Stiftungsaufsicht
- ShortId
-
00.3396
- Id
-
20003396
- Updated
-
10.04.2024 08:30
- Language
-
de
- Title
-
Stiftungsaufsicht
- AdditionalIndexing
-
Buchprüfung;Buchführung;Kontrolle;Stiftung
- 1
-
- L05K0703031001, Stiftung
- L04K08020313, Kontrolle
- L04K07030201, Buchführung
- L05K0703020202, Buchprüfung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Obwohl im Privatrecht verankert, ist die Stiftungsaufsicht eine öffentlich-rechtliche Aufgabe (vgl. BGE 100 Ib 145). Die Bundesaufsicht über gemeinnützige Stiftungen wird durch die Rechtsabteilung des Generalsekretariates des Eidgenössischen Departementes des Innern (EDI) ausgeübt (Art. 5 Ziff. 1 Bst. b der Verordnung vom 9. Mai 1979 über die Aufgaben der Departemente, Gruppen und Ämter, SR 172.010.15; ab 1. August 2000: Art. 3 Abs. 2 Bst. a der Organisationsverordnung vom 28. Juni 2000 für das EDI, OV-EDI, SR 172.212.1). Massgebend sind die Artikel 80ff. ZGB (SR 210).</p><p>Die Aufsicht soll dafür sorgen, dass die Stiftung ihren Zweck verfolgt, wie es in der Stiftungsurkunde vorgesehen ist. Besonderes Augenmerk legt die Aufsichtsbehörde auf die Anlage und die Verwendung des Stiftungsvermögens unter Einbezug von Organisationsfragen. Sie hat darüber zu wachen, dass sich die Stiftungsorgane an das Gesetz, die guten Sitten, die Stiftungsurkunde und an allfällige Reglemente halten. Soweit den Organen ein Ermessensspielraum zukommt, muss die Aufsichtsbehörde diesen respektieren und sich zurückhalten ("Autonomiebereich" der Stiftung). Da die Aufsichtsbehörde eine Verwaltungsbehörde ist, hat sich ihre Tätigkeit insbesondere am Verhältnismässigkeitsprinzip zu orientieren. Die Aufsichtsbehörde hat im Einzelfall bei Unklarheiten über das Stiftungsvermögen und die Vermögensanlage einzugreifen. Diese Kompetenz soll dazu dienen, das Stiftungsvermögen soweit wie möglich dem Stiftungszweck zuzuführen.</p><p>Im vorliegenden Fall hatte die Stiftungsaufsicht mehrfach Kontakt mit Vertretern der Stiftung und hat dabei mit ihnen auch Massnahmen vereinbart, die bestimmt und geeignet sind, den besonderen Gegebenheiten der Stiftung Rechnung zu tragen. Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht konnte dabei ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen.</p><p>In der Interpellation wird auch die Frage aufgeworfen, ob mittels Ausgliederung der Finanzbeschaffung in einen Verein die Stiftungsaufsicht unterlaufen werden könnte.</p><p>Artikel 84 Absatz 2 ZGB überträgt der Stiftungsaufsichtsbehörde nur eine Aufsichtsbefugnis bzw. eine Aufsichtspflicht über das Stiftungsvermögen. Die Behörde kann somit keine Aufsicht über Vermögen ausüben, das nicht im Besitz der Stiftung ist. Das gilt insbesondere für das Vermögen eines die Stiftung finanzierenden Gönnervereins. Was von Drittpersonen diesem Gönnerverein zugewendet wird, fällt grundsätzlich ins Vereinsvermögen und wird von der Stiftungsaufsicht nicht erfasst. Allerdings sind die Stiftungsorgane bei einer echten Schenkung zugunsten der Stiftung berechtigt, vom Verein die Erfüllung der versprochenen Leistung zu fordern. In diesem Fall kann die Stiftungsaufsicht intervenieren und die Stiftungsorgane zur Einforderung ihrer Ansprüche anhalten.</p><p>Auch wenn im vorliegenden Fall nicht von einem von der Gerichtspraxis im Bereich des Aktienrechtes entwickelten Durchgriff gesprochen werden kann, ist es in der Tat nicht unproblematisch, wenn in den Organen eines Gönnervereins und der von ihm unterstützten Stiftung teilweise dieselben Personen die Geschicke bestimmen. Diese Verflechtungen waren Teil der Besprechungen zwischen der Stiftungsaufsicht und dem Stiftungsrat, und in diesem Bereich gibt es unbestrittenen Handlungsbedarf für Verbesserungen. In der Zwischenzeit hat der Stiftungsrat der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht mitgeteilt, dass er verschiedene Massnahmen bereits beschlossen und teilweise umgesetzt hat. Die Resultate will der Stiftungsrat der Öffentlichkeit im Spätsommer 2000 kommunizieren.</p><p>Das Verwaltungsverfahrensgesetz sieht zudem allgemein vor, dass die Verfügungsadressaten gehalten sind, der zuständigen Behörde die für die Feststellung des Sachverhaltes nötigen Auskünfte zu erteilen; ausnahmsweise kann die Verwaltungsbehörde auch Auskünfte von Dritten verlangen (vgl. Art. 12 und 19 des BG vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren, SR 172.021, in Verbindung mit Art. 49 des BG vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess, SR 273). Eine Behörde kann dieses Recht jedoch nur dann beanspruchen, wenn sie über hoheitliche Befugnisse verfügt. Dies trifft auf die Stiftungsaufsicht zu.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die öffentlich gemachten Vorwürfe im Zusammenhang mit der möglichen Zweckentfremdung von Spendengeldern durch die schweizerische Paraplegikerstiftung und deren Gönnervereinigung lassen die Frage als vordringlich erscheinen, ob die Eidgenössische Stiftungsaufsicht in der Lage ist, ihre Aufgaben als Aufsichtsorgan wirksam wahrzunehmen.</p><p>Insbesondere stellt sich auch die Frage, ob mittels Ausgliederung der Finanzbeschaffung in einen Verein die Aufsicht nicht unterlaufen wird.</p>
- Stiftungsaufsicht
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Obwohl im Privatrecht verankert, ist die Stiftungsaufsicht eine öffentlich-rechtliche Aufgabe (vgl. BGE 100 Ib 145). Die Bundesaufsicht über gemeinnützige Stiftungen wird durch die Rechtsabteilung des Generalsekretariates des Eidgenössischen Departementes des Innern (EDI) ausgeübt (Art. 5 Ziff. 1 Bst. b der Verordnung vom 9. Mai 1979 über die Aufgaben der Departemente, Gruppen und Ämter, SR 172.010.15; ab 1. August 2000: Art. 3 Abs. 2 Bst. a der Organisationsverordnung vom 28. Juni 2000 für das EDI, OV-EDI, SR 172.212.1). Massgebend sind die Artikel 80ff. ZGB (SR 210).</p><p>Die Aufsicht soll dafür sorgen, dass die Stiftung ihren Zweck verfolgt, wie es in der Stiftungsurkunde vorgesehen ist. Besonderes Augenmerk legt die Aufsichtsbehörde auf die Anlage und die Verwendung des Stiftungsvermögens unter Einbezug von Organisationsfragen. Sie hat darüber zu wachen, dass sich die Stiftungsorgane an das Gesetz, die guten Sitten, die Stiftungsurkunde und an allfällige Reglemente halten. Soweit den Organen ein Ermessensspielraum zukommt, muss die Aufsichtsbehörde diesen respektieren und sich zurückhalten ("Autonomiebereich" der Stiftung). Da die Aufsichtsbehörde eine Verwaltungsbehörde ist, hat sich ihre Tätigkeit insbesondere am Verhältnismässigkeitsprinzip zu orientieren. Die Aufsichtsbehörde hat im Einzelfall bei Unklarheiten über das Stiftungsvermögen und die Vermögensanlage einzugreifen. Diese Kompetenz soll dazu dienen, das Stiftungsvermögen soweit wie möglich dem Stiftungszweck zuzuführen.</p><p>Im vorliegenden Fall hatte die Stiftungsaufsicht mehrfach Kontakt mit Vertretern der Stiftung und hat dabei mit ihnen auch Massnahmen vereinbart, die bestimmt und geeignet sind, den besonderen Gegebenheiten der Stiftung Rechnung zu tragen. Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht konnte dabei ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen.</p><p>In der Interpellation wird auch die Frage aufgeworfen, ob mittels Ausgliederung der Finanzbeschaffung in einen Verein die Stiftungsaufsicht unterlaufen werden könnte.</p><p>Artikel 84 Absatz 2 ZGB überträgt der Stiftungsaufsichtsbehörde nur eine Aufsichtsbefugnis bzw. eine Aufsichtspflicht über das Stiftungsvermögen. Die Behörde kann somit keine Aufsicht über Vermögen ausüben, das nicht im Besitz der Stiftung ist. Das gilt insbesondere für das Vermögen eines die Stiftung finanzierenden Gönnervereins. Was von Drittpersonen diesem Gönnerverein zugewendet wird, fällt grundsätzlich ins Vereinsvermögen und wird von der Stiftungsaufsicht nicht erfasst. Allerdings sind die Stiftungsorgane bei einer echten Schenkung zugunsten der Stiftung berechtigt, vom Verein die Erfüllung der versprochenen Leistung zu fordern. In diesem Fall kann die Stiftungsaufsicht intervenieren und die Stiftungsorgane zur Einforderung ihrer Ansprüche anhalten.</p><p>Auch wenn im vorliegenden Fall nicht von einem von der Gerichtspraxis im Bereich des Aktienrechtes entwickelten Durchgriff gesprochen werden kann, ist es in der Tat nicht unproblematisch, wenn in den Organen eines Gönnervereins und der von ihm unterstützten Stiftung teilweise dieselben Personen die Geschicke bestimmen. Diese Verflechtungen waren Teil der Besprechungen zwischen der Stiftungsaufsicht und dem Stiftungsrat, und in diesem Bereich gibt es unbestrittenen Handlungsbedarf für Verbesserungen. In der Zwischenzeit hat der Stiftungsrat der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht mitgeteilt, dass er verschiedene Massnahmen bereits beschlossen und teilweise umgesetzt hat. Die Resultate will der Stiftungsrat der Öffentlichkeit im Spätsommer 2000 kommunizieren.</p><p>Das Verwaltungsverfahrensgesetz sieht zudem allgemein vor, dass die Verfügungsadressaten gehalten sind, der zuständigen Behörde die für die Feststellung des Sachverhaltes nötigen Auskünfte zu erteilen; ausnahmsweise kann die Verwaltungsbehörde auch Auskünfte von Dritten verlangen (vgl. Art. 12 und 19 des BG vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren, SR 172.021, in Verbindung mit Art. 49 des BG vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess, SR 273). Eine Behörde kann dieses Recht jedoch nur dann beanspruchen, wenn sie über hoheitliche Befugnisse verfügt. Dies trifft auf die Stiftungsaufsicht zu.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die öffentlich gemachten Vorwürfe im Zusammenhang mit der möglichen Zweckentfremdung von Spendengeldern durch die schweizerische Paraplegikerstiftung und deren Gönnervereinigung lassen die Frage als vordringlich erscheinen, ob die Eidgenössische Stiftungsaufsicht in der Lage ist, ihre Aufgaben als Aufsichtsorgan wirksam wahrzunehmen.</p><p>Insbesondere stellt sich auch die Frage, ob mittels Ausgliederung der Finanzbeschaffung in einen Verein die Aufsicht nicht unterlaufen wird.</p>
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