Kriminelle Gelder eines nigerianischen Ex-Diktators

ShortId
00.3339
Id
20003339
Updated
10.04.2024 09:34
Language
de
Title
Kriminelle Gelder eines nigerianischen Ex-Diktators
AdditionalIndexing
organisiertes Verbrechen;Diktatur;Bankgeheimnis;Sorgfaltspflichtvereinbarung;Nigeria;Rückzahlung;Kapitalflucht;Beschlagnahme;Bankeinlage;Korruption
1
  • L05K1106020106, Kapitalflucht
  • L04K03040510, Nigeria
  • L05K0501020104, Korruption
  • L04K11040205, Bankeinlage
  • L05K0101020802, organisiertes Verbrechen
  • L05K1104030103, Rückzahlung
  • L04K11040212, Sorgfaltspflichtvereinbarung
  • L04K11040208, Bankgeheimnis
  • L05K0807010203, Diktatur
  • L04K05010103, Beschlagnahme
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Trotz aller Willensbekundungen des Bundesrates, dafür zu sorgen, dass unser Land nicht als Zufluchtsort für kriminelle Gelder fungiert - sei es Mafiageld, Geld aus dem Drogen- oder Frauenhandel oder durch Korruption erworbenes Geld -, vergeht nicht eine Woche, ohne dass die Presse neue Kapitel über schmutziges Geld, das auf unseren Banken liegt, veröffentlicht.</p><p>Der jüngste bekannt gewordene Skandal dreht sich um einen Geldbetrag von einer Milliarde Franken; Geld, das aus Plünderungen eines Entwicklungslandes stammt und vom nigerianischen Ex-Diktator Sani Abacha auf zwölf verschiedenen Schweizer Banken eingezahlt wurde, u. a. mehr als 200 Millionen Franken bei der Credit Suisse.</p><p>Einmal mehr versucht man zu erklären, dass etwas nicht funktioniert habe oder dass die Bank sich nicht im Klaren darüber gewesen sei, mit wem sie es zu tun hatte. Man schiebt dem kleinen Mann die Schuld zu und zieht keine Konsequenzen aus einem solchen Skandal. </p><p>Nach dem Geldwäschereigesetz und nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch sind verdächtige Bankkonten zu melden, die unter den Tatbestand der Hehlerei fallen könnten. Diese Meldepflicht ist grob verletzt worden. Die Erklärungen der Banken sind schlicht nicht glaubwürdig. Die Tatsache an sich, dass umfangreiche Konten eröffnet werden, und insbesondere von Bürgern aus Ländern, in denen Korruption herrscht, ist suspekt und erfordert ernsthafte Nachforschungen. Die Banken müssen aufhören, sich selbst als Betrogene darzustellen und sich damit herauszureden, dass sie gutgläubig und dem Gesetz entsprechend gehandelt haben. Auch sollten sie die Ausrede vermeiden, dass sie das nächste Mal vorsichtiger sein würden, denn nach dem Auftauchen zahlreicher deliktischer Gelddepots in unseren Banken glaubt dies niemand mehr.</p><p>Die ausländischen Staaten, darunter die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mit denen wir wirtschaftlich zusammenarbeiten, zeigen zu Recht mit dem Finger auf uns und verlangen, dass die Kollaboration mit Kriminellen über unsere Banken beendet wird.</p>
  • <p>Der Bundesrat nimmt zu den sechs Fragen des Interpellanten wie folgt Stellung:</p><p>1. Der Fall der Gelder, die vom 1998 verstorbenen nigerianischen Ex-Diktator </p><p>Sani Abacha auf Schweizer Konten deponiert worden waren, ist überaus bedauerlich. Er hat dem Ansehen des Schweizer Finanzplatzes geschadet. Schweizer Banken haben Gelder des Ex-Diktators angenommen, obwohl den schweizerischen Geldinstituten und Händlern die Annahme von Geldern, die aus Korruption oder aus dem Missbrauch öffentlicher Vermögenswerte stammen, untersagt ist. </p><p>Die Affäre Abacha mit ihren vielen internationalen Verästelungen zeigt, dass der Kampf gegen die Geldwäscherei die internationale Gemeinschaft weiterhin vor grosse Herausforderungen stellt. Die Schweiz hat kein Interesse daran, Guthaben kriminellen Ursprungs entgegenzunehmen. Sie bekämpft das organisierte Verbrechen und die Geldwäscherei mit Hilfe von im internationalen Vergleich strengen Gesetzen. Damit will sie sicherstellen, dass sie einer der besten internationalen Finanzplätze bleibt.</p><p>Im Rahmen des von Nigeria gestellten Rechtshilfegesuches sind mehrere hundert </p><p>Millionen Dollar auf Schweizer Konten gesperrt worden. Parallel dazu ist in Genf ein kantonales Strafverfahren wegen Geldwäscherei und organisierter Kriminalität eröffnet worden. Im Rahmen dieses zweiten Verfahrens hat die Schweiz Nigeria bisher 66 Millionen Dollar zurückbezahlt. </p><p>Es gibt noch andere Staaten, die vom Ex-Diktator unrechtmässig angeeignete Gelder angenommen haben, auf deren Suche die nigerianische Regierung nun ist. Zahlreiche ausländische Banken, insbesondere in den Vereinigten Staaten und in Grossbritannien, sind davon betroffen. Bisher haben jedoch nur zwei weitere Länder, nämlich Luxemburg und Liechtenstein, die Vermögen des Ex-Diktators sperren lassen. </p><p>Der Präsident von Nigeria, Olusegun Obasanjo, der Ende Juni 2000 am Uno-Gipfel über soziale Entwicklung in Genf teilgenommen hat, hat die Zusammenarbeit mit den Schweizer Behörden gelobt. Er hat seiner Hoffnung, dass auch die anderen in diese Affäre verwickelten Länder dem Beispiel der Schweiz folgen werden, Ausdruck gegeben. Seiner Einschätzung nach belaufen sich die Gelder, die Sani Abacha sich unrechtmässig angeeignet hatte, auf insgesamt etwa 3 Milliarden Dollar.</p><p>2. Der Fall Abacha hat die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) dazu veranlasst, die Sorgfaltspflicht von neunzehn schweizerischen und ausländischen Banken mit Sitz in der Schweiz, die Gelder aus dem Umfeld des ehemaligen Präsidenten von Nigeria entgegengenommen haben, zu überprüfen. Die EBK hat in ihrem Bericht vom 4. September 2000 das Verhalten von siebzehn Banken untersucht; gegen zwei weitere Banken wurden erst vor kurzem Verfahren geführt, so dass diese im genannten Bericht noch nicht erwähnt werden. Die EBK stellte fest, dass fünf Banken ihren Sorgfaltspflichten vollumfänglich nachgekommen sind. Bei sechs Banken eruierte die EBK Sorgfaltspflichtverletzungen und organisatorische Schwachstellen, die jedoch nicht derart schwerwiegend waren, dass sich einschneidende Massnahmen aufdrängten. Bei den verbleibenden sechs Banken musste die EBK aufgrund ihrer Untersuchungen dagegen teilweise gravierende Verletzungen der Sorgfaltspflicht und organisatorische Mängel feststellen. Zu dieser dritten Gruppe gehören drei Banken der Credit Suisse Group (Credit Suisse, Bank Hofmann AG und Bank Leu AG), Crédit Agricole Indosuez (Suisse) SA, UBP Union Bancaire Privée und M.M. Warburg Bank (Schweiz) AG. Diese Feststellungen hatten auch personelle und organisatorische Konsequenzen. Gegen die M.M. Warburg Bank (Schweiz) wurden bereits 1998 Sanktionen verhängt. Mehrere leitende Personen mussten als Folge der EBK-Intervention die Bank verlassen. Für die anderen Geldinstitute wurde eine Revision angeordnet. </p><p>Die aufgrund eines ausländischen Rechtshilfegesuches gesperrten Gelder werden dem Gesuchstellerstaat nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens ausgehändigt. Hinzu kommen die Zinsen, die diese Beträge während dem Rechtshilfeverfahren abgeworfen haben, abzüglich der von den Banken für die Vermögensverwaltung erhobenen Kommissionen. In ihrem Bericht vom 4. September 2000 hat die EBK vorgeschlagen, ihr im Rahmen einer zukünftigen Gesetzgebung die Möglichkeit zu geben, Gewinne aus widerrechtlichen und aufsichtsrechtlich zu beanstandenden Transaktionen verwaltungsrechtlich einzuziehen. </p><p>3. In Genf ist ein Strafverfahren eröffnet worden. Mehrere Personen wurden unter Anklage gestellt. Die Genfer Justiz hat bisher einen nigerianischen Geschäftsmann wegen Geldwäscherei und Unterstützung einer kriminellen Organisation zu einer Busse in der Höhe von einer Million Franken verurteilt. </p><p>Die Bundesanwaltschaft (BA) hat bisher nicht in die Strafverfahren im Zusammenhang mit der Affäre Abacha eingegriffen, denn die Geldwäscherei und die organisierte Kriminalität unterliegen noch nicht der Bundesstrafgerichtsbarkeit. Sobald jedoch der neue Artikel 340bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches, der von der Bundesversammlung am 22. Dezember 1999 verabschiedet wurde, in Kraft tritt, wird die BA in der Lage sein, entsprechend den zur Verfügung gestellten Bundesmitteln schrittweise in einem beträchtlichen Teil der internationalen und kantonsübergreifenden Prozesse, die die Geldwäscherei und das organisierte Verbrechen betreffen, die Federführung zu übernehmen.</p><p>4. Nach geltendem Recht ist einzig die EBK befugt, in dem vom Interpellanten geforderten Sinne einzugreifen. Dies hat sie bisher nicht getan. Man sollte jedoch nicht vergessen, dass die Banken die Richtlinien der EBK vom 26. März 1998 zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäscherei kennen; sie verbietet ihnen, Gelder aus Korruption oder aus dem Missbrauch öffentlicher Vermögenswerte anzunehmen. Die Banken kennen auch das Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz); es besagt, dass eine Bank, die weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren, der Meldestelle für Geldwäscherei unverzüglich Meldung erstatten muss. Unterbleibt die Meldung, macht sich die Bank strafbar. Die Banken und die anderen Finanzintermediäre müssen insbesondere von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist, wenn sie nicht mit der Vertragspartei identisch ist oder wenn die Vertragspartei eine Sitzgesellschaft ist. Diese gesetzlichen Bestimmungen gehören zu den weltweit strengsten.</p><p>5. Die EBK empfiehlt in ihrem Bericht, das bestehende rechtliche Instrumentarium punktuell anzupassen und zu ergänzen. Unter anderem regt sie an, ihre Richtlinien vom 26. März 1998 zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäscherei an das am 1. Mai dieses Jahres in Kraft getretene Korruptionsstrafrecht anzupassen, die obligatorische Kenntnis der wichtigsten Kunden durch die Geschäftsleitung und die obligatorische Benachrichtigung anderer Banken über den Abbruch der Beziehung zu zweifelhaften Kunden einzuführen. Die EBK schlägt ausserdem vor, ihr im Rahmen einer zukünftigen Gesetzgebung die Möglichkeit zu geben, Gewinne aus widerrechtlichen und aufsichtsrechtlich zu beanstandenden Transaktionen verwaltungsrechtlich einzuziehen, und sie regt die Einführung einer internationalen Regelung der Behandlung von Vermögenswerten politisch exponierter Personen an. Und schliesslich teilt sie die Auffassung des Ständerates, Unternehmen als solche und nicht nur deren Verantwortliche mit einer Busse von bis zu 5 Millionen Franken belegen zu können. Der Bundesrat begrüsst die Änderungsvorschläge bezüglich der EBK-Richtlinien zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäscherei; die weiteren Vorschläge nimmt er zur Prüfung entgegen. Wenn nötig wird er die Massnahmen ergreifen, die angezeigt sind.</p><p>6. Das Schweizer Bankgeheimnis hat keine absolute Gültigkeit. Es kann insbesondere im Falle der strafrechtlichen Verfolgung und der Strafrechtshilfe aufgehoben werden. Das Bankgeheimnis steht also einer Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Geldwäscherei nicht im Wege. Nigeria hat im Übrigen die kooperative Politik der Schweiz gelobt. Die Schweizer Regierung begrüsst eine verstärkte internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Geldwäscherei und eine Harmonisierung der Finanzaufsichtsbestimmungen. In diesen beiden Bereichen spielt unser Land bereits eine aktive Rolle, insbesondere in der Arbeitsgruppe zur Verstärkung der Zusammenarbeit im Kampf gegen die Geldwäscherei und im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im Zusammenhang mit der Affäre Sani Abacha stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Welche Konsequenzen zieht er aus dieser Affäre?</p><p>2. Wird er dafür sorgen, dass den schuldigen Banken strenge Strafen auferlegt werden, und fordern, dass sie dem nigerianischen Volk nicht nur das von ihnen unrechtmässig angenommene Geld erstatten, sondern zusätzlich den Gewinn, der ihnen aus diesen illegalen Depots entstanden ist?</p><p>3. Welche strafrechtlichen Folgen hat diese Affäre? Hat die Staatsanwaltschaft eingegriffen?</p><p>4. Wurde den Schweizer Banken auferlegt, dass sie alle wichtigen Kundenkonten (insbesondere die Konten ausländischer Kunden oder durch "Strohmänner" eröffnete Konten) aufmerksam und systematisch prüfen, und wurden sie an ihre Pflicht erinnert, verdächtige Konten der zuständigen Behörde zu melden?</p><p>5. Welche weiteren Sanktionen wird der Bundesrat dem Parlament zur Annahme unterbreiten?</p><p>6. Wie kann seiner Meinung nach die Beibehaltung des Bankgeheimnisses in Einklang gebracht werden mit der Pflicht unseres Landes, andere Staaten im Kampf gegen das organisierte Verbrechen zu unterstützen?</p>
  • Kriminelle Gelder eines nigerianischen Ex-Diktators
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Trotz aller Willensbekundungen des Bundesrates, dafür zu sorgen, dass unser Land nicht als Zufluchtsort für kriminelle Gelder fungiert - sei es Mafiageld, Geld aus dem Drogen- oder Frauenhandel oder durch Korruption erworbenes Geld -, vergeht nicht eine Woche, ohne dass die Presse neue Kapitel über schmutziges Geld, das auf unseren Banken liegt, veröffentlicht.</p><p>Der jüngste bekannt gewordene Skandal dreht sich um einen Geldbetrag von einer Milliarde Franken; Geld, das aus Plünderungen eines Entwicklungslandes stammt und vom nigerianischen Ex-Diktator Sani Abacha auf zwölf verschiedenen Schweizer Banken eingezahlt wurde, u. a. mehr als 200 Millionen Franken bei der Credit Suisse.</p><p>Einmal mehr versucht man zu erklären, dass etwas nicht funktioniert habe oder dass die Bank sich nicht im Klaren darüber gewesen sei, mit wem sie es zu tun hatte. Man schiebt dem kleinen Mann die Schuld zu und zieht keine Konsequenzen aus einem solchen Skandal. </p><p>Nach dem Geldwäschereigesetz und nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch sind verdächtige Bankkonten zu melden, die unter den Tatbestand der Hehlerei fallen könnten. Diese Meldepflicht ist grob verletzt worden. Die Erklärungen der Banken sind schlicht nicht glaubwürdig. Die Tatsache an sich, dass umfangreiche Konten eröffnet werden, und insbesondere von Bürgern aus Ländern, in denen Korruption herrscht, ist suspekt und erfordert ernsthafte Nachforschungen. Die Banken müssen aufhören, sich selbst als Betrogene darzustellen und sich damit herauszureden, dass sie gutgläubig und dem Gesetz entsprechend gehandelt haben. Auch sollten sie die Ausrede vermeiden, dass sie das nächste Mal vorsichtiger sein würden, denn nach dem Auftauchen zahlreicher deliktischer Gelddepots in unseren Banken glaubt dies niemand mehr.</p><p>Die ausländischen Staaten, darunter die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mit denen wir wirtschaftlich zusammenarbeiten, zeigen zu Recht mit dem Finger auf uns und verlangen, dass die Kollaboration mit Kriminellen über unsere Banken beendet wird.</p>
    • <p>Der Bundesrat nimmt zu den sechs Fragen des Interpellanten wie folgt Stellung:</p><p>1. Der Fall der Gelder, die vom 1998 verstorbenen nigerianischen Ex-Diktator </p><p>Sani Abacha auf Schweizer Konten deponiert worden waren, ist überaus bedauerlich. Er hat dem Ansehen des Schweizer Finanzplatzes geschadet. Schweizer Banken haben Gelder des Ex-Diktators angenommen, obwohl den schweizerischen Geldinstituten und Händlern die Annahme von Geldern, die aus Korruption oder aus dem Missbrauch öffentlicher Vermögenswerte stammen, untersagt ist. </p><p>Die Affäre Abacha mit ihren vielen internationalen Verästelungen zeigt, dass der Kampf gegen die Geldwäscherei die internationale Gemeinschaft weiterhin vor grosse Herausforderungen stellt. Die Schweiz hat kein Interesse daran, Guthaben kriminellen Ursprungs entgegenzunehmen. Sie bekämpft das organisierte Verbrechen und die Geldwäscherei mit Hilfe von im internationalen Vergleich strengen Gesetzen. Damit will sie sicherstellen, dass sie einer der besten internationalen Finanzplätze bleibt.</p><p>Im Rahmen des von Nigeria gestellten Rechtshilfegesuches sind mehrere hundert </p><p>Millionen Dollar auf Schweizer Konten gesperrt worden. Parallel dazu ist in Genf ein kantonales Strafverfahren wegen Geldwäscherei und organisierter Kriminalität eröffnet worden. Im Rahmen dieses zweiten Verfahrens hat die Schweiz Nigeria bisher 66 Millionen Dollar zurückbezahlt. </p><p>Es gibt noch andere Staaten, die vom Ex-Diktator unrechtmässig angeeignete Gelder angenommen haben, auf deren Suche die nigerianische Regierung nun ist. Zahlreiche ausländische Banken, insbesondere in den Vereinigten Staaten und in Grossbritannien, sind davon betroffen. Bisher haben jedoch nur zwei weitere Länder, nämlich Luxemburg und Liechtenstein, die Vermögen des Ex-Diktators sperren lassen. </p><p>Der Präsident von Nigeria, Olusegun Obasanjo, der Ende Juni 2000 am Uno-Gipfel über soziale Entwicklung in Genf teilgenommen hat, hat die Zusammenarbeit mit den Schweizer Behörden gelobt. Er hat seiner Hoffnung, dass auch die anderen in diese Affäre verwickelten Länder dem Beispiel der Schweiz folgen werden, Ausdruck gegeben. Seiner Einschätzung nach belaufen sich die Gelder, die Sani Abacha sich unrechtmässig angeeignet hatte, auf insgesamt etwa 3 Milliarden Dollar.</p><p>2. Der Fall Abacha hat die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) dazu veranlasst, die Sorgfaltspflicht von neunzehn schweizerischen und ausländischen Banken mit Sitz in der Schweiz, die Gelder aus dem Umfeld des ehemaligen Präsidenten von Nigeria entgegengenommen haben, zu überprüfen. Die EBK hat in ihrem Bericht vom 4. September 2000 das Verhalten von siebzehn Banken untersucht; gegen zwei weitere Banken wurden erst vor kurzem Verfahren geführt, so dass diese im genannten Bericht noch nicht erwähnt werden. Die EBK stellte fest, dass fünf Banken ihren Sorgfaltspflichten vollumfänglich nachgekommen sind. Bei sechs Banken eruierte die EBK Sorgfaltspflichtverletzungen und organisatorische Schwachstellen, die jedoch nicht derart schwerwiegend waren, dass sich einschneidende Massnahmen aufdrängten. Bei den verbleibenden sechs Banken musste die EBK aufgrund ihrer Untersuchungen dagegen teilweise gravierende Verletzungen der Sorgfaltspflicht und organisatorische Mängel feststellen. Zu dieser dritten Gruppe gehören drei Banken der Credit Suisse Group (Credit Suisse, Bank Hofmann AG und Bank Leu AG), Crédit Agricole Indosuez (Suisse) SA, UBP Union Bancaire Privée und M.M. Warburg Bank (Schweiz) AG. Diese Feststellungen hatten auch personelle und organisatorische Konsequenzen. Gegen die M.M. Warburg Bank (Schweiz) wurden bereits 1998 Sanktionen verhängt. Mehrere leitende Personen mussten als Folge der EBK-Intervention die Bank verlassen. Für die anderen Geldinstitute wurde eine Revision angeordnet. </p><p>Die aufgrund eines ausländischen Rechtshilfegesuches gesperrten Gelder werden dem Gesuchstellerstaat nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens ausgehändigt. Hinzu kommen die Zinsen, die diese Beträge während dem Rechtshilfeverfahren abgeworfen haben, abzüglich der von den Banken für die Vermögensverwaltung erhobenen Kommissionen. In ihrem Bericht vom 4. September 2000 hat die EBK vorgeschlagen, ihr im Rahmen einer zukünftigen Gesetzgebung die Möglichkeit zu geben, Gewinne aus widerrechtlichen und aufsichtsrechtlich zu beanstandenden Transaktionen verwaltungsrechtlich einzuziehen. </p><p>3. In Genf ist ein Strafverfahren eröffnet worden. Mehrere Personen wurden unter Anklage gestellt. Die Genfer Justiz hat bisher einen nigerianischen Geschäftsmann wegen Geldwäscherei und Unterstützung einer kriminellen Organisation zu einer Busse in der Höhe von einer Million Franken verurteilt. </p><p>Die Bundesanwaltschaft (BA) hat bisher nicht in die Strafverfahren im Zusammenhang mit der Affäre Abacha eingegriffen, denn die Geldwäscherei und die organisierte Kriminalität unterliegen noch nicht der Bundesstrafgerichtsbarkeit. Sobald jedoch der neue Artikel 340bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches, der von der Bundesversammlung am 22. Dezember 1999 verabschiedet wurde, in Kraft tritt, wird die BA in der Lage sein, entsprechend den zur Verfügung gestellten Bundesmitteln schrittweise in einem beträchtlichen Teil der internationalen und kantonsübergreifenden Prozesse, die die Geldwäscherei und das organisierte Verbrechen betreffen, die Federführung zu übernehmen.</p><p>4. Nach geltendem Recht ist einzig die EBK befugt, in dem vom Interpellanten geforderten Sinne einzugreifen. Dies hat sie bisher nicht getan. Man sollte jedoch nicht vergessen, dass die Banken die Richtlinien der EBK vom 26. März 1998 zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäscherei kennen; sie verbietet ihnen, Gelder aus Korruption oder aus dem Missbrauch öffentlicher Vermögenswerte anzunehmen. Die Banken kennen auch das Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz); es besagt, dass eine Bank, die weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren, der Meldestelle für Geldwäscherei unverzüglich Meldung erstatten muss. Unterbleibt die Meldung, macht sich die Bank strafbar. Die Banken und die anderen Finanzintermediäre müssen insbesondere von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist, wenn sie nicht mit der Vertragspartei identisch ist oder wenn die Vertragspartei eine Sitzgesellschaft ist. Diese gesetzlichen Bestimmungen gehören zu den weltweit strengsten.</p><p>5. Die EBK empfiehlt in ihrem Bericht, das bestehende rechtliche Instrumentarium punktuell anzupassen und zu ergänzen. Unter anderem regt sie an, ihre Richtlinien vom 26. März 1998 zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäscherei an das am 1. Mai dieses Jahres in Kraft getretene Korruptionsstrafrecht anzupassen, die obligatorische Kenntnis der wichtigsten Kunden durch die Geschäftsleitung und die obligatorische Benachrichtigung anderer Banken über den Abbruch der Beziehung zu zweifelhaften Kunden einzuführen. Die EBK schlägt ausserdem vor, ihr im Rahmen einer zukünftigen Gesetzgebung die Möglichkeit zu geben, Gewinne aus widerrechtlichen und aufsichtsrechtlich zu beanstandenden Transaktionen verwaltungsrechtlich einzuziehen, und sie regt die Einführung einer internationalen Regelung der Behandlung von Vermögenswerten politisch exponierter Personen an. Und schliesslich teilt sie die Auffassung des Ständerates, Unternehmen als solche und nicht nur deren Verantwortliche mit einer Busse von bis zu 5 Millionen Franken belegen zu können. Der Bundesrat begrüsst die Änderungsvorschläge bezüglich der EBK-Richtlinien zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäscherei; die weiteren Vorschläge nimmt er zur Prüfung entgegen. Wenn nötig wird er die Massnahmen ergreifen, die angezeigt sind.</p><p>6. Das Schweizer Bankgeheimnis hat keine absolute Gültigkeit. Es kann insbesondere im Falle der strafrechtlichen Verfolgung und der Strafrechtshilfe aufgehoben werden. Das Bankgeheimnis steht also einer Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Geldwäscherei nicht im Wege. Nigeria hat im Übrigen die kooperative Politik der Schweiz gelobt. Die Schweizer Regierung begrüsst eine verstärkte internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Geldwäscherei und eine Harmonisierung der Finanzaufsichtsbestimmungen. In diesen beiden Bereichen spielt unser Land bereits eine aktive Rolle, insbesondere in der Arbeitsgruppe zur Verstärkung der Zusammenarbeit im Kampf gegen die Geldwäscherei und im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im Zusammenhang mit der Affäre Sani Abacha stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Welche Konsequenzen zieht er aus dieser Affäre?</p><p>2. Wird er dafür sorgen, dass den schuldigen Banken strenge Strafen auferlegt werden, und fordern, dass sie dem nigerianischen Volk nicht nur das von ihnen unrechtmässig angenommene Geld erstatten, sondern zusätzlich den Gewinn, der ihnen aus diesen illegalen Depots entstanden ist?</p><p>3. Welche strafrechtlichen Folgen hat diese Affäre? Hat die Staatsanwaltschaft eingegriffen?</p><p>4. Wurde den Schweizer Banken auferlegt, dass sie alle wichtigen Kundenkonten (insbesondere die Konten ausländischer Kunden oder durch "Strohmänner" eröffnete Konten) aufmerksam und systematisch prüfen, und wurden sie an ihre Pflicht erinnert, verdächtige Konten der zuständigen Behörde zu melden?</p><p>5. Welche weiteren Sanktionen wird der Bundesrat dem Parlament zur Annahme unterbreiten?</p><p>6. Wie kann seiner Meinung nach die Beibehaltung des Bankgeheimnisses in Einklang gebracht werden mit der Pflicht unseres Landes, andere Staaten im Kampf gegen das organisierte Verbrechen zu unterstützen?</p>
    • Kriminelle Gelder eines nigerianischen Ex-Diktators

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