Kostenbeiträge an Viehhalter in Berggebieten

ShortId
00.3388
Id
20003388
Updated
25.06.2025 01:43
Language
de
Title
Kostenbeiträge an Viehhalter in Berggebieten
AdditionalIndexing
Landwirtschaft in Berggebieten;Kostenbeiträge an Viehhalter/innen;landwirtschaftlicher Familienbetrieb;Vieheinheit
1
  • L06K140104040302, Kostenbeiträge an Viehhalter/innen
  • L06K140103020703, Landwirtschaft in Berggebieten
  • L05K1401050503, landwirtschaftlicher Familienbetrieb
  • L05K1401080105, Vieheinheit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Kostenbeiträge an Viehhalter im Berggebiet sind sehr wichtig, um die klimatischen und topographischen Nachteile des Berggebietes gegenüber den produktionsgünstigen Standorten auszugleichen. Ohne dieses Instrument wäre eine produzierende Landwirtschaft im Berggebiet kaum möglich. Allerdings sind diese Beiträge auf 15 GVE pro Betrieb begrenzt. Bei der Einführung dieses effizienten Instrumentes wurde die maximale Bezugsgrenze auf 10 GVE festgesetzt. Mit dem Rückgang der Anzahl der Betriebe und mit der gleichzeitigen Vergrösserung der Betriebe wurde die Begrenzung auf 12 GVE festgesetzt und später aus den gleichen Gründen auf 15 erhöht. Im Hinblick auf die gewaltigen Veränderungen, die in den letzten Jahren erfolgt und noch lange nicht abgeschlossen sind, ist eine Erhöhung der Grenze der GVE für den Bezug der Beiträge meiner Ansicht nach berechtigt und nötig.</p><p>Auch im Berggebiet werden die Familienbetriebe, bedingt durch die Landwirtschaftsreform, grösser, so dass eine Anpassung der Grenze für den Bezug der Kostenbeiträge an die Viehhalter nötig ist. Eine Erhöhung der Bezugsgrenze muss nicht eine Erhöhung des gesprochenen Kredites zur Folge haben. Die Verteilung muss aber zugunsten der produzierenden Familienbetriebe erfolgen und diese haben sich strukturmässig in den letzten Jahren gewaltig verändert. Darum ersuche ich den Bundesrat, meinem Wunsch zu entsprechen und die Grenze der bezugsberechtigten GVE auf mindestens 20 zu erhöhen.</p>
  • Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, bei den Kostenbeiträgen die Anzahl der beitragsberechtigten Grossvieheinheiten (GVE) auf mindestens 20 zu erhöhen.</p>
  • Kostenbeiträge an Viehhalter in Berggebieten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Kostenbeiträge an Viehhalter im Berggebiet sind sehr wichtig, um die klimatischen und topographischen Nachteile des Berggebietes gegenüber den produktionsgünstigen Standorten auszugleichen. Ohne dieses Instrument wäre eine produzierende Landwirtschaft im Berggebiet kaum möglich. Allerdings sind diese Beiträge auf 15 GVE pro Betrieb begrenzt. Bei der Einführung dieses effizienten Instrumentes wurde die maximale Bezugsgrenze auf 10 GVE festgesetzt. Mit dem Rückgang der Anzahl der Betriebe und mit der gleichzeitigen Vergrösserung der Betriebe wurde die Begrenzung auf 12 GVE festgesetzt und später aus den gleichen Gründen auf 15 erhöht. Im Hinblick auf die gewaltigen Veränderungen, die in den letzten Jahren erfolgt und noch lange nicht abgeschlossen sind, ist eine Erhöhung der Grenze der GVE für den Bezug der Beiträge meiner Ansicht nach berechtigt und nötig.</p><p>Auch im Berggebiet werden die Familienbetriebe, bedingt durch die Landwirtschaftsreform, grösser, so dass eine Anpassung der Grenze für den Bezug der Kostenbeiträge an die Viehhalter nötig ist. Eine Erhöhung der Bezugsgrenze muss nicht eine Erhöhung des gesprochenen Kredites zur Folge haben. Die Verteilung muss aber zugunsten der produzierenden Familienbetriebe erfolgen und diese haben sich strukturmässig in den letzten Jahren gewaltig verändert. Darum ersuche ich den Bundesrat, meinem Wunsch zu entsprechen und die Grenze der bezugsberechtigten GVE auf mindestens 20 zu erhöhen.</p>
    • Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, bei den Kostenbeiträgen die Anzahl der beitragsberechtigten Grossvieheinheiten (GVE) auf mindestens 20 zu erhöhen.</p>
    • Kostenbeiträge an Viehhalter in Berggebieten

Back to List