Keine Diskriminierung des Viehexportes

ShortId
00.3391
Id
20003391
Updated
10.04.2024 14:25
Language
de
Title
Keine Diskriminierung des Viehexportes
AdditionalIndexing
Viehbestand;Wettbewerbsbeschränkung;Vertrag mit der EU;Ausfuhr;Handel mit Agrarerzeugnissen;Exportmassnahmen für landwirtschaftliche Produkte
1
  • L04K14010801, Viehbestand
  • L05K0701020304, Handel mit Agrarerzeugnissen
  • L05K1401040304, Exportmassnahmen für landwirtschaftliche Produkte
  • L04K09020101, Vertrag mit der EU
  • L05K0701020301, Ausfuhr
  • L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Schweiz hat in den letzten Jahren über 15 000 Tiere im umliegenden Ausland gesömmert. Damit wurde in unseren Nachbarländern Landschaftspflege geleistet. Dazu haben wir mit diesen Tieren die Landesgrenze überschritten. Es kann deshalb nicht sein, dass unsere Tiere nicht exportfähig sein sollen.</p><p>Bis zum Jahr 1996 wurden jährlich über 12 000 Tiere exportiert. Damit erzielten Schweizer Bauern, vorab aus dem Berggebiet, einen nicht zu unterschätzenden Teil ihres Einkommens. Eine Deregulierung auf dem Gebiet des Viehexportes würde somit die Existenzgrundlage vieler Bauern verbreitern.</p>
  • <p>Der Bundesrat teilt die Ansicht, dass der Viehabsatz für Rindviehhalter im Berggebiet einen wesentlichen Beitrag an das Einkommen leistet. Er trifft deshalb verschiedene Massnahmen, um den Absatz von Vieh aus dem Berggebiet zu fördern. Im Budget 2000 sind dafür 18,5 Millionen Franken als Ausfuhrbeiträge zur Subventionierung des Exportes vorgesehen.</p><p>1. Nach Schweizer Recht ist der Export von Rindvieh unlimitiert möglich und untersteht keiner Beschränkung. Viehexporte finden denn auch tatsächlich statt. So wurden im Rahmen von humanitären Aktionen im Herbst 1999 und Frühjahr 2000 insgesamt 1268 Rinder und Kühe nach Kosovo exportiert. Es ist aber bekannt, dass Mitgliedstaaten der EU den Import von Vieh aus der Schweiz, unter Hinweis auf unsere BSE-Situation, immer noch verbieten.</p><p>Um einen hohen Sicherheitsstandard zu erreichen, der eine Grundvoraussetzung für den Export von Rindvieh bildet, hat die Schweiz alle geeigneten Massnahmen zur Bekämpfung der Rinderseuche BSE ergriffen. Erwähnt sei u. a. das Fütterungsverbot von Tiermehl an Wiederkäuer und die Entfernung von spezifischem Risikomaterial aus der gesamten Produktion. Zudem wurde auch ein neues System der Tierverkehrskontrolle mit einer Datenbank eingeführt. Im Weiteren hat die Schweiz als erstes Land flächendeckende Schnelltests für spezifische Risikopopulationen von Rindern eingeführt. Insgesamt ist daher der Überwachungsstandard in der Schweiz vergleichsweise sehr hoch.</p><p>Die schweizerischen Massnahmen haben bei der EU auch Anerkennung gefunden. In einer vorläufigen Beurteilung stuft der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss der EU das Risiko, dass Schweizer Rindvieh mit BSE infiziert ist, nicht höher ein als in den meisten anderen europäischen Ländern. Die Schweiz stimmt der Einschätzung der EU-Experten zu. Diese nach wissenschaftlichen Kriterien erfolgte Risikobeurteilung hat noch keine unmittelbaren Konsequenzen für den Export von Schweizer Rindern. Die vergleichende Beurteilung ist aber eine wertvolle Basis für eine Wiedereröffnung der betroffenen Märkte. Der Bundesrat setzt alles daran, dieses Ziel so rasch als möglich zu erreichen.</p><p>2. Der Bund unterstützt den traditionellen Viehexport weiter. In den vergangenen Jahren wurden ungenutzte Kredite zur Gewährung von Ausfuhrbeihilfen für Zucht- und Nutzvieh teilweise dazu verwendet, Fleisch für die humanitäre Nahrungsmittelhilfe aufzukaufen. Im Rahmen des Budgets 2000 haben die Räte einen Kredit von 18,5 Millionen Franken zur Gewährung von Ausfuhrbeihilfen für Zucht- und Nutzvieh gesprochen. Im Weiteren wurden Mittel im Rahmen der humanitären Hilfe der Schweiz dazu verwendet, Tiere in der Schweiz aufzukaufen und in Kosovo der notleidenden Bevölkerung zur Verfügung zu stellen. Die Aktion "Kühe für Kosovo" wurde als wirksame und sinnvolle Hilfe von der Öffentlichkeit denn auch sehr gut aufgenommen. Die Aufwendungen dazu betrugen für die Aktionen im Herbst 1999 und Frühjahr 2000 insgesamt über 5,5 Millionen Franken.</p><p>3. Massnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen sind nach dem Völkerrecht nur zulässig, sofern sie auf wissenschaftlichen Grundsätzen beruhen und notwendig sind. Weiter dürfen derartige Massnahmen nicht so angewendet werden, dass sie zu einer versteckten Beschränkung des internationalen Handels führen. Die Schweiz kann somit nur dann eine Einschränkung der Viehimporte einführen, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.</p><p>Demzufolge ist es nicht zulässig, im Sinne einer einseitigen Retorsionsmassnahme, den Viehimport einzuschränken. Solche Massnahmen stehen nicht nur im Widerspruch zum Völkerrecht, sondern auch zur massgebenden Bestimmung der Bundesverfassung (Art. 5 Abs. 4).</p><p>4. Die Schweiz kennt im Bereich des Gesundheitswesens keine diskriminierenden Vorschriften in Bezug auf den Import und Export von Vieh. Die Anforderungen an Tiere für den Export sind in der Schweiz nicht höher als diejenigen beim Import.</p> Der Bundesrat beantragt, Punkt 1, 2 und 4 der Motion als erfüllt abzuschreiben und Punkt 3 der Motion abzulehnen.
  • <p>Die vom Volk am 21. Mai 2000 angenommenen bilateralen Verträge basieren auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung. Dies ist jedoch beim Viehexport und Viehimport nicht der Fall, da diese nicht gleich behandelt werden. Dieser Missstand muss aufgehoben werden.</p><p>Ich beauftrage den Bundesrat:</p><p>1. unverzüglich dafür zu sorgen, dass die Viehexporte wieder stattfinden können;</p><p>2. den Viehexport aktiv zu unterstützen;</p><p>3. den Viehimport auszusetzen, bis die Diskriminierung des Viehexportes aufgehoben ist;</p><p>4. die Vorschriften des Gesundheitswesens in Bezug auf Viehimport und Viehexport nicht diskriminierend zu gestalten und umzusetzen.</p>
  • Keine Diskriminierung des Viehexportes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Schweiz hat in den letzten Jahren über 15 000 Tiere im umliegenden Ausland gesömmert. Damit wurde in unseren Nachbarländern Landschaftspflege geleistet. Dazu haben wir mit diesen Tieren die Landesgrenze überschritten. Es kann deshalb nicht sein, dass unsere Tiere nicht exportfähig sein sollen.</p><p>Bis zum Jahr 1996 wurden jährlich über 12 000 Tiere exportiert. Damit erzielten Schweizer Bauern, vorab aus dem Berggebiet, einen nicht zu unterschätzenden Teil ihres Einkommens. Eine Deregulierung auf dem Gebiet des Viehexportes würde somit die Existenzgrundlage vieler Bauern verbreitern.</p>
    • <p>Der Bundesrat teilt die Ansicht, dass der Viehabsatz für Rindviehhalter im Berggebiet einen wesentlichen Beitrag an das Einkommen leistet. Er trifft deshalb verschiedene Massnahmen, um den Absatz von Vieh aus dem Berggebiet zu fördern. Im Budget 2000 sind dafür 18,5 Millionen Franken als Ausfuhrbeiträge zur Subventionierung des Exportes vorgesehen.</p><p>1. Nach Schweizer Recht ist der Export von Rindvieh unlimitiert möglich und untersteht keiner Beschränkung. Viehexporte finden denn auch tatsächlich statt. So wurden im Rahmen von humanitären Aktionen im Herbst 1999 und Frühjahr 2000 insgesamt 1268 Rinder und Kühe nach Kosovo exportiert. Es ist aber bekannt, dass Mitgliedstaaten der EU den Import von Vieh aus der Schweiz, unter Hinweis auf unsere BSE-Situation, immer noch verbieten.</p><p>Um einen hohen Sicherheitsstandard zu erreichen, der eine Grundvoraussetzung für den Export von Rindvieh bildet, hat die Schweiz alle geeigneten Massnahmen zur Bekämpfung der Rinderseuche BSE ergriffen. Erwähnt sei u. a. das Fütterungsverbot von Tiermehl an Wiederkäuer und die Entfernung von spezifischem Risikomaterial aus der gesamten Produktion. Zudem wurde auch ein neues System der Tierverkehrskontrolle mit einer Datenbank eingeführt. Im Weiteren hat die Schweiz als erstes Land flächendeckende Schnelltests für spezifische Risikopopulationen von Rindern eingeführt. Insgesamt ist daher der Überwachungsstandard in der Schweiz vergleichsweise sehr hoch.</p><p>Die schweizerischen Massnahmen haben bei der EU auch Anerkennung gefunden. In einer vorläufigen Beurteilung stuft der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss der EU das Risiko, dass Schweizer Rindvieh mit BSE infiziert ist, nicht höher ein als in den meisten anderen europäischen Ländern. Die Schweiz stimmt der Einschätzung der EU-Experten zu. Diese nach wissenschaftlichen Kriterien erfolgte Risikobeurteilung hat noch keine unmittelbaren Konsequenzen für den Export von Schweizer Rindern. Die vergleichende Beurteilung ist aber eine wertvolle Basis für eine Wiedereröffnung der betroffenen Märkte. Der Bundesrat setzt alles daran, dieses Ziel so rasch als möglich zu erreichen.</p><p>2. Der Bund unterstützt den traditionellen Viehexport weiter. In den vergangenen Jahren wurden ungenutzte Kredite zur Gewährung von Ausfuhrbeihilfen für Zucht- und Nutzvieh teilweise dazu verwendet, Fleisch für die humanitäre Nahrungsmittelhilfe aufzukaufen. Im Rahmen des Budgets 2000 haben die Räte einen Kredit von 18,5 Millionen Franken zur Gewährung von Ausfuhrbeihilfen für Zucht- und Nutzvieh gesprochen. Im Weiteren wurden Mittel im Rahmen der humanitären Hilfe der Schweiz dazu verwendet, Tiere in der Schweiz aufzukaufen und in Kosovo der notleidenden Bevölkerung zur Verfügung zu stellen. Die Aktion "Kühe für Kosovo" wurde als wirksame und sinnvolle Hilfe von der Öffentlichkeit denn auch sehr gut aufgenommen. Die Aufwendungen dazu betrugen für die Aktionen im Herbst 1999 und Frühjahr 2000 insgesamt über 5,5 Millionen Franken.</p><p>3. Massnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen sind nach dem Völkerrecht nur zulässig, sofern sie auf wissenschaftlichen Grundsätzen beruhen und notwendig sind. Weiter dürfen derartige Massnahmen nicht so angewendet werden, dass sie zu einer versteckten Beschränkung des internationalen Handels führen. Die Schweiz kann somit nur dann eine Einschränkung der Viehimporte einführen, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.</p><p>Demzufolge ist es nicht zulässig, im Sinne einer einseitigen Retorsionsmassnahme, den Viehimport einzuschränken. Solche Massnahmen stehen nicht nur im Widerspruch zum Völkerrecht, sondern auch zur massgebenden Bestimmung der Bundesverfassung (Art. 5 Abs. 4).</p><p>4. Die Schweiz kennt im Bereich des Gesundheitswesens keine diskriminierenden Vorschriften in Bezug auf den Import und Export von Vieh. Die Anforderungen an Tiere für den Export sind in der Schweiz nicht höher als diejenigen beim Import.</p> Der Bundesrat beantragt, Punkt 1, 2 und 4 der Motion als erfüllt abzuschreiben und Punkt 3 der Motion abzulehnen.
    • <p>Die vom Volk am 21. Mai 2000 angenommenen bilateralen Verträge basieren auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung. Dies ist jedoch beim Viehexport und Viehimport nicht der Fall, da diese nicht gleich behandelt werden. Dieser Missstand muss aufgehoben werden.</p><p>Ich beauftrage den Bundesrat:</p><p>1. unverzüglich dafür zu sorgen, dass die Viehexporte wieder stattfinden können;</p><p>2. den Viehexport aktiv zu unterstützen;</p><p>3. den Viehimport auszusetzen, bis die Diskriminierung des Viehexportes aufgehoben ist;</p><p>4. die Vorschriften des Gesundheitswesens in Bezug auf Viehimport und Viehexport nicht diskriminierend zu gestalten und umzusetzen.</p>
    • Keine Diskriminierung des Viehexportes

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