Urheberrechtsgebühren. Doppelbelastung von Kabelnetzkunden und -kundinnen

ShortId
00.3332
Id
20003332
Updated
10.04.2024 16:36
Language
de
Title
Urheberrechtsgebühren. Doppelbelastung von Kabelnetzkunden und -kundinnen
AdditionalIndexing
Kabelfernsehen;Radio- und Fernsehgebühren;Urheberrecht;audiovisuelles Programm
1
  • L04K16020403, Urheberrecht
  • L05K1202030103, audiovisuelles Programm
  • L06K120205010104, Kabelfernsehen
  • L05K1202040105, Radio- und Fernsehgebühren
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss dem URG entrichten die schweizerischen Kabelnetzunternehmungen zulasten der Kundschaft den Verwertungsgesellschaften für die Weitersendung von Radio- und Fernsehprogrammen jährlich rund 60 Millionen Franken Urheberrechtsvergütungen für Urheber- und verwandte Schutzrechte, für so genannte Weitersenderechte (Art. 10 Abs. 2 Lit. e URG). Diese Verpflichtung ergibt sich aufgrund des URG, weil die Kabelnetzunternehmungen eine vom Programmveranstalter separate Unternehmung darstellen.</p><p>Gleichzeitig zahlen die Programmveranstalter ihrerseits für die Verbreitung der Programme Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, so genannte Erstsenderechte.</p><p>Angesichts der hohen Verkabelungsdichte in der Schweiz (rund 95 Prozent der Fernsehzuschauerinnen und -zuschauer sowie Radiohörerinnen und -hörer sind an Kabelnetzen angeschlossen) ergibt sich die Situation, dass die zuschauende bzw. zuhörende Person für dasselbe Programm sowohl Erstsende- als auch Weitersenderechte bezahlt. Einerseits erfolgt dies über die Empfangsgebühr für die SRG-Programme (Billag AG), andererseits über die Bezahlung der Abonnementsgebühr an die Kabelnetzunternehmung. Damit bezahlt die zuschauende bzw. zuhörende Person zweimal Urheberrechte, obwohl sie das Programm in der Regel nur über Kabel empfängt.</p><p>Angesichts der Tatsache, dass der Empfang über Satellit (Direktempfang) zu keiner zusätzlichen Urheberrechtsvergütung für die Weitersendung führt, entsteht eine Ungleichheit zwischen Direktempfang über Satellit und Empfang über Kabel.</p><p>Die Ungleichbehandlung wirkt sich in der Schweiz umso mehr aus, als die Kabelnetzunternehmungen gemäss Bundesgesetz über Radio und Fernsehen verpflichtet sind, bestimmte Programme über ihr Kabelnetz zu verbreiten. Dazu gehören insbesondere alle SRG-Programme sowie die regional terrestrisch verbreiteten Programme.</p><p>Diese Übertragung erfolgt für die Veranstalter entschädigungslos. Umso stossender ist der Umstand, dass der Konsument und die Konsumentin für diese Programme zweimal Urheberrechte bezahlen müssen, obwohl das Programm in der Regel nur über Kabel empfangen wird.</p><p>Mit der Motion wird deshalb eine Revision des URG gefordert, wonach die schweizerischen Radiohörerinnen und -hörer sowie Fernsehzuschauerinnen und -zuschauer für die Service-public-Programme (SRG- und lokale Programme) von der Doppelbelastung befreit werden.</p><p>In ähnlichem Sinn sind die einschlägigen Bestimmungen, z. B. in Österreich und Grossbritannien, wirksam.</p><p>Die vorgeschlagene Anpassung von Artikel 22 URG ermöglicht, diese Programme, auch wenn sie über Kabel verbreitet werden, als Erstsendungen zu definieren, sodass für diese Programme nicht zusätzlich Weitersenderechte bezahlt werden müssen.</p><p>Die Anpassung dieser Bestimmung kann im Rahmen der vorgesehenen Revision des URG erfolgen.</p>
  • <p>Gemäss Artikel 10 Absatz 1 URG (SR 231.1) hat der Urheber das ausschliessliche Recht zu entscheiden, ob und zu welchen Bedingungen sein Werk urheberrechtlich genutzt werden darf. In Absatz 2 dieses Artikels folgt eine nicht abschliessende Aufzählung der verschiedenen Verwendungsbefugnisse. In Übereinstimmung mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz wird bei dieser Aufzählung insbesondere zwischen dem Senderecht (Lit. d) unterschieden und dem Recht, gesendete Werke mit Hilfe von technischen Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, weiterzusenden (Lit. e). Diese beiden Befugnisse werden auch in Artikel 11bis Absatz 1 der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst (RBÜ; SR 0.231.15) ausdrücklich als zwei verschiedene Rechte aufgeführt (siehe Ziff. 1 und 2 des erwähnten Artikels). Das Trips-Abkommen, auf welches das Verfahren der WTO zur Streitbeilegung Anwendung findet, verlangt die Einhaltung der erwähnten RBÜ-Bestimmung (siehe Art. 9 Abs. 1 Trips-Abkommen; SR 0.632.20). Die Schweiz ist somit dazu verpflichtet, die Kabelverbreitung von gesendeten Werken generell dem Weitersenderecht zu unterstellen, ansonsten würde sie sich einer Klage im Rahmen der WTO aussetzen. Österreich und das Vereinigte Königreich haben ihre Sonderregelung vor dem Inkrafttreten des Trips-Abkommens und der Vereinbarung über Regeln und Verfahren der WTO für die Streitbeilegung eingeführt. </p><p>In der Motion wird geltend gemacht, der Konsument (Radiohörer, Fernsehzuschauer) müsse für den Empfang von Sendungen über das Kabelnetz zweimal Urheberrechte bezahlen. Diese Darlegung des Sachverhaltes ist unrichtig. Tatsächlich erfasst das URG nur die Nutzer (die Sendeunternehmen und die Kabelnetzbetreiber); diese schulden den Rechtsinhabern für die Inanspruchnahme des Sende- bzw. des Weitersenderechtes eine Vergütung. Dagegen ist der Werkgenuss durch den Konsumenten, d. h. der Empfang der gesendeten und über Kabel übertragenen Werke, frei. Insofern besteht kein Unterschied zum Empfang von Sendungen über Satellit. Für die Sendeunternehmen sowie für die Kabelnetzbetreiber stellen die Urheberrechte einen besonderen Ausgabeposten dar, und die entsprechenden Aufwendungen werden schliesslich zusammen mit den übrigen Betriebskosten auf den Konsumenten überwälzt. </p><p>Im Übrigen hat das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zu der für das URG relevanten RBÜ bestätigt (BGE 107 II 57, Erw. 7; BGE 110 II 61, Erw. 7), dass dem Empfang von gesendeten Werken über Kabel zwei entschädigungspflichtige Nutzungen vorausgehen, und zwar ungeachtet dessen, ob es sich dabei um schweizerische oder ausländische Programme handelt. Aus diesen Gründen ist der schweizerische Gesetzgeber anlässlich der Totalrevision des URG im Jahre 1992 weder auf das Argument der angeblichen Doppelbelastung der Kabelabonnenten eingegangen noch dem österreichischen Beispiel gefolgt. </p><p>Diesen grundsätzlichen Ausführungen ist hinzuzufügen, dass die vorgeschlagene Ergänzung in Artikel 22 Absatz 1bis URG die gewünschte Wirkung verfehlen würde. Massgebend für die Festsetzung der Höhe der Entschädigung für das Weitersenderecht ist gemäss Artikel 60 URG nämlich nicht die Anzahl der in das Netz eingespiesenen Programme, sondern der Bruttoertrag, den der Kabelnetzbetreiber mit seiner Tätigkeit erzielt. Würde die Einspeisung von Service-public-Programmen in Kabelnetzen vom Weitersenderecht ausgenommen, müssten die Kabelnetzbetreiber also weiterhin eine auf dem durchschnittlichen Bruttoertrag basierende Entschädigung bezahlen, wie sie der gemeinsame Tarif 1 (GT 1) vorsieht. Bei der Verteilung der Entschädigung an die Rechtsinhaber dürften hingegen die Service-public-Programme nicht mehr berücksichtigt werden. Da Schweizer Autoren und Interpreten massgeblich an den schweizerischen Programmen mitwirken, würde die vorgeschlagene Änderung vor allem ihre Einnahmen beeinträchtigen und dazu führen, dass die Einnahmen aus dem Weitersenderecht fast vollumfänglich ins Ausland fliessen. </p><p>Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorgeschlagene Ergänzung von Artikel 22 URG nicht RBÜ-konform ist und in Anbetracht der durch Artikel 60 URG vorgegebenen Kriterien zur Berechnung der Urheberrechtsentschädigung kaum zu einer spürbaren Entlastung der Kabelnetzbetreiber bzw. der Kabelabonnenten führen würde. Die Folge davon wäre vielmehr eine Umverteilung der Einnahmen aus dem Weitersenderecht zum Nachteil der Schweizer Autoren und Interpreten. Entsprechend negativ hat sich die Einschränkung des Weitersenderechtes auf die Weiterverbreitung ausländischer Programme in Österreich ausgewirkt.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 22 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) wie folgt zu ergänzen:</p><p>Artikel 22 Absatz 1bis</p><p>Im Übrigen gilt die Weitersendung von Sendeprogrammen, die der Verbreitungsverpflichtung gemäss Bundesgesetz über Radio und Fernsehen unterliegen (Service-public-Programme) und mit Hilfe von Leitungen im Inland verbreitet werden, als Teil des ursprünglichen Sendeprogrammes.</p>
  • Urheberrechtsgebühren. Doppelbelastung von Kabelnetzkunden und -kundinnen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss dem URG entrichten die schweizerischen Kabelnetzunternehmungen zulasten der Kundschaft den Verwertungsgesellschaften für die Weitersendung von Radio- und Fernsehprogrammen jährlich rund 60 Millionen Franken Urheberrechtsvergütungen für Urheber- und verwandte Schutzrechte, für so genannte Weitersenderechte (Art. 10 Abs. 2 Lit. e URG). Diese Verpflichtung ergibt sich aufgrund des URG, weil die Kabelnetzunternehmungen eine vom Programmveranstalter separate Unternehmung darstellen.</p><p>Gleichzeitig zahlen die Programmveranstalter ihrerseits für die Verbreitung der Programme Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, so genannte Erstsenderechte.</p><p>Angesichts der hohen Verkabelungsdichte in der Schweiz (rund 95 Prozent der Fernsehzuschauerinnen und -zuschauer sowie Radiohörerinnen und -hörer sind an Kabelnetzen angeschlossen) ergibt sich die Situation, dass die zuschauende bzw. zuhörende Person für dasselbe Programm sowohl Erstsende- als auch Weitersenderechte bezahlt. Einerseits erfolgt dies über die Empfangsgebühr für die SRG-Programme (Billag AG), andererseits über die Bezahlung der Abonnementsgebühr an die Kabelnetzunternehmung. Damit bezahlt die zuschauende bzw. zuhörende Person zweimal Urheberrechte, obwohl sie das Programm in der Regel nur über Kabel empfängt.</p><p>Angesichts der Tatsache, dass der Empfang über Satellit (Direktempfang) zu keiner zusätzlichen Urheberrechtsvergütung für die Weitersendung führt, entsteht eine Ungleichheit zwischen Direktempfang über Satellit und Empfang über Kabel.</p><p>Die Ungleichbehandlung wirkt sich in der Schweiz umso mehr aus, als die Kabelnetzunternehmungen gemäss Bundesgesetz über Radio und Fernsehen verpflichtet sind, bestimmte Programme über ihr Kabelnetz zu verbreiten. Dazu gehören insbesondere alle SRG-Programme sowie die regional terrestrisch verbreiteten Programme.</p><p>Diese Übertragung erfolgt für die Veranstalter entschädigungslos. Umso stossender ist der Umstand, dass der Konsument und die Konsumentin für diese Programme zweimal Urheberrechte bezahlen müssen, obwohl das Programm in der Regel nur über Kabel empfangen wird.</p><p>Mit der Motion wird deshalb eine Revision des URG gefordert, wonach die schweizerischen Radiohörerinnen und -hörer sowie Fernsehzuschauerinnen und -zuschauer für die Service-public-Programme (SRG- und lokale Programme) von der Doppelbelastung befreit werden.</p><p>In ähnlichem Sinn sind die einschlägigen Bestimmungen, z. B. in Österreich und Grossbritannien, wirksam.</p><p>Die vorgeschlagene Anpassung von Artikel 22 URG ermöglicht, diese Programme, auch wenn sie über Kabel verbreitet werden, als Erstsendungen zu definieren, sodass für diese Programme nicht zusätzlich Weitersenderechte bezahlt werden müssen.</p><p>Die Anpassung dieser Bestimmung kann im Rahmen der vorgesehenen Revision des URG erfolgen.</p>
    • <p>Gemäss Artikel 10 Absatz 1 URG (SR 231.1) hat der Urheber das ausschliessliche Recht zu entscheiden, ob und zu welchen Bedingungen sein Werk urheberrechtlich genutzt werden darf. In Absatz 2 dieses Artikels folgt eine nicht abschliessende Aufzählung der verschiedenen Verwendungsbefugnisse. In Übereinstimmung mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz wird bei dieser Aufzählung insbesondere zwischen dem Senderecht (Lit. d) unterschieden und dem Recht, gesendete Werke mit Hilfe von technischen Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, weiterzusenden (Lit. e). Diese beiden Befugnisse werden auch in Artikel 11bis Absatz 1 der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst (RBÜ; SR 0.231.15) ausdrücklich als zwei verschiedene Rechte aufgeführt (siehe Ziff. 1 und 2 des erwähnten Artikels). Das Trips-Abkommen, auf welches das Verfahren der WTO zur Streitbeilegung Anwendung findet, verlangt die Einhaltung der erwähnten RBÜ-Bestimmung (siehe Art. 9 Abs. 1 Trips-Abkommen; SR 0.632.20). Die Schweiz ist somit dazu verpflichtet, die Kabelverbreitung von gesendeten Werken generell dem Weitersenderecht zu unterstellen, ansonsten würde sie sich einer Klage im Rahmen der WTO aussetzen. Österreich und das Vereinigte Königreich haben ihre Sonderregelung vor dem Inkrafttreten des Trips-Abkommens und der Vereinbarung über Regeln und Verfahren der WTO für die Streitbeilegung eingeführt. </p><p>In der Motion wird geltend gemacht, der Konsument (Radiohörer, Fernsehzuschauer) müsse für den Empfang von Sendungen über das Kabelnetz zweimal Urheberrechte bezahlen. Diese Darlegung des Sachverhaltes ist unrichtig. Tatsächlich erfasst das URG nur die Nutzer (die Sendeunternehmen und die Kabelnetzbetreiber); diese schulden den Rechtsinhabern für die Inanspruchnahme des Sende- bzw. des Weitersenderechtes eine Vergütung. Dagegen ist der Werkgenuss durch den Konsumenten, d. h. der Empfang der gesendeten und über Kabel übertragenen Werke, frei. Insofern besteht kein Unterschied zum Empfang von Sendungen über Satellit. Für die Sendeunternehmen sowie für die Kabelnetzbetreiber stellen die Urheberrechte einen besonderen Ausgabeposten dar, und die entsprechenden Aufwendungen werden schliesslich zusammen mit den übrigen Betriebskosten auf den Konsumenten überwälzt. </p><p>Im Übrigen hat das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zu der für das URG relevanten RBÜ bestätigt (BGE 107 II 57, Erw. 7; BGE 110 II 61, Erw. 7), dass dem Empfang von gesendeten Werken über Kabel zwei entschädigungspflichtige Nutzungen vorausgehen, und zwar ungeachtet dessen, ob es sich dabei um schweizerische oder ausländische Programme handelt. Aus diesen Gründen ist der schweizerische Gesetzgeber anlässlich der Totalrevision des URG im Jahre 1992 weder auf das Argument der angeblichen Doppelbelastung der Kabelabonnenten eingegangen noch dem österreichischen Beispiel gefolgt. </p><p>Diesen grundsätzlichen Ausführungen ist hinzuzufügen, dass die vorgeschlagene Ergänzung in Artikel 22 Absatz 1bis URG die gewünschte Wirkung verfehlen würde. Massgebend für die Festsetzung der Höhe der Entschädigung für das Weitersenderecht ist gemäss Artikel 60 URG nämlich nicht die Anzahl der in das Netz eingespiesenen Programme, sondern der Bruttoertrag, den der Kabelnetzbetreiber mit seiner Tätigkeit erzielt. Würde die Einspeisung von Service-public-Programmen in Kabelnetzen vom Weitersenderecht ausgenommen, müssten die Kabelnetzbetreiber also weiterhin eine auf dem durchschnittlichen Bruttoertrag basierende Entschädigung bezahlen, wie sie der gemeinsame Tarif 1 (GT 1) vorsieht. Bei der Verteilung der Entschädigung an die Rechtsinhaber dürften hingegen die Service-public-Programme nicht mehr berücksichtigt werden. Da Schweizer Autoren und Interpreten massgeblich an den schweizerischen Programmen mitwirken, würde die vorgeschlagene Änderung vor allem ihre Einnahmen beeinträchtigen und dazu führen, dass die Einnahmen aus dem Weitersenderecht fast vollumfänglich ins Ausland fliessen. </p><p>Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorgeschlagene Ergänzung von Artikel 22 URG nicht RBÜ-konform ist und in Anbetracht der durch Artikel 60 URG vorgegebenen Kriterien zur Berechnung der Urheberrechtsentschädigung kaum zu einer spürbaren Entlastung der Kabelnetzbetreiber bzw. der Kabelabonnenten führen würde. Die Folge davon wäre vielmehr eine Umverteilung der Einnahmen aus dem Weitersenderecht zum Nachteil der Schweizer Autoren und Interpreten. Entsprechend negativ hat sich die Einschränkung des Weitersenderechtes auf die Weiterverbreitung ausländischer Programme in Österreich ausgewirkt.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 22 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) wie folgt zu ergänzen:</p><p>Artikel 22 Absatz 1bis</p><p>Im Übrigen gilt die Weitersendung von Sendeprogrammen, die der Verbreitungsverpflichtung gemäss Bundesgesetz über Radio und Fernsehen unterliegen (Service-public-Programme) und mit Hilfe von Leitungen im Inland verbreitet werden, als Teil des ursprünglichen Sendeprogrammes.</p>
    • Urheberrechtsgebühren. Doppelbelastung von Kabelnetzkunden und -kundinnen

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