Berufsgeheimnis. Anpassung

ShortId
00.3344
Id
20003344
Updated
25.06.2025 01:48
Language
de
Title
Berufsgeheimnis. Anpassung
AdditionalIndexing
arztähnlicher Beruf;Berufsgeheimnis;ärztlicher Beruf
1
  • L05K0702040203, Berufsgeheimnis
  • L03K010504, ärztlicher Beruf
  • L04K01050401, arztähnlicher Beruf
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Artikel 321 des Strafgesetzbuches geht von der Vorstellung aus, dass nur Ärzte und von ihnen überwachte und abhängige Hilfspersonen im Gesundheitswesen tätig sind und Zugang zu schützenswerten Patientendaten haben. Diese Annahme trifft heute nicht mehr zu. Die Aufgabenteilung in der Gesundheitsversorgung wurde in den letzen Jahren differenzierter und auf zahlreiche Berufsgruppen verteilt. Diese Arbeiten - in Teilbereichen selbstständig - sind in ihrer Tätigkeit nicht der direkten Aufsicht des Arztes unterstellt, auch wenn dieser allenfalls einen Auftrag erteilt oder eine Verordnung schreibt. Solche Berufsangehörige, wie beispielsweise Physiotherapeuten, Ernährungsberaterinnen, diplomierte Pflegende und andere, erfahren von den Patienten und teilweise vom Arzt schützenswerte Informationen, über die sie Aufzeichnungen machen müssen. Diese Berufsangehörigen unterstehen jedoch nicht dem Berufsgeheimnis, das sich nur auf Hebammen, Ärzte und deren Hilfspersonen erstreckt. In der Praxis führt dies zu Schwierigkeiten, da sich Ärzte teilweise zu Recht weigern, Angehörigen anderer Berufe für deren Tätigkeit wichtige Informationen weiterzugeben, da diese nicht dem Berufsgeheimnis unterstehen.</p><p>Das heutige Gesundheitsverständnis geht zu Recht davon aus, dass die Beziehung einer Patientin oder eines Patienten zur Betreuungsperson zum Kern der geschützten Persönlichkeitsspähre gehört. Weitergegebene Informationen müssen lückenlos durch das Berufsgeheimnis geschützt werden. Mit der heutigen Beschränkung auf Ärzte, Hebammen und deren Hilfspersonen ist dies nicht mehr der Fall.</p>
  • <p>Artikel 321 StGB unterstellt Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen sowie Hilfspersonen dieser Berufsleute dem Berufsgeheimnis. Diese Personen werden auf Antrag mit Gefängnis oder Busse bestraft, wenn sie "ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben". Der Kreis der in Artikel 321 StGB aufgezählten Berufspersonen ist abschliessend. Sie sind berechtigt, das Zeugnis zu verweigern, sofern ihnen keine eidgenössischen oder kantonalen Bestimmungen eine Zeugnis- oder Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde auferlegen (Ziff. 3 von Art. 321 StGB).</p><p>Seit Jahren verlangen verschiedene Berufsorganisationen, in Artikel 321 StGB aufgenommen zu werden. Im Januar 1978 überwies der Nationalrat ein Postulat Morf, das den Bundesrat einlud, den Katalog der Berufe in Artikel 321 Ziffer 1 StGB namentlich mit den Sozialpädagogen, Sozialarbeitern, Berufsberatern, Eheberatern, Psychologen und Tiefenpsychologen ohne Medizinstudium zu ergänzen sowie zu prüfen, wie die Kantone verpflichtet werden können, den Vertretern der erwähnten Berufe ein Zeugnisverweigerungsrecht zuzuerkennen (Postulat Morf, 77.426, Berufsgeheimnis; AB 1978 N 15). Am 8. Mai 1985 forderten die Schweizerische Gesellschaft für Psychologie und ihre Anwendungen (SGP/SSP) und der Schweizer Psychotherapeutenverband (SPV/ASP) mittels einer Petition die "ausdrückliche Erwähnung der besonderen Geheimhaltungspflicht für Psychologen und Psychotherapeuten im Rahmen des neuen eidgenössischen Datenschutzgesetzes" (85.270, Schweizerische Gesellschaft für Psychologie und ihre Anwendung. Berufsgeheimnis; AB 1986 N 1181). Sie verlangten zudem eine Erweiterung der in Artikel 321 StGB enthaltenen Berufsliste. Der schweizerische Berufsverband diplomierter Sozialarbeiter und Erzieher begehrte mit einer Eingabe vom</p><p>4. Juni 1987 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, bei einer allfälligen Revision von Artikel 321 StGB ebenfalls berücksichtigt zu werden.</p><p>Dass der Schutz der Vertraulichkeit auch bei Ausübung anderer als der in Artikel 321 StGB aufgeführten Berufe unerlässlich ist, hat der Gesetzgeber anerkannt und die berufliche Schweigepflicht deshalb auch in Artikel 35 des Datenschutzgesetzes (DSG) geregelt. Auf Antrag macht sich strafbar, "wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Ausübung seines Berufes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert, erfahren hat". Die von der Motionärin erwähnten Physiotherapeutinnen, Ernährungsberaterinnen und diplomierten Pflegenden werden genauso wie etwa Psychologen, Psychotherapeuten, Sozialarbeiter und Erzieher von Artikel 35 DSG erfasst, wenn zur Ausübung ihres Berufes die Kenntnis geheimer und besonders schützenswerter Personendaten unerlässlich ist. Durch das Inkrafttreten des DSG am 1. Juli 1993 haben sich somit die Rahmenbedingungen für die Forderungen nach einer Berücksichtigung weiterer Berufe in Artikel 321 StGB gewandelt. Auch wenn Artikel 35 DSG bezüglich Zweck und Geltungsbereich nicht in jeder Beziehung mit Artikel 321 StGB vergleichbar ist, sind die Begehren nach Anerkennung des Berufsgeheimnisses doch weitgehend erfüllt. Berufsleute, die auf vertrauliche Daten angewiesen, jedoch nicht in Artikel 321 StGB erwähnt sind, unterstehen heute dem Berufsgeheimnis von Artikel 35 DSG.</p><p>Offen geblieben ist die mit dem Wunsch nach Erwähnung in Artikel 321 StGB ebenfalls verbundene Forderung verschiedener Berufe nach einem bundesrechtlich garantierten Zeugnisverweigerungsrecht. Ihr wollte man bei der Schaffung des DSG nicht Rechnung tragen (BBl 1988 II 485), sondern verwies auf die Revision des Allgemeinen Teils des StGB. Der Bundesrat lehnt indessen eine Erweiterung der Berufsliste von Artikel 321 Ziffer 1 StGB im Rahmen dieser Revision ab (BBl 1999 2150ff.). Denn sedes materiae des Zeugnisverweigerungsrechtes ist das Prozessrecht. In der vereinheitlichten Strafprozessordnung, die zurzeit erarbeitet wird und im Jahre 2001 dem Vernehmlassungsverfahren unterzogen werden soll, wird das Zeugnisverweigerungsrecht gesamtschweizerisch geregelt. Im Zusammenhang mit dieser neuen Regelung wird auch zu entscheiden sein, ob und in welcher Weise Artikel 321 StGB geändert werden soll.</p><p>Gestützt auf diese Überlegungen ist der Bundesrat bereit, das Anliegen der Motion in der Form eines Postulates entgegenzunehmen und im Rahmen der laufenden Vereinheitlichung des Strafprozessrechtes zu prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, Artikel 321 Absatz 1 des schweizerischen Strafgesetzbuches so zu ändern, dass alle Angehörigen eines Gesundheitsberufes dem Berufsgeheimnis unterstellt sind.</p>
  • Berufsgeheimnis. Anpassung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel 321 des Strafgesetzbuches geht von der Vorstellung aus, dass nur Ärzte und von ihnen überwachte und abhängige Hilfspersonen im Gesundheitswesen tätig sind und Zugang zu schützenswerten Patientendaten haben. Diese Annahme trifft heute nicht mehr zu. Die Aufgabenteilung in der Gesundheitsversorgung wurde in den letzen Jahren differenzierter und auf zahlreiche Berufsgruppen verteilt. Diese Arbeiten - in Teilbereichen selbstständig - sind in ihrer Tätigkeit nicht der direkten Aufsicht des Arztes unterstellt, auch wenn dieser allenfalls einen Auftrag erteilt oder eine Verordnung schreibt. Solche Berufsangehörige, wie beispielsweise Physiotherapeuten, Ernährungsberaterinnen, diplomierte Pflegende und andere, erfahren von den Patienten und teilweise vom Arzt schützenswerte Informationen, über die sie Aufzeichnungen machen müssen. Diese Berufsangehörigen unterstehen jedoch nicht dem Berufsgeheimnis, das sich nur auf Hebammen, Ärzte und deren Hilfspersonen erstreckt. In der Praxis führt dies zu Schwierigkeiten, da sich Ärzte teilweise zu Recht weigern, Angehörigen anderer Berufe für deren Tätigkeit wichtige Informationen weiterzugeben, da diese nicht dem Berufsgeheimnis unterstehen.</p><p>Das heutige Gesundheitsverständnis geht zu Recht davon aus, dass die Beziehung einer Patientin oder eines Patienten zur Betreuungsperson zum Kern der geschützten Persönlichkeitsspähre gehört. Weitergegebene Informationen müssen lückenlos durch das Berufsgeheimnis geschützt werden. Mit der heutigen Beschränkung auf Ärzte, Hebammen und deren Hilfspersonen ist dies nicht mehr der Fall.</p>
    • <p>Artikel 321 StGB unterstellt Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen sowie Hilfspersonen dieser Berufsleute dem Berufsgeheimnis. Diese Personen werden auf Antrag mit Gefängnis oder Busse bestraft, wenn sie "ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben". Der Kreis der in Artikel 321 StGB aufgezählten Berufspersonen ist abschliessend. Sie sind berechtigt, das Zeugnis zu verweigern, sofern ihnen keine eidgenössischen oder kantonalen Bestimmungen eine Zeugnis- oder Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde auferlegen (Ziff. 3 von Art. 321 StGB).</p><p>Seit Jahren verlangen verschiedene Berufsorganisationen, in Artikel 321 StGB aufgenommen zu werden. Im Januar 1978 überwies der Nationalrat ein Postulat Morf, das den Bundesrat einlud, den Katalog der Berufe in Artikel 321 Ziffer 1 StGB namentlich mit den Sozialpädagogen, Sozialarbeitern, Berufsberatern, Eheberatern, Psychologen und Tiefenpsychologen ohne Medizinstudium zu ergänzen sowie zu prüfen, wie die Kantone verpflichtet werden können, den Vertretern der erwähnten Berufe ein Zeugnisverweigerungsrecht zuzuerkennen (Postulat Morf, 77.426, Berufsgeheimnis; AB 1978 N 15). Am 8. Mai 1985 forderten die Schweizerische Gesellschaft für Psychologie und ihre Anwendungen (SGP/SSP) und der Schweizer Psychotherapeutenverband (SPV/ASP) mittels einer Petition die "ausdrückliche Erwähnung der besonderen Geheimhaltungspflicht für Psychologen und Psychotherapeuten im Rahmen des neuen eidgenössischen Datenschutzgesetzes" (85.270, Schweizerische Gesellschaft für Psychologie und ihre Anwendung. Berufsgeheimnis; AB 1986 N 1181). Sie verlangten zudem eine Erweiterung der in Artikel 321 StGB enthaltenen Berufsliste. Der schweizerische Berufsverband diplomierter Sozialarbeiter und Erzieher begehrte mit einer Eingabe vom</p><p>4. Juni 1987 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, bei einer allfälligen Revision von Artikel 321 StGB ebenfalls berücksichtigt zu werden.</p><p>Dass der Schutz der Vertraulichkeit auch bei Ausübung anderer als der in Artikel 321 StGB aufgeführten Berufe unerlässlich ist, hat der Gesetzgeber anerkannt und die berufliche Schweigepflicht deshalb auch in Artikel 35 des Datenschutzgesetzes (DSG) geregelt. Auf Antrag macht sich strafbar, "wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Ausübung seines Berufes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert, erfahren hat". Die von der Motionärin erwähnten Physiotherapeutinnen, Ernährungsberaterinnen und diplomierten Pflegenden werden genauso wie etwa Psychologen, Psychotherapeuten, Sozialarbeiter und Erzieher von Artikel 35 DSG erfasst, wenn zur Ausübung ihres Berufes die Kenntnis geheimer und besonders schützenswerter Personendaten unerlässlich ist. Durch das Inkrafttreten des DSG am 1. Juli 1993 haben sich somit die Rahmenbedingungen für die Forderungen nach einer Berücksichtigung weiterer Berufe in Artikel 321 StGB gewandelt. Auch wenn Artikel 35 DSG bezüglich Zweck und Geltungsbereich nicht in jeder Beziehung mit Artikel 321 StGB vergleichbar ist, sind die Begehren nach Anerkennung des Berufsgeheimnisses doch weitgehend erfüllt. Berufsleute, die auf vertrauliche Daten angewiesen, jedoch nicht in Artikel 321 StGB erwähnt sind, unterstehen heute dem Berufsgeheimnis von Artikel 35 DSG.</p><p>Offen geblieben ist die mit dem Wunsch nach Erwähnung in Artikel 321 StGB ebenfalls verbundene Forderung verschiedener Berufe nach einem bundesrechtlich garantierten Zeugnisverweigerungsrecht. Ihr wollte man bei der Schaffung des DSG nicht Rechnung tragen (BBl 1988 II 485), sondern verwies auf die Revision des Allgemeinen Teils des StGB. Der Bundesrat lehnt indessen eine Erweiterung der Berufsliste von Artikel 321 Ziffer 1 StGB im Rahmen dieser Revision ab (BBl 1999 2150ff.). Denn sedes materiae des Zeugnisverweigerungsrechtes ist das Prozessrecht. In der vereinheitlichten Strafprozessordnung, die zurzeit erarbeitet wird und im Jahre 2001 dem Vernehmlassungsverfahren unterzogen werden soll, wird das Zeugnisverweigerungsrecht gesamtschweizerisch geregelt. Im Zusammenhang mit dieser neuen Regelung wird auch zu entscheiden sein, ob und in welcher Weise Artikel 321 StGB geändert werden soll.</p><p>Gestützt auf diese Überlegungen ist der Bundesrat bereit, das Anliegen der Motion in der Form eines Postulates entgegenzunehmen und im Rahmen der laufenden Vereinheitlichung des Strafprozessrechtes zu prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, Artikel 321 Absatz 1 des schweizerischen Strafgesetzbuches so zu ändern, dass alle Angehörigen eines Gesundheitsberufes dem Berufsgeheimnis unterstellt sind.</p>
    • Berufsgeheimnis. Anpassung

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