Bundesuniversitätsspitäler
- ShortId
-
00.3341
- Id
-
20003341
- Updated
-
10.04.2024 13:44
- Language
-
de
- Title
-
Bundesuniversitätsspitäler
- AdditionalIndexing
-
Universität;Beziehung Bund-Kanton;Aufgabenteilung;Spital
- 1
-
- L05K0105051101, Spital
- L06K080701020101, Aufgabenteilung
- L05K1302050105, Universität
- L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das schweizerische Gesundheitswesen ist gekennzeichnet durch eine komplexe Organisation und eine doppelte Funktionsweise, indem gleichzeitig die Bundesgesetzgebung (Lebensmittel, Heilmittel, Krankenversicherung) und kantonale Gesetzgebungen nebeneinander bestehen. In dieser Situation stellen sich unvermeidlich Probleme, insbesondere in den Bereichen globale Steuerung und allgemeine Evaluation des Gesundheitswesens, im Speziellen sodann in den Bereichen Planung, Spitalfinanzierung und Festlegung der Krankenversicherungsprämien. So müssten auch im Spitalbereich Bundesziele (Planungsverpflichtung usw.) und kantonale Auflagen (Umsetzung der Planung, Finanzierung usw.) zusammenspielen. Das ist aber nicht selbstverständlich. Denken wir nur an die Folgen der unterschiedlich gehandhabten Praxis im Zusammenhang mit der ausserkantonalen Hospitalisierung und deren Finanzierung. Während die allgemeine Gesundheitspolitik der öffentlichen Hand tendenziell hauptsächlich einen Abbau der kantonalen Grenzen anpeilt, verstärkt die Krankenversicherung seit 1994 Rolle und Kompetenzen der Kantone.</p><p>Im Zentrum des Spitaldispositivs stehen die Universitätsspitäler. Da sie mit der Spitzenmedizin, aber auch mit der traditionellen Medizin im Bereich der Akutpflege (beispielsweise bei Verpflichtung als Regionalspitäler) mit der Ausbildung und der Forschung beauftragt sind, spielen sie eine sehr wichtige Rolle. Indessen leiden diese Gesundheitseinrichtungen oftmals an der Situation, dass sie eine kantonale Einrichtung sind, während ihr Wirkungsfeld - in der praktischen Tätigkeit - gerade nicht an den politischen und verwaltungsmässigen Grenzen, die im KVG gesetzt sind, Halt machen dürfte.</p><p>Unter den negativen Folgen dieser Positionierung der Universitätsspitäler seien die folgenden erwähnt:</p><p>- Die komplexen Beziehungen zwischen der Finanzierung der Ausbildungs- und Forschungsaufgaben der Universitätsspitäler und der Finanzierung der übrigen Funktionen der Gesundheitseinrichtungen (Kantons- oder Regionalspitäler für Akutpflege) zulasten der Kantone. Ein Sektor wie dieser, der durch eine wirre Anhäufung von Aufgaben gekennzeichnet ist, wird durch derart ungeklärte Verhältnisse besonders getroffen.</p><p>- Die Notwendigkeit für die Universitätsspitäler, ihre Tätigkeit auf zureichende kritische Massen zu stützen, zwingt sie zu einem Einsatz über die Kantonsgrenzen hinaus, was zu einem Missverhältnis zwischen den Funktionsprinzipien und -modalitäten der Universitätsspitäler und den vom KVG festgelegten kantonalen Grenzziehungen führt.</p><p>- Die Schwierigkeiten der Finanzierung von ausserkantonalen Spitalleistungen dürfen nicht unterschätzt werden (Anwendung von Art. 41 Abs. 3 KVG). Die Einführung von Zusammenarbeits- und/oder Tarifverträgen ist nicht selbstverständlich. Die Beziehungen zwischen Kantonen, die über Universitätseinrichtungen verfügen, und Kantonen, die über keine entsprechenden Einrichtungen verfügen, gestalten sich für die Verwaltung zusehends heikler und schwieriger, insbesondere was die Kosten anbelangt, die man - im Kontext einer gespannten öffentlichen Finanzlage - einander hüben und drüben überwälzen will (z. B. Übernahme von Investitionen). In der Praxis stellt man fest, dass diese Situation eine Entwicklung begünstigt, wonach Nichtuniversitätskantone Aufgaben übernehmen, die bisher grundsätzlich und ausschliesslich von den Universitätsspitälern wahrgenommen wurden, was zu entsprechenden makroökonomischen Fehlentwicklungen führt. In dieser Situation gestaltet sich die Zusammenarbeit zusehends konfliktträchtiger, mit allen Risiken und Folgen, die sich daraus für den Fall gescheiterter Verhandlungen ergeben. Diese Elemente laufen den von Bund und Kantonen postulierten Bemühungen, die Kosten in den Griff zu bekommen, sowie den Zielen der interkantonalen Zusammenarbeit im Bereich der Planung zuwider (Art. 39 KVG). Kosteninflation und sich widersprechende Einsätze dürfen nicht ewig andauern; es müssen Lösungen gefunden werden.</p><p>Die Vision einer langfristigen Spitalpolitik darf in diesem Land nicht auf den weiteren Ausbau eines veralteten und kostspieligen Föderalismus abgestützt werden, den am Ende die beitragspflichtigen Versicherten zu bezahlen haben, anstatt dass man die vorhandenen Finanzmittel (die öffentlichen Mittel, aber auch diejenigen der Versicherungsgemeinschaften) optimal ausnützt. Es ist deshalb an der Zeit, mit den Tabus zu brechen und einer neuen, konstruktiven Dynamik in der Gesundheitspolitik den Weg zu weisen, und dies im Rahmen einer Gesellschaft, für die zahlreiche technologische Fortschritte kennzeichnend sind - Fortschritte, die neue Perspektiven eröffnen und es ermöglichen, einen an die Grenzen seiner Möglichkeiten gelangten Status quo zu überwinden. Impulse sind unerlässlich, wenn man zu einem Spitalsystem gelangen will, das hinsichtlich der finanziellen Lastenverteilung sowie der Optimierung der Synergien und der Ressourcennutzung kohärent und gerecht ist. Der Bund muss zum Motor für eine dynamisch-schwungvolle Entwicklung werden und der Änderung die Richtung weisen, damit sich übersteigerte Regionalismen und Lokalpatriotismen, welche die Rationalisierung des Gesundheitswesens zu bremsen versuchen, vermeiden lassen.</p>
- <p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass aufgrund der föderalistischen Struktur des Gesundheitswesens das Zusammenspiel mit der vom Bund geregelten Krankenversicherung eine Reihe von Umsetzungsfragen mit sich bringt. Dennoch ist festzuhalten, dass gerade die vom Postulanten erwähnten "kantonalen Grenzen" aufgrund der Verpflichtung der Kantone, einen Teil der Kosten zur Entlastung der Versicherer zu übernehmen, vom Gesetzgeber bei der Ausarbeitung des KVG keinesfalls beabsichtigt waren. Vielmehr wollte man die Zusammenarbeit der Kantone und nicht zuletzt die interkantonale Spitalplanung fördern. Der Bundesrat ist sich der bestehenden Probleme bewusst, hält aber infolge der Verantwortlichkeit der Kantone für das Gesundheitswesen an dieser Kompetenzverteilung fest.</p><p>Dieser Ansicht folgend hat er im Projekt zum Neuen Finanzausgleich zwar eine nationale Planung der Spitzenmedizin vorgeschlagen, will deren Umsetzung aber vorab einem Konkordat der Kantone überlassen. Was die Transplantationszentren betrifft, hat er für diesen Bereich eine Steuerung und damit eine Bezeichnung der Zentren durch den Bund vorgeschlagen. Ferner steht ihm im Bereich der Krankenversicherung, gerade was spitzenmedizinische Leistungen anbelangt, mit der Bezeichnung der Voraussetzungen für die Kostenübernahme durch die Versicherer eine Einflussmöglichkeit zur Verfügung, indem im Rahmen der Krankenpflege-Leistungsverordnung einzelne, zur Leistungserbringung berechtigte Zentren bezeichnet werden können. </p><p>Im Sinne einer längerfristigen Politik hat der Bundesrat zudem in seiner Botschaft vom 18. September 2000 zur Teilrevision des KVG zum Thema Spitalfinanzierung vorgeschlagen, die Anreize für eine interkantonale Spitalplanung zu stärken, um den beschriebenen praktischen Widerständen entgegenzuwirken.</p><p>Abschliessend ist noch darauf hinzuweisen, dass die Universitätsspitäler einerseits ein wichtiges Element in der medizinischen Ausbildung darstellen, andererseits ein befruchtendes Zusammenwirken von Lehre und Forschung ermöglichen. Auch aus diesen Gründen sollte das Anliegen des Postulanten nicht weiterverfolgt werden.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Tiefenstudie durchzuführen über Zweckmässigkeit (Interessenlage, Vor- und Nachteile) und Konsequenzen (Funktionieren des Systems, Steuerung, Kosten, Personal, Ausbildung, Schaffung von Einrichtungen usw.) einer Umwandlung der derzeitigen Kantonsuniversitätsspitäler Basel, Bern, Genf, Lausanne und Zürich in Bundesuniversitätsspitäler, beispielsweise nach dem Modell der ETH.</p>
- Bundesuniversitätsspitäler
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das schweizerische Gesundheitswesen ist gekennzeichnet durch eine komplexe Organisation und eine doppelte Funktionsweise, indem gleichzeitig die Bundesgesetzgebung (Lebensmittel, Heilmittel, Krankenversicherung) und kantonale Gesetzgebungen nebeneinander bestehen. In dieser Situation stellen sich unvermeidlich Probleme, insbesondere in den Bereichen globale Steuerung und allgemeine Evaluation des Gesundheitswesens, im Speziellen sodann in den Bereichen Planung, Spitalfinanzierung und Festlegung der Krankenversicherungsprämien. So müssten auch im Spitalbereich Bundesziele (Planungsverpflichtung usw.) und kantonale Auflagen (Umsetzung der Planung, Finanzierung usw.) zusammenspielen. Das ist aber nicht selbstverständlich. Denken wir nur an die Folgen der unterschiedlich gehandhabten Praxis im Zusammenhang mit der ausserkantonalen Hospitalisierung und deren Finanzierung. Während die allgemeine Gesundheitspolitik der öffentlichen Hand tendenziell hauptsächlich einen Abbau der kantonalen Grenzen anpeilt, verstärkt die Krankenversicherung seit 1994 Rolle und Kompetenzen der Kantone.</p><p>Im Zentrum des Spitaldispositivs stehen die Universitätsspitäler. Da sie mit der Spitzenmedizin, aber auch mit der traditionellen Medizin im Bereich der Akutpflege (beispielsweise bei Verpflichtung als Regionalspitäler) mit der Ausbildung und der Forschung beauftragt sind, spielen sie eine sehr wichtige Rolle. Indessen leiden diese Gesundheitseinrichtungen oftmals an der Situation, dass sie eine kantonale Einrichtung sind, während ihr Wirkungsfeld - in der praktischen Tätigkeit - gerade nicht an den politischen und verwaltungsmässigen Grenzen, die im KVG gesetzt sind, Halt machen dürfte.</p><p>Unter den negativen Folgen dieser Positionierung der Universitätsspitäler seien die folgenden erwähnt:</p><p>- Die komplexen Beziehungen zwischen der Finanzierung der Ausbildungs- und Forschungsaufgaben der Universitätsspitäler und der Finanzierung der übrigen Funktionen der Gesundheitseinrichtungen (Kantons- oder Regionalspitäler für Akutpflege) zulasten der Kantone. Ein Sektor wie dieser, der durch eine wirre Anhäufung von Aufgaben gekennzeichnet ist, wird durch derart ungeklärte Verhältnisse besonders getroffen.</p><p>- Die Notwendigkeit für die Universitätsspitäler, ihre Tätigkeit auf zureichende kritische Massen zu stützen, zwingt sie zu einem Einsatz über die Kantonsgrenzen hinaus, was zu einem Missverhältnis zwischen den Funktionsprinzipien und -modalitäten der Universitätsspitäler und den vom KVG festgelegten kantonalen Grenzziehungen führt.</p><p>- Die Schwierigkeiten der Finanzierung von ausserkantonalen Spitalleistungen dürfen nicht unterschätzt werden (Anwendung von Art. 41 Abs. 3 KVG). Die Einführung von Zusammenarbeits- und/oder Tarifverträgen ist nicht selbstverständlich. Die Beziehungen zwischen Kantonen, die über Universitätseinrichtungen verfügen, und Kantonen, die über keine entsprechenden Einrichtungen verfügen, gestalten sich für die Verwaltung zusehends heikler und schwieriger, insbesondere was die Kosten anbelangt, die man - im Kontext einer gespannten öffentlichen Finanzlage - einander hüben und drüben überwälzen will (z. B. Übernahme von Investitionen). In der Praxis stellt man fest, dass diese Situation eine Entwicklung begünstigt, wonach Nichtuniversitätskantone Aufgaben übernehmen, die bisher grundsätzlich und ausschliesslich von den Universitätsspitälern wahrgenommen wurden, was zu entsprechenden makroökonomischen Fehlentwicklungen führt. In dieser Situation gestaltet sich die Zusammenarbeit zusehends konfliktträchtiger, mit allen Risiken und Folgen, die sich daraus für den Fall gescheiterter Verhandlungen ergeben. Diese Elemente laufen den von Bund und Kantonen postulierten Bemühungen, die Kosten in den Griff zu bekommen, sowie den Zielen der interkantonalen Zusammenarbeit im Bereich der Planung zuwider (Art. 39 KVG). Kosteninflation und sich widersprechende Einsätze dürfen nicht ewig andauern; es müssen Lösungen gefunden werden.</p><p>Die Vision einer langfristigen Spitalpolitik darf in diesem Land nicht auf den weiteren Ausbau eines veralteten und kostspieligen Föderalismus abgestützt werden, den am Ende die beitragspflichtigen Versicherten zu bezahlen haben, anstatt dass man die vorhandenen Finanzmittel (die öffentlichen Mittel, aber auch diejenigen der Versicherungsgemeinschaften) optimal ausnützt. Es ist deshalb an der Zeit, mit den Tabus zu brechen und einer neuen, konstruktiven Dynamik in der Gesundheitspolitik den Weg zu weisen, und dies im Rahmen einer Gesellschaft, für die zahlreiche technologische Fortschritte kennzeichnend sind - Fortschritte, die neue Perspektiven eröffnen und es ermöglichen, einen an die Grenzen seiner Möglichkeiten gelangten Status quo zu überwinden. Impulse sind unerlässlich, wenn man zu einem Spitalsystem gelangen will, das hinsichtlich der finanziellen Lastenverteilung sowie der Optimierung der Synergien und der Ressourcennutzung kohärent und gerecht ist. Der Bund muss zum Motor für eine dynamisch-schwungvolle Entwicklung werden und der Änderung die Richtung weisen, damit sich übersteigerte Regionalismen und Lokalpatriotismen, welche die Rationalisierung des Gesundheitswesens zu bremsen versuchen, vermeiden lassen.</p>
- <p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass aufgrund der föderalistischen Struktur des Gesundheitswesens das Zusammenspiel mit der vom Bund geregelten Krankenversicherung eine Reihe von Umsetzungsfragen mit sich bringt. Dennoch ist festzuhalten, dass gerade die vom Postulanten erwähnten "kantonalen Grenzen" aufgrund der Verpflichtung der Kantone, einen Teil der Kosten zur Entlastung der Versicherer zu übernehmen, vom Gesetzgeber bei der Ausarbeitung des KVG keinesfalls beabsichtigt waren. Vielmehr wollte man die Zusammenarbeit der Kantone und nicht zuletzt die interkantonale Spitalplanung fördern. Der Bundesrat ist sich der bestehenden Probleme bewusst, hält aber infolge der Verantwortlichkeit der Kantone für das Gesundheitswesen an dieser Kompetenzverteilung fest.</p><p>Dieser Ansicht folgend hat er im Projekt zum Neuen Finanzausgleich zwar eine nationale Planung der Spitzenmedizin vorgeschlagen, will deren Umsetzung aber vorab einem Konkordat der Kantone überlassen. Was die Transplantationszentren betrifft, hat er für diesen Bereich eine Steuerung und damit eine Bezeichnung der Zentren durch den Bund vorgeschlagen. Ferner steht ihm im Bereich der Krankenversicherung, gerade was spitzenmedizinische Leistungen anbelangt, mit der Bezeichnung der Voraussetzungen für die Kostenübernahme durch die Versicherer eine Einflussmöglichkeit zur Verfügung, indem im Rahmen der Krankenpflege-Leistungsverordnung einzelne, zur Leistungserbringung berechtigte Zentren bezeichnet werden können. </p><p>Im Sinne einer längerfristigen Politik hat der Bundesrat zudem in seiner Botschaft vom 18. September 2000 zur Teilrevision des KVG zum Thema Spitalfinanzierung vorgeschlagen, die Anreize für eine interkantonale Spitalplanung zu stärken, um den beschriebenen praktischen Widerständen entgegenzuwirken.</p><p>Abschliessend ist noch darauf hinzuweisen, dass die Universitätsspitäler einerseits ein wichtiges Element in der medizinischen Ausbildung darstellen, andererseits ein befruchtendes Zusammenwirken von Lehre und Forschung ermöglichen. Auch aus diesen Gründen sollte das Anliegen des Postulanten nicht weiterverfolgt werden.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Tiefenstudie durchzuführen über Zweckmässigkeit (Interessenlage, Vor- und Nachteile) und Konsequenzen (Funktionieren des Systems, Steuerung, Kosten, Personal, Ausbildung, Schaffung von Einrichtungen usw.) einer Umwandlung der derzeitigen Kantonsuniversitätsspitäler Basel, Bern, Genf, Lausanne und Zürich in Bundesuniversitätsspitäler, beispielsweise nach dem Modell der ETH.</p>
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