Schutz der direkten Demokratie

ShortId
00.3397
Id
20003397
Updated
10.04.2024 18:42
Language
de
Title
Schutz der direkten Demokratie
AdditionalIndexing
Meinungsbildung;unlautere Werbung;direkte Demokratie;Abstimmungskampf;Abstimmungskomitee
1
  • L06K080701020201, direkte Demokratie
  • L05K0802030701, Meinungsbildung
  • L04K08010201, Abstimmungskampf
  • L05K0801020104, Abstimmungskomitee
  • L05K0703010108, unlautere Werbung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Wer in der Absicht, den Souverän zu täuschen und den Abstimmungsausgang zu beeinflussen, wider besseres Wissen falsche Angaben in der Öffentlichkeit verbreitet, sollte ins Recht gefasst werden können. Es ist nicht zu verkennen, dass im heutigen Medienzeitalter kapitalkräftige Kreise den Abstimmungskampf mit unlauteren Methoden, namentlich durch die Verbreitung unwahrer Behauptungen, die als vermeintliche Tatsachen vorgetragen werden, entscheidend beeinflussen und damit einen auf sachgerechtem Informationsstand fussenden Volksentscheid verhindern können. Die beispielsweise derzeit aus Wirtschaftskreisen gegen die Grundnorm der am 24. September 2000 zur Abstimmung kommenden Energievorlagen geführte Propaganda zeigt, dass das dreimalige Nein mit viel Geld aus den Wirtschaftsspitzenverbänden rechnen und darauf zählen kann, dass mit unwahren Behauptungen gearbeitet wird. Den Anhängern der Energievorlagen ist es nur schwer möglich, diese Propaganda als Falschmeldung zu entlarven und für eine entsprechende Verbreitung der (richtigen) Gegendarstellung in der Bevölkerung zu sorgen, zumal die Behörden in einer solchen Situation zur Neutralität und zum Stillschweigen verhalten sind. Wichtig wäre es, analog zu den Instrumentarien zum Schutze vor unlauterem Wettbewerb im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; Art. 9ff.) oder im ZGB zum Schutze der Persönlichkeit vor Verletzungen in den Medien (Art. 28ff.) vor dem Abstimmungstermin die nötigen Korrekturen gerichtlich auf Kosten der die täuschende und unwahre Propaganda vertreibenden Kreise durchsetzen zu können. Zu prüfen wäre auch die Einschaltung einer Ombudsstelle analog zur Regelung in den elektronischen Medien (Art. 57 RTVG, Bundesgesetz über Radio und Fernsehen). Gegebenenfalls kommt schliesslich auch die Verstärkung des strafrechtlichen Schutzes in Frage.</p>
  • <p>Der Bundesrat teilt die Sorge des Postulanten. Es ist für eine demokratische Meinungsbildung gefährlich, wenn mit falschen und irreführenden Argumenten versucht wird, die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger zu manipulieren. Dies ist insbesondere dann stossend, wenn dazu von einem einzelnen Komitee, wie gegenwärtig in der Kampagne um die Energievorlagen, erhebliche finanzielle Mittel eingesetzt werden können.</p><p>Es dürfte aber nicht einfach sein, zugleich griffige, allgemein anerkannte und durchsetzbare Regeln zur Lösung des aufgeworfenen Problems zu finden. Hinzu kommen auch zeitliche und Effizienz-Fragen.</p><p>Der Nationalrat hat am 23. März 2000 zwei Parlamentarischen Initiativen Folge gegeben, welche die mit dem Postulat aufgeworfene Problematik durch Schaffung einer Anrufinstanz bei Abstimmungskampagnen (99.427, Stamm Judith) bzw. durch eine Pflicht zur Offenlegung grösserer Beiträge bei Abstimmungskampagnen (99.430, Gross Andreas) lösen möchten. Die SPK-N hat also in den nächsten Monaten nach entsprechenden griffigen Änderungen der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte zu suchen. Der Bundesrat wird zum gegebenen Zeitpunkt zu den Vorschlägen der SPK-N Stellung nehmen können und in diesem Zusammenhang die mit dem Postulat aufgeworfenen Fragen prüfen. Aus diesen verfahrensmässigen Gründen beantragt er, das Postulat im heutigen Zeitpunkt abzulehnen.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird ersucht, die Schaffung einer Rechtsgrundlage zum Schutz der direktdemokratischen Willensbildung zu prüfen.</p>
  • Schutz der direkten Demokratie
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Wer in der Absicht, den Souverän zu täuschen und den Abstimmungsausgang zu beeinflussen, wider besseres Wissen falsche Angaben in der Öffentlichkeit verbreitet, sollte ins Recht gefasst werden können. Es ist nicht zu verkennen, dass im heutigen Medienzeitalter kapitalkräftige Kreise den Abstimmungskampf mit unlauteren Methoden, namentlich durch die Verbreitung unwahrer Behauptungen, die als vermeintliche Tatsachen vorgetragen werden, entscheidend beeinflussen und damit einen auf sachgerechtem Informationsstand fussenden Volksentscheid verhindern können. Die beispielsweise derzeit aus Wirtschaftskreisen gegen die Grundnorm der am 24. September 2000 zur Abstimmung kommenden Energievorlagen geführte Propaganda zeigt, dass das dreimalige Nein mit viel Geld aus den Wirtschaftsspitzenverbänden rechnen und darauf zählen kann, dass mit unwahren Behauptungen gearbeitet wird. Den Anhängern der Energievorlagen ist es nur schwer möglich, diese Propaganda als Falschmeldung zu entlarven und für eine entsprechende Verbreitung der (richtigen) Gegendarstellung in der Bevölkerung zu sorgen, zumal die Behörden in einer solchen Situation zur Neutralität und zum Stillschweigen verhalten sind. Wichtig wäre es, analog zu den Instrumentarien zum Schutze vor unlauterem Wettbewerb im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; Art. 9ff.) oder im ZGB zum Schutze der Persönlichkeit vor Verletzungen in den Medien (Art. 28ff.) vor dem Abstimmungstermin die nötigen Korrekturen gerichtlich auf Kosten der die täuschende und unwahre Propaganda vertreibenden Kreise durchsetzen zu können. Zu prüfen wäre auch die Einschaltung einer Ombudsstelle analog zur Regelung in den elektronischen Medien (Art. 57 RTVG, Bundesgesetz über Radio und Fernsehen). Gegebenenfalls kommt schliesslich auch die Verstärkung des strafrechtlichen Schutzes in Frage.</p>
    • <p>Der Bundesrat teilt die Sorge des Postulanten. Es ist für eine demokratische Meinungsbildung gefährlich, wenn mit falschen und irreführenden Argumenten versucht wird, die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger zu manipulieren. Dies ist insbesondere dann stossend, wenn dazu von einem einzelnen Komitee, wie gegenwärtig in der Kampagne um die Energievorlagen, erhebliche finanzielle Mittel eingesetzt werden können.</p><p>Es dürfte aber nicht einfach sein, zugleich griffige, allgemein anerkannte und durchsetzbare Regeln zur Lösung des aufgeworfenen Problems zu finden. Hinzu kommen auch zeitliche und Effizienz-Fragen.</p><p>Der Nationalrat hat am 23. März 2000 zwei Parlamentarischen Initiativen Folge gegeben, welche die mit dem Postulat aufgeworfene Problematik durch Schaffung einer Anrufinstanz bei Abstimmungskampagnen (99.427, Stamm Judith) bzw. durch eine Pflicht zur Offenlegung grösserer Beiträge bei Abstimmungskampagnen (99.430, Gross Andreas) lösen möchten. Die SPK-N hat also in den nächsten Monaten nach entsprechenden griffigen Änderungen der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte zu suchen. Der Bundesrat wird zum gegebenen Zeitpunkt zu den Vorschlägen der SPK-N Stellung nehmen können und in diesem Zusammenhang die mit dem Postulat aufgeworfenen Fragen prüfen. Aus diesen verfahrensmässigen Gründen beantragt er, das Postulat im heutigen Zeitpunkt abzulehnen.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird ersucht, die Schaffung einer Rechtsgrundlage zum Schutz der direktdemokratischen Willensbildung zu prüfen.</p>
    • Schutz der direkten Demokratie

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