Militärdienstbefreiung
- ShortId
-
00.3340
- Id
-
20003340
- Updated
-
10.04.2024 10:26
- Language
-
de
- Title
-
Militärdienstbefreiung
- AdditionalIndexing
-
Sozialeinrichtung;Sozialarbeit;Behinderte/r;Militärdienstpflicht
- 1
-
- L05K0402031002, Militärdienstpflicht
- L04K01040405, Sozialarbeit
- L04K01040201, Behinderte/r
- L04K01040407, Sozialeinrichtung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Forderung, vom Militärdienst auch Sozialarbeiter zu befreien, die behinderte Menschen in Heimen betreuen, stützt sich auf folgende Überlegungen:</p><p>- Aus den Diskussionen über die Sicherheitspolitik und die Armeereform und vor allem aus den diesbezüglichen Vorschlägen des Bundesrates ergibt sich eines klar: Die Bestände der Armee sollen reduziert werden.</p><p>- Die Armee muss sich notwendigerweise den Entwicklungen der Zivilgesellschaft anpassen; dies wird nicht nur in Bezug auf das Verhältnis der Armee zur Wirtschaft immer häufiger hervorgehoben (Möglichkeit der Unternehmen, ihre Mitarbeiter für Militärdienst freizustellen), sondern ergibt sich auch aus dem wachsenden Bedürfnis, die Ressourcen und Fähigkeiten der Bevölkerung effizient einzusetzen, namentlich auch im Bereich des Sozialschutzes.</p><p>- Besonders wichtig ist hierbei, dass vor allem in Konfliktsituationen eine ständige Betreuung der Behinderten gewährleistet ist, umso mehr, als diese sich nicht selbst helfen können, da das Heim, in dem sie untergebracht sind, ihre einzige Lebensstätte ist.</p><p>- Diese Fälle werden heute insofern immer häufiger, als die Lebenserwartung Behinderter immer höher wird (hauptsächlich jene von geistig Behinderten, die sich in zwanzig Jahren verdoppelt hat); vor allem, weil die Eltern solcher Personen immer häufiger sehr alt sind und die Behinderten kaum oder überhaupt nicht mehr zu Hause aufnehmen können, werden diese Personen immer abhängiger von den Heimen.</p><p>- Darüber hinaus stellt man fest, dass es vor allem die hilfsbedürftigsten Personen sind, die in Heime verbracht werden, Personen, die häufig in mehrfacher Beziehung gestört und behindert sind (beispielsweise Psychosen mit schweren Behinderungen, Gewalttätigkeit, Selbstverstümmelung, Wahrnehmungsstörungen). In solchen Fällen wird es sehr problematisch, eine Rückkehr in die Familie ins Auge fassen zu wollen. Bei leichteren Fällen, die auch zu Hause gepflegt werden können, wird immer häufiger die Möglichkeit in Anspruch genommen, die Betreuung teilweise zu übernehmen (beispielsweise tagsüber), was ebenfalls die grössere Abhängigkeit von Heimen erklärt.</p><p>- Hervorzuheben ist auch, dass das Personal von Behindertenheimen (in obligatorischen Kursen) speziell ausgebildet ist für die Rettung von Heimbewohnern im Falle von Problemen wie Bränden, Überschwemmungen, Erdbeben usw. Diese Fähigkeiten sind im Kriegsfall sehr wertvoll (oder fast unersetzlich!).</p><p>- Schliesslich erscheint es sinnvoll, dass die Sozialarbeiter, die behinderte Menschen in Heimen betreuen, gleich behandelt werden wie die Sozialarbeiter, die in Institutionen für straffällige Personen tätig sind und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement unterstehen; diese sind ihrerseits vom Militärdienst befreit (Art. 18 Abs. 1 Bst. e Militärgesetz).</p><p>Aufgrund dieser Überlegungen erscheint es am Platz, die Sozialarbeiter, die Behinderte in Heimen betreuen, vom Militärdienst zu befreien.</p>
- <p>Die Dienstbefreiung nach Artikel 18 des Militärgesetzes (MG) ist ein Mittel für die Zurverfügungstellung von unentbehrlichem Personal in ausserordentlichen Lagen (Aktivdienst). Sie ist nicht dazu da, personelle Engpässe in öffentlichen und privaten Betrieben und Institutionen in der ordentlichen Lage zu entschärfen.</p><p>Die Aufnahme eines neuen Buchstabens j in Artikel 18 Absatz 1 MG, der ausschliesslich Sozialarbeiter betrifft, die behinderte Menschen in Heimen betreuen, ist unverhältnismässig und entspricht nicht dem Sinn dieser Gesetzesbestimmungen. Danach sollen nicht einzelne Personen mit einer bestimmten Berufsausbildung von der Militärdienstpflicht befreit werden, sondern das für das Funktionieren bestimmter Institutionen in ausserordentlichen Lagen unentbehrliche Personal sichergestellt werden.</p><p>Das unentbehrliche Personal für die Sicherstellung des Betriebes von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens (inklusive Heime für Behinderte) kann heute bereits über die Bestimmungen von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c MG von der Militärdienstpflicht befreit werden. Somit kann die Motion teilweise als erfüllt betrachtet werden.</p><p>Wie viele andere staatliche Bereiche ist aber auch das Gesundheitswesen nach föderalistischen Grundsätzen organisiert. Verantwortlich dafür sind die Kantone. Sie allein bestimmen, welche Einrichtungen des Gesundheitswesens in ihrem Kanton (Spitäler und andere medizinische Einrichtungen) in den Anhang 2 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Befreiung vom Militärdienst (VBM; SR 511.31) zu Artikel 18 Absatz 1 MG aufgenommen werden müssen.</p><p>Der genannte Anhang 2 entspricht also den Bedürfnissen der Kantone. Er wurde 1994/95 zusammen mit ihnen erstellt und 1999 angepasst. Eine weitere Anpassung an den neuesten Stand im Gesundheitswesen der Kantone wird im Zusammenhang mit den Reformprojekten "Armee XXI" und Bevölkerungsschutz erfolgen.</p><p>Es ist also bereits heute möglich, Sozialarbeiter in dem vom Motionär gewünschten Sinne von der Militärdienstpflicht zu befreien, wenn sie in den von den Kantonen bezeichneten Institutionen des Gesundheitswesens (auch Heime für Behinderte) in einer entsprechenden Funktion tätig sind und auch die übrigen grundsätzlichen Bedingungen für eine Dienstbefreiung erfüllen.</p><p>Die Dienstbefreiung von Sozialarbeitern in Gefängnissen, Strafanstalten oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen und Massnahmen vollzogen werden, erfolgt nicht wegen der Ausbildung als Sozialarbeiter, sondern nur dann, wenn sie vollamtlich mit der direkten Beaufsichtigung und Betreuung von Insassen betraut sind (Aufsichtspersonal).</p><p>Für die Erhaltung der Funktionsfähigkeit von Institutionen in ausserordentlichen Lagen steht im Übrigen auch das Mittel der weniger weit gehenden Dispensation vom Assistenz- und Aktivdienst zur Verfügung.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung, der die Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten regelt, zu ergänzen und in Absatz 1 einen neuen Buchstaben j einzufügen, wonach vom Militärdienst auch Sozialarbeiter befreit werden sollen, die behinderte Menschen in Heimen betreuen.</p>
- Militärdienstbefreiung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Forderung, vom Militärdienst auch Sozialarbeiter zu befreien, die behinderte Menschen in Heimen betreuen, stützt sich auf folgende Überlegungen:</p><p>- Aus den Diskussionen über die Sicherheitspolitik und die Armeereform und vor allem aus den diesbezüglichen Vorschlägen des Bundesrates ergibt sich eines klar: Die Bestände der Armee sollen reduziert werden.</p><p>- Die Armee muss sich notwendigerweise den Entwicklungen der Zivilgesellschaft anpassen; dies wird nicht nur in Bezug auf das Verhältnis der Armee zur Wirtschaft immer häufiger hervorgehoben (Möglichkeit der Unternehmen, ihre Mitarbeiter für Militärdienst freizustellen), sondern ergibt sich auch aus dem wachsenden Bedürfnis, die Ressourcen und Fähigkeiten der Bevölkerung effizient einzusetzen, namentlich auch im Bereich des Sozialschutzes.</p><p>- Besonders wichtig ist hierbei, dass vor allem in Konfliktsituationen eine ständige Betreuung der Behinderten gewährleistet ist, umso mehr, als diese sich nicht selbst helfen können, da das Heim, in dem sie untergebracht sind, ihre einzige Lebensstätte ist.</p><p>- Diese Fälle werden heute insofern immer häufiger, als die Lebenserwartung Behinderter immer höher wird (hauptsächlich jene von geistig Behinderten, die sich in zwanzig Jahren verdoppelt hat); vor allem, weil die Eltern solcher Personen immer häufiger sehr alt sind und die Behinderten kaum oder überhaupt nicht mehr zu Hause aufnehmen können, werden diese Personen immer abhängiger von den Heimen.</p><p>- Darüber hinaus stellt man fest, dass es vor allem die hilfsbedürftigsten Personen sind, die in Heime verbracht werden, Personen, die häufig in mehrfacher Beziehung gestört und behindert sind (beispielsweise Psychosen mit schweren Behinderungen, Gewalttätigkeit, Selbstverstümmelung, Wahrnehmungsstörungen). In solchen Fällen wird es sehr problematisch, eine Rückkehr in die Familie ins Auge fassen zu wollen. Bei leichteren Fällen, die auch zu Hause gepflegt werden können, wird immer häufiger die Möglichkeit in Anspruch genommen, die Betreuung teilweise zu übernehmen (beispielsweise tagsüber), was ebenfalls die grössere Abhängigkeit von Heimen erklärt.</p><p>- Hervorzuheben ist auch, dass das Personal von Behindertenheimen (in obligatorischen Kursen) speziell ausgebildet ist für die Rettung von Heimbewohnern im Falle von Problemen wie Bränden, Überschwemmungen, Erdbeben usw. Diese Fähigkeiten sind im Kriegsfall sehr wertvoll (oder fast unersetzlich!).</p><p>- Schliesslich erscheint es sinnvoll, dass die Sozialarbeiter, die behinderte Menschen in Heimen betreuen, gleich behandelt werden wie die Sozialarbeiter, die in Institutionen für straffällige Personen tätig sind und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement unterstehen; diese sind ihrerseits vom Militärdienst befreit (Art. 18 Abs. 1 Bst. e Militärgesetz).</p><p>Aufgrund dieser Überlegungen erscheint es am Platz, die Sozialarbeiter, die Behinderte in Heimen betreuen, vom Militärdienst zu befreien.</p>
- <p>Die Dienstbefreiung nach Artikel 18 des Militärgesetzes (MG) ist ein Mittel für die Zurverfügungstellung von unentbehrlichem Personal in ausserordentlichen Lagen (Aktivdienst). Sie ist nicht dazu da, personelle Engpässe in öffentlichen und privaten Betrieben und Institutionen in der ordentlichen Lage zu entschärfen.</p><p>Die Aufnahme eines neuen Buchstabens j in Artikel 18 Absatz 1 MG, der ausschliesslich Sozialarbeiter betrifft, die behinderte Menschen in Heimen betreuen, ist unverhältnismässig und entspricht nicht dem Sinn dieser Gesetzesbestimmungen. Danach sollen nicht einzelne Personen mit einer bestimmten Berufsausbildung von der Militärdienstpflicht befreit werden, sondern das für das Funktionieren bestimmter Institutionen in ausserordentlichen Lagen unentbehrliche Personal sichergestellt werden.</p><p>Das unentbehrliche Personal für die Sicherstellung des Betriebes von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens (inklusive Heime für Behinderte) kann heute bereits über die Bestimmungen von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c MG von der Militärdienstpflicht befreit werden. Somit kann die Motion teilweise als erfüllt betrachtet werden.</p><p>Wie viele andere staatliche Bereiche ist aber auch das Gesundheitswesen nach föderalistischen Grundsätzen organisiert. Verantwortlich dafür sind die Kantone. Sie allein bestimmen, welche Einrichtungen des Gesundheitswesens in ihrem Kanton (Spitäler und andere medizinische Einrichtungen) in den Anhang 2 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Befreiung vom Militärdienst (VBM; SR 511.31) zu Artikel 18 Absatz 1 MG aufgenommen werden müssen.</p><p>Der genannte Anhang 2 entspricht also den Bedürfnissen der Kantone. Er wurde 1994/95 zusammen mit ihnen erstellt und 1999 angepasst. Eine weitere Anpassung an den neuesten Stand im Gesundheitswesen der Kantone wird im Zusammenhang mit den Reformprojekten "Armee XXI" und Bevölkerungsschutz erfolgen.</p><p>Es ist also bereits heute möglich, Sozialarbeiter in dem vom Motionär gewünschten Sinne von der Militärdienstpflicht zu befreien, wenn sie in den von den Kantonen bezeichneten Institutionen des Gesundheitswesens (auch Heime für Behinderte) in einer entsprechenden Funktion tätig sind und auch die übrigen grundsätzlichen Bedingungen für eine Dienstbefreiung erfüllen.</p><p>Die Dienstbefreiung von Sozialarbeitern in Gefängnissen, Strafanstalten oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen und Massnahmen vollzogen werden, erfolgt nicht wegen der Ausbildung als Sozialarbeiter, sondern nur dann, wenn sie vollamtlich mit der direkten Beaufsichtigung und Betreuung von Insassen betraut sind (Aufsichtspersonal).</p><p>Für die Erhaltung der Funktionsfähigkeit von Institutionen in ausserordentlichen Lagen steht im Übrigen auch das Mittel der weniger weit gehenden Dispensation vom Assistenz- und Aktivdienst zur Verfügung.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung, der die Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten regelt, zu ergänzen und in Absatz 1 einen neuen Buchstaben j einzufügen, wonach vom Militärdienst auch Sozialarbeiter befreit werden sollen, die behinderte Menschen in Heimen betreuen.</p>
- Militärdienstbefreiung
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