Gewässerschutz. Phosphatverbot für Spülmittel

ShortId
00.3360
Id
20003360
Updated
14.11.2025 07:01
Language
de
Title
Gewässerschutz. Phosphatverbot für Spülmittel
AdditionalIndexing
Phosphat;Reinigungsmittel;Umweltrecht;Elektrohaushaltsgerät;Gewässerschutz
1
  • L04K06010407, Gewässerschutz
  • L04K06010309, Umweltrecht
  • L05K1702010102, Phosphat
  • L05K0705010107, Reinigungsmittel
  • L05K0705060202, Elektrohaushaltsgerät
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Unterzeichnende reichte vor mehr als zwanzig Jahren im Nationalrat eine Motion ein, in der für Waschmittel ein Phosphatverbot gefordert wurde. Kurze Zeit später brachte Monique Bauer-Lagier das gleiche Anliegen vor den Ständerat. </p><p>Nach einigem Hin und Her führte der Bundesrat das Verbot ein. Bereits nach kurzer Zeit konnte man feststellen, dass sich diese Massnahme positiv auf die Seen in der Schweiz und insbesondere auf den Genfersee, der von der Internationalen Kommission zum Schutz des Genfersees gegen Verunreinigung überwacht wird, ausgewirkt hat. Die Massnahme ist tatsächlich der Hauptgrund dafür, dass der Gehalt an Phosphor, einer Substanz, die für die Wasserqualität die grösste Gefahr darstellt, im Genfersee um 56 Prozent zurückgegangen ist. Phosphor gehört zu den Hauptverschmutzern von Seen. Er fördert durch schleichende Verschmutzung die Algenproduktion, verringert den Sauerstoffgehalt des Wassers und stört nach und nach die Nahrungskette, indem er die Artenvielfalt von Fauna und Flora reduziert. Deswegen ist es vordringlich, die Anstrengungen zur Verminderung des Phosphorgehaltes in den Seen fortzusetzen und dadurch die Wasserqualität weiter zu verbessern.</p><p>So wie das Phosphatverbot für Waschmittel - wie wissenschaftlich erhärtet ist - für die Regeneration des Seewassers eine entscheidende Rolle gespielt hat, so hätte die Ausweitung dieses Verbotes auf Reinigungsmittel, insbesondere auf Geschirrspülmittel, die gleichen Auswirkungen. Diese ergänzende Massnahme muss angeordnet werden, denn es reicht nicht aus, bei den Konsumentinnen und Konsumenten lediglich für einen bewussten Umgang mit Reinigungsmitteln zu werben.</p>
  • <p>1. In den Siebziger- und Achtzigerjahren hat sich der Bundesrat intensiv mit dem Problem der Überdüngung der Seen durch Phosphate aus kommunalen Abwässern, Wasch- und Reinigungsmitteln und der Landwirtschaft befasst. Mit Vorschriften in der Gewässerschutzverordnung und in der Stoffverordnung sowie mit der Neuausrichtung der Landwirtschaftspolitik konnte die Belastung der meisten Seen durch Phosphate bis heute nachhaltig verringert werden. Entscheidend für die Verbesserung des Zustandes der Seen war die konsequente kommunale Abwassersanierung und die Einrichtung der chemischen Phosphorelimination in Abwasserreinigungsanlagen. Mit dem im Jahre 1986 erlassenen Verbot für die Verwendung von Phosphaten in Textilwaschmitteln und einer Einschränkung der Verwendung der Phosphate in Geschirrspülmitteln für Maschinen (nachfolgend Spülmittel genannt) liess sich der Sanierungsprozess der Seen flankierend beschleunigen. </p><p>Über 95 Prozent der kommunalen Abwässer werden in zentralen Abwasserreinigungsanlagen gereinigt. Dabei werden auch die mit den Spülmitteln aus Haushalt und Gewerbe ins Abwasser gelangenden Phosphate im Einzugsgebiet der Seen durch die Phosphatelimination in den Kläranlagen zu über 90 Prozent aus dem Abwasser entfernt. </p><p>Mit einem Phosphatverbot für Spülmittel könnte der in vielen Seen bereits erreichte gute Zustand gesamtschweizerisch nur noch unwesentlich verbessert werden.</p><p>Bei den kleinen Seen im Mittelland, die den gesetzlichen Anforderungen noch nicht entsprechen, kann die Wasserqualität durch ein Phosphatverbot für Spülmittel nicht verbessert werden. In solchen Fällen kann allenfalls durch Massnahmen bei der Bodenbewirtschaftung, welche über den Stand der Technik hinaus gehen, eine Verbesserung erzielt werden. Für derartige weitergehende Massnahmen sind in Artikel 62a des Gewässerschutzgesetzes Abgeltungen des Bundes vorgesehen, wenn der Kanton für ein bestimmtes Gebiet (z. B. Einzugsgebiet eines Sees) die Massnahmen aufeinander abgestimmt hat.</p><p>Für den Genfersee, auf den der Motionär im Besonderen hinweist, lässt sich Folgendes feststellen: </p><p>Seit 1979 hat sich die Phosphatmenge im See in erster Linie als Folge der wirkungsvollen Abwasserreinigung um 56 Prozent verringert. Ein Teil dieses Erfolges ist auch auf das seit 1986 bestehende Phosphatverbot für Textilwaschmittel in der Schweiz zurückzuführen. Die bis Mitte der Achtzigerjahre in den Textilwaschmitteln verwendeten Phosphatmengen waren gegenüber den heute in den Spülmitteln eingesetzten Phosphatmengen wesentlich grösser. Ausserdem werden die Phosphate in den heutigen Abwasserreinigungsanlagen wirksam aus den Abwässern entfernt. Deshalb würde ein Phosphatverbot für Spülmittel im Genfersee nur eine Reduktion des Phosphatgehaltes von weniger als 1 Prozent bewirken.</p><p>2. Im Gegensatz zu den Phosphaten in den Textilwaschmitteln können die Phosphate in den Spülmitteln nicht ohne erhebliche Nachteile gänzlich ersetzt werden, da bis heute ebenbürtige Ersatzstoffe fehlen. Es ist nicht möglich, wie bei den Textilwaschmitteln auch bei den Spülmitteln unbedenkliche, wasserunlösliche Zeolithe als Ersatzstoffe zu benützen, weil nur wasserlösliche Stoffe verwendet werden können. Die derzeit in der Schweiz im Handel erhältlichen phosphatfreien Spülmittel haben nur einen geringen Marktanteil, da sie den heutigen Qualitätsanforderungen nicht genügen. </p><p>3. Weder in europäischen noch in anderen Ländern existieren Verbote für die Verwendung von Phosphaten in Spülmitteln. Es sind auch keine Verbote geplant. Für die Schweiz wäre ein Verbot für die Verwendung von Phosphaten in Spülmitteln ein Alleingang, der den Entwicklungen im europäischen Raum nicht entspräche und aus Gründen des Gewässerschutzes nicht zwingend erforderlich ist. </p><p>Nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG) müssen die technischen Vorschriften so ausgestaltet werden, dass sie sich nicht als technische Handelshemmnisse auswirken und dass sie zu diesem Zweck auf die technischen Vorschriften der wichtigsten Handelspartner der Schweiz abgestimmt werden. Abweichungen von diesem Grundsatz sind nur zulässig, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern. Das im Jahre 1986 erlassene Phosphatverbot für Textilwaschmittel ist kein technisches Handelshemmnis, weil heute europaweit überwiegend phosphatfreie Produkte hergestellt werden. Ein Phosphatverbot für Spülmittel wäre hingegen ein Verstoss gegen das THG, da keine phosphathaltigen Maschinengeschirrspülmittel mehr in die Schweiz importiert werden könnten. Es sind keine überwiegenden öffentlichen Interessen vorhanden, die ein solches Verbot rechtfertigen würden.</p><p>4. Im Übrigen muss die Motion auch aus formellen Gründen abgelehnt werden. Der Erlass von Ausführungsvorschriften zum Umweltschutzgesetz, zu dem die Motion den Bundesrat verpflichten will, liegt nämlich im Kompetenzbereich des Bundesrates. Eine Umwandlung in ein Postulat wäre zwar möglich, ist aber angesichts der aufgeführten sachlichen Argumentation nicht angezeigt.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird ersucht, die Vollzugsvorschriften zum Bundesgesetz über den Umweltschutz zu vervollständigen, indem er ein Phosphatverbot für Reinigungsmittel, insbesondere für Geschirrspülmaschinen, erlässt, wie er es seinerzeit für die Waschmittel erlassen hat.</p>
  • Gewässerschutz. Phosphatverbot für Spülmittel
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Unterzeichnende reichte vor mehr als zwanzig Jahren im Nationalrat eine Motion ein, in der für Waschmittel ein Phosphatverbot gefordert wurde. Kurze Zeit später brachte Monique Bauer-Lagier das gleiche Anliegen vor den Ständerat. </p><p>Nach einigem Hin und Her führte der Bundesrat das Verbot ein. Bereits nach kurzer Zeit konnte man feststellen, dass sich diese Massnahme positiv auf die Seen in der Schweiz und insbesondere auf den Genfersee, der von der Internationalen Kommission zum Schutz des Genfersees gegen Verunreinigung überwacht wird, ausgewirkt hat. Die Massnahme ist tatsächlich der Hauptgrund dafür, dass der Gehalt an Phosphor, einer Substanz, die für die Wasserqualität die grösste Gefahr darstellt, im Genfersee um 56 Prozent zurückgegangen ist. Phosphor gehört zu den Hauptverschmutzern von Seen. Er fördert durch schleichende Verschmutzung die Algenproduktion, verringert den Sauerstoffgehalt des Wassers und stört nach und nach die Nahrungskette, indem er die Artenvielfalt von Fauna und Flora reduziert. Deswegen ist es vordringlich, die Anstrengungen zur Verminderung des Phosphorgehaltes in den Seen fortzusetzen und dadurch die Wasserqualität weiter zu verbessern.</p><p>So wie das Phosphatverbot für Waschmittel - wie wissenschaftlich erhärtet ist - für die Regeneration des Seewassers eine entscheidende Rolle gespielt hat, so hätte die Ausweitung dieses Verbotes auf Reinigungsmittel, insbesondere auf Geschirrspülmittel, die gleichen Auswirkungen. Diese ergänzende Massnahme muss angeordnet werden, denn es reicht nicht aus, bei den Konsumentinnen und Konsumenten lediglich für einen bewussten Umgang mit Reinigungsmitteln zu werben.</p>
    • <p>1. In den Siebziger- und Achtzigerjahren hat sich der Bundesrat intensiv mit dem Problem der Überdüngung der Seen durch Phosphate aus kommunalen Abwässern, Wasch- und Reinigungsmitteln und der Landwirtschaft befasst. Mit Vorschriften in der Gewässerschutzverordnung und in der Stoffverordnung sowie mit der Neuausrichtung der Landwirtschaftspolitik konnte die Belastung der meisten Seen durch Phosphate bis heute nachhaltig verringert werden. Entscheidend für die Verbesserung des Zustandes der Seen war die konsequente kommunale Abwassersanierung und die Einrichtung der chemischen Phosphorelimination in Abwasserreinigungsanlagen. Mit dem im Jahre 1986 erlassenen Verbot für die Verwendung von Phosphaten in Textilwaschmitteln und einer Einschränkung der Verwendung der Phosphate in Geschirrspülmitteln für Maschinen (nachfolgend Spülmittel genannt) liess sich der Sanierungsprozess der Seen flankierend beschleunigen. </p><p>Über 95 Prozent der kommunalen Abwässer werden in zentralen Abwasserreinigungsanlagen gereinigt. Dabei werden auch die mit den Spülmitteln aus Haushalt und Gewerbe ins Abwasser gelangenden Phosphate im Einzugsgebiet der Seen durch die Phosphatelimination in den Kläranlagen zu über 90 Prozent aus dem Abwasser entfernt. </p><p>Mit einem Phosphatverbot für Spülmittel könnte der in vielen Seen bereits erreichte gute Zustand gesamtschweizerisch nur noch unwesentlich verbessert werden.</p><p>Bei den kleinen Seen im Mittelland, die den gesetzlichen Anforderungen noch nicht entsprechen, kann die Wasserqualität durch ein Phosphatverbot für Spülmittel nicht verbessert werden. In solchen Fällen kann allenfalls durch Massnahmen bei der Bodenbewirtschaftung, welche über den Stand der Technik hinaus gehen, eine Verbesserung erzielt werden. Für derartige weitergehende Massnahmen sind in Artikel 62a des Gewässerschutzgesetzes Abgeltungen des Bundes vorgesehen, wenn der Kanton für ein bestimmtes Gebiet (z. B. Einzugsgebiet eines Sees) die Massnahmen aufeinander abgestimmt hat.</p><p>Für den Genfersee, auf den der Motionär im Besonderen hinweist, lässt sich Folgendes feststellen: </p><p>Seit 1979 hat sich die Phosphatmenge im See in erster Linie als Folge der wirkungsvollen Abwasserreinigung um 56 Prozent verringert. Ein Teil dieses Erfolges ist auch auf das seit 1986 bestehende Phosphatverbot für Textilwaschmittel in der Schweiz zurückzuführen. Die bis Mitte der Achtzigerjahre in den Textilwaschmitteln verwendeten Phosphatmengen waren gegenüber den heute in den Spülmitteln eingesetzten Phosphatmengen wesentlich grösser. Ausserdem werden die Phosphate in den heutigen Abwasserreinigungsanlagen wirksam aus den Abwässern entfernt. Deshalb würde ein Phosphatverbot für Spülmittel im Genfersee nur eine Reduktion des Phosphatgehaltes von weniger als 1 Prozent bewirken.</p><p>2. Im Gegensatz zu den Phosphaten in den Textilwaschmitteln können die Phosphate in den Spülmitteln nicht ohne erhebliche Nachteile gänzlich ersetzt werden, da bis heute ebenbürtige Ersatzstoffe fehlen. Es ist nicht möglich, wie bei den Textilwaschmitteln auch bei den Spülmitteln unbedenkliche, wasserunlösliche Zeolithe als Ersatzstoffe zu benützen, weil nur wasserlösliche Stoffe verwendet werden können. Die derzeit in der Schweiz im Handel erhältlichen phosphatfreien Spülmittel haben nur einen geringen Marktanteil, da sie den heutigen Qualitätsanforderungen nicht genügen. </p><p>3. Weder in europäischen noch in anderen Ländern existieren Verbote für die Verwendung von Phosphaten in Spülmitteln. Es sind auch keine Verbote geplant. Für die Schweiz wäre ein Verbot für die Verwendung von Phosphaten in Spülmitteln ein Alleingang, der den Entwicklungen im europäischen Raum nicht entspräche und aus Gründen des Gewässerschutzes nicht zwingend erforderlich ist. </p><p>Nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG) müssen die technischen Vorschriften so ausgestaltet werden, dass sie sich nicht als technische Handelshemmnisse auswirken und dass sie zu diesem Zweck auf die technischen Vorschriften der wichtigsten Handelspartner der Schweiz abgestimmt werden. Abweichungen von diesem Grundsatz sind nur zulässig, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern. Das im Jahre 1986 erlassene Phosphatverbot für Textilwaschmittel ist kein technisches Handelshemmnis, weil heute europaweit überwiegend phosphatfreie Produkte hergestellt werden. Ein Phosphatverbot für Spülmittel wäre hingegen ein Verstoss gegen das THG, da keine phosphathaltigen Maschinengeschirrspülmittel mehr in die Schweiz importiert werden könnten. Es sind keine überwiegenden öffentlichen Interessen vorhanden, die ein solches Verbot rechtfertigen würden.</p><p>4. Im Übrigen muss die Motion auch aus formellen Gründen abgelehnt werden. Der Erlass von Ausführungsvorschriften zum Umweltschutzgesetz, zu dem die Motion den Bundesrat verpflichten will, liegt nämlich im Kompetenzbereich des Bundesrates. Eine Umwandlung in ein Postulat wäre zwar möglich, ist aber angesichts der aufgeführten sachlichen Argumentation nicht angezeigt.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird ersucht, die Vollzugsvorschriften zum Bundesgesetz über den Umweltschutz zu vervollständigen, indem er ein Phosphatverbot für Reinigungsmittel, insbesondere für Geschirrspülmaschinen, erlässt, wie er es seinerzeit für die Waschmittel erlassen hat.</p>
    • Gewässerschutz. Phosphatverbot für Spülmittel

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