Touristenvisa. Mangelhafter Überblick

ShortId
00.3357
Id
20003357
Updated
10.04.2024 08:24
Language
de
Title
Touristenvisa. Mangelhafter Überblick
AdditionalIndexing
Einreise von Ausländern/-innen;Kontrolle der Zuwanderungen;illegale Zuwanderung
1
  • L04K05060107, Einreise von Ausländern/-innen
  • L05K0108030601, Kontrolle der Zuwanderungen
  • L06K010803060101, illegale Zuwanderung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. In den Statistiken betreffend die Anzahl der jährlich ausgestellten Visa wird nicht nach dem Aufenthaltszweck unterschieden. Erfasst werden nur die Art des Visums (Einreise oder Transit) und der Ausstellungsort. Da das Visum grundsätzlich bei der für den Wohnort zuständigen schweizerischen Auslandvertretung zu beantragen ist, kann die Anzahl der ausgestellten Visa nach Nationalität trotzdem relativ zuverlässig ermittelt werden. Bei den für die Visumerteilung zuständigen Stellen wird gegenwärtig das System "Elektronische Visumausstellung" installiert. Damit wird es in Zukunft möglich sein, detailliertere Statistiken zu erstellen.</p><p>Im Jahre 1999 haben die schweizerischen Auslandvertretungen vor allem zu touristischen, geschäftlichen und Besuchszwecken 632 862 Visa erteilt, davon 619 489 Einreise- und 13 373 Transitvisa. Der überwiegende Teil der Visa wurde in Indien (58 000), Taiwan (50 000), Russland (50 000), China (34 000), der Türkei (29 000), Thailand (27 000), Saudi-Arabien (23 000), Indonesien (17 000), den Vereinigten Arabischen Emiraten (13 000) und Libyen (12 000) ausgestellt.</p><p>2. Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Visumerteilung zu einem touristischen Aufenthalt müssen sich die schweizerischen Auslandvertretungen vergewissern, ob der Gesuchsteller die erforderliche Gewähr für eine fristgemässe Wiederausreise aus der Schweiz bietet. Zu diesem Zweck haben sie zu prüfen, ob die betreffende Person über die für die Weiterreise erforderlichen Dokumente verfügt. Ausserdem und je nach den Umständen können sie den Nachweis weiterer Bestätigungen wie Hotelreservationen, Flugbillette usw. verlangen. Falls Zweifel über die Wiederausreise oder die vorgewiesenen Dokumente bestehen, wird das Visum gemäss Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA; SR 142.211) verweigert.</p><p>Bei der Einreise konzentriert sich die grenzpolizeiliche Tätigkeit auf die Kontrolle der von der schweizerischen Auslandvertretung im Visum eingetragenen Bedingungen (Gültigkeit, Reise- und Aufenthaltszweck, finanzielle Mittel usw.). Werden die Einreisevoraussetzungen nicht bzw. nicht mehr erfüllt, ist das Visum gemäss VEA zu annullieren und die betreffende Person zurückzuweisen. Bei der Ausreisekontrolle steht die Fahndung nach polizeilich gesuchten Personen im Vordergrund. Handelt es sich um visumpflichtige Ausländer, wird der Grenzübertritt grundsätzlich mit dem Einreise- bzw. Ausreisestempel im Pass eingetragen.</p><p>3.-5. Die Visumpflicht stellt insbesondere für die Fluggesellschaften ein probates Mittel dar, um vor dem Abflug das Erfüllen der Einreisevoraussetzungen feststellen zu können. Es trifft zu, dass an der Grenze keine systematischen Ein- und Ausreisekontrollen vorgenommen werden. Diese erfolgen stichprobenweise nach der aktuellen Risikolage und den zur Verfügung stehenden Ressourcen. Angesichts der durchschnittlich 700 000 Einreisen pro Tag sind eine durchgehende Identitätskontrolle und ein systematisches Anbringen von Stempeleinträgen bei der Ein- und Ausreise nicht praktikabel. Die Gründe für diese Sachlage, die nicht nur mit den beschränkten Mitteln, sondern auch mit anderen Erwägungen zusammenhängen, wurden in der Stellungnahme des Bundesrates auf die Interpellation Freund 99.3144 vom 19. März 1999 (vgl. insbesondere Ziff. 2) ausführlich dargelegt, so dass darauf verwiesen werden kann.</p><p>Es liegt auf der Hand, dass die Visumpflicht und die Grenzkontrolle allein nicht genügen, um illegale Aufenthalte gänzlich zu verhindern. Trotzdem handelt es sich um nützliche Mittel zur Steuerung und Kontrolle der Migrationsflüsse. Ein Visum kann auch zur Erleichterung der Grenzkontrolle beitragen, da Personen mit einem Visum in der Regel die Einreisevoraussetzungen erfüllen. Ausserdem darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass auch die Visumunterlagen bei späteren Ermittlungsverfahren, beispielsweise im Zusammenhang mit der Abklärung von Garantieverpflichtungen oder bei der Feststellung der Identität von Personen, welche ihre Reisedokumente verheimlichen, wertvolle Informationen liefern können.</p><p>Weitere fremdenpolizeiliche Mittel, um die illegale Anwesenheit von Ausländern festzustellen, sind das Institut der Hotelkontrolle gemäss Artikel 24 VEA sowie die Kontrollen im Zusammenhang mit der illegalen Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass Lücken bei der Inlandkontrolle bestehen. Bestrebungen sind im Gang, um diese nach Möglichkeit zu schliessen. Es ist in diesem Zusammenhang auf die Arbeitsgruppen hinzuweisen, welche sich mit der Ausländerkriminalität und der Schleppertätigkeit befassen.</p><p>Personen, die sich illegal in der Schweiz aufhalten, müssen mit einer Anzeige und strafrechtlicher Verurteilung nach dem Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (vgl. Art. 23; SR 142.20) sowie mit Administrativmassnahmen (Einreisesperre, Wegweisung) rechnen. Der Entwurf für ein neues Ausländergesetz, der am 10. Juli 2000 in die Vernehmlassung geschickt wurde, sieht zudem eine Verschärfung der Sanktionen vor. Der Vollzug der strafrechtlichen Bestimmungen liegt in der Zuständigkeit der kantonalen Strafverfolgungsbehörden und der Gerichte.</p><p>Es gibt keine offiziellen Schätzungen betreffend die Zahl der Personen, welche sich illegal in der Schweiz aufhalten oder die ihr Touristenvisum missbraucht haben. Ein Hinweis liefert die Statistik der Einreisesperren. Im Jahre 1999 wurden 4898 Einreisesperren wegen Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen und 4393 aus anderen Gründen verfügt. Die Dunkelziffer betreffend die illegalen Einreisen und Aufenthalte beträgt freilich ein Mehrfaches. Wie viele davon Personen betrafen, welche mit einem Touristenvisum eingereist sind, wurde statistisch nicht erfasst.</p><p>Es ist schliesslich in Erinnerung zu rufen, dass das gesamte System der inneren Sicherheit der Schweiz gegenwärtig im Rahmen einer vom EJPD und der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren im November 1999 gemeinsam eingesetzten Projektorganisation zur Überprüfung des Systems Innere Sicherheit der Schweiz analysiert wird. Unter anderem geht es darum festzustellen, ob die heutige Aufgabenteilung sowohl auf Bundesebene als auch zwischen Bund und Kantonen zweckmässig ist und wie sie allenfalls verbessert werden kann. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Bewältigung der Migrationsprobleme und die grenzpolizeiliche Personenkontrolle.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Visumspflicht und deren Handhabung bzw. die Kontrollusanz stammen aus einer Zeit, als Grenzkontrollen noch üblich und streng waren und als mit Datumsstempeln noch Ein- bzw. Ausreise im Pass vermerkt wurde. Dies wird heute in der Schweiz nicht mehr in dieser Art praktiziert. Viele Grenzübergänge sind unbewacht, und selbst an bewachten Übergängen finden keine lückenlosen Kontrollen statt. Auch Stempel finden kaum mehr Anwendung. Die Visumsvergabe wird damit zu einer Übung ohne Kontrolle und damit ohne Wirkung.</p><p>Deshalb frage ich den Bundesrat:</p><p>1. Wie viele Touristenvisa werden jährlich für welche Nationen ausgestellt?</p><p>2. Wie kann sichergestellt werden, dass alle mit Visum eingereisten Personen spätestens nach Ablauf der erlaubten Aufenthaltsdauer ausreisen?</p><p>3. Teilt er die Meinung, dass das Nichtkontrollieren der Ein- und vor allem der Ausreise zum illegalen Aufenthalt bzw. zur illegalen Verlängerung des Aufenthaltes in der Schweiz einlädt?</p><p>4. Wie hoch ist nach seiner Schätzung die Zahl der Personen, die sich illegal in der Schweiz aufhalten? Wie hoch ist dabei der Anteil der mit einem Touristenvisa eingereisten Personen?</p><p>5. Welche Möglichkeiten sieht er, um diese inkonsequente Praxis zu korrigieren?</p>
  • Touristenvisa. Mangelhafter Überblick
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. In den Statistiken betreffend die Anzahl der jährlich ausgestellten Visa wird nicht nach dem Aufenthaltszweck unterschieden. Erfasst werden nur die Art des Visums (Einreise oder Transit) und der Ausstellungsort. Da das Visum grundsätzlich bei der für den Wohnort zuständigen schweizerischen Auslandvertretung zu beantragen ist, kann die Anzahl der ausgestellten Visa nach Nationalität trotzdem relativ zuverlässig ermittelt werden. Bei den für die Visumerteilung zuständigen Stellen wird gegenwärtig das System "Elektronische Visumausstellung" installiert. Damit wird es in Zukunft möglich sein, detailliertere Statistiken zu erstellen.</p><p>Im Jahre 1999 haben die schweizerischen Auslandvertretungen vor allem zu touristischen, geschäftlichen und Besuchszwecken 632 862 Visa erteilt, davon 619 489 Einreise- und 13 373 Transitvisa. Der überwiegende Teil der Visa wurde in Indien (58 000), Taiwan (50 000), Russland (50 000), China (34 000), der Türkei (29 000), Thailand (27 000), Saudi-Arabien (23 000), Indonesien (17 000), den Vereinigten Arabischen Emiraten (13 000) und Libyen (12 000) ausgestellt.</p><p>2. Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Visumerteilung zu einem touristischen Aufenthalt müssen sich die schweizerischen Auslandvertretungen vergewissern, ob der Gesuchsteller die erforderliche Gewähr für eine fristgemässe Wiederausreise aus der Schweiz bietet. Zu diesem Zweck haben sie zu prüfen, ob die betreffende Person über die für die Weiterreise erforderlichen Dokumente verfügt. Ausserdem und je nach den Umständen können sie den Nachweis weiterer Bestätigungen wie Hotelreservationen, Flugbillette usw. verlangen. Falls Zweifel über die Wiederausreise oder die vorgewiesenen Dokumente bestehen, wird das Visum gemäss Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA; SR 142.211) verweigert.</p><p>Bei der Einreise konzentriert sich die grenzpolizeiliche Tätigkeit auf die Kontrolle der von der schweizerischen Auslandvertretung im Visum eingetragenen Bedingungen (Gültigkeit, Reise- und Aufenthaltszweck, finanzielle Mittel usw.). Werden die Einreisevoraussetzungen nicht bzw. nicht mehr erfüllt, ist das Visum gemäss VEA zu annullieren und die betreffende Person zurückzuweisen. Bei der Ausreisekontrolle steht die Fahndung nach polizeilich gesuchten Personen im Vordergrund. Handelt es sich um visumpflichtige Ausländer, wird der Grenzübertritt grundsätzlich mit dem Einreise- bzw. Ausreisestempel im Pass eingetragen.</p><p>3.-5. Die Visumpflicht stellt insbesondere für die Fluggesellschaften ein probates Mittel dar, um vor dem Abflug das Erfüllen der Einreisevoraussetzungen feststellen zu können. Es trifft zu, dass an der Grenze keine systematischen Ein- und Ausreisekontrollen vorgenommen werden. Diese erfolgen stichprobenweise nach der aktuellen Risikolage und den zur Verfügung stehenden Ressourcen. Angesichts der durchschnittlich 700 000 Einreisen pro Tag sind eine durchgehende Identitätskontrolle und ein systematisches Anbringen von Stempeleinträgen bei der Ein- und Ausreise nicht praktikabel. Die Gründe für diese Sachlage, die nicht nur mit den beschränkten Mitteln, sondern auch mit anderen Erwägungen zusammenhängen, wurden in der Stellungnahme des Bundesrates auf die Interpellation Freund 99.3144 vom 19. März 1999 (vgl. insbesondere Ziff. 2) ausführlich dargelegt, so dass darauf verwiesen werden kann.</p><p>Es liegt auf der Hand, dass die Visumpflicht und die Grenzkontrolle allein nicht genügen, um illegale Aufenthalte gänzlich zu verhindern. Trotzdem handelt es sich um nützliche Mittel zur Steuerung und Kontrolle der Migrationsflüsse. Ein Visum kann auch zur Erleichterung der Grenzkontrolle beitragen, da Personen mit einem Visum in der Regel die Einreisevoraussetzungen erfüllen. Ausserdem darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass auch die Visumunterlagen bei späteren Ermittlungsverfahren, beispielsweise im Zusammenhang mit der Abklärung von Garantieverpflichtungen oder bei der Feststellung der Identität von Personen, welche ihre Reisedokumente verheimlichen, wertvolle Informationen liefern können.</p><p>Weitere fremdenpolizeiliche Mittel, um die illegale Anwesenheit von Ausländern festzustellen, sind das Institut der Hotelkontrolle gemäss Artikel 24 VEA sowie die Kontrollen im Zusammenhang mit der illegalen Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass Lücken bei der Inlandkontrolle bestehen. Bestrebungen sind im Gang, um diese nach Möglichkeit zu schliessen. Es ist in diesem Zusammenhang auf die Arbeitsgruppen hinzuweisen, welche sich mit der Ausländerkriminalität und der Schleppertätigkeit befassen.</p><p>Personen, die sich illegal in der Schweiz aufhalten, müssen mit einer Anzeige und strafrechtlicher Verurteilung nach dem Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (vgl. Art. 23; SR 142.20) sowie mit Administrativmassnahmen (Einreisesperre, Wegweisung) rechnen. Der Entwurf für ein neues Ausländergesetz, der am 10. Juli 2000 in die Vernehmlassung geschickt wurde, sieht zudem eine Verschärfung der Sanktionen vor. Der Vollzug der strafrechtlichen Bestimmungen liegt in der Zuständigkeit der kantonalen Strafverfolgungsbehörden und der Gerichte.</p><p>Es gibt keine offiziellen Schätzungen betreffend die Zahl der Personen, welche sich illegal in der Schweiz aufhalten oder die ihr Touristenvisum missbraucht haben. Ein Hinweis liefert die Statistik der Einreisesperren. Im Jahre 1999 wurden 4898 Einreisesperren wegen Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen und 4393 aus anderen Gründen verfügt. Die Dunkelziffer betreffend die illegalen Einreisen und Aufenthalte beträgt freilich ein Mehrfaches. Wie viele davon Personen betrafen, welche mit einem Touristenvisum eingereist sind, wurde statistisch nicht erfasst.</p><p>Es ist schliesslich in Erinnerung zu rufen, dass das gesamte System der inneren Sicherheit der Schweiz gegenwärtig im Rahmen einer vom EJPD und der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren im November 1999 gemeinsam eingesetzten Projektorganisation zur Überprüfung des Systems Innere Sicherheit der Schweiz analysiert wird. Unter anderem geht es darum festzustellen, ob die heutige Aufgabenteilung sowohl auf Bundesebene als auch zwischen Bund und Kantonen zweckmässig ist und wie sie allenfalls verbessert werden kann. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Bewältigung der Migrationsprobleme und die grenzpolizeiliche Personenkontrolle.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Visumspflicht und deren Handhabung bzw. die Kontrollusanz stammen aus einer Zeit, als Grenzkontrollen noch üblich und streng waren und als mit Datumsstempeln noch Ein- bzw. Ausreise im Pass vermerkt wurde. Dies wird heute in der Schweiz nicht mehr in dieser Art praktiziert. Viele Grenzübergänge sind unbewacht, und selbst an bewachten Übergängen finden keine lückenlosen Kontrollen statt. Auch Stempel finden kaum mehr Anwendung. Die Visumsvergabe wird damit zu einer Übung ohne Kontrolle und damit ohne Wirkung.</p><p>Deshalb frage ich den Bundesrat:</p><p>1. Wie viele Touristenvisa werden jährlich für welche Nationen ausgestellt?</p><p>2. Wie kann sichergestellt werden, dass alle mit Visum eingereisten Personen spätestens nach Ablauf der erlaubten Aufenthaltsdauer ausreisen?</p><p>3. Teilt er die Meinung, dass das Nichtkontrollieren der Ein- und vor allem der Ausreise zum illegalen Aufenthalt bzw. zur illegalen Verlängerung des Aufenthaltes in der Schweiz einlädt?</p><p>4. Wie hoch ist nach seiner Schätzung die Zahl der Personen, die sich illegal in der Schweiz aufhalten? Wie hoch ist dabei der Anteil der mit einem Touristenvisa eingereisten Personen?</p><p>5. Welche Möglichkeiten sieht er, um diese inkonsequente Praxis zu korrigieren?</p>
    • Touristenvisa. Mangelhafter Überblick

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