernährte Kinder die primäre Zielgruppe der humanitären Hilfe im Irak sein, da sie am meisten unter dem nach dem Golfkrieg verhängten Embargo leiden und in grosser Zahl sterben.</p><p>Die humanitäre Hilfe leistet seit 1993 Unterstützung für die irakische Bevölkerung, insgesamt bisher für knapp 20 Millionen Franken. Unterstützt werden das IKRK, das Welternährungsprogramm und Nichtregierungsorganisationen. Das anfängliche Planungsszenario ging von einer relativ kurzen Dauer des Embargos aus, und entsprechend wurde primär Überbrückungshilfe mit Nahrungsmitteln geleistet, um das Überleben der am härtesten betroffenen Randgruppen zu gewährleisten. Unterdessen sind die irakische Gesellschaft und die Infrastruktur des Landes aber so weitgehend in Mitleidenschaft gezogen, dass die humanitäre Krise auch nach einem Ende des Embargos noch Jahre andauern wird. Entsprechend wurde das Ziel des Programms der humanitären Hilfe Ende 1999 geändert: die humanitäre Hilfe leistet einen Beitrag, um die medizinische Versorgung, insbesondere für unterernährte Kinder, den durch das Embargo veränderten Rahmenbedingungen anzupassen.</p><p>Das Sterben von ungefähr 50 000 Kindern pro Jahr wegen Unterernährung wird zu einem grossen Teil durch unbehandelte Infektionskrankheiten verursacht. Das irakische Gesundheitssystem ist nicht in der Lage, auf die neue sanitäre Situation zu reagieren, da es durch das Embargo gravierend beeinträchtigt wurde; es handelte sich um kurativ ausgerichtete, in grossen Spitälern zentrierte Hightech-Medizin. Das Embargo hat einerseits dazu geführt, dass diese Spitäler aus Geldmangel nicht mehr unterhalten werden können (und nun buchstäblich zusammenbrechen), andererseits herrschen heute völlig andere Krankheitsbilder vor als früher. Die Trinkwasser-Aufbereitungsanlagen funktionieren nicht mehr und die Bevölkerung muss verunreinigtes Wasser trinken.</p><p>Die von der humanitären Hilfe unterstützten Organisationen wurden aufgefordert, ihre Programme auf Mutter-Kind-Gesundheit umzustellen. Die Finanzprojekte konzentrieren sich auf Prävention, die Behandlung von Durchfallerkrankungen und spezielle Ernährung für schwangere und stillende Frauen und ihre Kinder.</p><p>Sobald die Schweizer Botschaft in Bagdad wieder besetzt ist, wird die humanitäre Hilfe zudem in einen Policy-Dialog mit der irakischen Regierung treten, um die Gesundheitspolitik des Landes Richtung Basisgesundheit umzuorientieren.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Im Sinne der Neutralitätspolitik wird der Bundesrat gebeten:</p><p>1. die Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak dahingehend zu ändern, dass die Ausfuhr von Lebensmitteln, Hilfsgütern und Medikamenten liberalisiert wird;</p><p>2. die diplomatische Vertretung der Schweiz im Irak zu reaktivieren, damit die Schweiz ihre guten Dienste für die Beilegung des Konfliktes zwischen dem Irak und der Uno anbieten kann;</p><p>3. dass die Schweiz eine dynamischere humanitäre Politik zugunsten der irakischen Bevölkerung empfiehlt, die in erster Linie unter den von der Uno getroffenen Massnahmen leidet.</p>
    • Aktive Neutralitätspolitik gegenüber dem Irak

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