Nationalrat. Transparentes Abstimmungsverfahren

ShortId
00.3392
Id
20003392
Updated
10.04.2024 17:25
Language
de
Title
Nationalrat. Transparentes Abstimmungsverfahren
AdditionalIndexing
Nationalrat;namentliche Abstimmung;Informationsverbreitung;Stimmabgabe
1
  • L05K0803010104, namentliche Abstimmung
  • L03K080101, Stimmabgabe
  • L06K080305030101, Nationalrat
  • L04K12010202, Informationsverbreitung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Sinne der Transparenz sollen in Zukunft sämtliche Abstimmungsergebnisse im Nationalrat - mit Ausnahme von Abstimmungen gemäss Artikel 3 Absätze 2 und 3 des Geschäftsverkehrsgesetzes - in Form einer Namensliste veröffentlicht werden. Zu diesem Zweck soll Artikel 81a Absatz 3 des Geschäftsreglementes des Nationalrates gestrichen werden.</p><p>Um das Abstimmungsverhalten der einzelnen Parlamentarierinnen und Parlamentarier festzustellen, muss heute von mindestens 30 Parlamentarierinnen und Parlamentarier eine Abstimmung mit Namensaufruf verlangt werden. Dank dem elektronischen Abstimmungssystem ist es technisch ohne weiteren Aufwand machbar, das Abstimmungsverhalten der einzelnen Parlamentarierinnen und Parlamentarier bei jeder Abstimmung festzuhalten.</p><p>Im Sinne der Transparenz soll es für Stimmbürgerinnen und Stimmbürger in Zukunft möglich sein, das genaue Abstimmungsverhalten jeder Parlamentarierin und jedes Parlamentariers zu eruieren. Die Veröffentlichung garantiert den freien Zugang zu den Informationen und beschert der Verwaltung keinen zusätzlichen Aufwand.</p><p>Theoretisch ist eine entsprechende Transparenz bereits gegeben, da auf dem "Bildschirm" das Abstimmungsverhalten der einzelnen Parlamentarierinnen und Parlamentarier eruiert werden kann.</p>
  • <p>Der Grundsatzentscheid, die elektronische Stimmabgabe einzuführen, ist am 9. Oktober 1987 gefällt worden (AB 1987 N 1452ff.). Dabei wurde festgehalten, dass mit 30 Unterschriften verlangt werden kann, dass das Abstimmungsergebnis in Form einer Namensliste veröffentlicht wird. Diese Zahl entspricht der erforderlichen Unterschriftenzahl für die Abstimmung unter Namensaufruf. Bei den verschiedenen Revisionen des Geschäftsreglementes des Nationalrates blieb diese Unterschriftenzahl unverändert (1946: Art. 86; 1962: Art. 83; 1974: Art. 77; 1990: Art. 81). Der Aufruf jedes Ratsmitgliedes und die Stimmabgabe erforderten ungefähr 18 Minuten. Darum sind solche Abstimmungen nur ausnahmsweise durchgeführt worden.</p><p>Die Einführung der elektronischen Stimmabgabe im März 1994 hat die Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses in Form einer Namensliste beträchtlich erleichtert und somit für die erforderliche Transparenz gesorgt. Dem Beilagenband zum Amtlichen Bulletin des Nationalrates ist zu entnehmen, dass in der Herbstsession 1999 67, in der Frühjahrssession 2000 82 und in der Sommersession 2000 83 namentliche Abstimmungen durchgeführt wurden.</p><p>Der Publikation aller Abstimmungsergebnisse in Form von Namenslisten im Beilagenband zum Amtlichen Bulletin stehen keine technischen Hindernisse entgegen. Das Büro ist jedoch der Ansicht, dass eine solche Publikation auf die wichtigen Abstimmungen, d. h. auf die Gesamtabstimmungen, die Schlussabstimmungen, die Abstimmungen über die Dringlichkeit und die Abstimmungen, für welche 30 Unterschriften zusammengebracht worden sind, beschränkt werden sollte.</p><p>Es ist offensichtlich, dass es für die Bürgerinnen und Bürger nicht leicht ist, die Ergebnisse aufeinander folgender Abstimmungen über verschiedene Teilaspekte eines Gegenstandes zu interpretieren. Eine solche Interpretation könnte auch zu Missverständnissen Anlass geben. Die Veröffentlichung der Ergebnisse von Abstimmungen, die offensichtlich nicht von politischem Interesse sind, würde den Beilagenband des Amtlichen Bulletins nur unnötig belasten. Die Publikation der Detailergebnisse von Abstimmungen über umstrittene Gesetzesartikel, umstrittene persönliche Vorstösse oder die Eröffnung einer Diskussion über Interpellationen ginge offensichtlich zu weit. In der Sommersession 2000 sind insgesamt 90 Abstimmungen durchgeführt worden, für die eine Namensliste weder verlangt wurde noch vom Reglement vorgeschrieben war.</p><p>Das Büro ist der Ansicht, der geltende Artikel 81a Absatz 3, wonach Namenslisten nur auf Verlangen von 30 Ratsmitgliedern veröffentlicht werden, sei so beizubehalten. Die erforderliche Transparenz bei den Abstimmungen des Nationalrates ist damit zurzeit genügend sichergestellt.</p> Das Büro beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Das Büro des Nationalrates wird beauftragt, das Geschäftsreglement des Nationalrates dahingehend zu ändern, dass in Zukunft sämtliche Abstimmungsergebnisse in Form einer Namensliste veröffentlicht werden.</p>
  • Nationalrat. Transparentes Abstimmungsverfahren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Sinne der Transparenz sollen in Zukunft sämtliche Abstimmungsergebnisse im Nationalrat - mit Ausnahme von Abstimmungen gemäss Artikel 3 Absätze 2 und 3 des Geschäftsverkehrsgesetzes - in Form einer Namensliste veröffentlicht werden. Zu diesem Zweck soll Artikel 81a Absatz 3 des Geschäftsreglementes des Nationalrates gestrichen werden.</p><p>Um das Abstimmungsverhalten der einzelnen Parlamentarierinnen und Parlamentarier festzustellen, muss heute von mindestens 30 Parlamentarierinnen und Parlamentarier eine Abstimmung mit Namensaufruf verlangt werden. Dank dem elektronischen Abstimmungssystem ist es technisch ohne weiteren Aufwand machbar, das Abstimmungsverhalten der einzelnen Parlamentarierinnen und Parlamentarier bei jeder Abstimmung festzuhalten.</p><p>Im Sinne der Transparenz soll es für Stimmbürgerinnen und Stimmbürger in Zukunft möglich sein, das genaue Abstimmungsverhalten jeder Parlamentarierin und jedes Parlamentariers zu eruieren. Die Veröffentlichung garantiert den freien Zugang zu den Informationen und beschert der Verwaltung keinen zusätzlichen Aufwand.</p><p>Theoretisch ist eine entsprechende Transparenz bereits gegeben, da auf dem "Bildschirm" das Abstimmungsverhalten der einzelnen Parlamentarierinnen und Parlamentarier eruiert werden kann.</p>
    • <p>Der Grundsatzentscheid, die elektronische Stimmabgabe einzuführen, ist am 9. Oktober 1987 gefällt worden (AB 1987 N 1452ff.). Dabei wurde festgehalten, dass mit 30 Unterschriften verlangt werden kann, dass das Abstimmungsergebnis in Form einer Namensliste veröffentlicht wird. Diese Zahl entspricht der erforderlichen Unterschriftenzahl für die Abstimmung unter Namensaufruf. Bei den verschiedenen Revisionen des Geschäftsreglementes des Nationalrates blieb diese Unterschriftenzahl unverändert (1946: Art. 86; 1962: Art. 83; 1974: Art. 77; 1990: Art. 81). Der Aufruf jedes Ratsmitgliedes und die Stimmabgabe erforderten ungefähr 18 Minuten. Darum sind solche Abstimmungen nur ausnahmsweise durchgeführt worden.</p><p>Die Einführung der elektronischen Stimmabgabe im März 1994 hat die Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses in Form einer Namensliste beträchtlich erleichtert und somit für die erforderliche Transparenz gesorgt. Dem Beilagenband zum Amtlichen Bulletin des Nationalrates ist zu entnehmen, dass in der Herbstsession 1999 67, in der Frühjahrssession 2000 82 und in der Sommersession 2000 83 namentliche Abstimmungen durchgeführt wurden.</p><p>Der Publikation aller Abstimmungsergebnisse in Form von Namenslisten im Beilagenband zum Amtlichen Bulletin stehen keine technischen Hindernisse entgegen. Das Büro ist jedoch der Ansicht, dass eine solche Publikation auf die wichtigen Abstimmungen, d. h. auf die Gesamtabstimmungen, die Schlussabstimmungen, die Abstimmungen über die Dringlichkeit und die Abstimmungen, für welche 30 Unterschriften zusammengebracht worden sind, beschränkt werden sollte.</p><p>Es ist offensichtlich, dass es für die Bürgerinnen und Bürger nicht leicht ist, die Ergebnisse aufeinander folgender Abstimmungen über verschiedene Teilaspekte eines Gegenstandes zu interpretieren. Eine solche Interpretation könnte auch zu Missverständnissen Anlass geben. Die Veröffentlichung der Ergebnisse von Abstimmungen, die offensichtlich nicht von politischem Interesse sind, würde den Beilagenband des Amtlichen Bulletins nur unnötig belasten. Die Publikation der Detailergebnisse von Abstimmungen über umstrittene Gesetzesartikel, umstrittene persönliche Vorstösse oder die Eröffnung einer Diskussion über Interpellationen ginge offensichtlich zu weit. In der Sommersession 2000 sind insgesamt 90 Abstimmungen durchgeführt worden, für die eine Namensliste weder verlangt wurde noch vom Reglement vorgeschrieben war.</p><p>Das Büro ist der Ansicht, der geltende Artikel 81a Absatz 3, wonach Namenslisten nur auf Verlangen von 30 Ratsmitgliedern veröffentlicht werden, sei so beizubehalten. Die erforderliche Transparenz bei den Abstimmungen des Nationalrates ist damit zurzeit genügend sichergestellt.</p> Das Büro beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Das Büro des Nationalrates wird beauftragt, das Geschäftsreglement des Nationalrates dahingehend zu ändern, dass in Zukunft sämtliche Abstimmungsergebnisse in Form einer Namensliste veröffentlicht werden.</p>
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