Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung beim Aktionär
- ShortId
-
00.3384
- Id
-
20003384
- Updated
-
10.04.2024 08:53
- Language
-
de
- Title
-
Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung beim Aktionär
- AdditionalIndexing
-
Steuerabzug;Aktionär/in;Wertzuwachssteuer;Kapitalgewinnsteuer;Steuerbelastung
- 1
-
- L04K11070308, Steuerbelastung
- L06K070304010101, Aktionär/in
- L04K11070304, Steuerabzug
- L04K11070406, Kapitalgewinnsteuer
- L04K11070409, Wertzuwachssteuer
- L04K11070406, Kapitalgewinnsteuer
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Die Frage der Beseitigung der wirtschaftlichen Doppelbelastung ist ein Dauerbrenner der eidgenössischen Steuerpolitik. Obwohl die Berechtigung des Begehrens ausgewiesen ist, ist es bisher aus verschiedenen Gründen nicht gelungen, eine angemessene Lösung zu finden.</p><p>2. Das Begehren wird derzeit auch im Rahmen einer vom EFD eingesetzten Expertenkommission "Rechtsformneutrale Unternehmensbesteuerung" geprüft. Der Bundesrat hat angekündigt, anlässlich der nächsten Unternehmenssteuerreform entsprechende Vorschläge zu präsentieren. Gleichzeitig behält sich der Bundesrat aber vor, im Gegenzug eine Beteiligungsgewinnsteuer einzuführen. Eine solche Verknüpfung ist sachlich nicht gerechtfertigt, denn dadurch würden bereits besteuerte, aber nicht ausgeschüttete Gewinne wiederum doppelt belastet.</p><p>3. Nachdem das in verschiedenen Staaten angewandte System der Steuergutschrift beim Aktionär kaum auf das föderalistische schweizerische Steuersystem übertragen werden kann und dieses System zudem international stark an Boden verliert, dürfte den schweizerischen Verhältnissen am ehesten ein einfaches Verfahren gerecht werden, bei dem die Entlastung beim Aktionär erfolgt. Deutschland will diesbezüglich im Rahmen der Steuerreform 2000 zu einem System übergehen, bei dem der Aktionär nur die Hälfte der Dividenden zu versteuern hat.</p><p>4. Grundsätzlich ist die wirtschaftliche Doppelbelastung auch in den Kantonen zu beseitigen. Im Gegensatz zum Bund besteuern die Kantone bei den Unternehmen auch das Kapital und belasten damit die Eigentümer zusätzlich mit einer ertragsunabhängigen Substanzsteuer. Da einzelne Kantone bereits eine Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung kennen, dürfte es genügen, den Kantonen im Steuerharmonisierungsgesetz Vorgaben zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung zu machen.</p>
- <p>1. Das Thema der wirtschaftlichen Doppelbelastung von Aktiengesellschaft und Aktionär ist in der Tat ein Thema, das immer wieder Anlass zu Diskussionen gibt. Dies obwohl bisher sämtliche Untersuchungen gezeigt haben, dass selbst bei jährlicher Ausschüttung einer normalen Dividende (= marktgerechte Verzinsung des effektiven Eigenkapitals) die Gesamtbelastung von Aktiengesellschaft und Aktionär meist geringer, teilweise sogar erheblich geringer ausfällt, als wenn das gleiche Unternehmen mit gleichen Beteiligungsverhältnissen in Form eines Personenunternehmens (Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft) geführt würde. Einzig bei Ausschüttung von Substanzdividenden (z. B. bei Liquidation) fällt das Ergebnis zuungunsten der Aktiengesellschaft und ihrer Aktionäre aus, wobei sich aus einem langjährigen Aufschub der Besteuerung von Gewinnvorträgen eine erhebliche Zinsersparnis ergibt, die den genannten Nachteil teilweise wieder ausgleicht. Versuche, einen Normaldividendenabzug zugunsten der Aktiengesellschaft oder eine teilweise Besteuerung (z. B. zu 80 Prozent) der den Aktionären zugeflossenen Dividenden einzuführen, sind denn auch im Zusammenhang mit den seinerzeitigen Beratungen über die Steuerharmonisierung in den eidgenössischen Räten erfolglos geblieben.</p><p>2. Die vom EFD eingesetzte und von Prof. Xavier Oberson, Genf, geleitete Expertenkommission "Rechtsformneutrale Unternehmensbesteuerung" wird auch die Frage der wirtschaftlichen Doppelbelastung erneut untersuchen, obschon ihre Hauptaufgabe darin besteht, eine gerechtere Besteuerung aller Unternehmensgewinne anzustreben, und zwar ungeachtet der jeweiligen Rechtsform des Unternehmens. Daraus dürfte auch eine generelle Förderung des Risikokapitals resultieren, womit sich auch die steuerlichen Rahmenbedingungen sämtlicher KMU verbessern werden. Das Ziel, alle Unternehmensgewinne nach gleichen Massstäben zu erfassen, wird unweigerlich eine Überprüfung der Steuersätze sowohl bei der Gewinnsteuer als auch bei der Einkommenssteuer nach sich ziehen. Es wird sich demzufolge auch die Frage stellen, ob und inwieweit die Gewinnausschüttungen oder -bezüge des Aktionärs bzw. des Selbstständigerwerbenden milder erfasst werden sollen. Eng damit verbunden ist ferner die Frage, wie die Veräusserung von Beteiligungen an Körperschaften und Teilhaben an Personenunternehmen steuerlich gleichzustellen wären. Das soll indes nicht von vornherein bedeuten, dass diesbezüglich ausländische Modelle übernommen werden müssen, die bekanntlich von wesentlich höheren Gewinnsteuersätzen ausgehen.</p><p>3. Sicher ist, dass Massnahmen zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung und zur gezielten Optimierung der steuerlichen Rahmenbedingungen nicht mehr ohne Einbezug der Kantonssteuern getroffen werden dürfen. So könnten z. B. auch die Kantone die Abschaffung der Kapitalsteuer in Aussicht nehmen; denn Substanzsteuern sind für den Unternehmensstandort Schweiz nicht förderlich. Das Steuerharmonisierungsgesetz, das eine Kapital- und Vermögenssteuer vorschreibt, wäre gegebenenfalls entsprechend anzupassen. </p><p>4. Der Bundesrat ist derzeit steuerpolitisch sehr aktiv und bereit, jede Massnahme zu prüfen, die nach der Unternehmenssteuerreform 1997 weitere Verbesserungen der Rahmenbedingungen für den Unternehmensstandort Schweiz und mehr Gerechtigkeit bezüglich der Besteuerung von Unternehmensgewinnen bringen könnte. Er braucht aber einen verhältnismässig grossen Handlungsspielraum, damit er nicht nur auf neueste Erkenntnisse rasch reagieren, sondern auch den finanzpolitischen Erfordernissen in dem Sinne Rechnung tragen kann, dass der längerfristige Haushaltausgleich nicht durch untragbare Steuerentlastungen gefährdet wird. Das Anliegen des Motionärs wird von der erwähnten Expertenkommission unter der Leitung von Prof. Oberson eingehend geprüft. Bericht und Vorschläge der Expertengruppe liegen Mitte 2001 vor. Gestützt darauf wird der Bundesrat über die weitere Reformpolitik im Unternehmenssteuerrecht entscheiden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer Massnahmen zu einer substanziellen Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung beim Aktionär vorzusehen. Vorhaben zuhanden der Kantone sind auch im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vorzusehen.</p>
- Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung beim Aktionär
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Die Frage der Beseitigung der wirtschaftlichen Doppelbelastung ist ein Dauerbrenner der eidgenössischen Steuerpolitik. Obwohl die Berechtigung des Begehrens ausgewiesen ist, ist es bisher aus verschiedenen Gründen nicht gelungen, eine angemessene Lösung zu finden.</p><p>2. Das Begehren wird derzeit auch im Rahmen einer vom EFD eingesetzten Expertenkommission "Rechtsformneutrale Unternehmensbesteuerung" geprüft. Der Bundesrat hat angekündigt, anlässlich der nächsten Unternehmenssteuerreform entsprechende Vorschläge zu präsentieren. Gleichzeitig behält sich der Bundesrat aber vor, im Gegenzug eine Beteiligungsgewinnsteuer einzuführen. Eine solche Verknüpfung ist sachlich nicht gerechtfertigt, denn dadurch würden bereits besteuerte, aber nicht ausgeschüttete Gewinne wiederum doppelt belastet.</p><p>3. Nachdem das in verschiedenen Staaten angewandte System der Steuergutschrift beim Aktionär kaum auf das föderalistische schweizerische Steuersystem übertragen werden kann und dieses System zudem international stark an Boden verliert, dürfte den schweizerischen Verhältnissen am ehesten ein einfaches Verfahren gerecht werden, bei dem die Entlastung beim Aktionär erfolgt. Deutschland will diesbezüglich im Rahmen der Steuerreform 2000 zu einem System übergehen, bei dem der Aktionär nur die Hälfte der Dividenden zu versteuern hat.</p><p>4. Grundsätzlich ist die wirtschaftliche Doppelbelastung auch in den Kantonen zu beseitigen. Im Gegensatz zum Bund besteuern die Kantone bei den Unternehmen auch das Kapital und belasten damit die Eigentümer zusätzlich mit einer ertragsunabhängigen Substanzsteuer. Da einzelne Kantone bereits eine Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung kennen, dürfte es genügen, den Kantonen im Steuerharmonisierungsgesetz Vorgaben zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung zu machen.</p>
- <p>1. Das Thema der wirtschaftlichen Doppelbelastung von Aktiengesellschaft und Aktionär ist in der Tat ein Thema, das immer wieder Anlass zu Diskussionen gibt. Dies obwohl bisher sämtliche Untersuchungen gezeigt haben, dass selbst bei jährlicher Ausschüttung einer normalen Dividende (= marktgerechte Verzinsung des effektiven Eigenkapitals) die Gesamtbelastung von Aktiengesellschaft und Aktionär meist geringer, teilweise sogar erheblich geringer ausfällt, als wenn das gleiche Unternehmen mit gleichen Beteiligungsverhältnissen in Form eines Personenunternehmens (Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft) geführt würde. Einzig bei Ausschüttung von Substanzdividenden (z. B. bei Liquidation) fällt das Ergebnis zuungunsten der Aktiengesellschaft und ihrer Aktionäre aus, wobei sich aus einem langjährigen Aufschub der Besteuerung von Gewinnvorträgen eine erhebliche Zinsersparnis ergibt, die den genannten Nachteil teilweise wieder ausgleicht. Versuche, einen Normaldividendenabzug zugunsten der Aktiengesellschaft oder eine teilweise Besteuerung (z. B. zu 80 Prozent) der den Aktionären zugeflossenen Dividenden einzuführen, sind denn auch im Zusammenhang mit den seinerzeitigen Beratungen über die Steuerharmonisierung in den eidgenössischen Räten erfolglos geblieben.</p><p>2. Die vom EFD eingesetzte und von Prof. Xavier Oberson, Genf, geleitete Expertenkommission "Rechtsformneutrale Unternehmensbesteuerung" wird auch die Frage der wirtschaftlichen Doppelbelastung erneut untersuchen, obschon ihre Hauptaufgabe darin besteht, eine gerechtere Besteuerung aller Unternehmensgewinne anzustreben, und zwar ungeachtet der jeweiligen Rechtsform des Unternehmens. Daraus dürfte auch eine generelle Förderung des Risikokapitals resultieren, womit sich auch die steuerlichen Rahmenbedingungen sämtlicher KMU verbessern werden. Das Ziel, alle Unternehmensgewinne nach gleichen Massstäben zu erfassen, wird unweigerlich eine Überprüfung der Steuersätze sowohl bei der Gewinnsteuer als auch bei der Einkommenssteuer nach sich ziehen. Es wird sich demzufolge auch die Frage stellen, ob und inwieweit die Gewinnausschüttungen oder -bezüge des Aktionärs bzw. des Selbstständigerwerbenden milder erfasst werden sollen. Eng damit verbunden ist ferner die Frage, wie die Veräusserung von Beteiligungen an Körperschaften und Teilhaben an Personenunternehmen steuerlich gleichzustellen wären. Das soll indes nicht von vornherein bedeuten, dass diesbezüglich ausländische Modelle übernommen werden müssen, die bekanntlich von wesentlich höheren Gewinnsteuersätzen ausgehen.</p><p>3. Sicher ist, dass Massnahmen zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung und zur gezielten Optimierung der steuerlichen Rahmenbedingungen nicht mehr ohne Einbezug der Kantonssteuern getroffen werden dürfen. So könnten z. B. auch die Kantone die Abschaffung der Kapitalsteuer in Aussicht nehmen; denn Substanzsteuern sind für den Unternehmensstandort Schweiz nicht förderlich. Das Steuerharmonisierungsgesetz, das eine Kapital- und Vermögenssteuer vorschreibt, wäre gegebenenfalls entsprechend anzupassen. </p><p>4. Der Bundesrat ist derzeit steuerpolitisch sehr aktiv und bereit, jede Massnahme zu prüfen, die nach der Unternehmenssteuerreform 1997 weitere Verbesserungen der Rahmenbedingungen für den Unternehmensstandort Schweiz und mehr Gerechtigkeit bezüglich der Besteuerung von Unternehmensgewinnen bringen könnte. Er braucht aber einen verhältnismässig grossen Handlungsspielraum, damit er nicht nur auf neueste Erkenntnisse rasch reagieren, sondern auch den finanzpolitischen Erfordernissen in dem Sinne Rechnung tragen kann, dass der längerfristige Haushaltausgleich nicht durch untragbare Steuerentlastungen gefährdet wird. Das Anliegen des Motionärs wird von der erwähnten Expertenkommission unter der Leitung von Prof. Oberson eingehend geprüft. Bericht und Vorschläge der Expertengruppe liegen Mitte 2001 vor. Gestützt darauf wird der Bundesrat über die weitere Reformpolitik im Unternehmenssteuerrecht entscheiden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer Massnahmen zu einer substanziellen Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung beim Aktionär vorzusehen. Vorhaben zuhanden der Kantone sind auch im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vorzusehen.</p>
- Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung beim Aktionär
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