Asylgesuche. Massnahmen zum Abbau von Pendenzen
- ShortId
-
00.3356
- Id
-
20003356
- Updated
-
10.04.2024 13:35
- Language
-
de
- Title
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Asylgesuche. Massnahmen zum Abbau von Pendenzen
- AdditionalIndexing
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Asylbewerber/in;Ausschaffung;Asylverfahren;Vereinfachung von Verfahren;Rechtsschutz
- 1
-
- L05K0108010201, Asylverfahren
- L06K010801020102, Ausschaffung
- L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
- L05K0108010102, Asylbewerber/in
- L03K050402, Rechtsschutz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gemäss Statistik des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) werden monatlich derzeit durchschnittlich 1500 Asylgesuche eingereicht. Damit ist gegenüber den Spitzenwerten während dem Kosovo-Konflikt eine Abnahme zu verzeichnen, wobei festzuhalten ist, dass die Zahl immer noch unverhältnismässig hoch ist, wenn man bedenkt, dass die Schweiz von sicheren Drittstaaten umgeben ist.</p><p>Zurückgegangen ist auch die Zahl der erstinstanzlich hängigen Gesuche; sie beträgt allerdings doch immer noch rund 20 000.</p><p>Die Gesamtzahl der Personen des Asylbereiches nimmt dagegen stetig zu, und zwar in einem Mass, das den Zuwachs allein durch die Anerkennung von Flüchtlingen weit übersteigt. Wie die detaillierte Aufstellung des BFF zu diesem Bereich zeigt, liegt die Ursache der Zunahme einerseits in den Möglichkeiten der Verzögerung der Wegweisung durch Rekurse, andererseits aber auch in den verschiedenen Hindernissen, die dem Vollzug von verschiedener Seite in den Weg gelegt werden können. So können Personen, die - aus welchen Gründen auch immer - über keine Papiere verfügen, nicht ausgeschafft werden, auch wenn ihnen kein Asyl zugestanden wird.</p><p>Ebenso muss bei der Ablehnung oder nach Widerruf bereits gewährten Asyls geprüft werden, ob eine Wegweisung der betroffenen Person zulässig, zumutbar und möglich ist. Ist dies nicht der Fall, kann die Wegweisung nicht verfügt werden. Die Person verbleibt bis auf weiteres in der Schweiz. Dies gilt auch - und in gewissen Fällen sogar besonders für Personen, die in ein Strafverfahren involviert sind. Diese stossenden Tatbestände sind nicht nur dem Bundesrat längst bekannt, sondern auch den Schlepperorganisationen. Sie fordern diese zum Missbrauch des Asylrechtes geradezu heraus und führen zu einer schleichenden Einwanderung ohne rechtliche Grundlage. In Anbetracht der Zunahme der Zahl von Personen mit hängigem bzw. aufgeschobenem Vollzug im Asylbereich gilt es, alle zur Verfügung stehenden Massnahmen zu ergreifen, um diesen Missstand zu beheben.</p>
- <p>Einleitend muss die Behauptung des Motionärs, die Gesamtzahl der Personen des Asylbereiches nehme stetig zu, korrigiert werden. Seit August 1999 sind die Abgänge im Asylbereich höher als die Eingänge. Der Personenbestand im Asylbereich nimmt somit seit Ende der Kosovokrise wieder ab.</p><p>Dem Bundesrat ist die nach wie vor problematische Situation beim Vollzug von Wegweisungen bewusst. Wie bereits in der Antwort auf die Motion Eberhard (99.3494, Rückführung abgewiesener Asylbewerber. Schaffung einer unabhängigen nationalen Organisation) ausgeführt, haben das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement und die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren am 7. November 1997 eine gemeinsame Arbeitsgruppe eingesetzt, um Vorschläge für eine effiziente und effektive Zusammenarbeit von Bund und Kantonen im Bereich des Wegweisungsvollzuges zu erarbeiten. Die aufgrund der Empfehlungen der Arbeitsgruppe beschlossenen siebzig Massnahmen sind aufseiten des Bundes inzwischen umgesetzt worden. Es handelt sich dabei vor allem um folgende Massnahmen:</p><p>- Der Aufbau der neuen Abteilung für Vollzugsunterstützung im Bundesamt für Flüchtlinge (BFF):</p><p>Die neue Organisationseinheit beim BFF hat mittlerweile alle 33 Personalstellen rekrutiert und ist seit dem 1. Mai 2000 vollständig operationell. Sie ist verantwortlich für die zentrale Beschaffung von Reisepapieren, zurzeit bei den 53 wichtigsten Herkunfts- und Heimatstaaten, und für die Vollzugsunterstützung im gesamten Asyl- und Ausländerbereich (Art. 22a Anag), wie für die Koordination und Organisation bei zwangsweisen Rückführungen. Weiter ist die Abteilung daran, in Zürich-Kloten einen Flughafendienst für das zentrale Ticketing und Routing einzurichten. </p><p>- Den Aufbau eines Verfahrens- und Vollzugscontrollings: </p><p>Mit diesem Steuerungs- und Kontrollinstrument soll künftig vermehrt Transparenz im Vollzugsbereich geschaffen und eine effiziente Aufgabenwahrnehmung von Bund und Kantonen sichergestellt werden.</p><p>- Die Institutionalisierung der Zusammenarbeit mit dem EDA:</p><p>In der Fachabteilung Vollzugsunterstützung beim BFF sind seit Oktober 1999 in allen Länderbereichen bewährte Konsularbeamte des EDA angestellt worden, die ihre langjährige Auslanderfahrung und damit das in den Herkunftsstaaten erworbene Know-how in den Vollzugsbereich einbringen. Im Weiteren wurden die Kontakte des BFF zu den Aussenstellen institutionalisiert. Die Aus- und Weiterbildung des konsularischen Personals in Migrationsfragen und insbesondere im Vollzugsbereich wurden verstärkt. Zudem interveniert das EDA auf Wunsch des BFF bei den Vertretungen von Herkunftsstaaten in der Schweiz und unterstützt die Bemühungen der Vollzugsbehörden zur Erlangung von Reisepapieren. </p><p>- Gemeinsame Informations- und Ausbildungsveranstaltungen EDA-EJPD.</p><p>- Die Anwendung der politischen Konditionalität bei den Aussenbeziehungen (Zusammenarbeitsklauseln):</p><p>Der Bundesrat hat am 20. September 1999 beschlossen, die politische Konditionalität bei den Aussenbziehungen anzuwenden. Die fehlende Kooperation eines Staates bei der Rücknahme seiner eigenen Staatsangehörigen gehört zu den Kriterien, die zur Anwendung der Konditionalität führen. Daher können die schweizerischen Leistungen - sofern Zweck und Verhältnismässigkeit es rechtfertigen - von einer wirksamen Zusammenarbeit im Migrationsbereich abhängig gemacht werden. Mit der Anwendung der politischen Konditionalität, die nicht automatisch erfolgt, soll u. a. erreicht werden, dass die Rückkehr von Personen, deren Anwesenheit in der Schweiz nicht geregelt werden kann, in die Heimatstaaten ermöglicht wird. Somit können Leistungen im Bereich der technischen Zusammenarbeit mit der verstärkten Kooperation der Herkunftsstaaten im Migrationsbereich verknüpft werden. Mit dieser neuen Politik gelang es der Schweiz u. a. die Rückkehrrouten nach Kosovo durch Mazedonien und Albanien zu öffnen.</p><p>- Die Förderung der freiwilligen und pflichtgemässen Rückkehr im Rahmen von neuen Länderprogrammen:</p><p>Das laufende Rückkehrhilfe- und Wiedereingliederungsprogramm Kosovo ist ein ausserordentlich grosser Erfolg. In der Rückkehrphase I und II sind bis 1. September 2000 total 31 984 Personen nach Kosovo zurückgekehrt. Der Bundesrat misst der Förderung der freiwilligen und pflichtgemässen Rückkehr auch in Zukunft grosses Gewicht bei. Das BFF und die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (Deza) haben die Kooperation im Bereich der individuellen Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe sowie der kollektiven Strukturhilfe vor Ort im Rahmen der interdepartementalen Leitungsgruppe Rückkehrhilfe institutionalisiert. Durch die Einsetzung neuer Projektteams haben das BFF und die Deza die Erarbeitung neuer, spezifischer Länderprogramme an die Hand genommen.</p><p>Die Kantone haben sich ihrerseits zum personellen Ausbau und zur Professionalisierung der Vollzugsorgane verpflichtet. Die Umsetzung der kantonalen Massnahmen ist auf gutem Wege. </p><p>Die von Bund und Kantonen getroffenen Massnahmen zur Optimierung und Professionalisierung des Vollzugsbereiches werden im Rahmen der operationellen Umsetzung der Rückkehr nach Kosovo Phase III seit Anfang Juni 2000 der ersten grossen Bewährungsprobe unterzogen. Die Anstrengungen der Kantone im Zusammenhang mit dem konsequenten Vollzug von Wegweisungen werden dabei seitens des Bundes mittels eines besonderen Abgeltungssystems (Zielvorgaben) gefördert. Im Rahmen der Arbeitsgruppe Finanzierung wird zudem die Umsetzung weiterer Massnahmen geprüft, die sich positiv auf den Vollzug von Wegweisungen auswirken sollen. Der Bundesrat sieht daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Notwendigkeit, weitere Massnahmen zu treffen. </p><p>Zum Vorschlag von Korrekturen beim Beschwerdeverfahren ist festzuhalten, dass bereits heute nur ein ordentliches Beschwerdeverfahren besteht, nämlich jenes vor der verwaltungsunabhängigen Schweizerischen Asylrekurskommission, welche letztinstanzlich urteilt. Das Wiedererwägungs- und das Revisionsverfahren sind ausserordentliche Rechtsmittel. Ausserordentliche Rechtsmittel hemmen den Vollzug der Wegweisung grundsätzlich nicht. Es bestehen folglich bereits heute die nötigen rechtlichen Grundlagen, welche bei der Ergreifung ausserordentlicher Rechtsmittel ein gestrafftes Verfahren bzw. den Vollzug von Wegweisungen ermöglichen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, geeignete Massnahmen zu ergreifen, um den Vollzug von Asylentscheiden zu optimieren und damit einen Abbau des Pendenzenberges in diesem Bereich zu ermöglichen. Dabei sind insbesondere Korrekturen bei den Rekursmöglichkeiten sowie bei der aktuellen Wegweisungspraxis ins Auge zu fassen.</p>
- Asylgesuche. Massnahmen zum Abbau von Pendenzen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Gemäss Statistik des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) werden monatlich derzeit durchschnittlich 1500 Asylgesuche eingereicht. Damit ist gegenüber den Spitzenwerten während dem Kosovo-Konflikt eine Abnahme zu verzeichnen, wobei festzuhalten ist, dass die Zahl immer noch unverhältnismässig hoch ist, wenn man bedenkt, dass die Schweiz von sicheren Drittstaaten umgeben ist.</p><p>Zurückgegangen ist auch die Zahl der erstinstanzlich hängigen Gesuche; sie beträgt allerdings doch immer noch rund 20 000.</p><p>Die Gesamtzahl der Personen des Asylbereiches nimmt dagegen stetig zu, und zwar in einem Mass, das den Zuwachs allein durch die Anerkennung von Flüchtlingen weit übersteigt. Wie die detaillierte Aufstellung des BFF zu diesem Bereich zeigt, liegt die Ursache der Zunahme einerseits in den Möglichkeiten der Verzögerung der Wegweisung durch Rekurse, andererseits aber auch in den verschiedenen Hindernissen, die dem Vollzug von verschiedener Seite in den Weg gelegt werden können. So können Personen, die - aus welchen Gründen auch immer - über keine Papiere verfügen, nicht ausgeschafft werden, auch wenn ihnen kein Asyl zugestanden wird.</p><p>Ebenso muss bei der Ablehnung oder nach Widerruf bereits gewährten Asyls geprüft werden, ob eine Wegweisung der betroffenen Person zulässig, zumutbar und möglich ist. Ist dies nicht der Fall, kann die Wegweisung nicht verfügt werden. Die Person verbleibt bis auf weiteres in der Schweiz. Dies gilt auch - und in gewissen Fällen sogar besonders für Personen, die in ein Strafverfahren involviert sind. Diese stossenden Tatbestände sind nicht nur dem Bundesrat längst bekannt, sondern auch den Schlepperorganisationen. Sie fordern diese zum Missbrauch des Asylrechtes geradezu heraus und führen zu einer schleichenden Einwanderung ohne rechtliche Grundlage. In Anbetracht der Zunahme der Zahl von Personen mit hängigem bzw. aufgeschobenem Vollzug im Asylbereich gilt es, alle zur Verfügung stehenden Massnahmen zu ergreifen, um diesen Missstand zu beheben.</p>
- <p>Einleitend muss die Behauptung des Motionärs, die Gesamtzahl der Personen des Asylbereiches nehme stetig zu, korrigiert werden. Seit August 1999 sind die Abgänge im Asylbereich höher als die Eingänge. Der Personenbestand im Asylbereich nimmt somit seit Ende der Kosovokrise wieder ab.</p><p>Dem Bundesrat ist die nach wie vor problematische Situation beim Vollzug von Wegweisungen bewusst. Wie bereits in der Antwort auf die Motion Eberhard (99.3494, Rückführung abgewiesener Asylbewerber. Schaffung einer unabhängigen nationalen Organisation) ausgeführt, haben das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement und die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren am 7. November 1997 eine gemeinsame Arbeitsgruppe eingesetzt, um Vorschläge für eine effiziente und effektive Zusammenarbeit von Bund und Kantonen im Bereich des Wegweisungsvollzuges zu erarbeiten. Die aufgrund der Empfehlungen der Arbeitsgruppe beschlossenen siebzig Massnahmen sind aufseiten des Bundes inzwischen umgesetzt worden. Es handelt sich dabei vor allem um folgende Massnahmen:</p><p>- Der Aufbau der neuen Abteilung für Vollzugsunterstützung im Bundesamt für Flüchtlinge (BFF):</p><p>Die neue Organisationseinheit beim BFF hat mittlerweile alle 33 Personalstellen rekrutiert und ist seit dem 1. Mai 2000 vollständig operationell. Sie ist verantwortlich für die zentrale Beschaffung von Reisepapieren, zurzeit bei den 53 wichtigsten Herkunfts- und Heimatstaaten, und für die Vollzugsunterstützung im gesamten Asyl- und Ausländerbereich (Art. 22a Anag), wie für die Koordination und Organisation bei zwangsweisen Rückführungen. Weiter ist die Abteilung daran, in Zürich-Kloten einen Flughafendienst für das zentrale Ticketing und Routing einzurichten. </p><p>- Den Aufbau eines Verfahrens- und Vollzugscontrollings: </p><p>Mit diesem Steuerungs- und Kontrollinstrument soll künftig vermehrt Transparenz im Vollzugsbereich geschaffen und eine effiziente Aufgabenwahrnehmung von Bund und Kantonen sichergestellt werden.</p><p>- Die Institutionalisierung der Zusammenarbeit mit dem EDA:</p><p>In der Fachabteilung Vollzugsunterstützung beim BFF sind seit Oktober 1999 in allen Länderbereichen bewährte Konsularbeamte des EDA angestellt worden, die ihre langjährige Auslanderfahrung und damit das in den Herkunftsstaaten erworbene Know-how in den Vollzugsbereich einbringen. Im Weiteren wurden die Kontakte des BFF zu den Aussenstellen institutionalisiert. Die Aus- und Weiterbildung des konsularischen Personals in Migrationsfragen und insbesondere im Vollzugsbereich wurden verstärkt. Zudem interveniert das EDA auf Wunsch des BFF bei den Vertretungen von Herkunftsstaaten in der Schweiz und unterstützt die Bemühungen der Vollzugsbehörden zur Erlangung von Reisepapieren. </p><p>- Gemeinsame Informations- und Ausbildungsveranstaltungen EDA-EJPD.</p><p>- Die Anwendung der politischen Konditionalität bei den Aussenbeziehungen (Zusammenarbeitsklauseln):</p><p>Der Bundesrat hat am 20. September 1999 beschlossen, die politische Konditionalität bei den Aussenbziehungen anzuwenden. Die fehlende Kooperation eines Staates bei der Rücknahme seiner eigenen Staatsangehörigen gehört zu den Kriterien, die zur Anwendung der Konditionalität führen. Daher können die schweizerischen Leistungen - sofern Zweck und Verhältnismässigkeit es rechtfertigen - von einer wirksamen Zusammenarbeit im Migrationsbereich abhängig gemacht werden. Mit der Anwendung der politischen Konditionalität, die nicht automatisch erfolgt, soll u. a. erreicht werden, dass die Rückkehr von Personen, deren Anwesenheit in der Schweiz nicht geregelt werden kann, in die Heimatstaaten ermöglicht wird. Somit können Leistungen im Bereich der technischen Zusammenarbeit mit der verstärkten Kooperation der Herkunftsstaaten im Migrationsbereich verknüpft werden. Mit dieser neuen Politik gelang es der Schweiz u. a. die Rückkehrrouten nach Kosovo durch Mazedonien und Albanien zu öffnen.</p><p>- Die Förderung der freiwilligen und pflichtgemässen Rückkehr im Rahmen von neuen Länderprogrammen:</p><p>Das laufende Rückkehrhilfe- und Wiedereingliederungsprogramm Kosovo ist ein ausserordentlich grosser Erfolg. In der Rückkehrphase I und II sind bis 1. September 2000 total 31 984 Personen nach Kosovo zurückgekehrt. Der Bundesrat misst der Förderung der freiwilligen und pflichtgemässen Rückkehr auch in Zukunft grosses Gewicht bei. Das BFF und die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (Deza) haben die Kooperation im Bereich der individuellen Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe sowie der kollektiven Strukturhilfe vor Ort im Rahmen der interdepartementalen Leitungsgruppe Rückkehrhilfe institutionalisiert. Durch die Einsetzung neuer Projektteams haben das BFF und die Deza die Erarbeitung neuer, spezifischer Länderprogramme an die Hand genommen.</p><p>Die Kantone haben sich ihrerseits zum personellen Ausbau und zur Professionalisierung der Vollzugsorgane verpflichtet. Die Umsetzung der kantonalen Massnahmen ist auf gutem Wege. </p><p>Die von Bund und Kantonen getroffenen Massnahmen zur Optimierung und Professionalisierung des Vollzugsbereiches werden im Rahmen der operationellen Umsetzung der Rückkehr nach Kosovo Phase III seit Anfang Juni 2000 der ersten grossen Bewährungsprobe unterzogen. Die Anstrengungen der Kantone im Zusammenhang mit dem konsequenten Vollzug von Wegweisungen werden dabei seitens des Bundes mittels eines besonderen Abgeltungssystems (Zielvorgaben) gefördert. Im Rahmen der Arbeitsgruppe Finanzierung wird zudem die Umsetzung weiterer Massnahmen geprüft, die sich positiv auf den Vollzug von Wegweisungen auswirken sollen. Der Bundesrat sieht daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Notwendigkeit, weitere Massnahmen zu treffen. </p><p>Zum Vorschlag von Korrekturen beim Beschwerdeverfahren ist festzuhalten, dass bereits heute nur ein ordentliches Beschwerdeverfahren besteht, nämlich jenes vor der verwaltungsunabhängigen Schweizerischen Asylrekurskommission, welche letztinstanzlich urteilt. Das Wiedererwägungs- und das Revisionsverfahren sind ausserordentliche Rechtsmittel. Ausserordentliche Rechtsmittel hemmen den Vollzug der Wegweisung grundsätzlich nicht. Es bestehen folglich bereits heute die nötigen rechtlichen Grundlagen, welche bei der Ergreifung ausserordentlicher Rechtsmittel ein gestrafftes Verfahren bzw. den Vollzug von Wegweisungen ermöglichen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, geeignete Massnahmen zu ergreifen, um den Vollzug von Asylentscheiden zu optimieren und damit einen Abbau des Pendenzenberges in diesem Bereich zu ermöglichen. Dabei sind insbesondere Korrekturen bei den Rekursmöglichkeiten sowie bei der aktuellen Wegweisungspraxis ins Auge zu fassen.</p>
- Asylgesuche. Massnahmen zum Abbau von Pendenzen
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