Direkte Bundessteuer. Gewinnsteuersatz

ShortId
00.3390
Id
20003390
Updated
10.04.2024 14:55
Language
de
Title
Direkte Bundessteuer. Gewinnsteuersatz
AdditionalIndexing
Unternehmenssteuer;Steuersenkung;Gewinn;direkte Bundessteuer;Steuer
1
  • L04K11070202, direkte Bundessteuer
  • L03K110702, Steuer
  • L04K11070407, Unternehmenssteuer
  • L04K11070307, Steuersenkung
  • L06K070302010206, Gewinn
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Bereich der Unternehmensbesteuerung entspricht die Reduktion der Gewinnsteuersätze dem internationalen Trend zu tieferen Steuersätzen bei den juristischen Personen. Sie präsentiert sich als eine einfache und wirksame Massnahme, um die steuerliche Attraktivität des Unternehmerstandortes zu erhalten. Sie ermöglicht es auch, das Problem der wirtschaftlichen Doppelbelastung, das vielen KMU seit langem ein Dorn im Auge ist, schnell und effizient zu mildern. Dabei ist daran zu erinnern, dass zahlreiche KMU angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Entwicklung in den letzten Jahren massiv an Substanz verloren haben, da sie ihre Eigenmittel vorrangig zur Erhaltung von Arbeitsplätzen einsetzen mussten.</p>
  • <p>1. In der Schweiz ist die Steuerbelastung der Körperschaften im internationalen Vergleich sehr moderat. Die Gewinnsteuerquote der Schweiz (als Verhältnis der Steuern auf den Erträgen der als Kapitalgesellschaften konstituierten Unternehmen im Verhältnis zum Bruttoinlandprodukt) gehört mit 2 Prozent zu den tiefsten aller OECD-Staaten. Unsere Körperschaftssteuersätze figurieren denn auch unter den tiefsten Europas. Die effektive gesamtschweizerische Gewinnsteuerbelastung, d. h. unter Berücksichtigung der Abzugsfähigkeit der Steuern, überschreitet in keinem Kantonshauptort die Schwelle von 25 Prozent. In der grossen Mehrheit der Fälle dürfte sie sogar unter 20 Prozent liegen. Die Kapitalsteuern der Kantone relativieren indes dieses schmeichelhafte Ergebnis.</p><p>Der Bundesrat ist sich zwar bewusst, dass die steuerlichen Rahmenbedingungen für den Unternehmensstandort Schweiz noch gezielt optimiert werden müssen. Er ist jedoch überzeugt, dass eine einseitige Reduktion des Gewinnsteuersatzes bei der direkten Bundessteuer der Körperschaften von 8,5 auf 7 Prozent, was Steuerausfälle in Höhe von über einer Milliarde Franken verursachen würde, aus finanzpolitischer Sicht nicht zu verantworten wäre, sind doch Projekte im Gange, für die bereits Ausfälle in Höhe von 1,8 Milliarden Franken in Kauf genommen werden (Reform der Umsatzabgabe: 500 Millionen Franken; Neukonzeption der Familienbesteuerung: 1,3 Milliarden Franken).</p><p>Überdies müsste die Frage aufgeworfen werden, ob die Kantone nicht ähnliche Massnahmen ergreifen sollten. So z. B. sollte man sich der Forderung nach einer generellen Abschaffung der Kapitalsteuer kaum noch verschliessen; Substanzsteuern sind bekanntlich für den Unternehmensstandort Schweiz nicht förderlich.</p><p>2. Was das Thema der wirtschaftlichen Doppelbelastung anbelangt, muss wiederholt werden, dass ein genereller Handlungsbedarf nie nachgewiesen werden konnte. So haben z. B. die eidgenössischen Räte im Zusammenhang mit den seinerzeitigen Beratungen über die Steuerharmonisierung sowohl den Abzug einer so genannten Normaldividende (im Sinne einer Verzinsung des Eigenkapitals) als auch eine teilweise Besteuerung der von den Aktionären bezogenen Dividenden (Freistellung der Dividenden im Umfang von beispielsweise 20 Prozent) abgelehnt.</p><p>Die vom EFD eingesetzte und von Professor Xavier Oberson, Genf, geleitete Expertenkommission "Rechtsformneutrale Unternehmensbesteuerung" wird sich u. a. mit der Frage auseinander setzen, ob Aktiengesellschaft und Aktionär stärker belastet werden als ein identisches Unternehmen, das als Einzelfirma oder Personengesellschaft geführt wird. Ziel dieser Expertenkommission ist auch die weitere Verbesserung der Rahmenbedingungen der KMU, und zwar ungeachtet ihrer Rechtsform. Die nicht zu bestreitende tendenzielle Überschuldung der KMU - die nicht eine Folge der wirtschaftlichen Doppelbelastung sein kann - wird einen weiteren Grund darstellen, um eine gerechtere Besteuerung von Unternehmensgewinnen und Gewinnbezügen anzustreben. Sollte dabei die Einsicht überwiegen, dass alle Unternehmensgewinne zum gleichen Satz zu besteuern seien, so wäre es im jetzigen Zeitpunkt völlig verfrüht, einen Entscheid über den künftigen Gewinnsteuersatz aller Unternehmen zu treffen. Da die genannte Expertenkommission auch untersuchen wird, ob Veräusserungen von Teilhaben an Personenunternehmen und Beteiligungen an Körperschaften steuerlich gleich behandelt werden müssten und welche zusätzlichen Massnahmen zur Förderung des Risikokapitals aller Unternehmen getroffen werden könnten, würde die Annahme dieser Motion die sich aufdrängende Flexibilität zur Anpassung an neue Erkenntnisse und an die finanzpolitischen Erfordernisse in unnötiger Weise einengen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Gewinnsteuersatz bei der direkten Bundessteuer von 8,5 Prozent auf 7 Prozent zu reduzieren.</p>
  • Direkte Bundessteuer. Gewinnsteuersatz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Bereich der Unternehmensbesteuerung entspricht die Reduktion der Gewinnsteuersätze dem internationalen Trend zu tieferen Steuersätzen bei den juristischen Personen. Sie präsentiert sich als eine einfache und wirksame Massnahme, um die steuerliche Attraktivität des Unternehmerstandortes zu erhalten. Sie ermöglicht es auch, das Problem der wirtschaftlichen Doppelbelastung, das vielen KMU seit langem ein Dorn im Auge ist, schnell und effizient zu mildern. Dabei ist daran zu erinnern, dass zahlreiche KMU angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Entwicklung in den letzten Jahren massiv an Substanz verloren haben, da sie ihre Eigenmittel vorrangig zur Erhaltung von Arbeitsplätzen einsetzen mussten.</p>
    • <p>1. In der Schweiz ist die Steuerbelastung der Körperschaften im internationalen Vergleich sehr moderat. Die Gewinnsteuerquote der Schweiz (als Verhältnis der Steuern auf den Erträgen der als Kapitalgesellschaften konstituierten Unternehmen im Verhältnis zum Bruttoinlandprodukt) gehört mit 2 Prozent zu den tiefsten aller OECD-Staaten. Unsere Körperschaftssteuersätze figurieren denn auch unter den tiefsten Europas. Die effektive gesamtschweizerische Gewinnsteuerbelastung, d. h. unter Berücksichtigung der Abzugsfähigkeit der Steuern, überschreitet in keinem Kantonshauptort die Schwelle von 25 Prozent. In der grossen Mehrheit der Fälle dürfte sie sogar unter 20 Prozent liegen. Die Kapitalsteuern der Kantone relativieren indes dieses schmeichelhafte Ergebnis.</p><p>Der Bundesrat ist sich zwar bewusst, dass die steuerlichen Rahmenbedingungen für den Unternehmensstandort Schweiz noch gezielt optimiert werden müssen. Er ist jedoch überzeugt, dass eine einseitige Reduktion des Gewinnsteuersatzes bei der direkten Bundessteuer der Körperschaften von 8,5 auf 7 Prozent, was Steuerausfälle in Höhe von über einer Milliarde Franken verursachen würde, aus finanzpolitischer Sicht nicht zu verantworten wäre, sind doch Projekte im Gange, für die bereits Ausfälle in Höhe von 1,8 Milliarden Franken in Kauf genommen werden (Reform der Umsatzabgabe: 500 Millionen Franken; Neukonzeption der Familienbesteuerung: 1,3 Milliarden Franken).</p><p>Überdies müsste die Frage aufgeworfen werden, ob die Kantone nicht ähnliche Massnahmen ergreifen sollten. So z. B. sollte man sich der Forderung nach einer generellen Abschaffung der Kapitalsteuer kaum noch verschliessen; Substanzsteuern sind bekanntlich für den Unternehmensstandort Schweiz nicht förderlich.</p><p>2. Was das Thema der wirtschaftlichen Doppelbelastung anbelangt, muss wiederholt werden, dass ein genereller Handlungsbedarf nie nachgewiesen werden konnte. So haben z. B. die eidgenössischen Räte im Zusammenhang mit den seinerzeitigen Beratungen über die Steuerharmonisierung sowohl den Abzug einer so genannten Normaldividende (im Sinne einer Verzinsung des Eigenkapitals) als auch eine teilweise Besteuerung der von den Aktionären bezogenen Dividenden (Freistellung der Dividenden im Umfang von beispielsweise 20 Prozent) abgelehnt.</p><p>Die vom EFD eingesetzte und von Professor Xavier Oberson, Genf, geleitete Expertenkommission "Rechtsformneutrale Unternehmensbesteuerung" wird sich u. a. mit der Frage auseinander setzen, ob Aktiengesellschaft und Aktionär stärker belastet werden als ein identisches Unternehmen, das als Einzelfirma oder Personengesellschaft geführt wird. Ziel dieser Expertenkommission ist auch die weitere Verbesserung der Rahmenbedingungen der KMU, und zwar ungeachtet ihrer Rechtsform. Die nicht zu bestreitende tendenzielle Überschuldung der KMU - die nicht eine Folge der wirtschaftlichen Doppelbelastung sein kann - wird einen weiteren Grund darstellen, um eine gerechtere Besteuerung von Unternehmensgewinnen und Gewinnbezügen anzustreben. Sollte dabei die Einsicht überwiegen, dass alle Unternehmensgewinne zum gleichen Satz zu besteuern seien, so wäre es im jetzigen Zeitpunkt völlig verfrüht, einen Entscheid über den künftigen Gewinnsteuersatz aller Unternehmen zu treffen. Da die genannte Expertenkommission auch untersuchen wird, ob Veräusserungen von Teilhaben an Personenunternehmen und Beteiligungen an Körperschaften steuerlich gleich behandelt werden müssten und welche zusätzlichen Massnahmen zur Förderung des Risikokapitals aller Unternehmen getroffen werden könnten, würde die Annahme dieser Motion die sich aufdrängende Flexibilität zur Anpassung an neue Erkenntnisse und an die finanzpolitischen Erfordernisse in unnötiger Weise einengen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Gewinnsteuersatz bei der direkten Bundessteuer von 8,5 Prozent auf 7 Prozent zu reduzieren.</p>
    • Direkte Bundessteuer. Gewinnsteuersatz

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